L 3 AS 2658/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2068/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2658/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege eines Zuschusses anstelle der darlehensweisen Gewährung.

Die am 05.07.1966 geborene, allein stehende Klägerin und ihr am 17.09.2006 geborener Sohn leben gemeinsam in einer der Klägerin gehörenden Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 124 m² unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift. Eine weitere Eigentumswohnung der Klägerin in A. ist vermietet. Die Klägerin, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der ZF Friedrichshafen AG steht, befand sich - nach Entbindung ihres Sohnes - bis zum 17.09.2009 in Elternzeit. Trotz dessen, dass die Klägerin dem Beklagten bereits im Rahmen ihres Erstantrages auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ihre Vermögensobjekte bekannt gab, bezogen sie und ihr Sohn ab dem 14.11.2006 Leistungen nach dem SGB II im Wege eines Zuschusses.

Auf einen Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 13.11.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 22.12.2008 Leistungen für Januar 2009 i.H.v. 649,42 EUR. Für den Sohn der Klägerin, der über Kindergeld i.H.v. 164,- EUR monatlich, Unterhaltszahlungen seines Vaters i.H.v. 196,- sowie weitere Einnahmen in Form von Wohngeld i.H.v. 143,- EUR monatlich verfügte, bewilligte er keine Leistungen, weil die Einnahmen von insg. 503,- EUR monatlich seinen Bedarf i.H.v. 444,54 EUR monatlich (211,- EUR Sozialgeld und 233,54 EUR für Unterkunft und Heizung) überstiegen. Der Beklagte legte für die Klägerin einen Bedarf von 707,88 EUR (Regelleistungsbedarf von 351,- EUR, Mehrbedarf für Alleinerziehende: 126,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 230,88 EUR) zu Grunde und brachte das Einkommen des Klägers, das seinen eigenen Bedarf um 58,48 EUR monatlich überstieg, in Abzug. Der Beklagte führte hierzu an, die Vermögenssituation der Klägerin müsse überprüft werden, weswegen die Leistungen nur vorläufig bewilligt würden.

Mit Bescheid vom 23.01.2009 lehnte der Beklagte sodann den Fortzahlungsantrag der Klägerin ab, weil diese, so der Beklagte, nicht hilfebedürftig sei. Sie verfüge über verwertbares Vermögen u.a. in Form der ihr gehörigen und selbst genutzten Wohnung. Diese übersteige mit ihrer Größe von 124 m² die Grenze der Angemessenheit für einen Zwei-Personen-Haushalt von 80 m² und stelle daher kein geschütztes Vermögen dar. Aufgrund der Angaben der Klägerin sei für die selbst genutzte Wohnung bei einem Kaufpreis von 404.000,- DM und einem aktuellen Schuldenstand von 120.000,- EUR sowie angefallener Renovierungskosten von 50.000,- EUR von einem Wert der Wohnung von ca. 130.000,- EUR auszugehen. Ferner seien ein Aktiendepot und eine Versicherung als weitere Vermögenswerte i.H.v. 2.425,67 EUR und 2.626,73 EUR zu berücksichtigen. Das Vermögen i.H.v. insg. 135.052,40 EUR übersteige den für die Klägerin zu berücksichtigenden Freibetrag von insg. 7.800,- EUR, so dass ein Betrag von 127.252,40 EUR vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Der Beklagte führte ergänzend, unter Übersendung eines Darlehensvertrages, an, Hilfebedürftigen, denen die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht oder nur unter einer besonderen Härte zumutbar sei, könnten Leistungen als Darlehen erhalten. Die Klägerin möge mitteilen, ob sie ein Darlehen in Anspruch nehmen wolle.

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs brachte die Klägerin vor, sie werde nach dem Ablauf der Elternzeit im September 2009 ihre Tätigkeit bei der ZF Friedrichshafen AG wieder aufnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien nur noch sieben Monate zu überbrücken. Es sei unrealistisch, die Wohnung innerhalb dieses Zeitrahmens zu veräußern. Auf eine Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin sodann die Salden der Darlehenskonten für die Finanzierung der Eigentumswohnungen (64.976,76 EUR und 36.854,96 EUR für die Wohnung in A. sowie 19.699,39 EUR und 105.522,- EUR für die selbst bewohnte Wohnung) mit.

Mit Bescheid vom 26.02.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin sodann darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. – 30.06.2009 i.H.v. 649,43 EUR monatlich, wobei er bei der Klägerin einen monatlichen Bedarf von 707,89 EUR zu Grunde legte, der sich aus dem Regelleistungsbetrag von 351,- EUR, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende von 126,- EUR, Kosten der Unterkunft i.H.v. 200,70 EUR und Heizkosten i.H.v. 30,19 EUR zusammensetzte. Hiervon brachte er bedarfsübersteigendes Einkommen des Sohnes i.H.v. 58,46 EUR in Abzug. Begründend führte der Beklagte hierzu aus, die Bewilligung könne nur darlehensweise erfolgen, weil die Klägerin über Vermögen verfüge. Die selbst genutzte Eigentumswohnung übersteige im Hinblick auf ihre Größe die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellte Angemessenheitsgrenze von 80 m² für einen Zwei-Personen-Haushalt. Abweichend von der zuvor praktizierten Bewilligungsweise seien die Leistungen, da die Verwertung der Immobilie aufgrund des absehbaren Leistungsbezuges eine besondere Härte darstelle, darlehensweise (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II) zu gewähren.

Nachdem die Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 26.02.2009 am 06.03.2009 mitteilte, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe und sie nunmehr auf das Angebot, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, zurückgreife, legte sie, auf Anforderung des Beklagten, die Kaufverträge ihrer Eigentumswohnungen sowie die von ihr unter dem 26.02.2009 unterzeichnete Darlehensvereinbarungen vor, nach der der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 26.02.2009 ein zinsloses Darlehen i.H.v. 3.896,52 EUR (649,42 EUR monatlich) gewährt, das in monatlichen Raten von 50,- EUR monatlich ab dem 01.12.2009 zurückzuzahlen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 wies der Beklagte sodann die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.01. und vom 26.02.2009 als unbegründet zurück. Die Klägerin verfüge über Vermögen in Form einer selbstgenutzten Eigentumswohnung in B ... Diese sei nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt, da sie mit ihrer Größe von 124 m² unangemessen groß sei. Die Wohnung sei im Jahr 1996 zu einem Preis von umgerechnet 206.562,- EUR erworben worden und aktuell mit einem Betrag von 129.689,53 EUR belastet; der Wert der Eigentumswohnung belaufe sich mithin auf ca. 76.873,- EUR. Der Wert der nicht selbst bewohnten Wohnung in A., die gleichfalls nicht vermögensgeschützt sei, belaufe sich bei einem Kaufpreis vom 107.806,- EUR und Belastungen von 64.976,76 EUR und 36.854,96 EUR auf 5.974,- EUR. Ungeachtet der ferner zu berücksichtigenden Vermögenswerte (Aktien, Girokonto) verfüge die Klägerin über ein Vermögen von 82.847,- EUR. Dieses übersteige die für die Klägerin zu berücksichtigende Vermögensfreigrenze von 7.050,- EUR. Die darlehensweise Bewilligung bedeute auch keine besondere Härte. Soweit hierzu angeführt worden sei, die Klägerin benötige lediglich für einen überschaubaren Zeitraum Leistungen, sei dies ausschließlich bei der Form der Verwertung der Vermögenswerte, nicht jedoch für die Art der Leistungsgewährung relevant. Der Umstand, dass der Klägerin zunächst Leistungen als Zuschuss gewährt worden seien, führe nicht dazu, dass dies weiterhin so zu erfolgen habe.

Mit Bescheid vom 19.06.2009 wurden für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.09.2009 auf den Folgeantrag hin Leistungen in Höhe von monatlich 433,23 EUR darlehensweise bewilligt.

Am 03.08.2009 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, sie habe bis zum 31.12.2008 unproblematisch Leistungen als Zuschuss erhalten. Da der auf dem Markt für die selbstbewohnte Wohnung erzielbare Preis in einem deutlichen Missverhältnis zum Gegenwert und zum damaligen Kaufpreis stehe, sei die selbstbewohnte Wohnung wirtschaftlich nicht verwertbar. Es sei ihr zudem unzumutbar die Wohnung zu verkaufen, da die Elternzeit im September 2009 ende. Die Belastungen der Wohnung in A. überstiegen deren Wert, so dass auch diesbezüglich nicht von verwertbarem Vermögen auszugehen sei. Die Verwertung der Wohnung stelle für die Klägerin vor dem Hintergrund des absehbaren Leistungszeitraums eine besondere Härte dar. Sie habe dem Beklagten diesbezüglich bereits im Rahmen ihres Erstantrages mitgeteilt, dass sie ab September 2009 wieder erwerbstätig sein werde. Dieses Vorhaben habe sie zwischenzeitlich realisiert; sie sei seit September 2009 wieder für die ZF Friedrichshafen tätig. Auch sei sie in der Lage, die auf der Wohnung liegenden Verbindlichkeiten bedienen zu können. Auf Anforderung des SG hat die Klägerin sodann Darlehenssalden zum 31.12.2008 mit 64.976,76 EUR und 36.854,96 EUR für die Wohnung in A. und mit 19.469,08 EUR und 105.394,18 EUR für die selbstbewohnte Wohnung beziffert und durch Vorlage von Kontoauszügen belegt.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgetragen, dass § 23 Abs. 5 SGB II die darlehensweise Leistungsgewährung in dem Fall, in dem Vermögen vorhanden jedoch nicht sofort verwertbar sei, vorsehe. Die von ihm zu Grunde gelegten Werte beruhten auf Angaben der Klägerin. Sodann hat er ein von ihm veranlasstes Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde B. vom 04.02.2011 vorgelegt, in dem der Verkehrswert der selbstbewohnten Wohnung in B. mit 217.000,- EUR beziffert wurde. Dieser Einschätzung ist die Klägerin unter der Begründung, für ihre Wohnung sei ein zu hoher Bodenanteil angesetzt worden, entgegen getreten.

Mit Bescheid vom 23.03.2010 hat der Beklagte den Bescheid vom 26.02.2009 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und der Klägerin darlehensweise Leistungen für Januar, Februar, April, Mai und Juni 2009 i.H.v. 418,47 EUR monatlich sowie für i.H.v. 458,47 EUR für März 2009 bewilligt. Er berücksichtigte hierbei einen Bedarf i.H.v. 520,91 EUR, der sich aus dem Regelleistungsbetrag von 351,- EUR, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende von 126,- EUR, Kosten der Unterkunft i.H.v. 14,71 EUR und Heizkosten i.H.v. 29,20 EUR zusammensetze. Hiervon brachte er bedarfsübersteigendes Einkommen des Sohnes von 102,44 EUR in Abzug.

Mit Urteil vom 20.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege einer darlehnsweisen Bewilligung gründe in § 23 Abs. 5 SGB V. Die von den Klägern selbst bewohnte Wohnung, die in Ansehung ihrer Größe von ca. 125 m² nicht als Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II angesehen werden könne, sei als Vermögen zu berücksichtigen. Die Verwertung sei insb. nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich, da der Wert der Eigentumswohnung von 217.000,- EUR den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis von umgerechnet 206.561,92 EUR übersteige. Auch liege keine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt. SGB II vor. Weder der Umstand, dass die Wohnung bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhanden war noch der in Ansehung des Ablaufs der Elternzeit, absehbare Leistungszeitraum begründeten eine solche. Unter Berücksichtigung der auf der Wohnung lastenden Verbindlichkeiten von 129.689,53 EUR zum 01.01.2009 sei für die Kläger aus einer Verwertung ein Betrag von 87.310,- EUR realisierbar, der als Vermögen zu berücksichtigen sei. Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II könne daher nur unter dem Aspekt, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeute, angenommen werden (§ 9 Abs. 4 SGB II). In diesem Fall seien Leistungen jedoch gemäß § 23 Abs. 5 SGB II darlehensweise zu gewähren; ein Anspruch auf Leistungen in Form des Zuschusses, wie klägerseits begehrt, bestünde hingegen nicht.

Gegen das am 31.05.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.06.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, die Verwertung der selbst bewohnten Wohnung stelle eine besondere Härte dar. Dies gründe darin, dass sie für zwei Jahre SGB II-Leistungen im Wege eines Zuschusses bezogen habe. Hätte sie gewusst, dass die Leistungen ab Dezember 2008 auslaufen, wäre sie lediglich bis zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit verblieben und hätte ihre Erwerbstätigkeit ab Januar 2009 wieder aufgenommen. Sie hätte auch die Betreuung ihres Sohnes sicher stellen können. Eine Verkürzung der Elternzeit nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungsbewilligung eingestellt worden sei, sei nicht mehr möglich gewesen. Auf Anfrage des Senats wurde von der Klägerin mitgeteilt, dass die Gewährung von Leistungen als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens begehrt werde. Ginge jedoch der Wohngeldanspruch der Klägerin nach einem für sie positiven Urteil verloren, wäre der zu gewährende SGB II-Anspruch neu zu berechnen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 26. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2009 sowie des Bescheides vom 23.März 2010 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 im Wege eines Zuschusses anstelle des gewährten Darlehens zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend bringt er vor, dass im Hinblick auf den überschaubaren Leistungszeitraum bereits davon abgesehen worden sei, die Klägerin zu einer Verwertung der Immobilie aufzufordern. Durch die darlehensweise Leistungsbewilligung sei der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, die gesamte Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin habe, entgegen ihrem Vortrag im Berufungsverfahren, anlässlich der persönlichen Vorsprachen immer betont, wie wichtig es ihr sei, die gesamte Elternzeit zu nehmen. Dies sei vom Beklagten akzeptiert worden. Indes bestehe kein Anspruch darauf, dass während der gesamten Elternzeit Leistungen als Zuschuss zu gewähren sind. Bei der Bewertung der Frage, ob eine besondere Härte vorliege, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin über zwei Jahre hinweg Leistungen als Zuschuss erhalten habe, obwohl hierauf keine Anspruch bestanden habe. Durch die Rückzahlung des Darlehens trete keine Existenzgefährdung ein, da dies in überschaubaren Raten zurückzuzahlen sei. Der Klägerin seien in der Zeit von Januar - Juni 2009 darlehensweise Leistungen i.H.v. insg. 4.036,82 EUR gewährt worden. Der Beklagte hat, auf Anfrage des Senats, der Einbeziehung des Bescheides vom 19.03.2010 widersprochen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für die Klägerin geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens bilden die Bescheide des Beklagten vom 23.01.2009 in der Fassung des Bescheides vom 26.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009. Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 23.01.2009 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gänzlich abgelehnt und damit auch den vorläufigen Bescheid vom 22.12.2008 aufgehoben hat, hat er, nachdem die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.01.2009 Widerspruch eingelegt hatte, mit Bescheid vom 26.02.2009 für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2009 darlehensweise Leistungen i.H.v. 649,43 EUR bewilligt und den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 zurückgewiesen. Mithin ist der Bescheid vom 23.01.2009 in der Fassung des Bescheides vom 26.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 Gegenstand des Verfahrens. Die hiergegen gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zulässig, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten den Verfügungssatz enthalten, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R -; Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - jew. veröffentlicht in juris).

Über den Bescheid vom 23.03.2010 hat das SG im angefochtenen Urteil, wie aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, nicht entschieden, obschon dieser, da er den Bescheid vom 26.02.2009 im Hinblick auf die Höhe der darlehensweisen gewährten Leistungen abgeändert hat, nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Nach Rspr. des BSG (Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - veröffentlicht in juris) ist, wenn das SG über Bescheide, die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht entschieden hat, dies im Berufungsverfahren auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten nachzuholen. Soweit das BSG dies u.a. in seinem Urteil vom 21.09.1967 (- 6 RKa 27/65- m.w.N. veröffentlicht in juris) abweichend entschieden hat, folgt der Senat dem nicht, da die dort tragenden Gründe für eine nicht zu erfolgende Einbeziehung, die Verschiedenheit der entscheidungserheblichen Tatsachen, vorliegend nicht durchgreifen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.). Der Bescheid vom 23.03.2010 ist mithin Gegenstand des Verfahrens.

Der Bescheid vom 19.06.2009, der den Zeitraum vom 01.07. - 31.10.2009 betrifft, ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris).

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die klägerseits erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Hierbei ist im Wege der Auslegung festzustellen, welches das erklärte Prozessziel ist. Unter Heranziehung von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch beschränkt sich das klägerische Begehren darauf, für die Zeit vom 01.01. - 30.06.3009 Leistungen nach dem SGB II im Wege eines verlorenen Zuschusses anstelle der darlehensweisen Gewährung, zu erhalten. Klägerseits wurde dies mit Schriftsatz vom 17.02.2012 auf eine gerichtliche Anfrage hin bestätigt. Soweit hierzu mitgeteilt wurde, im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren und einem Verlust des Anspruchs auf Wohngeld, müsse die Höhe des Zuschusses neu berechnet werden, vermag der Senat hierin keinen, über die Art und Weise der Leistungsgewährung hinausgehenden Antrag zu erkennen. Mithin ist nach den Anträgen der Klägerin nur darüber zu entscheiden, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R -; Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R - jew. veröffentlicht in juris). Auch für diesen geltend gemachten Anspruch auf Umwandlung der Leistungen in eine zuschussweise Bewilligung von SGB II-Leistungen gilt, dass grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 27.01.2009, a.a.O.). Da überdies die Klage und die Berufung ausschließlich namens der Klägerin erhoben wurden, ist vorliegend ausschließlich darüber zu befinden, ob die der Klägerin in der Zeit vom 01.01. - 30.06.2009 bewilligten Leistungen in zutreffender Höhe und zutreffender Weise als Darlehen bewilligt wurden.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2009 Leistungen nach dem SGB II darlehensweise i.H.v. 649,43 EUR monatlich zu gewähren ist - zugunsten - der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.01.- 30.06.2009 im Wege eines Zuschusses anstelle des gewährten Darlehens in höherem Umfang zu erhalten.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a (SGB II) noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr.2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II), d.h. der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierunter rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte (z.B. Bankguthaben in Form von Girokonten oder Sparbücher oder Auszahlungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen aus bestehenden Versicherungsverhältnissen). Hiernach unterfällt auch die von der Klägerin bewohnte und ihr gehörende Eigentumswohnung in B. ohne Weiteres dem Vermögensbegriff und ist hiernach als Vermögen zu berücksichtigen.

Dies gilt auch in Ansehung der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, nach der ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - veröffentlicht in juris). Das BSG hat hierzu für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 des 2.Wohnungsbaugesetzes vom 19.08.1994 (BGBl. I 2137) bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 m² festgesetzt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - und vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - jeweils veröffentlicht in juris). Dieser Grenzwert kann zwar nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall verbleibt vielmehr ein Entscheidungsspielraum, der nach den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung nach oben, ggf. aber auch nach unten rechtfertigt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Da jedoch solche außergewöhnlichen Umstände im Hinblick auf die Größe der Eigentumswohnung weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, die Größe der Eigentumswohnung der Klägerin, in der sie mit ihrem Sohn lebt, die Grenze von 80 m² deutlich übersteigt, unterfällt die Wohnung in B. nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.

Die selbst bewohnte Eigentumswohnung der Klägerin unterfällt auch in Ansehung der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dem zu berücksichtigenden Vermögen. Hiernach sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht. Eine Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne käme etwa in Betracht, wenn bei einer Veräußerung der Immobilie wesentlich weniger als der von der Klägerin zum Erwerb der Eigentumswohnung aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden. Eine absolute Grenze lässt sich bei Immobilien nicht ziehen (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R veröffentlicht in juris). Nach der Einschätzung des Gutachterausschusses der Gemeinde B. von Januar 2009 beläuft sich der Verkehrswert der Eigentumswohnung auf ca. 217.000,- EUR. Dieser übersteigt den Kaufpreis von umgerechnet 206.561,92 EUR. Dem steht im streitgegenständlichen Zeitraum eine Belastung i.H.v. 129.689,53 EUR entgegen. Der für die Klägerin erzielbare Erlös von 87.310,- EUR übersteigt den von der Klägerin faktisch an der Wohnung erworbenen Wert von ca. 77.561,- EUR (Kaufpreis von umgerechnet 206.561,92 EUR abzgl. der verbleibenden Verbindlichkeiten von 129.689,53 EUR) deutlich, so dass eine Veräußerung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Ferner stellt die Verwertung der Eigentumswohnung zur Überzeugung des Senats für die Klägerin keine "besondere Härte" i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Wann von einer "besonderen Härte" i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II) erfasst werden (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - veröffentlicht in juris). Über die mit der Verwertung stets verbundenen Einschnitte und die mit einem hinnehmbaren Verlust bei Verwertung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinaus müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei anderen Hilfebedürftigen in dieser Situation regelmäßig nicht anzutreffen sind (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b A 37/06 R - veröffentlicht in juris). Unter Abwägung des Interesses der Klägerin am Erhalt des Vermögens und dem öffentlichen Interesse des sparsamen Umgangs mit Steuergeldern stellt eine Verwertung der Eigentumswohnung zur Überzeugung des Senats für die Klägerin keine besondere Härte dar. Zwar ist der Klägerin diesbezüglich zuzugestehen, dass der voraussichtliche Leistungsbezug zeitlich - bis zum Ende der Elternzeit im September 2009 - überschaubar war, jedoch lief die Klägerin vor dem Hintergrund der vom Beklagten angebotenen Darlehensvereinbarung zu keinem Zeitpunkt Gefahr, die Immobilie veräußern zu müssen. Auch die vereinbarte Darlehensrückführung im Umfang von 50,- EUR monatlich führt für die Klägerin in Ansehung ihrer Einkünfte aus der Tätigkeit bei der ZF Friedrichshafen AG zu keinen spürbaren Einschnitten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Leistungen der Grundsicherung auch bei kurzen Leistungszeiträumen zuvorderst der Deckung des Existenzminimums, nicht hingegen dem Vermögenserhalt oder gar der Vermögensbildung zu dienen bestimmt sind. Mithin kann von der Klägerin erwartet werden, den durch die Darlehensgewährung sichergestellten Erhalt der Immobilie nach Wiedereintritt der finanziellen Leistungsfähigkeit zu tragen. Nachdem die Klägerin überdies noch Eigentümerin einer weiteren Immobilie in A. ist, vermag der Senat auch in Ansehung des befristeten Leistungsbezuges nicht von einer besonderen Härte auszugehen. Schließlich können die Kläger auch keinen "Vertrauensschutz" in die zuvor erfolgte zuschussweise Gewährung von SGB II-Leistungen geltend machen. Die jeweiligen Bewilligungsbescheide haben sich jeweils auf einen beschränkten Zeitraum bezogen. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts hat sich der entsprechende Verwaltungsakt erledigt. Die Leistungsvoraussetzungen des SGB II sind bei einer erneuten Leistungsbeantragung erneut eigenständig zu prüfen. Ein wie auch immer geartetes, schutzwürdiges Vertrauen existiert insoweit nicht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2011 - L 12 AS 42/07 - veröffentlicht in juris). Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, der Beklagte habe ihr die Möglichkeit genommen, die Elternzeit zu verkürzen. In Ansehung dieser Umstände stellt die Verwertung der Eigentumswohnung zur Überzeugung des Senats für die Klägerin keine "besondere Härte" i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar.

Schließlich ist die Eigentumswohnung auch verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch den rechtlichen Verhältnissen. Anhaltspunkte für rechtliche Verwertungshindernisse, etwa Verfügungsbeschränkungen, bestehen hier nicht. Etwaige mietvertragliche und damit schuldrechtliche Bindungen stellen jedenfalls keine dinglich wirkenden Verfügungsbeschränkungen dar. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass z.B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R - veröffentlicht in juris). Da indes, wie bereits oben ausgeführt, der Verkehrswert mit 217.000,- EUR die auf der Wohnung liegenden Verbindlichkeiten von 129.689,53 EUR deutlich übersteigt, bestehen für den Senat keine Zweifel an der Marktfähigkeit und dem Folgend der Verwertbarkeit der Eigentumswohnung.

Mithin unterfällt die Eigentumswohnung der Klägerin dem bei Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigenden Vermögen. Sie ist, mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies ist der im Geschäftsverkehr erzielbare Erlös, der sich vorliegend auf ca. 87.310,- EUR (Verkehrswert von 217.000,- EUR abzgl. der Belastung von 129.689,53 EUR) beläuft. Hiervon sind die zugunsten der Kläger zu berücksichtigenden Freibeträge abzusetzen. Hierbei sind für die Klägerin in Ansehung ihres Lebensalters im streitgegenständlichen Zeitraum von 42 Jahren ein Betrag von 6.300,- EUR nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzusetzen (42 x 150,- EUR). Ferner ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein Betrag von 2 x 750,- EUR für notwendige Anschaffungen sowie ein Grundfreibetrag von 3.100,- EUR für ihren unverheirateten, minderjährigen Sohn (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II) zu berücksichtigen, woraus sich betreffend der Klägerin ein Freibetrag i.H.v. 10.900,- EUR errechnet, der vom Wert des Vermögens in Abzug zu bringen ist. Da indes bereits hiernach zu berücksichtigendes Vermögen verbleibt, entfällt die Hilfebedürftigkeit der Kläger i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II bereits wegen der selbstgenutzten Immobilie in B., ohne dass die weiteren Vermögenswerte wie die vermietete Wohnung in A., das Aktiendepot oder eine Versicherung (Werte: von 2.425,67 EUR und 2.626,73 EUR) von Relevanz wären.

Hiernach wäre die Klägerin nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II in der ab dem 01.08.2006 (bis zum 31.12.2010) geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) aber auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - veröffentlicht in juris). Da die Veräußerung oder Beleihung einer Immobilie in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, ist der Klägerin die sofortige Verwertung des Vermögens, bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum, nicht möglich gewesen, so dass die Kläger nach § 9 Abs. 4 SGB II als hilfebedürftig anzusehen waren. Jedoch sind Leistungen in diesem Fall gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II in ab dem 01.08.2006 (bis zum 31.12.2010) geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) als Darlehen zu gewähren. Ein Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen im Wege eines Zuschusses besteht nicht, denn insoweit sind Leistungen nur zur Überbrückung bis zur Vermögensverwertung zu zahlen.

Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.01. – 30.06.2009 nur darlehensweise und nicht im Wege eines Zuschusses zu gewähren, ist hiernach nicht zu beanstanden.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der darlehensweise gewährten Leistungen zu Ungunsten der Klägerin fehlerhaft berechnet wurde.

Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2009 in der Fassung des Bescheides vom 26.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 sowie der Bescheid vom 23.03.2010 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.04.2011 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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