Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 532/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 232/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 208/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wirksam geschlossener Vergleich; keine Fortsetzung des Verfahrens.
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 AS 229/10 mit Abschluss des Vergleiches vom 29.01.2013 beendet worden ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 29.01.2013 beendet worden ist.
Die Kläger bezogen seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnten zunächst ab 01.05.2007 eine 65 qm große 3-Zimmer-Wohnung in der H. L. 10 in A-Stadt. Hierfür fiel eine monatliche Grundmiete iHv 370,00 EUR und monatliche Betriebskostenvorauszahlungen iHv 95,50 EUR an. Die Wohnung wurde ausschließlich mit Strom beheizt, wobei hierfür kein gesonderter Zähler vorhanden gewesen ist. Eine Zustimmung des Beklagten zum Umzug in diese Wohnung lag nicht vor.
Nach einem Urteil des SG Nürnberg vom 18.11.2008 (Az: S 13 AS 1328/08) änderte der Beklagte den Bescheid vom 01.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2008 mit Änderungsbescheid vom 17.12.2008 ab und bewilligte den Klägern für die Monate Februar und März 2009 Kosten der Unterkunft iHv 430,00 EUR monatlich und Kosten der Heizung iHv 105,00 EUR monatlich. Dementsprechend wurden mit Bescheid vom 17.12.2008 auch für die Zeit ab März 2008 Kosten der Unterkunft iHv 430,00 EUR und Kosten der Heizung 105,00 EUR monatlich übernommen, wobei die daraus resultierende Nachzahlung iHv 665,00 EUR direkt an die N-Ergie ausgezahlt wurde. Mit Bescheid vom 19.02.2009 wurden den Klägern für die Zeit von April bis September 2009 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 430,00 EUR bzw. 105,00 EUR bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 19.02.2008 lehnte der Beklagte die Übernahme von ausstehenden Zahlungen lt. Jahresabrechnung der N-Ergie vom 11.02.2009 über den Abrechnungszeitraum vom 12.08.2008 bis 29.01.2009 ab.
Die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 17.12.2008 und 19.02.2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2009 wurde die Erhöhung des Regelsatzes zum 01.07.2009 leistungsrechtlich umgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 21.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2009 gewährte der Beklagte für die Zeit von Mai 2009 bis September 2009 ein Darlehen iHv monatlich jeweils 72,00 EUR in Bezug auf die bei der N-Ergie bestehenden Rückstände.
Die Kläger haben gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben (Az: S 17 AS 532/09) und insbesondere die Übernahme von 1.124,03 EUR aus der Jahresrechnung der N-Ergie hinsichtlich des Heizstromes und die monatlichen Abschlagszahlungen iHv 246,00 EUR unter Berücksichtigung eines Abschlages von 5,74 % als Anteil für Haushaltsstrom, mithin monatlich 231,88 EUR begehrt.
Mit Bescheid vom 19.08.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.08.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 und berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft iHv 430,00 EUR monatlich und Kosten der Heizung iHv 105,00 EUR monatlich. Von den Leistungen sollten dabei monatliche Abschläge iHv 236,00 EUR bei der N-Ergie direkt beglichen werden, ebenso wie 50,00 EUR monatlich zur Schuldentilgung. Die direkte Leistungsauszahlung an die N-Ergie erfolgte diesbezüglich jedoch lediglich für Oktober 2009. Im Hinblick auf den Umzug der Kläger berücksichtigte der Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.10.2009 für die Kosten der Unterkunft und Heizung für Oktober 2009 monatlich 543,00 EUR und für die Zeit von November 2009 bis März 2010 jeweils 501,78 EUR. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 zurück.
Dagegen haben die Kläger beim SG Klage erhoben (Az: S 17 AS 1457/09). Im November und Dezember 2009 seien jeweils 50,00 EUR nicht ausgezahlt worden. Die N-Ergie habe die Rückzahlung eines Guthabens iHv 661,01 EUR mangels Zustimmung des Beklagten nicht ausgezahlt. Des Weiteren sei eine Nachzahlung iHv 665,00 EUR an die Kläger zu leisten. Für die Monate Mai bis August 2009 seien vom Beklagten monatlich 72,00 EUR zu Unrecht direkt an die N-Ergie ausgezahlt worden und es fehlten weitere Auszahlungen für August und September 2009. Die Höhe der Regelleistung für Ehepartner sei zu niedrig.
Im Rahmen eines Vergleichs vor dem SG (Az: S 17 AS 1350/09 ER) hat sich der Beklagte zur vorläufigen Zahlung iHv 236,00 EUR an die Kläger verpflichtet, da dieser Betrag zu Unrecht direkt an die N-Ergie geleistet worden sei. Mit Änderungsbescheid vom 03.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 berücksichtigte der Beklagte sodann für November 2009 bis März 2010 die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 514,00 EUR monatlich. Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24.08.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2009 zurück.
Dagegen haben die Kläger Klage beim SG erhoben (Az: S 17 AS 1770/09) und dabei wiederum geltend gemacht, die N-Ergie weigere sich das Guthaben von 661,01 EUR mangels Zustimmung des Beklagten auszuzahlen. Die einbehaltenen Leistungen für die Monate August bis Dezember 2009 seien nachzuzahlen, bewilligte Leistungen für die Wohnung in der H. L. iHv 665,00 EUR auszuzahlen und ein Betrag von 216,00 EUR wegen Abzugs von der Regelleistung und Direktüberweisung an die N-Ergie nochmals an die Kläger auszuzahlen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 05.02.2010 hat sich der Beklagte verpflichtet, eine Nachzahlung für März 2008 bis Januar 2009 iHv 418,00 EUR nochmals an die Kläger auszuzahlen und rückwirkend ab dem 01.01.2009 als angemessene Kosten der Unterkunft 441,00 EUR monatlich zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Regelleistung für Ehepaare hat sich der Beklagte bereit erklärt, eine etwaige künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend zu übernehmen. Zudem erklärte sich der Beklagte im Hinblick auf die an die N-Ergie abgeführten 50,00 EUR für Oktober 2009 bereit, diese nochmals an die Kläger auszuzahlen. Hinsichtlich der Auszahlung des Guthabens bei der N-Ergie iHv 661,00 EUR, der Erstattung eines Betrages iHv 216,00 EUR wegen Abzuges von der Regelleistung und Überweisung an die N-Ergie sowie im Hinblick auf die Nachzahlung von 236,00 EUR im Vergleich vom 11.11.2009 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das SG hat die Verfahren Az: S 17 AS 532/09, S 17 AS 1457/09 und S 17 AS 1770/09 mit Beschluss vom 08.02.2010 verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2010 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Kosten der Heizung für die Zeit vom 12.08.2008 bis 15.09.2009 im Hinblick auf die Wohnung in der H. L ... Insofern sei die vom Beklagten berücksichtigte Mietobergrenze iHv 441,00 EUR nicht zu beanstanden. Für die Monate August und September 2008 stünden den Klägern keine weiteren Zahlungen zu, da sie sich am 09.07.2009 mit den Zahlungen an die N-Ergie bzw. Einbehalt schriftlich einverstanden erklärt hätten.
Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Az: L 11 AS 229/10) und zuletzt die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft iHv 438,00 EUR monatlich, die Gewährung von Beiträgen zur Rentenversicherung, ein Einstiegsgeld für eine selbstständige Tätigkeit, die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Diabetes mellitus und Neurodermitis rückwirkend ab 01.01.2009, die Berücksichtigung von Frischwasserkosten iHv 15,00 EUR monatlich ab 01.04.2011, die Berücksichtigung von Kosten der Heizung iHv monatlich 89,00 EUR statt nur 61,26 EUR gemäß Änderungsbescheid vom 12.05.2011, ein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit des Klägers zu 1) vom 22.01.2009 bis 22.02.2010 bei I. eV iHv 28.920,00 EUR, vollständige Bewerbungskosten iHv 230,00 EUR, vollständige Kosten der Wohnungssuche iHv 130,10 EUR, eine höhere Regelleistung für Ehepaare, die Übernahme von Heizkosten vom 12.08.2008 bis 15.09.2009 in tatsächlicher Höhe, die Rücknahme von Leistungskürzungen von Februar bis Mai 2009 und von März 2007 bis Mai 2007 sowie die Berücksichtigung von höheren Unterkunftskosten iHv 488,53 EUR ab Juni 2012 beantragt.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 29.01.2013 hat sich der Beklagte bereit erklärt, die sowohl an die N-Ergie als auch nochmals an die Kläger geleisteten Zahlungen iHv 50,00 EUR, 418,00 EUR und 236,00 EUR weder von den Klägern noch von der N-Ergie zurückzufordern. Weiter hat er ausgeführt, es bestehe kein Einverständnis mit der von den Klägern im Berufungsverfahren erklärten Klageänderung bzw. -erweiterung. Schließlich haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Beklagte bereit erklärt hat, dem Kläger für die Zeit von August 2008 bis einschließlich September 2009 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung iHv insgesamt 570,00 EUR zu leisten, womit die Ansprüche hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizungskosten für die Wohnung in der H. L. 10 abgegolten sein sollten. Der Kläger zu 1) hat dieses Angebot des Beklagten - auch als Bevollmächtigter der Klägerin zu 2) - angenommen und das Verfahren Az: L 11 AS 229/10 für erledigt erklärt. Der Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt.
Am 06.03.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er wolle statt des Vergleichs vom 29.01.2013 ein Urteil bekommen. Es seien vom Beklagten noch 1.318 EUR für den Heizstrom im Zeitraum 12.08.2008 bis 22.09.2009 an ihn zu zahlen. Ein Guthaben von 661,01 EUR sei mit Heizstromschulden verrechnet worden und ebenfalls noch an ihn auszuzahlen. Schließlich müssten Ansprüche der N-Ergie iHv 657,08 EUR berücksichtigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar erklärt worden, wie man zu dem Betrag von 100 EUR gelangt sei, obwohl der Beklagte noch 1.300 EUR zahlen müsse. Ihm seien die vollen Heizkosten "zugesprochen" worden. Er sei bei dem Vergleich "über den Tisch gezogen worden". Auch die bewilligte Prozesskostenhilfe habe ihm nicht geholfen, einen Anwalt zu finden. Obwohl der Beklagte die Fehler verursacht habe, habe er sich im Erörterungstermin rechtfertigen müssen und es seien ihm schwierige Fragen gestellt worden. Die Dolmetscherin sei nur eine Farce gewesen. Der Beklagte habe weitere Leistungen wie zB den Mehrbedarf ab 01.04.2010, die in Abzug gebrachten 10% beim Regelsatz und den Lohn für die Tätigkeit bei I. eV iHv 29.647 EUR verweigert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.2010 zu verurteilen, 2.636,09 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 11 AS 229/10 durch Vergleich erledigt ist.
Der Vergleich sei vollzogen worden und damit sämtliche Ansprüche bezüglich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der H. L. erledigt worden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsverfahren L 11 AS 229/10 ist durch den Vergleich vom 29.01.2013 beendet worden.
Die Erklärung des Klägers, dass er statt des Vergleichs ein Urteil bekommen wolle, und dass ihm der Beklagte noch insgesamt 2.636,09 EUR zu zahlen habe, war dahingehend auszulegen, dass er die Fortsetzung des Verfahrens und anschließend die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 10.02.2010, sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.636,09 EUR begehrt. Diesem Begehren des Klägers (vgl zur Antragsauslegung Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 123 Rdnr 3) kann nicht entsprochen werden. Die weiteren geltend gemachten Leistungen wie zB ein Mehrbedarf ab 01.04.2010, die in Abzug gebrachten 10% beim Regelsatz oder der Lohn für die Tätigkeit bei I. eV iHv 29.647 EUR waren zuletzt nicht Gegenstand des Klageverfahrens beim SG. Einer Klageerweiterung/-änderung im Berufungsverfahren hat der Beklagte ausdrücklich im Erörterungstermin vom 29.01.2013 widersprochen und sie wäre im Übrigen auch mangels Prozessökonomie nicht sachdienlich.
Der im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 29.01.2013 geschlossene Vergleich hat das Verfahren beendet. Er ist ordnungsgemäß und wirksam zustande gekommen. Der Vergleich verstößt nicht gegen § 101 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beteiligten konnten über den Gegenstand der Klage verfügen. Es handelte sich auch um eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens durch gegenseitiges Nachgegeben.
Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Vergleichswortlaut den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt worden ist. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Kläger hat dem Vergleich nach dem Vorlesen auch ausdrücklich zugestimmt, wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 ZPO). Eine Widerrufsmöglichkeit ist darin nicht vorgesehen. Anhaltspunkte, dass er den Inhalt des Vergleichs inhaltlich oder auch sprachlich nicht verstanden haben könnte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet. Anfängliche Versuche der Übersetzung durch die vorsorglich zum Erörterungstermin geladene Dolmetscherin hat der Kläger abgelehnt und sich selbst ohne Probleme in deutscher Sprache verständigt. Auch aus seiner gesamten Verfahrensführung, seinen Schriftsätzen, der Aufenthaltsdauer in Deutschland und seiner Tätigkeit beim I. eV ist auf die ausreichenden Deutschkenntnisse zu schließen. Die Mitteilung des Senats, aus diesen Gründen zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 keinen Dolmetscher zu laden, hat der Kläger nicht beanstandet. Er hat auch beim Vorlesen des Vergleichs keinen Hinweis darauf gegeben, diesen nicht verstanden zu haben und moniert dies auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht.
Der Prozessvergleich ist auch materiell-rechtlich wirksam. Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs 1 BGB; vgl BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Prozessvergleiches - etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff BGB - oder für seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs 1 BGB liegen nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar erklärt worden, wie man zu dem Betrag von 100 EUR gelangt sei, ergibt sich aus der Niederschrift vom 29.01.2013, dass vom Berichterstatter ausführlich dargelegt worden ist, bei den Stromrückständen seien die vom Beklagten erbrachten Leistungen und Anteile für den Verbrauch in Bezug auf den Betrieb elektrischer Geräte, Beleuchtung, etc. zu berücksichtigen. In dem im Vergleich sodann vereinbarten Zahlungsbetrag von 570 EUR war dann eine pauschale Abgeltung der noch vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der H. L. vereinbart worden. Sofern der Kläger diesen Betrag für nicht angemessen gehalten hätte, hätte er den Vergleich nicht abschließen müssen.
Der Kläger war auch befugt, selbst den Vergleich abzuschließen. Nach § 73 Abs 1 SGG können die Beteiligten vor dem LSG selbst den Rechtsstreit führen. Es besteht insofern kein Vertretungszwang, weshalb es auch nicht erheblich ist, dass der Kläger - nach seinen Angaben - keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der ihn vertritt. Im Übrigen stand es ihm frei, den Vergleich im Erörterungstermin nicht abzuschließen, um sich nochmals um einen Bevollmächtigten zu bemühen. Eine Prozessvollmacht zur Vertretung der Klägerin zu 2) lag für den Kläger vor, er konnte auch für diese handeln.
Ausführungen zu einer Wiederaufnahmeklage (§ 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) erübrigen sich. Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 -; BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris mwN).
Das Berufungsverfahren L 11 AS 229/10 ist damit wirksam durch den Vergleich beendet worden und war deshalb nicht fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 29.01.2013 beendet worden ist.
Die Kläger bezogen seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnten zunächst ab 01.05.2007 eine 65 qm große 3-Zimmer-Wohnung in der H. L. 10 in A-Stadt. Hierfür fiel eine monatliche Grundmiete iHv 370,00 EUR und monatliche Betriebskostenvorauszahlungen iHv 95,50 EUR an. Die Wohnung wurde ausschließlich mit Strom beheizt, wobei hierfür kein gesonderter Zähler vorhanden gewesen ist. Eine Zustimmung des Beklagten zum Umzug in diese Wohnung lag nicht vor.
Nach einem Urteil des SG Nürnberg vom 18.11.2008 (Az: S 13 AS 1328/08) änderte der Beklagte den Bescheid vom 01.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2008 mit Änderungsbescheid vom 17.12.2008 ab und bewilligte den Klägern für die Monate Februar und März 2009 Kosten der Unterkunft iHv 430,00 EUR monatlich und Kosten der Heizung iHv 105,00 EUR monatlich. Dementsprechend wurden mit Bescheid vom 17.12.2008 auch für die Zeit ab März 2008 Kosten der Unterkunft iHv 430,00 EUR und Kosten der Heizung 105,00 EUR monatlich übernommen, wobei die daraus resultierende Nachzahlung iHv 665,00 EUR direkt an die N-Ergie ausgezahlt wurde. Mit Bescheid vom 19.02.2009 wurden den Klägern für die Zeit von April bis September 2009 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 430,00 EUR bzw. 105,00 EUR bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 19.02.2008 lehnte der Beklagte die Übernahme von ausstehenden Zahlungen lt. Jahresabrechnung der N-Ergie vom 11.02.2009 über den Abrechnungszeitraum vom 12.08.2008 bis 29.01.2009 ab.
Die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 17.12.2008 und 19.02.2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2009 wurde die Erhöhung des Regelsatzes zum 01.07.2009 leistungsrechtlich umgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 21.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2009 gewährte der Beklagte für die Zeit von Mai 2009 bis September 2009 ein Darlehen iHv monatlich jeweils 72,00 EUR in Bezug auf die bei der N-Ergie bestehenden Rückstände.
Die Kläger haben gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben (Az: S 17 AS 532/09) und insbesondere die Übernahme von 1.124,03 EUR aus der Jahresrechnung der N-Ergie hinsichtlich des Heizstromes und die monatlichen Abschlagszahlungen iHv 246,00 EUR unter Berücksichtigung eines Abschlages von 5,74 % als Anteil für Haushaltsstrom, mithin monatlich 231,88 EUR begehrt.
Mit Bescheid vom 19.08.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.08.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 und berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft iHv 430,00 EUR monatlich und Kosten der Heizung iHv 105,00 EUR monatlich. Von den Leistungen sollten dabei monatliche Abschläge iHv 236,00 EUR bei der N-Ergie direkt beglichen werden, ebenso wie 50,00 EUR monatlich zur Schuldentilgung. Die direkte Leistungsauszahlung an die N-Ergie erfolgte diesbezüglich jedoch lediglich für Oktober 2009. Im Hinblick auf den Umzug der Kläger berücksichtigte der Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.10.2009 für die Kosten der Unterkunft und Heizung für Oktober 2009 monatlich 543,00 EUR und für die Zeit von November 2009 bis März 2010 jeweils 501,78 EUR. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 zurück.
Dagegen haben die Kläger beim SG Klage erhoben (Az: S 17 AS 1457/09). Im November und Dezember 2009 seien jeweils 50,00 EUR nicht ausgezahlt worden. Die N-Ergie habe die Rückzahlung eines Guthabens iHv 661,01 EUR mangels Zustimmung des Beklagten nicht ausgezahlt. Des Weiteren sei eine Nachzahlung iHv 665,00 EUR an die Kläger zu leisten. Für die Monate Mai bis August 2009 seien vom Beklagten monatlich 72,00 EUR zu Unrecht direkt an die N-Ergie ausgezahlt worden und es fehlten weitere Auszahlungen für August und September 2009. Die Höhe der Regelleistung für Ehepartner sei zu niedrig.
Im Rahmen eines Vergleichs vor dem SG (Az: S 17 AS 1350/09 ER) hat sich der Beklagte zur vorläufigen Zahlung iHv 236,00 EUR an die Kläger verpflichtet, da dieser Betrag zu Unrecht direkt an die N-Ergie geleistet worden sei. Mit Änderungsbescheid vom 03.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 berücksichtigte der Beklagte sodann für November 2009 bis März 2010 die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 514,00 EUR monatlich. Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24.08.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2009 zurück.
Dagegen haben die Kläger Klage beim SG erhoben (Az: S 17 AS 1770/09) und dabei wiederum geltend gemacht, die N-Ergie weigere sich das Guthaben von 661,01 EUR mangels Zustimmung des Beklagten auszuzahlen. Die einbehaltenen Leistungen für die Monate August bis Dezember 2009 seien nachzuzahlen, bewilligte Leistungen für die Wohnung in der H. L. iHv 665,00 EUR auszuzahlen und ein Betrag von 216,00 EUR wegen Abzugs von der Regelleistung und Direktüberweisung an die N-Ergie nochmals an die Kläger auszuzahlen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 05.02.2010 hat sich der Beklagte verpflichtet, eine Nachzahlung für März 2008 bis Januar 2009 iHv 418,00 EUR nochmals an die Kläger auszuzahlen und rückwirkend ab dem 01.01.2009 als angemessene Kosten der Unterkunft 441,00 EUR monatlich zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Regelleistung für Ehepaare hat sich der Beklagte bereit erklärt, eine etwaige künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend zu übernehmen. Zudem erklärte sich der Beklagte im Hinblick auf die an die N-Ergie abgeführten 50,00 EUR für Oktober 2009 bereit, diese nochmals an die Kläger auszuzahlen. Hinsichtlich der Auszahlung des Guthabens bei der N-Ergie iHv 661,00 EUR, der Erstattung eines Betrages iHv 216,00 EUR wegen Abzuges von der Regelleistung und Überweisung an die N-Ergie sowie im Hinblick auf die Nachzahlung von 236,00 EUR im Vergleich vom 11.11.2009 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das SG hat die Verfahren Az: S 17 AS 532/09, S 17 AS 1457/09 und S 17 AS 1770/09 mit Beschluss vom 08.02.2010 verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2010 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Kosten der Heizung für die Zeit vom 12.08.2008 bis 15.09.2009 im Hinblick auf die Wohnung in der H. L ... Insofern sei die vom Beklagten berücksichtigte Mietobergrenze iHv 441,00 EUR nicht zu beanstanden. Für die Monate August und September 2008 stünden den Klägern keine weiteren Zahlungen zu, da sie sich am 09.07.2009 mit den Zahlungen an die N-Ergie bzw. Einbehalt schriftlich einverstanden erklärt hätten.
Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Az: L 11 AS 229/10) und zuletzt die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft iHv 438,00 EUR monatlich, die Gewährung von Beiträgen zur Rentenversicherung, ein Einstiegsgeld für eine selbstständige Tätigkeit, die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Diabetes mellitus und Neurodermitis rückwirkend ab 01.01.2009, die Berücksichtigung von Frischwasserkosten iHv 15,00 EUR monatlich ab 01.04.2011, die Berücksichtigung von Kosten der Heizung iHv monatlich 89,00 EUR statt nur 61,26 EUR gemäß Änderungsbescheid vom 12.05.2011, ein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit des Klägers zu 1) vom 22.01.2009 bis 22.02.2010 bei I. eV iHv 28.920,00 EUR, vollständige Bewerbungskosten iHv 230,00 EUR, vollständige Kosten der Wohnungssuche iHv 130,10 EUR, eine höhere Regelleistung für Ehepaare, die Übernahme von Heizkosten vom 12.08.2008 bis 15.09.2009 in tatsächlicher Höhe, die Rücknahme von Leistungskürzungen von Februar bis Mai 2009 und von März 2007 bis Mai 2007 sowie die Berücksichtigung von höheren Unterkunftskosten iHv 488,53 EUR ab Juni 2012 beantragt.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 29.01.2013 hat sich der Beklagte bereit erklärt, die sowohl an die N-Ergie als auch nochmals an die Kläger geleisteten Zahlungen iHv 50,00 EUR, 418,00 EUR und 236,00 EUR weder von den Klägern noch von der N-Ergie zurückzufordern. Weiter hat er ausgeführt, es bestehe kein Einverständnis mit der von den Klägern im Berufungsverfahren erklärten Klageänderung bzw. -erweiterung. Schließlich haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Beklagte bereit erklärt hat, dem Kläger für die Zeit von August 2008 bis einschließlich September 2009 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung iHv insgesamt 570,00 EUR zu leisten, womit die Ansprüche hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizungskosten für die Wohnung in der H. L. 10 abgegolten sein sollten. Der Kläger zu 1) hat dieses Angebot des Beklagten - auch als Bevollmächtigter der Klägerin zu 2) - angenommen und das Verfahren Az: L 11 AS 229/10 für erledigt erklärt. Der Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt.
Am 06.03.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er wolle statt des Vergleichs vom 29.01.2013 ein Urteil bekommen. Es seien vom Beklagten noch 1.318 EUR für den Heizstrom im Zeitraum 12.08.2008 bis 22.09.2009 an ihn zu zahlen. Ein Guthaben von 661,01 EUR sei mit Heizstromschulden verrechnet worden und ebenfalls noch an ihn auszuzahlen. Schließlich müssten Ansprüche der N-Ergie iHv 657,08 EUR berücksichtigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar erklärt worden, wie man zu dem Betrag von 100 EUR gelangt sei, obwohl der Beklagte noch 1.300 EUR zahlen müsse. Ihm seien die vollen Heizkosten "zugesprochen" worden. Er sei bei dem Vergleich "über den Tisch gezogen worden". Auch die bewilligte Prozesskostenhilfe habe ihm nicht geholfen, einen Anwalt zu finden. Obwohl der Beklagte die Fehler verursacht habe, habe er sich im Erörterungstermin rechtfertigen müssen und es seien ihm schwierige Fragen gestellt worden. Die Dolmetscherin sei nur eine Farce gewesen. Der Beklagte habe weitere Leistungen wie zB den Mehrbedarf ab 01.04.2010, die in Abzug gebrachten 10% beim Regelsatz und den Lohn für die Tätigkeit bei I. eV iHv 29.647 EUR verweigert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.2010 zu verurteilen, 2.636,09 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 11 AS 229/10 durch Vergleich erledigt ist.
Der Vergleich sei vollzogen worden und damit sämtliche Ansprüche bezüglich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der H. L. erledigt worden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsverfahren L 11 AS 229/10 ist durch den Vergleich vom 29.01.2013 beendet worden.
Die Erklärung des Klägers, dass er statt des Vergleichs ein Urteil bekommen wolle, und dass ihm der Beklagte noch insgesamt 2.636,09 EUR zu zahlen habe, war dahingehend auszulegen, dass er die Fortsetzung des Verfahrens und anschließend die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 10.02.2010, sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.636,09 EUR begehrt. Diesem Begehren des Klägers (vgl zur Antragsauslegung Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 123 Rdnr 3) kann nicht entsprochen werden. Die weiteren geltend gemachten Leistungen wie zB ein Mehrbedarf ab 01.04.2010, die in Abzug gebrachten 10% beim Regelsatz oder der Lohn für die Tätigkeit bei I. eV iHv 29.647 EUR waren zuletzt nicht Gegenstand des Klageverfahrens beim SG. Einer Klageerweiterung/-änderung im Berufungsverfahren hat der Beklagte ausdrücklich im Erörterungstermin vom 29.01.2013 widersprochen und sie wäre im Übrigen auch mangels Prozessökonomie nicht sachdienlich.
Der im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 29.01.2013 geschlossene Vergleich hat das Verfahren beendet. Er ist ordnungsgemäß und wirksam zustande gekommen. Der Vergleich verstößt nicht gegen § 101 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beteiligten konnten über den Gegenstand der Klage verfügen. Es handelte sich auch um eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens durch gegenseitiges Nachgegeben.
Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Vergleichswortlaut den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt worden ist. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Kläger hat dem Vergleich nach dem Vorlesen auch ausdrücklich zugestimmt, wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 ZPO). Eine Widerrufsmöglichkeit ist darin nicht vorgesehen. Anhaltspunkte, dass er den Inhalt des Vergleichs inhaltlich oder auch sprachlich nicht verstanden haben könnte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet. Anfängliche Versuche der Übersetzung durch die vorsorglich zum Erörterungstermin geladene Dolmetscherin hat der Kläger abgelehnt und sich selbst ohne Probleme in deutscher Sprache verständigt. Auch aus seiner gesamten Verfahrensführung, seinen Schriftsätzen, der Aufenthaltsdauer in Deutschland und seiner Tätigkeit beim I. eV ist auf die ausreichenden Deutschkenntnisse zu schließen. Die Mitteilung des Senats, aus diesen Gründen zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 keinen Dolmetscher zu laden, hat der Kläger nicht beanstandet. Er hat auch beim Vorlesen des Vergleichs keinen Hinweis darauf gegeben, diesen nicht verstanden zu haben und moniert dies auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht.
Der Prozessvergleich ist auch materiell-rechtlich wirksam. Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs 1 BGB; vgl BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Prozessvergleiches - etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff BGB - oder für seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs 1 BGB liegen nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar erklärt worden, wie man zu dem Betrag von 100 EUR gelangt sei, ergibt sich aus der Niederschrift vom 29.01.2013, dass vom Berichterstatter ausführlich dargelegt worden ist, bei den Stromrückständen seien die vom Beklagten erbrachten Leistungen und Anteile für den Verbrauch in Bezug auf den Betrieb elektrischer Geräte, Beleuchtung, etc. zu berücksichtigen. In dem im Vergleich sodann vereinbarten Zahlungsbetrag von 570 EUR war dann eine pauschale Abgeltung der noch vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der H. L. vereinbart worden. Sofern der Kläger diesen Betrag für nicht angemessen gehalten hätte, hätte er den Vergleich nicht abschließen müssen.
Der Kläger war auch befugt, selbst den Vergleich abzuschließen. Nach § 73 Abs 1 SGG können die Beteiligten vor dem LSG selbst den Rechtsstreit führen. Es besteht insofern kein Vertretungszwang, weshalb es auch nicht erheblich ist, dass der Kläger - nach seinen Angaben - keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der ihn vertritt. Im Übrigen stand es ihm frei, den Vergleich im Erörterungstermin nicht abzuschließen, um sich nochmals um einen Bevollmächtigten zu bemühen. Eine Prozessvollmacht zur Vertretung der Klägerin zu 2) lag für den Kläger vor, er konnte auch für diese handeln.
Ausführungen zu einer Wiederaufnahmeklage (§ 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) erübrigen sich. Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 -; BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris mwN).
Das Berufungsverfahren L 11 AS 229/10 ist damit wirksam durch den Vergleich beendet worden und war deshalb nicht fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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