Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 SF 130/11 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung gegen die Staatskasse können nur Handlungen während der Beiordnung begründen.
2. Zeitlich beginnt die Beiordnung mit dem Wirksamwerden des Beiordnungsbeschlusses, d. h. in dem Zeitpunkt, zu dem der Beiordnungsbeschluss dem beigeordneten Rechtsanwalt bekannt gemacht worden ist.
3. Zur Höhe der Terminsgebühr.
2. Zeitlich beginnt die Beiordnung mit dem Wirksamwerden des Beiordnungsbeschlusses, d. h. in dem Zeitpunkt, zu dem der Beiordnungsbeschluss dem beigeordneten Rechtsanwalt bekannt gemacht worden ist.
3. Zur Höhe der Terminsgebühr.
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der PKH-Festsetzungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 abgeändert und die dem Erinnerungsführer zu erstattende Vergütung auf 267,74 EUR abzüglich bereits gezahlter 208,34 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung im vorliegenden Verfahren aus der Landeskasse.
Den Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse können nur Handlungen während der Beiordnung begründen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 48, Rn. 103). Zeitlich beginnt die Beiordnung mit dem Wirksamwerden des Beiordnungsbeschlusses, d. h. in dem Zeitpunkt, zu dem der Beiordnungsbeschluss dem beigeordneten Rechtsanwalt bekannt gemacht worden ist (Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 83). Dies gilt nicht, wenn eine zeitliche Rückwirkung angeordnet oder sonst erkennbar gewollt worden ist (a. a. O.). Eine zeitliche Rückwirkung kann jedoch grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der nach § 117 ZPO vollständige Antrag bei Gericht eingegangen ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, Rn. 505). Nach § 73a SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 73a SGG i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO muss sich der Beteiligte der entsprechenden Formulare bedienen.
Da keine Regelung dazu im PKH-Beschluss getroffen worden ist, erfolgte die Beiordnung hier ab 3. Juni 2010, da erst zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen auch für den zweiten vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller vollständig eingereicht worden sind.
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt eine Rechtsschutzform dar, die eigenen Entscheidungsmaßstäben folgt und somit nicht auf ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren aufbaut, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV-RVG, nicht derjenige der Nr. 3103 VV-RVG heranzuziehen ist (z. B. SG Duisburg, Beschluss vom 15. Mai 2007, S 7 AS 249/06 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2007, L 20 B 91/07 AS; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2008, L 6 B 141/07; SG Schleswig, Beschluss vom 30. Dezember 2008, S 2 SK 84/06; SG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009, S 165 SF 601/09 E, SG Lüneburg, Beschluss vom 14. August 2009, S 12 SF 94/09 E).
Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist.
Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z. B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird.
Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen laufender Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Grundsicherungsleistungen), wegen Anerkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Behinderungen, aber auch wegen einmaliger Leistungen (z. B. Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen) gestritten wird.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.
In dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stritten die vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller darüber, ob der Antragsgegner die Angemessenheit geltend gemachter Kosten für Unterkunft und Heizung zusichern musste.
Die anwaltliche Tätigkeit war deutlich unterdurchschnittlich, da die Antragstellung durch die Antragsteller selbst erfolgte und die Begründung sowie die Akteneinsicht im Verfahren vor dem Beginn der Beiordnung am 3. Juni 2010 erfolgten. Ein weiteres Tätigwerden des Erinnerungsführers hinsichtlich der Streitsache während der Beiordnung erfolgte nicht.
Es handelte sich um ein durchschnittlich schwieriges Verfahren, da über die Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten gestritten worden ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller kann nur als unterdurchschnittlich angesehen werden, da sie letztendlich die streitige Wohnung nicht bezogen haben und daher die subjektive Bedeutung für sie am Ausgang des Rechtsstreits nicht hoch gewesen ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller sind, da sie Empfänger von Grundsicherungsleistungen sind, deutlich unterdurchschnittlich.
Wegen der deutlichen Unterdurchschnittlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der unterdurchschnittlichen Bedeutung für die vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hält das Gericht 1/4 der Mittelgebühr für angemessen. Hinter der Festsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss kann das Gericht wegen des Verböserungsverbotes nicht zurückbleiben.
Für die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG (während Beiordnung) geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: Die Mittelgebühr ist in der Regel angemessen, wenn der Termin mehr als eine halbe Stunde gedauert hat. Zugrunde gelegt wird dabei, dass ein durchschnittlicher Termin bei den Sozialgerichten diese Länge hat. Bei kürzeren Terminen findet ein Abschlag von der Mittelgebühr statt (21-30 Minuten ¾ der Mittelgebühr, 11-20 Minuten ½ Mittelgebühr, 0-10 Minuten ¼ Mittelgebühr), bei längeren erfolgt eine Erhöhung. Von dieser "statischen" Lösung ist dann abzuweichen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine besondere Schwierigkeit oder andere Umstände in dem Termin schließen lassen, die eine andere Bemessung rechtfertigen. Umstände, die außerhalb des Termins liegen, werden dabei nicht berücksichtigt. Der Termin am 4. Juni 2010 hat 33 Minuten gedauert. Die Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR ist daher angemessen.
Dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1006 VV-RVG dem Grunde nach entstanden ist, ist nicht streitig. Die Höhe der Rahmengebühr Nr. 1000 VV-RVG richtet sich ebenfalls nach § 14 Abs. 1 RVG, wobei die Besonderheit der Gebühr zu berücksichtigen ist. Der Vertragsschluss im Termin am 4. Juni 2010 (während Beiordnung) war wenigsten durchschnittlich schwierig und umfangreich. Zu den weiteren Kriterien gilt das zu der Bestimmung der Verfahrensgebühr ausgeführte (unterdurchschnittliche Bedeutung und unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Eine halbe Mittelgebühr ist daher angemessen.
Die dem Erinnerungsführer zu erstattende Vergütung berechnet sich damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV-RVG 108,33 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006, 1000 VV-RVG 95,00 EUR
Kopiekosten, Nr. 7000 Nr. 1a) VV-RVG 26,65 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG: 85,50 EUR
Gesamt: 535,48 EUR
davon 50% 267,74 EUR
Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (siehe z. B. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2011, L 3 R 234/10 B, dokumentiert in juris).
Gründe:
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung im vorliegenden Verfahren aus der Landeskasse.
Den Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse können nur Handlungen während der Beiordnung begründen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 48, Rn. 103). Zeitlich beginnt die Beiordnung mit dem Wirksamwerden des Beiordnungsbeschlusses, d. h. in dem Zeitpunkt, zu dem der Beiordnungsbeschluss dem beigeordneten Rechtsanwalt bekannt gemacht worden ist (Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 83). Dies gilt nicht, wenn eine zeitliche Rückwirkung angeordnet oder sonst erkennbar gewollt worden ist (a. a. O.). Eine zeitliche Rückwirkung kann jedoch grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der nach § 117 ZPO vollständige Antrag bei Gericht eingegangen ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, Rn. 505). Nach § 73a SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 73a SGG i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO muss sich der Beteiligte der entsprechenden Formulare bedienen.
Da keine Regelung dazu im PKH-Beschluss getroffen worden ist, erfolgte die Beiordnung hier ab 3. Juni 2010, da erst zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen auch für den zweiten vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller vollständig eingereicht worden sind.
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt eine Rechtsschutzform dar, die eigenen Entscheidungsmaßstäben folgt und somit nicht auf ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren aufbaut, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV-RVG, nicht derjenige der Nr. 3103 VV-RVG heranzuziehen ist (z. B. SG Duisburg, Beschluss vom 15. Mai 2007, S 7 AS 249/06 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2007, L 20 B 91/07 AS; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2008, L 6 B 141/07; SG Schleswig, Beschluss vom 30. Dezember 2008, S 2 SK 84/06; SG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009, S 165 SF 601/09 E, SG Lüneburg, Beschluss vom 14. August 2009, S 12 SF 94/09 E).
Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist.
Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z. B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird.
Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen laufender Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Grundsicherungsleistungen), wegen Anerkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Behinderungen, aber auch wegen einmaliger Leistungen (z. B. Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen) gestritten wird.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.
In dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stritten die vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller darüber, ob der Antragsgegner die Angemessenheit geltend gemachter Kosten für Unterkunft und Heizung zusichern musste.
Die anwaltliche Tätigkeit war deutlich unterdurchschnittlich, da die Antragstellung durch die Antragsteller selbst erfolgte und die Begründung sowie die Akteneinsicht im Verfahren vor dem Beginn der Beiordnung am 3. Juni 2010 erfolgten. Ein weiteres Tätigwerden des Erinnerungsführers hinsichtlich der Streitsache während der Beiordnung erfolgte nicht.
Es handelte sich um ein durchschnittlich schwieriges Verfahren, da über die Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten gestritten worden ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller kann nur als unterdurchschnittlich angesehen werden, da sie letztendlich die streitige Wohnung nicht bezogen haben und daher die subjektive Bedeutung für sie am Ausgang des Rechtsstreits nicht hoch gewesen ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller sind, da sie Empfänger von Grundsicherungsleistungen sind, deutlich unterdurchschnittlich.
Wegen der deutlichen Unterdurchschnittlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der unterdurchschnittlichen Bedeutung für die vom Erinnerungsführer vertretenen Antragsteller und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hält das Gericht 1/4 der Mittelgebühr für angemessen. Hinter der Festsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss kann das Gericht wegen des Verböserungsverbotes nicht zurückbleiben.
Für die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG (während Beiordnung) geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: Die Mittelgebühr ist in der Regel angemessen, wenn der Termin mehr als eine halbe Stunde gedauert hat. Zugrunde gelegt wird dabei, dass ein durchschnittlicher Termin bei den Sozialgerichten diese Länge hat. Bei kürzeren Terminen findet ein Abschlag von der Mittelgebühr statt (21-30 Minuten ¾ der Mittelgebühr, 11-20 Minuten ½ Mittelgebühr, 0-10 Minuten ¼ Mittelgebühr), bei längeren erfolgt eine Erhöhung. Von dieser "statischen" Lösung ist dann abzuweichen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine besondere Schwierigkeit oder andere Umstände in dem Termin schließen lassen, die eine andere Bemessung rechtfertigen. Umstände, die außerhalb des Termins liegen, werden dabei nicht berücksichtigt. Der Termin am 4. Juni 2010 hat 33 Minuten gedauert. Die Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR ist daher angemessen.
Dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1006 VV-RVG dem Grunde nach entstanden ist, ist nicht streitig. Die Höhe der Rahmengebühr Nr. 1000 VV-RVG richtet sich ebenfalls nach § 14 Abs. 1 RVG, wobei die Besonderheit der Gebühr zu berücksichtigen ist. Der Vertragsschluss im Termin am 4. Juni 2010 (während Beiordnung) war wenigsten durchschnittlich schwierig und umfangreich. Zu den weiteren Kriterien gilt das zu der Bestimmung der Verfahrensgebühr ausgeführte (unterdurchschnittliche Bedeutung und unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Eine halbe Mittelgebühr ist daher angemessen.
Die dem Erinnerungsführer zu erstattende Vergütung berechnet sich damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV-RVG 108,33 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006, 1000 VV-RVG 95,00 EUR
Kopiekosten, Nr. 7000 Nr. 1a) VV-RVG 26,65 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG: 85,50 EUR
Gesamt: 535,48 EUR
davon 50% 267,74 EUR
Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (siehe z. B. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2011, L 3 R 234/10 B, dokumentiert in juris).
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