L 3 AS 2083/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5821/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2083/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten Person in einer Rechtsbeziehung (hier Ehe) steht bzw. wenn die Behörde eine solche Beziehung annehmen durfte; der Zufluss ist dem Berechtigten zuzurechnen, er ist zur Erstattung der Leistung verpflichtet.
Anschluss an BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 11 RAr 47/90 -

Ob eine Teilaufhebung i.S.d. § 40 SGB II vorliegt ist nicht anhande der Dauer des Bewilligungsabschnittes, sondern anhand der Höhe der monatlich bewilligten Leistungen zu beurteilen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - L 12 AS 1746/11 -)
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. April 2011 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 wird aufgehoben, soweit hierin die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen von mehr als 1.873,76 EUR geltend gemacht worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten.

Die am 09.02.1983 in der Ukraine geborene Klägerin lebte ab dem 16.09.2006 gemeinsam mit ihrem 1964 geborenen Ehemann, S. K., und der am 08.08.2006 geborenen gemeinsamen Tochter, A. K., unter der im Rubrum benannten Anschrift in einer Wohnung, für die eine Kaltmiete von monatlich 397,70 EUR zu entrichten war.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 10.10.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheiden vom 22.10.2008 der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2008 - 31.05.2009 und für die Zeit vom 01.06.2009 - 30.11.2009 i.H.v. insg. 1.308,09 EUR monatlich, wobei auf die Klägerin ein Betrag von monatlich 522,37 EUR (Regelleistungsbetrag: 316,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: kopfteilig 206,37 EUR) entfiel. Der Beklagte hat hierbei die zu entrichtende Miete von 397,70 EUR in voller Höhe anerkannt. Die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wurden auf das Konto des S.K. überwiesen. Ab Juli 2009 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung der Regelsätze und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 07.06.2009 unter Berücksichtigung eines Regelleistungsbetrages von 323,- EUR monatlich insg. 529,76 EUR monatlich.

Am 20.03.2009 wandte sich die Klägerin schriftlich an den Beklagten und teilte mit, dass sie ab dem 01.04.2009 eine Ausbildung in Teilzeit zur Bürokauffrau beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht beginnen werde. Da sie deswegen ab dem 31.03.2009 nicht mehr berechtigt sein werde, Arbeitslosengeld II zu beziehen, ihr vielmehr Berufsausbildungsbeihilfe zustehe, dieses jedoch erst am Monatsende geleistet werde, beantrage sie zur Überbrückung der zeitlichen Lücke bis zu der erstmaligen Erbringung von Berufsausbildungsbeihilfe die Gewährung eines Übergangsdarlehens.

Mit Bescheid vom 24.04.2009 wurde der Klägerin durch die Bundesagentur für Arbeit Berufs-ausbildungsbeihilfe i.H.v. 165,- EUR monatlich bewilligt. In der Anlage zum Bescheid wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Auszubildende in einer förderungsfähigen Ausbildung grundsätzlich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen seien.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.07.2009 hob der Beklagte "die Entscheidungen vom 23. (gemeint: 22.)10.2008, 07.06.2209 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. - 31.07.2009 teilweise i.H.v. 2.096,48 EUR" auf und entschied, dass dieser Betrag von der Klägerin zu erstatten sei. Der Klägerin seien in den Monaten April, Mai und Juni 2009 jeweils 522,37 EUR und im Juli 2009 529,37 EUR gewährt worden. Die Klägerin stehe jedoch seit dem 01.04.2009 in einer Ausbildung, weswegen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Die Bewilligung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen seien nach § 50 SGB X zu erstatten.

Hiergegen erhob die Klägerin am 10.08.2009 Widerspruch. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erlaube, so die Klägerin, die Aufhebung nur in dem Umfang, in welchem eine Änderung eingetreten sei. Dies sei nur in Höhe des nachträglich erzielten Einkommens der Fall. Auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X könne die Aufhebung nicht gestützt werden, da der Klägerin insofern keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Der Bewilligungsbescheid sei außerdem an S.K. adressiert gewesen, die dortigen Hinweise seien nur ihm gegenüber erfolgt. Im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2009 sei § 45 SGB X einschlägig, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte begründend aus, die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate April bis Juni 2009 sei, anders als noch im angegriffenen Bescheid vom 08.07.2009 angenommen, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu stützen. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 19.03.2009 sei eindeutig ersichtlich, dass sie gewusst habe, dass sie mit dem Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe aus dem SGB II- Bezug ausscheide. Über Leistungen für den Monat Juni 2009 sei auch mit Bescheid vom 23.10.2008 (richtigerweise vom 22.10.2008) entschieden worden. Der Änderungsbescheid vom 07.06.2009 habe sich nur auf die Zeit von Juli bis November 2009 bezogen. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass hierfür nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X einschlägig sei, jedoch lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 SGB X vor, da die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07.06.2009 kannte.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.11.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Begründend hat sie vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der Beklagte folgere, dass sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung positiv gekannt habe. Der Umstand, dass sie die Änderung ihrer persönlichen Umstände ordnungsgemäß mitgeteilt habe, lasse den vom Beklagten gezogenen Schluss der Kenntnis nicht zu. Sie habe vielmehr daran geglaubt, dass der Beklagte bei der Leistungsgewährung die veränderten Umstände berücksichtigen werde. Auch greife die Vertretungsregelung des § 38 SGB II vorliegend nicht ein, da die Klägerin und S.K. nicht mehr partnerschaftlich zusammenlebten. Bei dem Familiengericht sei seit Anfang 2010 ein Ehewohnungszuweisungsverfahren sowie ein Sorge- und Umgangsrechtsstreit betreffend der gemeinsamen Tochter anhängig, weswegen die Klägerin der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II, auch für die Vergangenheit, widerspreche. Die Klägerin habe weder von den Bewilligungsbescheiden gewusst noch die ausgezahlten Leistungen tatsächlich erhalten. Auch sei die Aufhebungsverfügung des Beklagten zu unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, dass zwei Bescheide vom 23.10.2007 (richtigerweise: 22.10.2008) aufgehoben werden sollten. Schließlich stehe auch § 40 SGB II einer Rückforderung der Kosten für Unterkunft und Heizung entgegen.

Der Beklagte ist der Klage unter dem Verweis auf den angefochtenen Bescheid entgegen getreten. Das Schreiben der Klägerin vom 19.03.2009 könne nur so verstanden werden, dass sie wusste, dass sie mit der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr habe. Das aktuelle Verhältnis der Klägerin zu S.K. sei nicht entscheidend, da im streitbefangenen Zeitraum davon ausgegangen werden konnte, dass eine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Da der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt gewesen sei, sei § 40 Abs. 2 SGB II nicht anwendbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe vom 01.04. - 30.06.2009 Berufsausbildungsbeihilfe bezogen und hiermit Einkommen erzielt. Die Berufsausbildungsbeihilfe schließe Leistungen nach dem SGB II aus. Der Beklagte sei daher berechtigt gewesen, das Einkommen der Klägerin nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X anzurechnen, die ursprüngliche Bewilligung insoweit aufzuheben und Kostenerstattung nach § 50 SGB X zu verlangen. Auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin komme es im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht an. Die Rücknahme der bewilligenden Entscheidung für Juli 2009 sei auf § 45 SGB X zu stützen, wobei sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da sie um die Rechtswidrigkeit der Bewilligung gewusst habe. § 40 SGB II finde keine Anwendung, weil die Bewilligungen nur teilweise aufgehoben worden seien.

Gegen den am 26.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20.05.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, ihre im April 2006 geschlossene Ehe sei seit dem Herbst 2008 zerrüttet. Im Januar 2010 seien beim Familiengericht diverse familienrechtliche Verfahren anhängig gewesen. Sämtliche Bescheide seien an S.K. adressiert gewesen, sie sei nicht befugt gewesen, seine Post zu öffnen. Die Klägerin sei nicht bösgläubig gewesen, da die Kenntnis des Leistungsausschlusses aus § 7 SGB II nicht zwangsläufig auch die Kenntnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der weiterbewilligten Leistungen beinhalte. Aufgrund der getrennten Konten sei der Klägerin der Leistungszufluss weder positiv bekannt gewesen noch seien ihr Leistungen i.S.d. § 50 SGB X erbracht worden. § 38 SGB II greife vorliegend nicht ein, da die Entgegennahme von Leistungen lediglich vermutet, nicht etwa gesetzlich normiert oder fingiert werde.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. April 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie im Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011, mit dem eine Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen wurde (- L 3 AS 1512/11 B - ).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für die Klägerin nur insoweit zum Erfolg, als die geltend gemachte Erstattungsforderung um 222,72 EUR zu reduzieren ist, im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. - 31.07.2009 aufgehoben bzw. zurückgenommen und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen bis zu einer Höhe von 1.873,76 EUR geltend gemacht hat; der Bescheid des Beklagten vom 08.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 (vgl. hierzu § 95 SGG) ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit der Beklagte hingegen im angefochtenen Bescheid eine Erstattung von mehr als 1.873,76 EUR geltend gemacht hat, ist der Bescheid rechtswidrig.

Seine Rechtsgrundlage findet die Korrekturentscheidung des Beklagten, soweit die Leistungsbewilligung vom 01.04. - 30.06.2009 aufgehoben wurde, in § 48 SGB X, soweit Leistungen für Juli 2009 betroffen sind in § 45 SGB X. Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. § 48 SGB X ist hingegen die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung von Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage herbeiführt.

Der Klägerin wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. - 30.06.2009 mit zwei Bescheiden vom 22.10.2008, Leistungen für den Juli 2009 zuletzt mit Änderungsbescheid vom 07.06.2009 bewilligt. Da die vorliegend relevante Veränderung der die Rechtmäßigkeit beeinflussenden tatsächlichen Umstände mit dem 01.04.2009 und der Aufnahme einer Ausbildung zur Bürokauffrau eintrat, ist die Änderung bezogen auf die maßgeblichen Bewilligungsbescheide betreffend der Bescheide vom 22.10.2008 nach deren Erlass, bezogen auf den Bescheid vom 07.06.2009 hingegen bereits vor dem Erlass eingetreten. Mithin beurteilt sich die Korrektur betreffend der Leistungsbewilligung vom 01.04. - 30.06.2009 anhand § 48 SGB X, betreffend der Leistungen für Juli 2009 hingegen anhand § 45 SGB X.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr.1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr.2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr.3) , oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr.4).

Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sie den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, vorliegend den vom 22.10.2008, so tangiert, dass die Behörde unter den veränderten Verhältnissen nicht mehr so, wie geschehen, entscheiden würde, d.h. wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 - veröffentlicht in juris).

Zwar war die Klägerin auch nach dem 31.03.2009 - unverändert - erwerbsfähig und hilfebedürftig, auch hatte sie weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und hat die Altersgrenze des § 7a SGB II nicht überschritten, jedoch ist der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254), nach § 7 Abs. 5 SGB II entfallen. Nach dem Satz 1 dieser Regelung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau, einem anerkannten Ausbildungsberuf, war, als berufliche Ausbildung nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I 2917), förderungsfähig nach den §§ 60 - 62 SGB III, wie sich bereits daran zeigt, dass die Klägerin tatsächlich Berufsausbildungsbeihilfe bezogen hat. Da weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in der Person der Klägerin eine besondere Härte vorliegt (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) noch dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 6 SGB II eröffnet ist, war die Klägerin ab dem 01.04.2009 wegen ihrer Berufsausbildung vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Da mithin ab dem 01.04.2009 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestand, ist gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass der Bewilligungsbescheide vom 22.10.2008 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten.

Die Bewilligungsbescheide vom 22.10.2008 waren vorliegend auch mit Wirkung ab dem 01.04.2009 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 SGB X aufzuheben, da die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerin davon, dass der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, so die Klägerin dies nicht positiv wusste, jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31.08.1967 - 7 RAr 112/74 -; Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 105/95 - jeweils veröffentlicht in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - veröffentlicht in juris). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt, in dem der Empfänger Kenntnis von der Auszahlung der Leistung erhalten hat (BSG, Urteil vom 15.02.1979 - 7 RAr 63/77 - veröffentlicht in juris). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 19.03.2009 nicht nur mitgeteilt, dass sie zum 01.04.2009 eine Ausbildung aufnehmen werde, sie hat über diesen tatsächlichen Aspekt hinaus auch - zutreffend - dargelegt, dass sie ab dem 31.03.2009 nicht mehr berechtigt sei, Arbeitslosengeld II zu beziehen. Hieraus wird unmissverständlich deutlich, dass der Klägerin der Leistungsausschluss und hieraus unmittelbar folgend, die Rechtswidrigkeit der - laufenden - Leistungsbewilligung bekannt gewesen ist. Der Umstand, dass die Bewilligungsbescheide an S.K. adressiert gewesen sind, ändert hieran nichts, da in den Bescheiden die Individualansprüche der Klägerin als solche ersichtlich waren und hierdurch deutlich wurde, dass auch ihr Leistungen bewilligt worden sind. Soweit die Klägerin anführt, sie habe den Bescheid nicht gelesen, steht dies der Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht entgegen, da sie, weil sie Leistungen beantragt und erhalten hat, gehalten war, Bescheide zur Kenntnis zu nehmen.

Die Aufhebungsentscheidung betreffend der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.04. - 30.06.2009 ist mithin von § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gedeckt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III war der Bewilligungsbescheid vom Beklagten zwingend aufzuheben.

Soweit die Leistungsbewilligung für Juli 2009 zurückgenommen wurde, findet dies seine Grundlage in § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn er unter Verletzung geltenden Rechts zustande gekommen ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblichen materiellen Recht (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R - veröffentlicht in juris). Die Leistungsbewilligung zugunsten der Klägerin für Juli 2009 - zuletzt - mit Bescheid vom 07.06.2009 war, wie bereits ausgeführt, wegen der Aufnahme einer Berufsausbildung zum 01.04.2009 rechtswidrig. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wie der Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Zwar geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die ihr gewährten Leistungen verbraucht hat, das hierdurch begründete Vertrauen ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht schutzwürdig, da die von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 06.07.2009, wie oben bereits ausgeführt, jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Rahmen ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Bescheid über die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe vom 24.04.2009 darauf hingewiesen wurde, dass Auszubildende, die sich in einer förderfähigen Ausbildung befinden, vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Der Klägerin wurde mithin auch hierdurch die Kenntnis der fehlenden Leistungsberechtigung vermittelt.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X durfte der Bewilligungsbescheid, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hierfür einzuhaltende Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde vom Beklagten gewahrt.

Da der Aufhebungsbescheid vom 08.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 die Korrektur auf den Individualanspruch der Klägerin beschränkt hat und die Aufhebungszeiträume und Erstattungsbeträge individuell für einzelne Monate benannt hat, ist der Bescheid auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB X. Da nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - veröffentlicht in juris) sogar die gänzlich fehlende Benennung von Leistungsbescheiden nicht die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides berührt, ist die klägerseits geltend gemachte fehlende Ersichtlichkeit der Anzahl der aufzuhebenden Bescheide (einer oder mehrere unter dem gleichen Datum erlassene Bewilligungsbescheide) gleichfalls unschädlich.

Der Umstand, dass der Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht entsprechend der Vorgabe des § 24 Abs. 1 SGB X angehört hat, ist vorliegend unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren, in dem der Beklagte erkennbar auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, nachgeholt wurde (vgl. §§ 41 Abs. 1 Nr.3, Abs. 2 SGB X).

Mithin ist die Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 08.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 nicht zu beanstanden.

Auch die Erstattungsforderung des Beklagten ist dem Grunde nach rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. § 50 SGB X normiert einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen. Dies ist kein öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch und beruht auch nicht auf einer Analogie zu den §§ 812 ff Bürgerliches Gesetzbuch. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind "erbrachte" Leistungen zu erstatten. Das Erbringen umfasst die Erfüllungshandlung der Behörde und den Erfolg (Zufluss). Die Leistungshandlung des Beklagten, die Überweisung des bewilligten Betrages, diente dem Zweck, der Klägerin den zuvor bewilligten Vermögensvorteil zu verschaffen. Daraus folgt indes nicht, dass der Leistungserfolg nur eintritt, wenn die Leistung dem aus dem Verwaltungsakt Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist. Nur wenn die Leistung an einen weder zum Leistenden noch zum Berechtigten in einer Rechtsbeziehung stehenden - unbeteiligten - Dritten fließt, fehlt es am Leistungserfolg und damit am Erbringen i.S.d. § 50 SGB X. Wird, wie vorliegend, an einen Dritten, den Ehegatten, geleistet, so ist maßgeblich, ob die Leistung einem beteiligten oder unbeteiligten Dritten zugeflossen ist. Dabei genügt für eine Beteiligung, dass der Leistungsträger eine solche Rechtsbeziehung des Dritten zum Leistungsberechtigten annimmt (BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 11 RAr 47/90 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 27 m.w.N.). Erst wenn hiernach feststeht, dass die Leistung nicht einem (vermeintlich) Berechtigten, sondern einem unbeteiligten Dritten zugeflossen ist, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Forderungsinhaber, der tatsächliche Empfänger oder beide Empfänger i.S.d. § 50 SGB X sind. Da der Beklagte nach der gemeinsamen Antragstellung der Klägerin und des S.K., dem Bestehen einer Ehe, der fehlenden Mitteilung der Klägerin von der nunmehr geltend gemachten Trennung im Herbst 2008 und unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung des § 38 Satz 1 SGB II ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass die Überweisung auf ein Konto des S.K. der Klägerin zukommt, ist der Empfänger der Überweisung, S.K., nicht als unbeteiligter Dritter anzusehen, weshalb auch der mit der Erfüllungshandlung erforderliche Erfolg eingetreten ist. Die der Klägerin bewilligten Leistungen wurden daher auch i.S.d. § 50 Abs. 1 SGB X erbracht, weswegen sie von der Klägerin zu erstatten sind.

Die Höhe der geltend gemachten Erstattung ist jedoch fehlerhaft berechnet worden. Zwar wurden der Klägerin für die Monate April bis Juni 2009 - individuell - jeweils 522,37 EUR monatlich, für Juli 2009 529,37 EUR bewilligt und gewährt, woraus sich ein Betrag in Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung von 2.096,48 EUR errechnet, indes bestimmt § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2009 (bis 31.12.2010) geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I 2917), dass abweichend von § 50 SGB X 56 v.H. der bei der Leistung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 28 (SGB II) berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind. Einschränkend normiert § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass dies nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben worden ist, gilt.

Soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.04. - 30.06.2009 nach § 48 SGB X aufgehoben hat, wird dies, wie oben ausgeführt, von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X getragen. Ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der die Aufhebung wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten regelt, liegt hingegen nicht vor, da die Klägerin ihre diesbezüglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Zwar wurde mit Wirkung zum 01.04.2011 § 40 SGB II durch die Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S.850) dahingehend geändert, dass die Reduzierung des Erstattungsbetrages auch in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht gilt, diese Fassung ist jedoch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage, bei der zur Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009, abzustellen ist, nicht anzuwenden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., 2012, § 54, Rn. 33 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund des Monatsprinzips, wonach die Bewilligungsbescheide für jeden Monat des Bewilligungszeitraums einen selbständigen Verfügungssatz enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 13/08 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 14), ist bei der Beurteilung des Umfangs der Aufhebung auf die Höhe der für den von der Aufhebung betroffenen Monat bewilligten Leistungen, nicht jedoch auf die Dauer des Bewilligungsabschnittes abzustellen (wie hier, Aubel in juris PK, 3.Aufl., § 40, Rn. 140; Conradis in LPK-SGB II, 4.Aufl., 2011, § 40, Rn. 30; a.A. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - L 12 AS 1764/11 - veröffentlicht in juris). Da der Individualanspruch der Klägerin ab dem 01.04.2009 in vollständiger Höhe aufgehoben wurde, mithin nicht lediglich eine Teilaufhebung vorliegt, liegt bezogen auf den von der Aufhebung nach § 48 SGB X betroffenen Zeitraum kein die Erstattung in voller Höhe gestattender Fall des § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II vor, weswegen die Erstattung der für die Zeit vom 01.04. - 30.06.2009 gewährten Leistungen der Beschränkung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II unterfällt. Da die für Juli 2009 geltend gemachte Erstattung hingegen der in § 40 Abs. 2 Satz SGB II benannten Variante des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X unterfällt, ist die Erstattung für Juli 2009 nicht der Einschränkung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II unterworfen, d.h. die für Juli 2009 gewährten Unterkunftskosten sind vollständig zu erstatten.

Die Beschränkung der Erstattungsforderung auf 56 v.H. der berücksichtigten Kosten für die Unterkunft, vorliegend für die Zeit von April - Juni 2009, betrifft nur die reinen Unterkunftskosten; Kosten für Heizungs- und Warmwasserkosten sind hingegen nicht privilegiert und daher heraus zurechnen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 40, Rn. 103). Der Beklagte hat der Klägerin in den Bewilligungsbescheiden insgesamt Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 206,37 EUR bewilligt. Hierbei lagen die vollständig anerkannten Mietkosten von 397,70 EUR monatlich zu Grunde, die bei einer Belegung der Wohnung mit drei Personen einen kopfteiligen Betrag von 132,57 EUR monatlich für die Klägerin ergeben. 56 v.H. hieraus ergeben einen Betrag von monatlich 74,24 EUR, der sich über den von der Privilegierung betroffenen Zeitraum von drei Monaten (April - Juni 2009) auf einen Betrag von insg. 222,72 EUR addiert. Dieser Betrag ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II von der Erstattung ausgenommen und vom geltend gemachten Betrag in Abzug zu bringen. Hiernach verbleibt ein von der Klägerin zu erstattender Betrag von insg. 1.873,76 EUR (2.096,48 EUR - 222,72 EUR).

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 die Erstattung eines Betrages von mehr als 1.873,76 EUR geltend gemacht wurde, ist der Bescheid daher rechtswidrig.

Auf die Berufung der Klägerin ist daher der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.04.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 08.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 insoweit aufzuheben, als die Erstattung von mehr als 1.873,76 EUR geltend gemacht wurde. Im Übrigen ist der den angefochtene Bescheid des SG bestätigende Gerichtsbescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Klägerin.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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