Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2395/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 726/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Überprüfung eines bestandskräftig gewordenen Rentenbescheides die Gewährung einer höheren Altersrente ohne Begrenzung der während einer Beschäftigung beim Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MFS/AfNS) erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Oktober 1971 bis zum 15. Dezember 1989 Mitarbeiter des MfS, zuletzt als Schichtleiter.
Mit Bescheid vom 03. November 1998 und Änderungsbescheid vom 15. November 1999 stellte das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger die Zeit vom 01. Oktober 1971 bis 15. Dezember 1989 als solche der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS fest und teilte die entsprechenden tatsächlich erzielten Entgelte mit.
Mit Bescheid vom 07. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. Juni 2009. Die Rente wurde mit Bescheid vom 21. August 2009 neu festgestellt. Die Beklagte legte der Berechnung für den Zeitraum 01. Oktober 1971 bis 15. Dezember 1989 auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet begrenzte Entgelte zugrunde.
Am 22. Dezember 2010 beantragte der Kläger, den Rentenbescheid gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen. Er halte die Minderung des Rentenanspruchs auf 1,0 Entgeltpunkte nach § 7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des 2. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) für rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 eine erneute Überprüfung des § 7 AAÜG in Aussicht gestellt, sobald die Ergebnisse der vollständigen Klärung der Einkommensverhältnisse vorlägen. Ein von den Betroffenenverbänden in Auftrag gegebenes Gutachten über die Einkommensverhältnisse im MfS liege vor.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 (der fälschlich als Bescheid vom 18. Januar 2010 bezeichnet ist) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2009 mit der Begründung ab, die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den hiergegen am 21. Januar 2011 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. April 2011 zurück.
Mit der am 13. April 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe für die festgestellte Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS einen Anspruch auf Anerkennung von Arbeitsverdiensten oberhalb des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Die Berücksichtigung der nach dem AAÜG festgestellten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten bei der Rentenberechnung sei rechtswidrig. § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und sei damit verfassungswidrig. Er bezog sich auf ein Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung (biab) über die "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des sogenannten X-Bereichs (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft". Zwar treffe es zu, dass die Durchschnittseinkommen im Bereich des MfS über denen des zivilen Sektors lägen, z. B. im Jahr 1988 um 59 Prozent. Über dem Niveau der Volkswirtschaft liegende Durchschnittseinkommen seien jedoch für den gesamten militärischen Sektor typisch gewesen. Zudem lägen die Zuwachsraten der Einkommen in der Volkswirtschaft im Zeitraum 1965 bis 1988 mit 193 Prozent erheblich über denen im MfS, die 173 Prozent betragen hätten. Die NVA weise im Vergleich der drei Dienste des militärischen Sektors die größte Steigerungsrate des Einkommens unter den Diensten auf. Im Ergebnis führe dies zu einer Reduktion des Einkommensabstandes der NVA zum MfS von 33 Prozent im Jahre 1960 auf zwischenzeitlich fünf Prozent im Jahr 1965 und zum Ende im Jahr 1988 auf nur noch acht Prozent. Die Einkommenshöhe habe mit der Qualifikation korrespondiert. Die Unterschiede im Durchschnittseinkommen des militärischen Sektors seien auch der unterschiedlichen Organisationsstruktur geschuldet. Es gebe keinen Beleg für eine Selbstprivilegierung des MfS. Die gesetzliche Regelung verstoße auch gegen das Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG, weil es in Ansprüche und Anwartschaften eingreife, die als Rechtsposition in der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Rücknahme des Rentenbescheides vom 21. August 2009 gemäß § 44 SGB X seien nicht gegeben, da der Bescheid vom 18. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2011 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Er habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ohne Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 AAÜG, insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung der vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Gemäß § 7 Abs. 1 AAÜG werde das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Die Werte der Anlage wiesen das im Beitrittsgebiet jeweils erzielte Durchschnittsentgelt aus. Diese Vorschrift verstoße entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Grundgesetz. Insoweit liege bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vor und fehle es an rechtserheblichen Tatsachen, die eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 zulässig machen könnten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 zum AAÜG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde. Eine weitere Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1070/02) sei am 22. Juni 2004 vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden. Weiter verwies das Sozialgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 2010, Az. 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08, die nochmals die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 AAÜG und das besonders weite Einschätzungsermessen des Gesetzgebers bei seiner typisierenden Annahme erhöhter Arbeitsentgelte betone. Das Bundesverfassungsgericht habe in der ersten Entscheidung von April 1999 ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen und ohne dass eine Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet gegen die Verfassung verstoße. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber auch nicht etwa aufgegeben, im Hinblick auf die Tatsachengrundlage weiter zu ermitteln. Der Gesetzgeber habe mit dem Ziel des Gesetzes, das Einkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik geleistet hätten, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen, ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt. Auch stehe der von § 7 AAÜG umfasste Personenkreis bei einer typisierenden Betrachtung mit Artikel 3 Abs. 1 GG im Einklang. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass im Bereich des MfS/AfNS deutlich überhöhte, d. h. nicht auf Arbeitsleistung beruhende Entgelte gezahlt worden seien. Das Einkommen der großen Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit habe deutlich über dem Durchschnitt gelegen. Es hätten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der DDR für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen hätten. Hinweise hierauf hätten sich u. a. aus dem Verdienstniveau im gesamten X-Bereich sowie aus einem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht worden seien, ergeben. Der Gesetzgeber habe für die pauschale Kürzung an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen können, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in den §§ 2 f Aufhebungsgesetz ebenfalls pauschal gekürzt habe. Es habe auch im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen, die in der Deutschen Demokratischen Republik statistisch zu keiner Zeit erfasst worden seien, bedurft.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in der Begründung der Zurückweisung der Beschwerde Nr. 52442/99 festgestellt, dass der Abbau politisch bedingter finanzieller Privilegien ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 14 der Konvention darstelle und die "Absenkung" auf das Durchschnittsentgelt nicht unverhältnismäßig sei.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes binde das Gericht nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 wäre nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vortrag des Klägers und insbesondere das in Bezug genommene Gutachten seien nicht geeignet, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 in Frage zu stellen. Zum Einen liege mit dem Gutachten bereits keine sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems des MfS/AfNS vor. Zum Anderen ergäben sich aus dem Gutachten auch keine neuen rechtserheblichen Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Daten seien bereits nicht umfassend und vollständig, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Einkommens- und Beschäftigungsstruktur nunmehr vollständig erfasst sei. Darüber hinaus lege das Gutachten auch seine Quellen und deren Einfluss auf die im Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht ausreichend offen. So würden als Datengrundlage u. a. auch Interviews mit Experten aus den drei Diensten benannt. Im Gutachten selbst werde aber nicht deutlich, an welcher Stelle die Erkenntnisse aus welchem Interview Einfluss auf das Gutachten gehabt hätten. Auch sei der Inhalt der Interviews nicht veröffentlicht.
Gegen den am 04. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Juli 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Begründung entspricht derjenigen im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. August 2009 zu ändern und ihm höhere Altersrente zu gewähren unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger für Versicherungszeiten vom 01. Oktober 1971 bis 15. Dezember 1989 ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte, vervielfältigt mit den Werten der Anlage 10 SGB VI, bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Bundesverwaltungsamtes haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin und der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2009 und auf Gewährung einer höheren Altersrente, da die Voraussetzungen zur Rücknahme gemäß § 44 SGB X nicht erfüllt sind. Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Der Senat weist noch einmal darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2010 in dem Beschluss vom 06. Juli 2010, Az.: 1 BvL 9/06 u. a. = BVerfGE 126, 233) wiederholt hatte, dass der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (Abs. 71 der Gründe; zu den Folgen für die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes Abs. 68 ff der Gründe). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. B 5 R 2/10 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-8570 § 7 Nr. 3, ausgeführt, dass keine rechtserheblichen Tatsachen vorliegen, die Anlass geben könnten, das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht. Dabei hat es sich auch mit dem von dem Kläger in Bezug genommenen Gutachten des biab ausführlich auseinandergesetzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das genannte Urteil des BSG verwiesen. Auch der Senat sieht nach eigener Prüfung aus den dort genannten Gründen keine Veranlassung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG (vgl. auch schon die rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 2013, Az. L 8 R 1214/09, dokumentiert in juris, und vom 19. Februar 2013, Az. L 8 R 976/11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Überprüfung eines bestandskräftig gewordenen Rentenbescheides die Gewährung einer höheren Altersrente ohne Begrenzung der während einer Beschäftigung beim Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MFS/AfNS) erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Oktober 1971 bis zum 15. Dezember 1989 Mitarbeiter des MfS, zuletzt als Schichtleiter.
Mit Bescheid vom 03. November 1998 und Änderungsbescheid vom 15. November 1999 stellte das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger die Zeit vom 01. Oktober 1971 bis 15. Dezember 1989 als solche der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS fest und teilte die entsprechenden tatsächlich erzielten Entgelte mit.
Mit Bescheid vom 07. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. Juni 2009. Die Rente wurde mit Bescheid vom 21. August 2009 neu festgestellt. Die Beklagte legte der Berechnung für den Zeitraum 01. Oktober 1971 bis 15. Dezember 1989 auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet begrenzte Entgelte zugrunde.
Am 22. Dezember 2010 beantragte der Kläger, den Rentenbescheid gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen. Er halte die Minderung des Rentenanspruchs auf 1,0 Entgeltpunkte nach § 7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des 2. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) für rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 eine erneute Überprüfung des § 7 AAÜG in Aussicht gestellt, sobald die Ergebnisse der vollständigen Klärung der Einkommensverhältnisse vorlägen. Ein von den Betroffenenverbänden in Auftrag gegebenes Gutachten über die Einkommensverhältnisse im MfS liege vor.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 (der fälschlich als Bescheid vom 18. Januar 2010 bezeichnet ist) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2009 mit der Begründung ab, die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den hiergegen am 21. Januar 2011 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. April 2011 zurück.
Mit der am 13. April 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe für die festgestellte Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS einen Anspruch auf Anerkennung von Arbeitsverdiensten oberhalb des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Die Berücksichtigung der nach dem AAÜG festgestellten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten bei der Rentenberechnung sei rechtswidrig. § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und sei damit verfassungswidrig. Er bezog sich auf ein Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung (biab) über die "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des sogenannten X-Bereichs (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft". Zwar treffe es zu, dass die Durchschnittseinkommen im Bereich des MfS über denen des zivilen Sektors lägen, z. B. im Jahr 1988 um 59 Prozent. Über dem Niveau der Volkswirtschaft liegende Durchschnittseinkommen seien jedoch für den gesamten militärischen Sektor typisch gewesen. Zudem lägen die Zuwachsraten der Einkommen in der Volkswirtschaft im Zeitraum 1965 bis 1988 mit 193 Prozent erheblich über denen im MfS, die 173 Prozent betragen hätten. Die NVA weise im Vergleich der drei Dienste des militärischen Sektors die größte Steigerungsrate des Einkommens unter den Diensten auf. Im Ergebnis führe dies zu einer Reduktion des Einkommensabstandes der NVA zum MfS von 33 Prozent im Jahre 1960 auf zwischenzeitlich fünf Prozent im Jahr 1965 und zum Ende im Jahr 1988 auf nur noch acht Prozent. Die Einkommenshöhe habe mit der Qualifikation korrespondiert. Die Unterschiede im Durchschnittseinkommen des militärischen Sektors seien auch der unterschiedlichen Organisationsstruktur geschuldet. Es gebe keinen Beleg für eine Selbstprivilegierung des MfS. Die gesetzliche Regelung verstoße auch gegen das Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG, weil es in Ansprüche und Anwartschaften eingreife, die als Rechtsposition in der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Rücknahme des Rentenbescheides vom 21. August 2009 gemäß § 44 SGB X seien nicht gegeben, da der Bescheid vom 18. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2011 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Er habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ohne Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 AAÜG, insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung der vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Gemäß § 7 Abs. 1 AAÜG werde das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Die Werte der Anlage wiesen das im Beitrittsgebiet jeweils erzielte Durchschnittsentgelt aus. Diese Vorschrift verstoße entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Grundgesetz. Insoweit liege bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vor und fehle es an rechtserheblichen Tatsachen, die eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 zulässig machen könnten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 zum AAÜG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde. Eine weitere Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1070/02) sei am 22. Juni 2004 vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden. Weiter verwies das Sozialgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 2010, Az. 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08, die nochmals die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 AAÜG und das besonders weite Einschätzungsermessen des Gesetzgebers bei seiner typisierenden Annahme erhöhter Arbeitsentgelte betone. Das Bundesverfassungsgericht habe in der ersten Entscheidung von April 1999 ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen und ohne dass eine Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet gegen die Verfassung verstoße. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber auch nicht etwa aufgegeben, im Hinblick auf die Tatsachengrundlage weiter zu ermitteln. Der Gesetzgeber habe mit dem Ziel des Gesetzes, das Einkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik geleistet hätten, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen, ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt. Auch stehe der von § 7 AAÜG umfasste Personenkreis bei einer typisierenden Betrachtung mit Artikel 3 Abs. 1 GG im Einklang. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass im Bereich des MfS/AfNS deutlich überhöhte, d. h. nicht auf Arbeitsleistung beruhende Entgelte gezahlt worden seien. Das Einkommen der großen Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit habe deutlich über dem Durchschnitt gelegen. Es hätten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der DDR für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen hätten. Hinweise hierauf hätten sich u. a. aus dem Verdienstniveau im gesamten X-Bereich sowie aus einem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht worden seien, ergeben. Der Gesetzgeber habe für die pauschale Kürzung an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen können, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in den §§ 2 f Aufhebungsgesetz ebenfalls pauschal gekürzt habe. Es habe auch im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen, die in der Deutschen Demokratischen Republik statistisch zu keiner Zeit erfasst worden seien, bedurft.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in der Begründung der Zurückweisung der Beschwerde Nr. 52442/99 festgestellt, dass der Abbau politisch bedingter finanzieller Privilegien ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 14 der Konvention darstelle und die "Absenkung" auf das Durchschnittsentgelt nicht unverhältnismäßig sei.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes binde das Gericht nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 wäre nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vortrag des Klägers und insbesondere das in Bezug genommene Gutachten seien nicht geeignet, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 in Frage zu stellen. Zum Einen liege mit dem Gutachten bereits keine sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems des MfS/AfNS vor. Zum Anderen ergäben sich aus dem Gutachten auch keine neuen rechtserheblichen Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Daten seien bereits nicht umfassend und vollständig, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Einkommens- und Beschäftigungsstruktur nunmehr vollständig erfasst sei. Darüber hinaus lege das Gutachten auch seine Quellen und deren Einfluss auf die im Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht ausreichend offen. So würden als Datengrundlage u. a. auch Interviews mit Experten aus den drei Diensten benannt. Im Gutachten selbst werde aber nicht deutlich, an welcher Stelle die Erkenntnisse aus welchem Interview Einfluss auf das Gutachten gehabt hätten. Auch sei der Inhalt der Interviews nicht veröffentlicht.
Gegen den am 04. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Juli 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Begründung entspricht derjenigen im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. August 2009 zu ändern und ihm höhere Altersrente zu gewähren unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger für Versicherungszeiten vom 01. Oktober 1971 bis 15. Dezember 1989 ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte, vervielfältigt mit den Werten der Anlage 10 SGB VI, bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Bundesverwaltungsamtes haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin und der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2009 und auf Gewährung einer höheren Altersrente, da die Voraussetzungen zur Rücknahme gemäß § 44 SGB X nicht erfüllt sind. Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Der Senat weist noch einmal darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2010 in dem Beschluss vom 06. Juli 2010, Az.: 1 BvL 9/06 u. a. = BVerfGE 126, 233) wiederholt hatte, dass der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (Abs. 71 der Gründe; zu den Folgen für die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes Abs. 68 ff der Gründe). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. B 5 R 2/10 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-8570 § 7 Nr. 3, ausgeführt, dass keine rechtserheblichen Tatsachen vorliegen, die Anlass geben könnten, das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht. Dabei hat es sich auch mit dem von dem Kläger in Bezug genommenen Gutachten des biab ausführlich auseinandergesetzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das genannte Urteil des BSG verwiesen. Auch der Senat sieht nach eigener Prüfung aus den dort genannten Gründen keine Veranlassung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG (vgl. auch schon die rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 2013, Az. L 8 R 1214/09, dokumentiert in juris, und vom 19. Februar 2013, Az. L 8 R 976/11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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