Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 101/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 508/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. April 2012 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - AVItech -) für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.
Die 1942 geborene Klägerin, die berechtigt ist, den Grad eines Ingenieurökonoms zu führen (Urkunde der Ingenieurschule E vom 09. Juli 1973), war vom 16. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 im VEB Mikroelektronik S als Gruppenleiter Planung bzw. Gruppenleiter Planung und Abrechnung / Planung und Ausrüstung beschäftigt. Sie bezieht seit dem 01. Oktober 2004 Altersrente für Frauen.
Mit Feststellungsbescheid vom 06. Februar 2007 stellte die Beklagte die im Zeitraum vom 16. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte der Klägerin als im Rahmen der AVItech erzielte Entgelte fest.
Im September 2007 beantragte die Klägerin erstmals die Überprüfung des Feststellungsbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nunmehr auch JEP zu berücksichtigen seien. Sie sei nicht im Besitz von Prämiennachweisen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da der Nachweis der Zahlung von JEP nicht erbracht worden sei.
Im August 2010 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 06. Februar 2007. Es sei ihr aus Recherchen im Internet bekannt, dass Zeugenaussagen als Beweis anerkannt würden. Sie reichte u. a. eine schriftliche Zeugenerklärung der I K(Ingenieurökonom und Abteilungskollegin von 1967 bis 1990), Kopien der Prämiennachweise der Zeugin für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 sowie eine Kopie der Entgeltbescheinigung der I M D GmbH vom 10. Januar 2007 ein. Die Beklagte zog die Sozialversicherungsausweise (SVA) der Klägerin bei und erhielt von der R O S GmbH unter dem 17. September 2010 die Auskunft, dass bezüglich des ehemaligen VEB Mikroelektronik S / Leistungselektronik SAG im Aufbau keine Nachweise zu Prämienzahlungen vorhanden seien. Dieser Bescheid sei bereits am 07. Juli 2008 verschickt worden.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Ein Anspruch auf JEP habe nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) bestanden, wenn die Zahlung einer JEP für das Kollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war und das Arbeitskollektiv und der Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes gewesen sei. Die Höhe der JEP des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen. Die JEP für den einzelnen Werktätigen sei vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung von JEP nicht erfolgen. Die Ermittlung bei der Nachfolgeeinrichtung sei ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin selbst verfüge nicht mehr über entsprechende Nachweise. Die Zeugenerklärung sei kein Nachweis für den konkreten Anspruch und die Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Verdienste. Die geltend gemachten höheren Verdienste seien durch die Zeugenerklärung auch nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Einrichtung grundsätzlich JEP gezahlt habe. Vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass dem Betroffenen die Prämie tatsächlich Jahr für Jahr - immer wiederkehrend – in einer bestimmten Höhe zugeflossen sei bzw. er alle Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt habe. Im Hinblick auf die so weit in der Vergangenheit liegenden Zeiträume bestünden erhebliche Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Zeugin. Denn es erscheine unwahrscheinlich, dass von ehemaligen Kollegen nach so langer Zeit noch überwiegend verlässliche Aussagen zur Höhe der Prämie und zu den einzelnen Anspruchszeiträumen gemacht werden könnten. Der mangelnde Nachweis eines Umstandes gehe nach dem im Sozialgerichtsprozess geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der sich darauf berufe. Daher verbleibe es bei dem Bescheid vom 06. Februar 2007.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Februar 2011 beim Sozialgericht Potsdam (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die eingereichte Zeugenerklärung sei geeignet, den Bezug von JEP zu bestätigen, denn die Zeugin sei als Gewerkschaftsvertrauensfrau über die Höhe der monatlichen Einkünfte aller in der Abteilung tätigen Kollegen informiert gewesen und habe entsprechend ihrer Funktion als Angehörige der betrieblichen Gewerkschaftsleitung mit dem damaligen zuständigen technischen Direktor H H und dem damaligen Betriebsleiter H K über die Zahlung der JEP mit entschieden. Ferner habe sie ununterbrochen einem Kollektiv angehört, für das die Zahlung der JEP im Betriebskollektivvertrag verankert gewesen sei. Zum Nachweis hierfür hat sie auf eine Kopie der Seite 8 ihres SVA ("Staatliche und betriebliche Auszeichnungen (ohne Geldprämien)"; "Art der Auszeichnung"; "Kollektiv der sozialistischen Arbeit"; "JEPx") Bezug genommen. Sie habe seit dem Jahr 1969 bis zum Jahr 1990 eine JEP erhalten. Diese habe der Höhe nach 12% des Jahresbruttoverdienstes betragen. Ihre Prämienberechtigung ergebe sich aus den Eintragungen auf Seite 8 ihres SVA. Die JEP sei in einer Lohntüte bzw. einem Kuvert von ihrem Abteilungsleiter an sie übergeben worden. Wer die Eintragungen auf Seite 8 ihres SVA gemacht habe, wisse sie nicht.
In der öffentlichen Sitzung des SG vom 17. April 2012 ist die Zeugin Irma Katzberg vernommen worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 17. April 2012 Bezug genommen.
Durch Urteil des SG vom 17. April 2012 ist die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 verpflichtet worden, den Bescheid vom 06. Februar 2007 mit der Maßgabe abzuändern, dass sie aus dem Jahresarbeitsentgelt der Klägerin für die Kalenderjahre: 1977 = 9,03% 1983 = 7,63% 1978 = 10,04% 1984 = 6,02% 1980 = 8,23% 1986 = 6,53% 1981 = 7,75% 1987 = 6,01% 1982 = 7,34% 1988 = 5,94% jeweils herausrechnet und die sich daraus ergebenden Einzelbeträge zu 5/6 der Rentenberechnung zugrunde legt. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Anspruchsvoraussetzungen des § 117 Abs. 1 AGB-DDR seien im tenorierten Umfang erfüllt, was sich aus den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugin ergebe. Zwar sei der Zufluss in den streitigen Kalenderjahren 1973 bis 1990 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Klägerin habe aber im Sinne einer "guten Möglichkeit" trotz gewisser Zweifel JEP für die Jahre 1977, 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 wahrscheinlich gemacht. So habe die Zeugin plausibel für die Kammer ausgesagt, dass sie – "wie die Klägerin auch" – seinerzeit im VEB Mikroelektronik S JEP bekommen habe, die von Jahr zu Jahr der Höhe nach unterschiedlich gewesen seien. Es habe für den Betrieb unterschiedliche Prozentsätze je Kalenderjahr gegeben. Die Höhe der JEP sei davon abhängig gewesen, wer welche Leistungen erbracht habe und welchen Geldbetrag der Betrieb im jeweiligen Vorjahr zugewiesen bekommen habe, um ihn als JEP an die Mitarbeiter auszuschütten. Die Festlegung der maßgeblichen Prozentzahl je Jahr sei Sache des Abteilungsleiters gewesen. Dieser habe auch festgestellt, wie viele Abstriche wegen längerer Krankheitszeiten zu machen gewesen seien. Nach der Erinnerung der glaubhaften (wohl: glaubwürdigen) Zeugin habe die Klägerin – wie die Zeugin selbst – JEP mangels längerer Krankheitszeiten zur vollen Höhe erhalten. Nach der Erinnerung der Zeugin sei dies ab dem Jahr 1976 der Fall gewesen. Das letzte Jahr, in dem beide JEP erhalten hätten, sei nach ihrer Erinnerung das Jahr 1988 gewesen. Dabei habe die Zeugin mit eigenen Augen gesehen, dass die Klägerin jeweils ihre JEP in bar vom Abteilungsleiter erhalten habe. Bei der Auszahlung habe eine Person aus der Betriebsleistung der Klägerin das Geld vorgezählt. Die Zeugin habe es dann zur Kontrolle nachgezählt. Darüber hinaus habe die Zeugin auch die jeweilige Höhe der JEP bestätigt. Sie habe diese mit 90, 95 oder 100% eines durchschnittlichen Jahresmonatsgehalts angegeben. Die Höhe der Prozentangabe sei aus ihren Angaben nachvollziehbar, da sie für alle Mitarbeiter des Betriebes innerhalb des betreffenden Kalenderjahres gleich gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Kammer aus der Einkommensbestätigung der LESAG für die Zeugin vom 20. Februar 1992 für die Kalenderjahre 1977, 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 die Bruttoarbeitsverdienste der Zeugin mit der ihr für dieses Kalenderjahr nachgewiesenen JEP ins Verhältnis gesetzt und so den jeweiligen Prozentsatz für die Höhe der JEP bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr ermittelt. Die auf diese Weise errechneten Prozentangaben seien für die im Tenor bezeichneten Jahre auf die jeweils in dem Bescheid vom 06. Februar 2007 festgestellten Arbeitsentgelte der Klägerin entsprechend anzuwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge stellten die von der Klägerin empfangenen JEP für die vorgenannten Kalenderjahre dar. Den verbleibenden Unsicherheiten werde nach Auffassung der Kammer hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass von den auf dieser Basis ermittelten Beträgen der JEP noch 1/6 gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG abgezogen werde. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen gewesen, da die Klägerin für die weiteren Kalenderjahre weder Nachweise noch Belege zur Glaubhaftmachung habe vorlegen können.
Gegen die ihr am 05. Juni 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 13. Juni 2012 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, Aussagen allgemeiner Art, wie diejenige, dass Prämien im Betrieb gezahlt worden seien, dass diese etwa einem Monatslohn entsprochen hätten und dass der Kläger die Prämie erhalten habe, weil auch der Zeuge eine Prämie erhalten habe, seien nicht geeignet, die Zahlung einer Prämie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; denn damit sei eine Prämienzahlung an die Klägerin allenfalls dem Grunde nach glaubhaft, jedoch nicht der Höhe nach. Das SG verkenne bei seiner Entscheidung, dass den Zeugenaussagen kein so hoher Beweiswert zuerkannt werden könne, dass damit die Zahlung einer JEP nachgewiesen werde. Das gelte hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin selbst keine genauen Angaben zur Höhe der JEP - weder durch Benennung eines konkreten Vomhundertsatzes noch eines genauen Betrages - machen könne. Die vom SG vorgenommene Berechnung sei schon deshalb nicht geeignet eine JEP zu bestimmen, weil die von der Klägerin zurückgelegten Arbeitsausfalltage unberücksichtigt geblieben seien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. April 2012 aufzuheben und die Klage vollends abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2012, 30. August 2012 und 14. März 2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Beklagte – in dem tenorierten Umfang – verurteilt, JEP für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 als zusätzlichen Verdienst festzustellen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Bescheid vom 06. Februar 2007 teilweise zurück zu nehmen und bei der Klägerin für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur AVItech in den Jahren 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 höhere Entgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen. Denn die Beklagte hat in diesen Bescheiden weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die von der Beklagten im Bescheid vom 06. Februar 2007 festgestellten Arbeitsentgelte sind richtig festgestellt worden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 06. Februar 2007 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (§ 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). JEP hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (§ 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 AGB-DDR) und damit auch für die JEP (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die JEP diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf JEP, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt der Empfänger nach der Rechtsprechung des BSG die objektive Beweislast (sogenannte Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von JEP von mehreren Voraussetzungen abhing. Die Klägerin hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihr ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d. h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus JEP gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte diese nicht vorlegen. Die Klägerin selbst hatte bereits im Überprüfungsantrag vom September 2007 angegeben, über keine Unterlagen zu verfügen, mit denen sie den Bezug und die Höhe von JEP belegen könnte. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 02. September 2010 um Auskunft ersuchte R O S GmbH hatte mit Schreiben vom 17. September 2010 mitgeteilt, dass sich in den Archivunterlagen keine Unterlagen mit Hinwiesen auf der Klägerin gezahlte JEP befinden.
Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. Beschluss des BSG vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder von der Klägerin noch vom Archiv, welches die Betriebsunterlagen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes verwahrt, irgendwelche Gehaltsunterlagen hinsichtlich der Zahlung von JEP an die Klägerin die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 betreffend, vorgelegt werden konnten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind ihre und die Angaben der Zeugin nicht geeignet, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung über einen bestimmten, jährlich an die Klägerin wiederkehrend als JEP gezahlten Entgeltbestandteil zu erbringen. Den Angaben sowie den vorgelegten Prämiennachweisen der Zeugin kann nur entnommen werden, dass im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin regelmäßig jährlich eine JEP an die Mitarbeiter für das vorangegangene Jahr gezahlt wurde, deren Höhe jährlich schwankte, die von der Betriebsleitung in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung jeweils jährlich neu, persönlich und für jeden Beschäftigten differenziert auf der Grundlage der vom einzelnen Mitarbeiter erbrachten Leistung u. a. unter Berücksichtigung von Krankheitszeiten festgelegt wurde. Damit wird bereits deutlich, dass eine einheitliche oder pauschale Zahlung nicht erfolgte, sondern sich sowohl die Gewährung dem Grunde nach als auch die konkrete Höhe nach individuellen Einzelkriterien richtete. Aus diesem Grund ist eine einheitliche und an die Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlte Prämie nicht plausibel. Belegt wird dies durch die von der Zeugin für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 vorgelegten JEP-Nachweise, die jeweils einen unterschiedlichen Betrag ausweisen, selbst wenn sie sich in gewissem, aber nicht vorhersehbarem Rahmen, an der monatlichen Gehaltshöhe orientieren. Glaubhaft gemacht ist unter Würdigung der Aussagen der Zeugin damit allenfalls, dass regelmäßig im Betrieb JEP gezahlt wurden, sich die Höhe dieser Prämien aber jedes Jahr nach individuellen Kriterien richtete.
Ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer JEP durch die Klägerin in den geltend gemachten Jahren vorgelegen hatten oder nicht, lässt sich weder nach den Erklärungen der Klägerin selbst noch nach denen der Zeugin feststellen. Insbesondere sind die Eintragungen auf der Seite 8 der SVA der Klägerin nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Erfüllung der Kriterien und die tatsächliche Zahlung von JEP zu ziehen. Aus diesen Eintragungen ergibt sich zunächst, dass dem Arbeitskollektiv der Klägerin in den Jahren 1969, 1971 bis 1990 die Medaille "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" verliehen wurde. Wer und wann die weitere handschriftliche Eintragung "JEPx" dahinter gemacht hat, konnte die Klägerin nicht sagen. Ein direkter, zwingender Zusammenhang zwischen der Zahlung einer JEP und der Verleihung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" bestand nicht. Zwar war es möglich, in den Betriebskollektivverträgen vorzusehen, dass derartige Kollektive bei erstmaliger Verleihung des Ehrentitels und seiner erfolgreichen Verteidigung mit einer Prämie belohnt wurden (vgl. u. a. Nr. 6.1.2 der "Richtlinie des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes für die jährliche Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge" vom 10. Juli 1975, GBl.-DDR I 1975, Nr. 31, S. 581 ff, 585). Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine JEP, sondern eine gesonderte Prämie (vgl. die genannte Richtlinie a. a. O.).
Bezüglich der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer JEP durch die Klägerin fehlt es ferner an einem Maßstab, an dem überhaupt der behauptete Bezug einer Jahresendprämie beurteilt werden könnte (vgl. u. a. die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 – sowie des Sächsischen LSG vom 13. November 2012 – L 5 RS 192/12 – beide in juris). Zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen zu den Bedingungen der Gewährung einer JEP und den Berechnungsmethoden und individuellen Kennziffern zur Erreichung einer JEP konnten die Klägerin und die Zeugin keine konkreten, sondern lediglich vage Angaben machen. Konkrete Angaben sind jedoch notwendig, da der "Anspruch" auf JEP nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR unter anderem von der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe jeweils auch durch den einzelnen betroffenen Werktätigen selbst abhängig war. Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR. So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend Prämienfonds-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend 2. Prämienfonds-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfonds-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 09. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595 – Prämienfonds-VO 1982) fest, wie die JEP wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfonds-VO 1972, § 9 Prämienfonds-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren und die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfonds-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfonds-VO 1982). Die durchschnittliche JEP je Beschäftigtem war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfonds-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfonds-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der JEP von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die JEP für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfonds-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfonds-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen JEP im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 09. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 03. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfonds-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und dessen "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur JEP für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen abhängig war (§ 8 Abs. 1 Prämienfonds-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982).
In welcher konkreten Höhe die nach den individuellen Leistungskennziffern möglicherweise festgesetzten JEP an die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 geflossen sind, ist ebenfalls weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin konnten lediglich Schätzungen vornehmen. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21. September 2011 angegeben, die JEP habe von 1969 bis 1990 jeweils 12% des Jahresbruttoverdienstes betragen. Diese Angabe steht im Gegensatz zu den dargelegten rechtlichen Vorgaben, nach denen die Höhe der JEP jedes Jahr neu unter Beachtung verschiedenster betrieblicher und individueller Kriterien festzulegen war. Darüber hinaus steht diese Angabe auch im Gegensatz zu den Bekundungen der Zeugin. Diese hat am 17. April 2012 ausgesagt, es habe jedes Jahr unterschiedliche Prozentsätze gegeben. Auch sei berücksichtigt worden, ob jemand längere Krankheitszeiten gehabt habe, wie die einzelne Arbeitsleistung und wie hoch die Zuweisung an den Betrieb für die Ausschüttung von JEP gewesen sei. Die JEP hätten sich ihrer Erinnerung nach auf 90 oder 95 oder 98 oder 100% des durchschnittlichen Monatsgehaltes belaufen. JEP habe die Klägerin ab 1976 bis 1988 erhalten. Da die Klägerin - genauso wie die Zeugin selbst – wenig krank gewesen sei, habe sie immer die volle JEP bekommen. Weitergehende oder konkrete Angaben zu den Voraussetzungen für die JEP in den einzelnen Jahren sowie zur konkreten Höhe der an die Klägerin in den einzelnen Jahren tatsächlich gezahlten JEP konnte die Zeugin im Übrigen nicht tätigen. Durch die Angaben der Klägerin und der Zeugin werden damit insgesamt lediglich allgemeine Hinweise zu einem allgemeinen Vorgang gegeben, die keinerlei Rückschluss auf die konkrete Höhe der in den einzelnen Jahren gewährten JEP gerade an die Klägerin geben.
Soweit das SG anhand der Prämiennachweise der Zeugin und deren Angabe, die Klägerin habe wie sie die volle Prämie erhalten, im Tenor konkrete Prozentsätze für eine JEP in den streitigen Jahren ausgeworfen hat, hat es die Komplexität der Ermittlungskriterien für die jeweilige konkrete JEP des einzelnen Mitarbeiters ("Werktätigen") verkannt. Allein ein Blick auf die bei der Klägerin im Versicherungskonto berücksichtigten Arbeitsaufalltage (z. B. im Jahr 1986 allein 37) lässt Zweifel daran aufkommen dass die Klägerin in diesem Jahr überhaupt die "volle" JEP hätte erhalten können. Im Übrigen ist unbekannt, inwieweit bei der Bemessung der JEP der Zeugin ebenfalls Arbeitsausfalltage oder etwa ihre herausgehobene Funktion als Vertreterin des FDGB, die bei Entscheidung über die Vergabe der JEP nach ihren eigenen Angaben mitgewirkt hat, berücksichtigt wurden.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - AVItech -) für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.
Die 1942 geborene Klägerin, die berechtigt ist, den Grad eines Ingenieurökonoms zu führen (Urkunde der Ingenieurschule E vom 09. Juli 1973), war vom 16. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 im VEB Mikroelektronik S als Gruppenleiter Planung bzw. Gruppenleiter Planung und Abrechnung / Planung und Ausrüstung beschäftigt. Sie bezieht seit dem 01. Oktober 2004 Altersrente für Frauen.
Mit Feststellungsbescheid vom 06. Februar 2007 stellte die Beklagte die im Zeitraum vom 16. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte der Klägerin als im Rahmen der AVItech erzielte Entgelte fest.
Im September 2007 beantragte die Klägerin erstmals die Überprüfung des Feststellungsbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nunmehr auch JEP zu berücksichtigen seien. Sie sei nicht im Besitz von Prämiennachweisen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da der Nachweis der Zahlung von JEP nicht erbracht worden sei.
Im August 2010 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 06. Februar 2007. Es sei ihr aus Recherchen im Internet bekannt, dass Zeugenaussagen als Beweis anerkannt würden. Sie reichte u. a. eine schriftliche Zeugenerklärung der I K(Ingenieurökonom und Abteilungskollegin von 1967 bis 1990), Kopien der Prämiennachweise der Zeugin für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 sowie eine Kopie der Entgeltbescheinigung der I M D GmbH vom 10. Januar 2007 ein. Die Beklagte zog die Sozialversicherungsausweise (SVA) der Klägerin bei und erhielt von der R O S GmbH unter dem 17. September 2010 die Auskunft, dass bezüglich des ehemaligen VEB Mikroelektronik S / Leistungselektronik SAG im Aufbau keine Nachweise zu Prämienzahlungen vorhanden seien. Dieser Bescheid sei bereits am 07. Juli 2008 verschickt worden.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Ein Anspruch auf JEP habe nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) bestanden, wenn die Zahlung einer JEP für das Kollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war und das Arbeitskollektiv und der Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes gewesen sei. Die Höhe der JEP des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen. Die JEP für den einzelnen Werktätigen sei vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung von JEP nicht erfolgen. Die Ermittlung bei der Nachfolgeeinrichtung sei ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin selbst verfüge nicht mehr über entsprechende Nachweise. Die Zeugenerklärung sei kein Nachweis für den konkreten Anspruch und die Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Verdienste. Die geltend gemachten höheren Verdienste seien durch die Zeugenerklärung auch nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Einrichtung grundsätzlich JEP gezahlt habe. Vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass dem Betroffenen die Prämie tatsächlich Jahr für Jahr - immer wiederkehrend – in einer bestimmten Höhe zugeflossen sei bzw. er alle Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt habe. Im Hinblick auf die so weit in der Vergangenheit liegenden Zeiträume bestünden erhebliche Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Zeugin. Denn es erscheine unwahrscheinlich, dass von ehemaligen Kollegen nach so langer Zeit noch überwiegend verlässliche Aussagen zur Höhe der Prämie und zu den einzelnen Anspruchszeiträumen gemacht werden könnten. Der mangelnde Nachweis eines Umstandes gehe nach dem im Sozialgerichtsprozess geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der sich darauf berufe. Daher verbleibe es bei dem Bescheid vom 06. Februar 2007.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Februar 2011 beim Sozialgericht Potsdam (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die eingereichte Zeugenerklärung sei geeignet, den Bezug von JEP zu bestätigen, denn die Zeugin sei als Gewerkschaftsvertrauensfrau über die Höhe der monatlichen Einkünfte aller in der Abteilung tätigen Kollegen informiert gewesen und habe entsprechend ihrer Funktion als Angehörige der betrieblichen Gewerkschaftsleitung mit dem damaligen zuständigen technischen Direktor H H und dem damaligen Betriebsleiter H K über die Zahlung der JEP mit entschieden. Ferner habe sie ununterbrochen einem Kollektiv angehört, für das die Zahlung der JEP im Betriebskollektivvertrag verankert gewesen sei. Zum Nachweis hierfür hat sie auf eine Kopie der Seite 8 ihres SVA ("Staatliche und betriebliche Auszeichnungen (ohne Geldprämien)"; "Art der Auszeichnung"; "Kollektiv der sozialistischen Arbeit"; "JEPx") Bezug genommen. Sie habe seit dem Jahr 1969 bis zum Jahr 1990 eine JEP erhalten. Diese habe der Höhe nach 12% des Jahresbruttoverdienstes betragen. Ihre Prämienberechtigung ergebe sich aus den Eintragungen auf Seite 8 ihres SVA. Die JEP sei in einer Lohntüte bzw. einem Kuvert von ihrem Abteilungsleiter an sie übergeben worden. Wer die Eintragungen auf Seite 8 ihres SVA gemacht habe, wisse sie nicht.
In der öffentlichen Sitzung des SG vom 17. April 2012 ist die Zeugin Irma Katzberg vernommen worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 17. April 2012 Bezug genommen.
Durch Urteil des SG vom 17. April 2012 ist die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 verpflichtet worden, den Bescheid vom 06. Februar 2007 mit der Maßgabe abzuändern, dass sie aus dem Jahresarbeitsentgelt der Klägerin für die Kalenderjahre: 1977 = 9,03% 1983 = 7,63% 1978 = 10,04% 1984 = 6,02% 1980 = 8,23% 1986 = 6,53% 1981 = 7,75% 1987 = 6,01% 1982 = 7,34% 1988 = 5,94% jeweils herausrechnet und die sich daraus ergebenden Einzelbeträge zu 5/6 der Rentenberechnung zugrunde legt. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Anspruchsvoraussetzungen des § 117 Abs. 1 AGB-DDR seien im tenorierten Umfang erfüllt, was sich aus den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugin ergebe. Zwar sei der Zufluss in den streitigen Kalenderjahren 1973 bis 1990 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Klägerin habe aber im Sinne einer "guten Möglichkeit" trotz gewisser Zweifel JEP für die Jahre 1977, 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 wahrscheinlich gemacht. So habe die Zeugin plausibel für die Kammer ausgesagt, dass sie – "wie die Klägerin auch" – seinerzeit im VEB Mikroelektronik S JEP bekommen habe, die von Jahr zu Jahr der Höhe nach unterschiedlich gewesen seien. Es habe für den Betrieb unterschiedliche Prozentsätze je Kalenderjahr gegeben. Die Höhe der JEP sei davon abhängig gewesen, wer welche Leistungen erbracht habe und welchen Geldbetrag der Betrieb im jeweiligen Vorjahr zugewiesen bekommen habe, um ihn als JEP an die Mitarbeiter auszuschütten. Die Festlegung der maßgeblichen Prozentzahl je Jahr sei Sache des Abteilungsleiters gewesen. Dieser habe auch festgestellt, wie viele Abstriche wegen längerer Krankheitszeiten zu machen gewesen seien. Nach der Erinnerung der glaubhaften (wohl: glaubwürdigen) Zeugin habe die Klägerin – wie die Zeugin selbst – JEP mangels längerer Krankheitszeiten zur vollen Höhe erhalten. Nach der Erinnerung der Zeugin sei dies ab dem Jahr 1976 der Fall gewesen. Das letzte Jahr, in dem beide JEP erhalten hätten, sei nach ihrer Erinnerung das Jahr 1988 gewesen. Dabei habe die Zeugin mit eigenen Augen gesehen, dass die Klägerin jeweils ihre JEP in bar vom Abteilungsleiter erhalten habe. Bei der Auszahlung habe eine Person aus der Betriebsleistung der Klägerin das Geld vorgezählt. Die Zeugin habe es dann zur Kontrolle nachgezählt. Darüber hinaus habe die Zeugin auch die jeweilige Höhe der JEP bestätigt. Sie habe diese mit 90, 95 oder 100% eines durchschnittlichen Jahresmonatsgehalts angegeben. Die Höhe der Prozentangabe sei aus ihren Angaben nachvollziehbar, da sie für alle Mitarbeiter des Betriebes innerhalb des betreffenden Kalenderjahres gleich gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Kammer aus der Einkommensbestätigung der LESAG für die Zeugin vom 20. Februar 1992 für die Kalenderjahre 1977, 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 die Bruttoarbeitsverdienste der Zeugin mit der ihr für dieses Kalenderjahr nachgewiesenen JEP ins Verhältnis gesetzt und so den jeweiligen Prozentsatz für die Höhe der JEP bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr ermittelt. Die auf diese Weise errechneten Prozentangaben seien für die im Tenor bezeichneten Jahre auf die jeweils in dem Bescheid vom 06. Februar 2007 festgestellten Arbeitsentgelte der Klägerin entsprechend anzuwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge stellten die von der Klägerin empfangenen JEP für die vorgenannten Kalenderjahre dar. Den verbleibenden Unsicherheiten werde nach Auffassung der Kammer hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass von den auf dieser Basis ermittelten Beträgen der JEP noch 1/6 gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG abgezogen werde. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen gewesen, da die Klägerin für die weiteren Kalenderjahre weder Nachweise noch Belege zur Glaubhaftmachung habe vorlegen können.
Gegen die ihr am 05. Juni 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 13. Juni 2012 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, Aussagen allgemeiner Art, wie diejenige, dass Prämien im Betrieb gezahlt worden seien, dass diese etwa einem Monatslohn entsprochen hätten und dass der Kläger die Prämie erhalten habe, weil auch der Zeuge eine Prämie erhalten habe, seien nicht geeignet, die Zahlung einer Prämie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; denn damit sei eine Prämienzahlung an die Klägerin allenfalls dem Grunde nach glaubhaft, jedoch nicht der Höhe nach. Das SG verkenne bei seiner Entscheidung, dass den Zeugenaussagen kein so hoher Beweiswert zuerkannt werden könne, dass damit die Zahlung einer JEP nachgewiesen werde. Das gelte hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin selbst keine genauen Angaben zur Höhe der JEP - weder durch Benennung eines konkreten Vomhundertsatzes noch eines genauen Betrages - machen könne. Die vom SG vorgenommene Berechnung sei schon deshalb nicht geeignet eine JEP zu bestimmen, weil die von der Klägerin zurückgelegten Arbeitsausfalltage unberücksichtigt geblieben seien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. April 2012 aufzuheben und die Klage vollends abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2012, 30. August 2012 und 14. März 2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Beklagte – in dem tenorierten Umfang – verurteilt, JEP für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 als zusätzlichen Verdienst festzustellen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Bescheid vom 06. Februar 2007 teilweise zurück zu nehmen und bei der Klägerin für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur AVItech in den Jahren 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 höhere Entgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen. Denn die Beklagte hat in diesen Bescheiden weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die von der Beklagten im Bescheid vom 06. Februar 2007 festgestellten Arbeitsentgelte sind richtig festgestellt worden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 06. Februar 2007 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (§ 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). JEP hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (§ 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 AGB-DDR) und damit auch für die JEP (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die JEP diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf JEP, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt der Empfänger nach der Rechtsprechung des BSG die objektive Beweislast (sogenannte Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von JEP von mehreren Voraussetzungen abhing. Die Klägerin hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihr ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d. h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus JEP gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte diese nicht vorlegen. Die Klägerin selbst hatte bereits im Überprüfungsantrag vom September 2007 angegeben, über keine Unterlagen zu verfügen, mit denen sie den Bezug und die Höhe von JEP belegen könnte. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 02. September 2010 um Auskunft ersuchte R O S GmbH hatte mit Schreiben vom 17. September 2010 mitgeteilt, dass sich in den Archivunterlagen keine Unterlagen mit Hinwiesen auf der Klägerin gezahlte JEP befinden.
Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. Beschluss des BSG vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder von der Klägerin noch vom Archiv, welches die Betriebsunterlagen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes verwahrt, irgendwelche Gehaltsunterlagen hinsichtlich der Zahlung von JEP an die Klägerin die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 betreffend, vorgelegt werden konnten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind ihre und die Angaben der Zeugin nicht geeignet, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung über einen bestimmten, jährlich an die Klägerin wiederkehrend als JEP gezahlten Entgeltbestandteil zu erbringen. Den Angaben sowie den vorgelegten Prämiennachweisen der Zeugin kann nur entnommen werden, dass im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin regelmäßig jährlich eine JEP an die Mitarbeiter für das vorangegangene Jahr gezahlt wurde, deren Höhe jährlich schwankte, die von der Betriebsleitung in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung jeweils jährlich neu, persönlich und für jeden Beschäftigten differenziert auf der Grundlage der vom einzelnen Mitarbeiter erbrachten Leistung u. a. unter Berücksichtigung von Krankheitszeiten festgelegt wurde. Damit wird bereits deutlich, dass eine einheitliche oder pauschale Zahlung nicht erfolgte, sondern sich sowohl die Gewährung dem Grunde nach als auch die konkrete Höhe nach individuellen Einzelkriterien richtete. Aus diesem Grund ist eine einheitliche und an die Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlte Prämie nicht plausibel. Belegt wird dies durch die von der Zeugin für die Jahre 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 und 1986 bis 1988 vorgelegten JEP-Nachweise, die jeweils einen unterschiedlichen Betrag ausweisen, selbst wenn sie sich in gewissem, aber nicht vorhersehbarem Rahmen, an der monatlichen Gehaltshöhe orientieren. Glaubhaft gemacht ist unter Würdigung der Aussagen der Zeugin damit allenfalls, dass regelmäßig im Betrieb JEP gezahlt wurden, sich die Höhe dieser Prämien aber jedes Jahr nach individuellen Kriterien richtete.
Ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer JEP durch die Klägerin in den geltend gemachten Jahren vorgelegen hatten oder nicht, lässt sich weder nach den Erklärungen der Klägerin selbst noch nach denen der Zeugin feststellen. Insbesondere sind die Eintragungen auf der Seite 8 der SVA der Klägerin nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Erfüllung der Kriterien und die tatsächliche Zahlung von JEP zu ziehen. Aus diesen Eintragungen ergibt sich zunächst, dass dem Arbeitskollektiv der Klägerin in den Jahren 1969, 1971 bis 1990 die Medaille "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" verliehen wurde. Wer und wann die weitere handschriftliche Eintragung "JEPx" dahinter gemacht hat, konnte die Klägerin nicht sagen. Ein direkter, zwingender Zusammenhang zwischen der Zahlung einer JEP und der Verleihung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" bestand nicht. Zwar war es möglich, in den Betriebskollektivverträgen vorzusehen, dass derartige Kollektive bei erstmaliger Verleihung des Ehrentitels und seiner erfolgreichen Verteidigung mit einer Prämie belohnt wurden (vgl. u. a. Nr. 6.1.2 der "Richtlinie des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes für die jährliche Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge" vom 10. Juli 1975, GBl.-DDR I 1975, Nr. 31, S. 581 ff, 585). Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine JEP, sondern eine gesonderte Prämie (vgl. die genannte Richtlinie a. a. O.).
Bezüglich der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer JEP durch die Klägerin fehlt es ferner an einem Maßstab, an dem überhaupt der behauptete Bezug einer Jahresendprämie beurteilt werden könnte (vgl. u. a. die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 – sowie des Sächsischen LSG vom 13. November 2012 – L 5 RS 192/12 – beide in juris). Zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen zu den Bedingungen der Gewährung einer JEP und den Berechnungsmethoden und individuellen Kennziffern zur Erreichung einer JEP konnten die Klägerin und die Zeugin keine konkreten, sondern lediglich vage Angaben machen. Konkrete Angaben sind jedoch notwendig, da der "Anspruch" auf JEP nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR unter anderem von der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe jeweils auch durch den einzelnen betroffenen Werktätigen selbst abhängig war. Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR. So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend Prämienfonds-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend 2. Prämienfonds-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfonds-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 09. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595 – Prämienfonds-VO 1982) fest, wie die JEP wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfonds-VO 1972, § 9 Prämienfonds-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren und die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfonds-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfonds-VO 1982). Die durchschnittliche JEP je Beschäftigtem war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfonds-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfonds-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der JEP von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die JEP für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfonds-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfonds-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen JEP im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 09. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 03. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfonds-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und dessen "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur JEP für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen abhängig war (§ 8 Abs. 1 Prämienfonds-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982).
In welcher konkreten Höhe die nach den individuellen Leistungskennziffern möglicherweise festgesetzten JEP an die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 1977 bis 1978, 1980 bis 1984 sowie 1986 bis 1988 geflossen sind, ist ebenfalls weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin konnten lediglich Schätzungen vornehmen. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21. September 2011 angegeben, die JEP habe von 1969 bis 1990 jeweils 12% des Jahresbruttoverdienstes betragen. Diese Angabe steht im Gegensatz zu den dargelegten rechtlichen Vorgaben, nach denen die Höhe der JEP jedes Jahr neu unter Beachtung verschiedenster betrieblicher und individueller Kriterien festzulegen war. Darüber hinaus steht diese Angabe auch im Gegensatz zu den Bekundungen der Zeugin. Diese hat am 17. April 2012 ausgesagt, es habe jedes Jahr unterschiedliche Prozentsätze gegeben. Auch sei berücksichtigt worden, ob jemand längere Krankheitszeiten gehabt habe, wie die einzelne Arbeitsleistung und wie hoch die Zuweisung an den Betrieb für die Ausschüttung von JEP gewesen sei. Die JEP hätten sich ihrer Erinnerung nach auf 90 oder 95 oder 98 oder 100% des durchschnittlichen Monatsgehaltes belaufen. JEP habe die Klägerin ab 1976 bis 1988 erhalten. Da die Klägerin - genauso wie die Zeugin selbst – wenig krank gewesen sei, habe sie immer die volle JEP bekommen. Weitergehende oder konkrete Angaben zu den Voraussetzungen für die JEP in den einzelnen Jahren sowie zur konkreten Höhe der an die Klägerin in den einzelnen Jahren tatsächlich gezahlten JEP konnte die Zeugin im Übrigen nicht tätigen. Durch die Angaben der Klägerin und der Zeugin werden damit insgesamt lediglich allgemeine Hinweise zu einem allgemeinen Vorgang gegeben, die keinerlei Rückschluss auf die konkrete Höhe der in den einzelnen Jahren gewährten JEP gerade an die Klägerin geben.
Soweit das SG anhand der Prämiennachweise der Zeugin und deren Angabe, die Klägerin habe wie sie die volle Prämie erhalten, im Tenor konkrete Prozentsätze für eine JEP in den streitigen Jahren ausgeworfen hat, hat es die Komplexität der Ermittlungskriterien für die jeweilige konkrete JEP des einzelnen Mitarbeiters ("Werktätigen") verkannt. Allein ein Blick auf die bei der Klägerin im Versicherungskonto berücksichtigten Arbeitsaufalltage (z. B. im Jahr 1986 allein 37) lässt Zweifel daran aufkommen dass die Klägerin in diesem Jahr überhaupt die "volle" JEP hätte erhalten können. Im Übrigen ist unbekannt, inwieweit bei der Bemessung der JEP der Zeugin ebenfalls Arbeitsausfalltage oder etwa ihre herausgehobene Funktion als Vertreterin des FDGB, die bei Entscheidung über die Vergabe der JEP nach ihren eigenen Angaben mitgewirkt hat, berücksichtigt wurden.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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