L 9 AS 2337/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1403/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2337/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zumindest vorläufig ab April 2013 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 860 EUR zu erhalten. Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, ob es hierzu nicht auch eines Antrages (und dementsprechend auch einer Klageerhebung) des Ehemannes der Klägerin, mit dem diese in Bedarfsgemeinschaft lebt, bedurft hätte und ob der Ehemann der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Der Senat kann es für das Beschwerdeverfahren auch dahingestellt sein lassen, ob der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 19.02.2013 tatsächlich auch Leistungen für die auf den März folgenden Monate abgelehnt hat, da die mit diesem Bescheid erfolgte und zudem nur vorläufige Bewilligung sich ausdrücklich nur auf die Höhe der für März zu leistenden Miete bezogen hat. Eine Ablehnung von Leistungen für den Zeitraum ab April ist dem Bescheid ausdrücklich nicht zu entnehmen. Eine Begründung dahingehend, dass von einer fehlenden Bedürftigkeit für diesen Zeitraum ausgegangen werde, fehlt ebenso. Mit dem zwischenzeitlich mit der Klage (S 7 AS 1402/13) angefochtenen Widerspruchsbescheid besteht jedenfalls kein Zweifel, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen ab diesem Zeitpunkt nicht für erfüllt ansah. Darüber hinaus hat der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 21.05.2013 den veränderten Umständen insoweit Rechnung getragen, als er nach dem Ende des Bezuges der Antragstellerin von Arbeitslosengeld I Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen, allerdings unter Berücksichtigung der für angemessen erachteten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 492 EUR (incl. Neben- und Heizkosten), bewilligt hat.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren noch auf Folgendes hinzuweisen. Das SG hat nach ausführlicher Darlegung der Rechtsgrundlagen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne Rechtsfehler begründet, aus welchen Gründen die Antragstellerin eine unangemessen große und teure Wohnung bewohnt und dass die Antragstellerin gehalten war und ist, die Kosten für die Unterkunft zu senken. Von dem Antragsgegner war die Antragstellerin in dessen Schreiben vom 21.09.2012 auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kaltmiete in tatsächlicher Höhe grds. nur bis 31.03.2013 anerkannt werden kann. Die Antragstellerin ist aufgefordert worden, ihre Bemühungen um Senkung der Unterkunftskosten einmal monatlich nachzuweisen. Dabei hat der Antragsgegner nicht nur angegeben, was aus seiner Sicht angemessen ist, er hat auch deutlich gemacht, was zum Nachweis von Bemühungen um angemessenen Wohnraum erwartet wird (mindestens 5 Anzeigen über angemessene Wohnungen aus Zeitungen bzw. Internet, Angaben über telefonische Kontakte mit Vermietern mit Telefonnummer und dem Ergebnis des Kontaktes). Darüber hinaus hat er zudem auf Baugenossenschaften verwiesen und hierzu Adressen genannt. In den Akten liegen lediglich 13 Angaben über Bemühungen der Antragstellerin über 4-Zimmer-Wohnungen zu Kaltmieten zwischen 450 EUR und 620 EUR vor, ohne dass sich die Quelle nachvollziehen lässt ("Zeitung", ohne nähere Angabe, um welche es sich handelt und wann diese erschienen ist). Dass darüber hinaus auf weitere Anzeigen und Angebote, telefonisch, wie behauptet, reagiert wurde, ist substantiiert nicht geltend gemacht worden. Die Behauptung allein reicht insoweit nicht aus, zumal die Hinweise des Antragsgegners ausführlich und nachvollziehbar waren. Damit hat die Antragstellerin sich weder in ausreichendem Umfang bemüht, noch erfüllen die von ihr zum Nachweis der Bemühungen angegebenen Wohnungen, sowohl im Hinblick auf den zu zahlenden Mietzins als auch im Hinblick auf die Größe, die bei 4-Zimmer-Wohnungen regelmäßig über 60m² liegen dürfte, die gestellten Anforderungen.

Das SG hat auch nicht in Abrede gestellt, dass nicht jeder Wohnraum geeignet sein wird. Dies enthebt die Antragstellerin indes nicht, sich ernsthaft und intensiv um die Senkung der Wohnkosten zu bemühen und diese Bemühungen glaubhaft zu machen. Dass eine größere als die grds. für angemessen erachtete 60m²-Wohnung gesundheitsbedingt erforderlich ist, ist zudem ebenfalls nicht substantiiert dargelegt worden. Dem Senat erschließt sich solches unter Berücksichtigung der bekannten Einschränkungen des Ehemannes der Klägerin (Hemiparese, Gangataxie, Schwindel, Doppeltsehen, Hypertonie) auch nicht. Die Einschränkungen legen nahe, dass es sich um eine Wohnung handeln sollte, die ebenerdig erreicht werden kann oder die zumindest über einen Aufzug verfügt. Mit dem vorgelegten Attest dürften auch besondere Anforderungen an die Größe der Sanitärräume zu stellen sein. Die dokumentierten Bemühungen der Antragstellerin belegen jedoch nicht, dass solche Anforderungen in dem ihr genannten Zeitraum nicht zu realisieren waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Wohnraum, welchen der Antragsgegner als angemessen bezeichnet hat, nicht zur Verfügung stand.

Soweit sich die Antragstellerin nunmehr unter Vorlage eines Attestes über den Gesundheitszustand ihres Ehemannes auf eine subjektive Unzumutbarkeit beruft, ist diese zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Attest bezieht sich insoweit nur auf einen "aktuellen Umzug", es datiert auf den 13.05.2013 und wurde mit dem Schriftsatz vom 19.06.2013 vorgelegt und ist damit alles andere als aktuell. Hinzu kommt, dass es nur einen Tag nach der - notfallmäßigen - Aufnahme zu einer stationären Behandlung erstellt wurde. Es enthält darüber hinaus weder Diagnosen (welche aus datenschutzrechtlichen Gründen unterblieben seien!), noch lässt sich eine Dauer des Aufenthaltes oder eine prognostische Einschätzung zum weiteren Verlauf entnehmen. Es ist damit nicht geeignet, eine im Sinne der vom SG bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beschriebene subjektive Unmöglichkeit glaubhaft zu machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 12.07.2013 vorgelegten Attest vom 26.06.2013, mit dem dem Ehemann der Antragstellerin "vorbehaltlich [der] Genehmigung durch die Krankenkasse" ein Rollstuhl verordnet wurde. Unabhängig davon, dass die Notwendigkeit einer dauerhaften Nutzung eines Rollstuhles gerade auch innerhalb der Wohnung damit nicht belegt ist, vermag eine solche Verordnung am 26.06.2013 eine Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtlage für die Zeit ab Antragstellung nicht zu begründen. Denn auch eine unterstellte Rollstuhlpflichtigkeit enthebt die Antragstellerin und ihren Ehemann gerade nicht, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen, zumal die derzeit bewohnte Wohnung mehr als doppelt so teuer ist wie die vom Antragsgegner genannte Mietobergrenze. Auch insoweit gilt - was oben bereits ausgeführt wurde -, dass nicht ersichtlich ist, dass Wohnraum, der die genannten behinderungsbedingten Anforderungen erfüllt und welchen der Antragsgegner als angemessen bezeichnet hat, nicht zur Verfügung steht und stand.

Auch für den Senat ist daher weder für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 (unter Berücksichtigung der für zutreffend erachteten und im Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 wiedergegebenen Bedarfsberechnung) bzw. ab dem Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrages (17.04.2013) noch für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.2013 (Bescheid vom 21.05.2013) ein Anspruch auf (höheres) Arbeitslosengeld II glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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