Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2587/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1994/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 12.12.2012 ist zulässig. Die am 06.05.2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist insbesondere gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht erhoben. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG, mit dem die Klage des Klägers auf Verzinsung von Überbrückungsgeld abgewiesen wurde, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei einem Gerichtsbescheid besteht alternativ zu § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG einzulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2012 - L 11 KR 965/12 NZB -, m.w.N., www.sozialge-richtsbarkeit.de). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12.12.2012 der Zulassung. Gegenstand der Klage ist ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Zinsen für Überbrückungsgeld für die Zeit vom 01.07.1999 bis 27.05.2005 in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank, hilfsweise nach § 44 SGB I, aus dem Betrag von 644,64 EUR, die das SG abgewiesen hat, weil sich die Beklagte auf den Eintritt der Verjährung berufen hat. Bereits eine summarische Berechnung ergibt, dass der geltend gemachte Zinsanspruch den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert des § 144 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird damit nicht erreicht. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Streit gestellt. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG findet auf den geltend gemachten Zinsanspruch keine Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 RdNr. 22a m.w.N.). Eine Zulassung des SG im Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 ist nicht erfolgt. Die - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann, genügt hierfür nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 144 RdNr. 40 m.w.N.). Eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 ist damit nicht statthaft.
Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt ist (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 145 RdNr. 3c m.w.N. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2010 - L 7 AS 65/10 NZB -, www.sozialge-richtsbarkeit.de; offen gelassen LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.07.2012, a.a.O.), oder ob im Zusammenhang mit weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen auch über die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden ist (a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 145 RdNr. 3c). Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers, der neben der Verletzung rechtlichen Gehörs auch eine "Divergenz" der angefochtenen Entscheidung rügt, von letzterem ausgegangen wird, ist die Beschwerde unbegründet. Ein Berufungszulassungsgrund liegt nicht vor.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ein Fall der Divergenz des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG, wie der Kläger meint, liegt nicht vor. Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Vielmehr ist das SG mit der vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 davon ausgegangen, dass Sozialleistungsträger von Amts wegen zur Verzinsung von Sozialleistungen verpflichtet sind, ohne dass es eines Antrags bedarf. Soweit der Kläger in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids eine Selbst-Divergenz = Selbst-Widerspruch sieht, stellt dies, ungeachtet der Frage, ob seine Einschätzung zutrifft, keinen Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG dar. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger zitierten Literatur. In der Sache wendet sich der Kläger vielmehr gegen die sachliche Richtigkeit des Gerichtsbescheids vom 12.12.2012, womit die Zulassung der Berufung nicht erreicht werden kann.
Der Gerichtsbescheid leidet auch unter keinem wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Beschwerde nicht mit Erfolg darauf berufen, das SG habe im angefochtenen Gerichtsbescheid über seine gesamte entscheidungserhebliche Anspruchsbegründung, die Verjährungsfrist habe nicht in Lauf gesetzt werden können, bzw. sei durch ein Prozesskostenhilfeverfahren wegen einer Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg beim Landgericht Heidelberg gehemmt gewesen, ignoriert und nicht entschieden, weshalb Art. 103 Abs. 1 GG, § 106 Abs. 1 SGG verletzt seien. Der streitige Zinsanspruch ist durch den Antrag des Klägers bei der Beklagten auf Gewährung von Überbrückungsgeld für die Zeit ab 25.04.2000 (bis 24.10.2000) entstanden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2008 - L 1 U 1935/08 -, www.sozialge-richtsbarkeit.de). Die Verjährungsfrist dieses Zinsanspruches begann spätestens mit dem Ergehen des - in Ausführung eines schriftlichen Anerkenntnisses (Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2003 an das SG im Klageverfahren S 6 AL 2523/02) - Bescheides vom 16.05.2003, mit dem der zu verzinsende Nachzahlungsbetrag auf 644,63 EUR von der Beklagten konkretisiert wurde. Als akzessorische Nebenleistung zum Nachzahlungsanspruch entstand der Zinsanspruch gemäß § 44 SGB I kraft Gesetzes. Die Verjährungsfrist von vier Jahren ist - entgegen der Ansicht des Klägers - damit in Lauf gesetzt worden und endet mit Ablauf des 31.12.2007 am 01.01.2008. Dies würde selbst dann gelten, wenn vom Beginn der Verjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt des Entstehens des Zinsanspruches ausgegangen wird, da die Beklagte innerhalb dieser Verjährungsfrist am 14.01.2003 ein Anerkenntnis abgegeben hat, wodurch die Verjährung gemäß § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen und ebenfalls am 01.01.2008 geendet hätte.
Der Ablauf der Verjährungsfrist war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht (relevant) gehemmt. Der vom Kläger als Hemmungstatbestand herangezogene Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen einer Amtshaftungsklage beim Landgericht Heidelberg gegen das Land Baden-Württemberg ist bereits deshalb nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen, weil sich das Verfahren des Klägers beim Landgericht Heidelberg nicht gegen den Zinsschuldner, die Beklagte, richtete (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, § 204 RdNr. 12, 29). Eine - für den Ablauf der Verjährungsfrist relevante - Hemmung der Verjährung ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 SGB X durch einen schriftlichen Antrag des Klägers auf Zinszahlung bei der Beklagten eingetreten. Soweit sich der Kläger hierzu auf Schreiben im gegen die Beklagte geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beim Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 AL 29/03 ER-B beruft, handelt es sich um Sachvortrag des Klägers zur Begründung seines Eilantrags. Der vorliegend streitige Zinsanspruch war nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Damit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bereits im Eilverfahren beim Landessozialgericht Zinszahlung gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB I bei der Beklagten beantragt. Unabhängig davon liegen die vom Kläger genannten Schreiben, auch das Schreiben vom 21.01.2003 an die Beklagte, zeitlich vor der Zuerkennung des konkreten Nachzahlungsanspruches auf Überbrückungsgeld mit Bescheid vom 16.05.2003, so dass auch deswegen nicht von einem wirksamen Antrag des Klägers auf Zahlung von Zinsen wegen des Nachzahlungsanspruches gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB I ausgegangen werden kann. Selbst wenn hiervon ausgegangen würde, hätte die Hemmung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I sechs Monate nach Ergehen des Bescheides vom 16.05.2003, mit dem - eine Antragstellung des Klägers auf Zinszahlung unterstellt - auch über Zinsen konkludent abschlägig entschieden worden wäre, mithin am 16.11.2003 geendet, weshalb es auch insoweit beim Eintritt der Verjährung seit 01.01.2008 verbliebe, ungeachtet der Frage nach einer bestandskräftigen Ablehnung eins Anspruches auf Zinsen durch den Bescheid vom 16.11.2003.
Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass der vom Kläger gerügte Mangel, das SG habe seine Anspruchsbegründung ignoriert und nicht darüber entschieden, auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Einfluss gehabt hat, weshalb der vom Kläger gerügte Mangel schon deshalb die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht rechtfertigt. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Senats dazu, ob der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 103 GG, § 106 Abs. 1 SGG tatsächlich vorliegt.
Die Ansicht des Klägers, das SG habe keine Sachentscheidung, sondern eine Prozessentscheidung oder zumindest eine prozessentscheidungsäquivalente Entscheidung getroffen, trifft nicht zu. Eine Sachentscheidung wurde vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid dadurch getroffen, dass das SG den Klageantrag auf Verzinsung des nachgezahlten Überbrückungsgeldes in der Sache entschieden und die Klage des Klägers deswegen abgewiesen hat.
Sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid wendet, kann hierauf die Zulassung der Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 12.12.2012 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 12.12.2012 ist zulässig. Die am 06.05.2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist insbesondere gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht erhoben. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG, mit dem die Klage des Klägers auf Verzinsung von Überbrückungsgeld abgewiesen wurde, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei einem Gerichtsbescheid besteht alternativ zu § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG einzulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2012 - L 11 KR 965/12 NZB -, m.w.N., www.sozialge-richtsbarkeit.de). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12.12.2012 der Zulassung. Gegenstand der Klage ist ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Zinsen für Überbrückungsgeld für die Zeit vom 01.07.1999 bis 27.05.2005 in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank, hilfsweise nach § 44 SGB I, aus dem Betrag von 644,64 EUR, die das SG abgewiesen hat, weil sich die Beklagte auf den Eintritt der Verjährung berufen hat. Bereits eine summarische Berechnung ergibt, dass der geltend gemachte Zinsanspruch den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert des § 144 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird damit nicht erreicht. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Streit gestellt. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG findet auf den geltend gemachten Zinsanspruch keine Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 RdNr. 22a m.w.N.). Eine Zulassung des SG im Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 ist nicht erfolgt. Die - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann, genügt hierfür nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 144 RdNr. 40 m.w.N.). Eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 ist damit nicht statthaft.
Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt ist (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 145 RdNr. 3c m.w.N. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2010 - L 7 AS 65/10 NZB -, www.sozialge-richtsbarkeit.de; offen gelassen LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.07.2012, a.a.O.), oder ob im Zusammenhang mit weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen auch über die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden ist (a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 145 RdNr. 3c). Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers, der neben der Verletzung rechtlichen Gehörs auch eine "Divergenz" der angefochtenen Entscheidung rügt, von letzterem ausgegangen wird, ist die Beschwerde unbegründet. Ein Berufungszulassungsgrund liegt nicht vor.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ein Fall der Divergenz des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG, wie der Kläger meint, liegt nicht vor. Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Vielmehr ist das SG mit der vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 davon ausgegangen, dass Sozialleistungsträger von Amts wegen zur Verzinsung von Sozialleistungen verpflichtet sind, ohne dass es eines Antrags bedarf. Soweit der Kläger in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids eine Selbst-Divergenz = Selbst-Widerspruch sieht, stellt dies, ungeachtet der Frage, ob seine Einschätzung zutrifft, keinen Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG dar. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger zitierten Literatur. In der Sache wendet sich der Kläger vielmehr gegen die sachliche Richtigkeit des Gerichtsbescheids vom 12.12.2012, womit die Zulassung der Berufung nicht erreicht werden kann.
Der Gerichtsbescheid leidet auch unter keinem wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Beschwerde nicht mit Erfolg darauf berufen, das SG habe im angefochtenen Gerichtsbescheid über seine gesamte entscheidungserhebliche Anspruchsbegründung, die Verjährungsfrist habe nicht in Lauf gesetzt werden können, bzw. sei durch ein Prozesskostenhilfeverfahren wegen einer Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg beim Landgericht Heidelberg gehemmt gewesen, ignoriert und nicht entschieden, weshalb Art. 103 Abs. 1 GG, § 106 Abs. 1 SGG verletzt seien. Der streitige Zinsanspruch ist durch den Antrag des Klägers bei der Beklagten auf Gewährung von Überbrückungsgeld für die Zeit ab 25.04.2000 (bis 24.10.2000) entstanden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2008 - L 1 U 1935/08 -, www.sozialge-richtsbarkeit.de). Die Verjährungsfrist dieses Zinsanspruches begann spätestens mit dem Ergehen des - in Ausführung eines schriftlichen Anerkenntnisses (Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2003 an das SG im Klageverfahren S 6 AL 2523/02) - Bescheides vom 16.05.2003, mit dem der zu verzinsende Nachzahlungsbetrag auf 644,63 EUR von der Beklagten konkretisiert wurde. Als akzessorische Nebenleistung zum Nachzahlungsanspruch entstand der Zinsanspruch gemäß § 44 SGB I kraft Gesetzes. Die Verjährungsfrist von vier Jahren ist - entgegen der Ansicht des Klägers - damit in Lauf gesetzt worden und endet mit Ablauf des 31.12.2007 am 01.01.2008. Dies würde selbst dann gelten, wenn vom Beginn der Verjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt des Entstehens des Zinsanspruches ausgegangen wird, da die Beklagte innerhalb dieser Verjährungsfrist am 14.01.2003 ein Anerkenntnis abgegeben hat, wodurch die Verjährung gemäß § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen und ebenfalls am 01.01.2008 geendet hätte.
Der Ablauf der Verjährungsfrist war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht (relevant) gehemmt. Der vom Kläger als Hemmungstatbestand herangezogene Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen einer Amtshaftungsklage beim Landgericht Heidelberg gegen das Land Baden-Württemberg ist bereits deshalb nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen, weil sich das Verfahren des Klägers beim Landgericht Heidelberg nicht gegen den Zinsschuldner, die Beklagte, richtete (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, § 204 RdNr. 12, 29). Eine - für den Ablauf der Verjährungsfrist relevante - Hemmung der Verjährung ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 SGB X durch einen schriftlichen Antrag des Klägers auf Zinszahlung bei der Beklagten eingetreten. Soweit sich der Kläger hierzu auf Schreiben im gegen die Beklagte geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beim Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 AL 29/03 ER-B beruft, handelt es sich um Sachvortrag des Klägers zur Begründung seines Eilantrags. Der vorliegend streitige Zinsanspruch war nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Damit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bereits im Eilverfahren beim Landessozialgericht Zinszahlung gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB I bei der Beklagten beantragt. Unabhängig davon liegen die vom Kläger genannten Schreiben, auch das Schreiben vom 21.01.2003 an die Beklagte, zeitlich vor der Zuerkennung des konkreten Nachzahlungsanspruches auf Überbrückungsgeld mit Bescheid vom 16.05.2003, so dass auch deswegen nicht von einem wirksamen Antrag des Klägers auf Zahlung von Zinsen wegen des Nachzahlungsanspruches gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB I ausgegangen werden kann. Selbst wenn hiervon ausgegangen würde, hätte die Hemmung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I sechs Monate nach Ergehen des Bescheides vom 16.05.2003, mit dem - eine Antragstellung des Klägers auf Zinszahlung unterstellt - auch über Zinsen konkludent abschlägig entschieden worden wäre, mithin am 16.11.2003 geendet, weshalb es auch insoweit beim Eintritt der Verjährung seit 01.01.2008 verbliebe, ungeachtet der Frage nach einer bestandskräftigen Ablehnung eins Anspruches auf Zinsen durch den Bescheid vom 16.11.2003.
Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass der vom Kläger gerügte Mangel, das SG habe seine Anspruchsbegründung ignoriert und nicht darüber entschieden, auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Einfluss gehabt hat, weshalb der vom Kläger gerügte Mangel schon deshalb die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht rechtfertigt. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Senats dazu, ob der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 103 GG, § 106 Abs. 1 SGG tatsächlich vorliegt.
Die Ansicht des Klägers, das SG habe keine Sachentscheidung, sondern eine Prozessentscheidung oder zumindest eine prozessentscheidungsäquivalente Entscheidung getroffen, trifft nicht zu. Eine Sachentscheidung wurde vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid dadurch getroffen, dass das SG den Klageantrag auf Verzinsung des nachgezahlten Überbrückungsgeldes in der Sache entschieden und die Klage des Klägers deswegen abgewiesen hat.
Sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid wendet, kann hierauf die Zulassung der Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 12.12.2012 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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