Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 1087/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 4474/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der 1970 geborene Kläger ist selbständiger Versicherungskaufmann. Er war vom 01.07.2005 bis 30.06.2008 als Vertragsspieler des SV 98 A. beim Badischen Fußballverband registriert (Auskunft des Badischen Fußballverbandes e.V. vom 10.01.2013). Ab dem Jahr 2008 war er beim SV 98 A. als Co-Trainer und Spieler tätig.
Am 03.08.2010 zog sich der Kläger ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 04.08.2010 bei einem Freundschaftsspiel als Spieler eine VKB-Ruptur des rechten Knies sowie einen Kniegelenkserguss rechts zu. Der behandelnde Orthopäde Dr. B. nannte im Arztbrief vom 05.08.2010 nach Auswertung der kernspintomographischen Aufnahmen als Diagnosen eine VKB-Ruptur des rechten Kniegelenks sowie eine Teilruptur des Außenbandes.
Im Fragebogen zu seiner Tätigkeit als beschäftigter Sportler gab der Kläger unter dem 25.09.2010 an, seine monatliche Vergütung betrage 50,- EUR. Hieraus würden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Knappschaft (Minijob) abgeführt.
Auf telefonische Anfrage der Beklagten teilte der Kläger am 05.10.2010 mit, er sei seit einiger Zeit nur noch als Co-Trainer im Verein tätig. Ausschließlich für die Trainertätigkeit erhalte er die 50,- EUR Entgelt. Seine aktive Zeit sei grundsätzlich beendet. Wenn Not am Mann wäre springe er gelegentlich ein und spiele "aus Spaß an der Freud", so auch am Unfalltag. Vom Kläger vorgelegt wurde sodann die Spielervereinbarung für die Saison 2010/2011 vom 30.06.2010. Danach erhielt der Kläger eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50,- EUR, eine Übungsleiterpauschale von 175,- EUR sowie eine Siegprämie von 100,- EUR.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See mit, der Kläger sei bei der Minijobzentrale bis 2008 gemeldet gewesen, für die Zeit danach liege keine Meldung mehr vor.
Am 26.11.2010 teilte Herr Egner, erster Vorsitzender des SV 98 A. e.V., der Beklagten telefonisch mit, der Unfall des Klägers habe sich in der Vorbereitungsphase bei einem Freundschaftsspiel ereignet. Die Abrechnung bei der Bundesknappschaft erfolge immer nachträglich, da erst dann genau feststehe, welches Entgelt die Spieler erhielten. Auf nochmalige telefonische Nachfrage bei der DRV Knappschaft-Bahn-See teilte diese der Beklagten am 30.11.2010 mit, der Kläger sei nach wie vor nicht zur Knappschaft gemeldet. Die gesetzliche Frist zur Meldung an die Knappschaft betrage gemäß § 6 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) maximal sechs Wochen.
Unter dem 08.12.2010 trug der Kläger vor, der Spieleinsatz am 03.08.2010 sei von seinem Trainer angeordnet worden. Die monatliche Aufwandsentschädigung betrage 50,- EUR als Fußballer. Da sich der Unfall bei einem Freundschaftsspiel ereignet habe, habe er natürlich nur die 50,- EUR Aufwandsentschädigung als Fußballer angegeben. Es gebe keinen schriftlichen Vertrag, sondern nur eine schriftliche Vereinbarung. Dieses schriftliche Vereinbarung habe aus juristischen Gründen nur der Verein. Er sei kein Vertragsamateur.
Mit Bescheid vom 22.12.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 03.08.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei am Unfalltag als Spieler verunfallt. Als Spieler habe jedoch kein Versicherungsschutz bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.01.2011 Widerspruch mit der Begründung, er sei für die Saison 2010/2011 als Co-Trainer und Fußballer gemeldet und daher auch unfallversichert. Es sei völlig unerheblich, aus welchen Gründen er Fußball spiele. Nach Rücksprache mit seinem Verein erfolge die Meldung an die Bundesknappschaft für das Jahr 2010 im Laufe der nächsten Woche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird insoweit Bezug genommen.
Gegen den am 24.02.2011 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24.03.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit der Begründung, er habe im Zeitpunkt des Unfalls ein Entgelt bezogen und sei aufgrund der gezahlten Vergütung kein reiner Amateur gewesen. Zudem sei er ordnungsgemäß bei der Beklagten nachgemeldet worden.
Der Badische Fußballverband hat auf Anfrage des SG unter dem 01.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei bis zum 30.06.2008 Vertragsspieler des SV 98 A. gewesen. Vom Verein sei am 09.01.2009 die Statusänderung zum Amateurspieler beantragt worden. Diesen Status besitze der Kläger bis heute. Von der 3. Liga abwärts gebe es den Status Vertragsspieler oder Amateur. Der Kläger sei Amateur, da dem Verband seit dem 01.07.2008 kein Vertrag zwischen dem Verein und dem Spieler mehr vorliege.
Der Kläger hat die ´Einzelaufstellung Berufsgenossenschaftswerte für 2010` vorgelegt. Darin wird der Kläger als Spieler mit einem Arbeitsentgelt für das Jahr 2010 von 600,- EUR geführt. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, diese Aufstellung sei ihr nicht zugegangen. Vermutlich habe sie buchhalterischen Zwecken gedient. Aus den vom Verein eingereichten Sport-Erhebungsbogen 2010 und dem Entgeltnachweis 2010, datiert auf den 28.02.2011, ergebe sich die Lohnsumme, aus welcher die Beitragshöhe berechnet werde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, für welche Einzelpersonen die Beiträge abgeführt worden seien. Durch zu Unrecht abgeführte Beiträge entstehe kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in Form einer Formalversicherung. Der Kläger hat weiter die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gem. § 25 DEÜV, ausgestellt am 02.02.2011 für einen Beschäftigungszeitraum ab 01.01.2010, vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalls nicht eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und habe deshalb nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden.
Gegen den am 26.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.10.2012 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei seiner Tätigkeit habe es sich um eine gemischte Tätigkeit gehandelt, indem er zum einen als Spieler, zum anderen als Trainer für den Verein seine Dienste erbracht habe und für beide Tätigkeiten vom Verein Geld bezogen habe. Das Beschäftigungsverhältnis habe die gesamte Tätigkeit des Spielertrainers umfasst, zu der auch gehört habe, dass er das Training leite und bei Bedarf als Spieler einspringe. Er sei bei dieser Tätigkeit auch weisungsgebunden gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 03. August 2010 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, beim Kläger habe keine gemischte Tätigkeit vorgelegen. Vielmehr sei auch in der Spielervereinbarung differenziert worden, nach welcher der Kläger eine Aufwandsentschädigung von 50,- EUR als Spieler sowie eine Übungsleiterpauschale von 175,- EUR für die Tätigkeit als Spielertrainer erhalten habe. Zudem sei eine Meldung bei der Minijob-Zentrale nicht erfolgt. Zwar sei der Kläger als Co-Trainer mit einem Entgelt von 175,- EUR grundsätzlich versichert gewesen. Der Unfall habe sich jedoch nicht während der Tätigkeit als Co-Trainer, sondern während der Tätigkeit als Spieler ereignet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), mit der unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass der Unfall vom 03.08.2010 ein Arbeitsunfall ist. Soweit der Kläger zunächst auch den (unzulässigen) Antrag gestellt hat, die Beklagte zu verpflichten, die aufgrund des Unfalls vom 03.08.2010 entstandenen Verluste und Aufwendungen zu ersetzen, hat er diesen Antrag nicht weiter verfolgt.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). In Betracht kommt vorliegend allein eine Tätigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger jedoch nicht als Beschäftigter tätig, so dass auch kein Unfallversicherungsschutz bestand.
Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R - juris Rn. 20).
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers in einen fremden Betrieb ist dann gegeben, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV). An einer Beschäftigung fehlt es hingegen, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein (BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - juris Rn. 19). Bei Sportlern richtet sich die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, maßgeblich nach dem Entgelt. Maßgeblich ist, ob die gezahlten Beträge geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen oder ob sie allenfalls einen sportbedingten Mehraufwand ausgleichen. Hierbei sind Zahlungen bis 175,- EUR monatlich regelmäßig nicht als Entgelt anzusehen und begründen deshalb grundsätzlich kein Beschäftigungsverhältnis. Dieser Betrag ist auch in der von der Beklagten herausgegebenen Information für Sportvereine (Ziffer 3.1 der Broschüre) genannt und entspricht § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 13.12.2010 geltenden Fassung vom 08.04.2010, wonach Einkommen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, u.a. als Übungsleiter, bis zur Höhe von insgesamt 2100,- EUR im Jahr steuerfrei waren. Dies entspricht einem Betrag von monatlich 175,- EUR.
Der Kläger hat keine sog. gemischte Tätigkeit ausgeübt. Denn die Tätigkeiten als Co-Trainer und als Spieler umfassten unterschiedliche Tätigkeiten, konnten getrennt ausgeübt werden und wurden vom Kläger auch als getrennte Tätigkeiten wahrgenommen. So hat er seiner ersten Stellungnahme unter dem 25.09.2010 mitgeteilt, er habe vor dem Unfall monatlich 50,- EUR erhalten. Diese Angabe hat er im Schreiben vom 08.12.2010 dahingehend erläutert, er habe nur die 50,- EUR Aufwandsentschädigung als Fußballer angegeben, da sich der Unfall bei einem Freundschaftsspiel ereignet habe. Auch nach diesen zeitnahen Angaben war der Kläger im Unfallzeitpunkt nur als Spieler und nicht als Co-Trainer tätig. Für diese Trennung spricht zudem, dass der Kläger keine einheitliche Vergütung erhalten hat, sondern die Betreuung der 1. Mannschaft als Co-Trainer und die Aufwandsentschädigung als Spieler gesondert vereinbart worden sind.
Der Unfall hat sich nicht während der Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer, sondern während seiner Tätigkeit als Spieler in einem Freundschaftsspiel ereignet. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nicht als Spieler beschäftigt, denn er hat für seine Tätigkeit als Spieler lediglich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50,- EUR erhalten. Damit bestand im Unfallzeitpunkt kein Unfallversicherungsschutz.
Ein Beschäftigungsverhältnis kann bei monatlichen Bezügen von bis zu 175,- EUR zwar auch dann vorliegen, wenn dafür Sozialversicherungsbeiträge, auch z.B. im Rahmen eines Minijobs, abgeführt werden. Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall. Der Kläger war bei der Minijob-Zentrale lediglich bis 2008 gemeldet, danach ist keine Meldung mehr erfolgt, wie der Mitteilung der DRV Knappschaft-Bahn-See vom 30.11.2010 entnommen werden kann.
Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger in einer vom SV 98 A. erstellten Auflistung für die Berufsgenossenschaftswerte 2010 als Spieler mit einem Jahresarbeitsentgelt von 600,- EUR aufgeführt ist. Denn diese Einzelaufstellung, die zudem erst vom 28.02.2011 datiert, ist der Beklagten nicht zugegangen und könnte im Übrigen auch nicht die Versicherungspflicht begründen, da nur die Lohnsumme der Mitarbeiter insgesamt zur Berechnung der Beitragshöhe anzugeben ist. Hinsichtlich der Begründung eines formal-rechtlichen Versicherungsverhältnisses einzelner Arbeitnehmer ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagten regelmäßig die Möglichkeit fehlt, eine genaue Prüfung durchzuführen, ob die einzelnen, ihr in den Lohnnachweisen angegebenen Personen auch tatsächlich versicherungspflichtige Tätigkeiten ausführten oder nicht. In diesen Fällen muss sie sich in der Regel darauf beschränken, ihren Mitgliedern die für die Versicherung in Betracht kommenden Grundsätze möglichst eingehend darzulegen und es danach den Mitgliedern überlassen zu prüfen, ob und mit welchem Teil des Arbeitsentgelts ein einzelner Arbeitnehmer in den einzureichenden Lohnnachweisen aufzuführen ist. Wenn dennoch nicht versicherte Personen oder solche Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt werden, so kann dieser Irrtum über die Versicherungspflicht allein, welcher meist auf die Rechtsunkenntnis der Arbeitgeber zurückzuführen ist, eine Versicherung nicht erzeugen. Etwas anderes ist nur dann gerechtfertigt, wenn jemand mit Wissen der Organe der Berufsgenossenschaft oder so, dass es diesen Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, eine an sich nicht versicherte Person in den Lohnnachweisen mit aufgezählt und die Berufsgenossenschaft über Jahre Beiträge nach Maßgabe dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne ihrerseits irgendwelche Erhebungen und Feststellungen zu veranlassen (BSG, Urteil v. 02.02.1999 - B 2 U 3/98 R - juris Rn. 22).
Auch die am 02.02.2011 erstellte Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV, in welcher angegeben wird, der Kläger habe am 01.01.2010 eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aufgenommen, vermag eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zu begründen. Denn die Bescheinigung nach § 25 DEÜV dient allein der Unterrichtung des Arbeitnehmers, wonach der Arbeitgeber dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben hat, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss (§ 25 Abs. 1 Satz 1 DEÜV). Der Bescheinigung kann vielmehr gleichfalls entnommen werden, dass der Kläger gerade keine einheitliche Tätigkeit als Co-Trainer und Spieler ausgeübt hat.
Gegen die Annahme einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Beschäftigung als Spieler spricht weiter die Auskunft des Badischen Fußballverbands e.V. vom 01.12.2011, wonach der Kläger lediglich bis zum 30.06.2008 als Vertragsspieler gemeldet war und seither den Status als Amateurspieler ohne Vertrag besitzt.
Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger als Fußballspieler auch nicht aufgrund einer beschäftigtenähnlichen Tätigkeit versichert. Gegen Arbeitsunfälle sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zwar auch Personen versichert, die nach Abs. 1 Nr. 1 wie Versicherte tätig werden. Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist jedoch, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier, weil der Kläger nicht wie ein Berufsfußballspieler tätig werden sollte, sondern lediglich an einem Freundschaftsspiel teilgenommen hat. Damit lag, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor, die Tätigkeit diente maßgeblich der Freizeitgestaltung und wurde in einem Rahmen ausgeübt, der nicht für den allgemeinen Arbeitsmarkt typisch ist.
Dahinstehen kann schließlich, ob der SV 98 A. für den Kläger Beiträge an die Beklagte gezahlt hat, da die Voraussetzungen des § 2 SGB VII nicht erfüllt sind. Denn die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ist gem. § 6 SGB VII lediglich für bestimmte Personengruppen möglich, zu denen der Kläger nicht gehört.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der 1970 geborene Kläger ist selbständiger Versicherungskaufmann. Er war vom 01.07.2005 bis 30.06.2008 als Vertragsspieler des SV 98 A. beim Badischen Fußballverband registriert (Auskunft des Badischen Fußballverbandes e.V. vom 10.01.2013). Ab dem Jahr 2008 war er beim SV 98 A. als Co-Trainer und Spieler tätig.
Am 03.08.2010 zog sich der Kläger ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 04.08.2010 bei einem Freundschaftsspiel als Spieler eine VKB-Ruptur des rechten Knies sowie einen Kniegelenkserguss rechts zu. Der behandelnde Orthopäde Dr. B. nannte im Arztbrief vom 05.08.2010 nach Auswertung der kernspintomographischen Aufnahmen als Diagnosen eine VKB-Ruptur des rechten Kniegelenks sowie eine Teilruptur des Außenbandes.
Im Fragebogen zu seiner Tätigkeit als beschäftigter Sportler gab der Kläger unter dem 25.09.2010 an, seine monatliche Vergütung betrage 50,- EUR. Hieraus würden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Knappschaft (Minijob) abgeführt.
Auf telefonische Anfrage der Beklagten teilte der Kläger am 05.10.2010 mit, er sei seit einiger Zeit nur noch als Co-Trainer im Verein tätig. Ausschließlich für die Trainertätigkeit erhalte er die 50,- EUR Entgelt. Seine aktive Zeit sei grundsätzlich beendet. Wenn Not am Mann wäre springe er gelegentlich ein und spiele "aus Spaß an der Freud", so auch am Unfalltag. Vom Kläger vorgelegt wurde sodann die Spielervereinbarung für die Saison 2010/2011 vom 30.06.2010. Danach erhielt der Kläger eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50,- EUR, eine Übungsleiterpauschale von 175,- EUR sowie eine Siegprämie von 100,- EUR.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See mit, der Kläger sei bei der Minijobzentrale bis 2008 gemeldet gewesen, für die Zeit danach liege keine Meldung mehr vor.
Am 26.11.2010 teilte Herr Egner, erster Vorsitzender des SV 98 A. e.V., der Beklagten telefonisch mit, der Unfall des Klägers habe sich in der Vorbereitungsphase bei einem Freundschaftsspiel ereignet. Die Abrechnung bei der Bundesknappschaft erfolge immer nachträglich, da erst dann genau feststehe, welches Entgelt die Spieler erhielten. Auf nochmalige telefonische Nachfrage bei der DRV Knappschaft-Bahn-See teilte diese der Beklagten am 30.11.2010 mit, der Kläger sei nach wie vor nicht zur Knappschaft gemeldet. Die gesetzliche Frist zur Meldung an die Knappschaft betrage gemäß § 6 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) maximal sechs Wochen.
Unter dem 08.12.2010 trug der Kläger vor, der Spieleinsatz am 03.08.2010 sei von seinem Trainer angeordnet worden. Die monatliche Aufwandsentschädigung betrage 50,- EUR als Fußballer. Da sich der Unfall bei einem Freundschaftsspiel ereignet habe, habe er natürlich nur die 50,- EUR Aufwandsentschädigung als Fußballer angegeben. Es gebe keinen schriftlichen Vertrag, sondern nur eine schriftliche Vereinbarung. Dieses schriftliche Vereinbarung habe aus juristischen Gründen nur der Verein. Er sei kein Vertragsamateur.
Mit Bescheid vom 22.12.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 03.08.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei am Unfalltag als Spieler verunfallt. Als Spieler habe jedoch kein Versicherungsschutz bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.01.2011 Widerspruch mit der Begründung, er sei für die Saison 2010/2011 als Co-Trainer und Fußballer gemeldet und daher auch unfallversichert. Es sei völlig unerheblich, aus welchen Gründen er Fußball spiele. Nach Rücksprache mit seinem Verein erfolge die Meldung an die Bundesknappschaft für das Jahr 2010 im Laufe der nächsten Woche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird insoweit Bezug genommen.
Gegen den am 24.02.2011 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24.03.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit der Begründung, er habe im Zeitpunkt des Unfalls ein Entgelt bezogen und sei aufgrund der gezahlten Vergütung kein reiner Amateur gewesen. Zudem sei er ordnungsgemäß bei der Beklagten nachgemeldet worden.
Der Badische Fußballverband hat auf Anfrage des SG unter dem 01.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei bis zum 30.06.2008 Vertragsspieler des SV 98 A. gewesen. Vom Verein sei am 09.01.2009 die Statusänderung zum Amateurspieler beantragt worden. Diesen Status besitze der Kläger bis heute. Von der 3. Liga abwärts gebe es den Status Vertragsspieler oder Amateur. Der Kläger sei Amateur, da dem Verband seit dem 01.07.2008 kein Vertrag zwischen dem Verein und dem Spieler mehr vorliege.
Der Kläger hat die ´Einzelaufstellung Berufsgenossenschaftswerte für 2010` vorgelegt. Darin wird der Kläger als Spieler mit einem Arbeitsentgelt für das Jahr 2010 von 600,- EUR geführt. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, diese Aufstellung sei ihr nicht zugegangen. Vermutlich habe sie buchhalterischen Zwecken gedient. Aus den vom Verein eingereichten Sport-Erhebungsbogen 2010 und dem Entgeltnachweis 2010, datiert auf den 28.02.2011, ergebe sich die Lohnsumme, aus welcher die Beitragshöhe berechnet werde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, für welche Einzelpersonen die Beiträge abgeführt worden seien. Durch zu Unrecht abgeführte Beiträge entstehe kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in Form einer Formalversicherung. Der Kläger hat weiter die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gem. § 25 DEÜV, ausgestellt am 02.02.2011 für einen Beschäftigungszeitraum ab 01.01.2010, vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalls nicht eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und habe deshalb nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden.
Gegen den am 26.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.10.2012 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei seiner Tätigkeit habe es sich um eine gemischte Tätigkeit gehandelt, indem er zum einen als Spieler, zum anderen als Trainer für den Verein seine Dienste erbracht habe und für beide Tätigkeiten vom Verein Geld bezogen habe. Das Beschäftigungsverhältnis habe die gesamte Tätigkeit des Spielertrainers umfasst, zu der auch gehört habe, dass er das Training leite und bei Bedarf als Spieler einspringe. Er sei bei dieser Tätigkeit auch weisungsgebunden gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 03. August 2010 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, beim Kläger habe keine gemischte Tätigkeit vorgelegen. Vielmehr sei auch in der Spielervereinbarung differenziert worden, nach welcher der Kläger eine Aufwandsentschädigung von 50,- EUR als Spieler sowie eine Übungsleiterpauschale von 175,- EUR für die Tätigkeit als Spielertrainer erhalten habe. Zudem sei eine Meldung bei der Minijob-Zentrale nicht erfolgt. Zwar sei der Kläger als Co-Trainer mit einem Entgelt von 175,- EUR grundsätzlich versichert gewesen. Der Unfall habe sich jedoch nicht während der Tätigkeit als Co-Trainer, sondern während der Tätigkeit als Spieler ereignet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), mit der unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass der Unfall vom 03.08.2010 ein Arbeitsunfall ist. Soweit der Kläger zunächst auch den (unzulässigen) Antrag gestellt hat, die Beklagte zu verpflichten, die aufgrund des Unfalls vom 03.08.2010 entstandenen Verluste und Aufwendungen zu ersetzen, hat er diesen Antrag nicht weiter verfolgt.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). In Betracht kommt vorliegend allein eine Tätigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger jedoch nicht als Beschäftigter tätig, so dass auch kein Unfallversicherungsschutz bestand.
Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R - juris Rn. 20).
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers in einen fremden Betrieb ist dann gegeben, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV). An einer Beschäftigung fehlt es hingegen, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein (BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - juris Rn. 19). Bei Sportlern richtet sich die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, maßgeblich nach dem Entgelt. Maßgeblich ist, ob die gezahlten Beträge geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen oder ob sie allenfalls einen sportbedingten Mehraufwand ausgleichen. Hierbei sind Zahlungen bis 175,- EUR monatlich regelmäßig nicht als Entgelt anzusehen und begründen deshalb grundsätzlich kein Beschäftigungsverhältnis. Dieser Betrag ist auch in der von der Beklagten herausgegebenen Information für Sportvereine (Ziffer 3.1 der Broschüre) genannt und entspricht § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 13.12.2010 geltenden Fassung vom 08.04.2010, wonach Einkommen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, u.a. als Übungsleiter, bis zur Höhe von insgesamt 2100,- EUR im Jahr steuerfrei waren. Dies entspricht einem Betrag von monatlich 175,- EUR.
Der Kläger hat keine sog. gemischte Tätigkeit ausgeübt. Denn die Tätigkeiten als Co-Trainer und als Spieler umfassten unterschiedliche Tätigkeiten, konnten getrennt ausgeübt werden und wurden vom Kläger auch als getrennte Tätigkeiten wahrgenommen. So hat er seiner ersten Stellungnahme unter dem 25.09.2010 mitgeteilt, er habe vor dem Unfall monatlich 50,- EUR erhalten. Diese Angabe hat er im Schreiben vom 08.12.2010 dahingehend erläutert, er habe nur die 50,- EUR Aufwandsentschädigung als Fußballer angegeben, da sich der Unfall bei einem Freundschaftsspiel ereignet habe. Auch nach diesen zeitnahen Angaben war der Kläger im Unfallzeitpunkt nur als Spieler und nicht als Co-Trainer tätig. Für diese Trennung spricht zudem, dass der Kläger keine einheitliche Vergütung erhalten hat, sondern die Betreuung der 1. Mannschaft als Co-Trainer und die Aufwandsentschädigung als Spieler gesondert vereinbart worden sind.
Der Unfall hat sich nicht während der Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer, sondern während seiner Tätigkeit als Spieler in einem Freundschaftsspiel ereignet. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nicht als Spieler beschäftigt, denn er hat für seine Tätigkeit als Spieler lediglich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50,- EUR erhalten. Damit bestand im Unfallzeitpunkt kein Unfallversicherungsschutz.
Ein Beschäftigungsverhältnis kann bei monatlichen Bezügen von bis zu 175,- EUR zwar auch dann vorliegen, wenn dafür Sozialversicherungsbeiträge, auch z.B. im Rahmen eines Minijobs, abgeführt werden. Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall. Der Kläger war bei der Minijob-Zentrale lediglich bis 2008 gemeldet, danach ist keine Meldung mehr erfolgt, wie der Mitteilung der DRV Knappschaft-Bahn-See vom 30.11.2010 entnommen werden kann.
Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger in einer vom SV 98 A. erstellten Auflistung für die Berufsgenossenschaftswerte 2010 als Spieler mit einem Jahresarbeitsentgelt von 600,- EUR aufgeführt ist. Denn diese Einzelaufstellung, die zudem erst vom 28.02.2011 datiert, ist der Beklagten nicht zugegangen und könnte im Übrigen auch nicht die Versicherungspflicht begründen, da nur die Lohnsumme der Mitarbeiter insgesamt zur Berechnung der Beitragshöhe anzugeben ist. Hinsichtlich der Begründung eines formal-rechtlichen Versicherungsverhältnisses einzelner Arbeitnehmer ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagten regelmäßig die Möglichkeit fehlt, eine genaue Prüfung durchzuführen, ob die einzelnen, ihr in den Lohnnachweisen angegebenen Personen auch tatsächlich versicherungspflichtige Tätigkeiten ausführten oder nicht. In diesen Fällen muss sie sich in der Regel darauf beschränken, ihren Mitgliedern die für die Versicherung in Betracht kommenden Grundsätze möglichst eingehend darzulegen und es danach den Mitgliedern überlassen zu prüfen, ob und mit welchem Teil des Arbeitsentgelts ein einzelner Arbeitnehmer in den einzureichenden Lohnnachweisen aufzuführen ist. Wenn dennoch nicht versicherte Personen oder solche Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt werden, so kann dieser Irrtum über die Versicherungspflicht allein, welcher meist auf die Rechtsunkenntnis der Arbeitgeber zurückzuführen ist, eine Versicherung nicht erzeugen. Etwas anderes ist nur dann gerechtfertigt, wenn jemand mit Wissen der Organe der Berufsgenossenschaft oder so, dass es diesen Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, eine an sich nicht versicherte Person in den Lohnnachweisen mit aufgezählt und die Berufsgenossenschaft über Jahre Beiträge nach Maßgabe dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne ihrerseits irgendwelche Erhebungen und Feststellungen zu veranlassen (BSG, Urteil v. 02.02.1999 - B 2 U 3/98 R - juris Rn. 22).
Auch die am 02.02.2011 erstellte Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV, in welcher angegeben wird, der Kläger habe am 01.01.2010 eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aufgenommen, vermag eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zu begründen. Denn die Bescheinigung nach § 25 DEÜV dient allein der Unterrichtung des Arbeitnehmers, wonach der Arbeitgeber dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben hat, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss (§ 25 Abs. 1 Satz 1 DEÜV). Der Bescheinigung kann vielmehr gleichfalls entnommen werden, dass der Kläger gerade keine einheitliche Tätigkeit als Co-Trainer und Spieler ausgeübt hat.
Gegen die Annahme einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Beschäftigung als Spieler spricht weiter die Auskunft des Badischen Fußballverbands e.V. vom 01.12.2011, wonach der Kläger lediglich bis zum 30.06.2008 als Vertragsspieler gemeldet war und seither den Status als Amateurspieler ohne Vertrag besitzt.
Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger als Fußballspieler auch nicht aufgrund einer beschäftigtenähnlichen Tätigkeit versichert. Gegen Arbeitsunfälle sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zwar auch Personen versichert, die nach Abs. 1 Nr. 1 wie Versicherte tätig werden. Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist jedoch, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier, weil der Kläger nicht wie ein Berufsfußballspieler tätig werden sollte, sondern lediglich an einem Freundschaftsspiel teilgenommen hat. Damit lag, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor, die Tätigkeit diente maßgeblich der Freizeitgestaltung und wurde in einem Rahmen ausgeübt, der nicht für den allgemeinen Arbeitsmarkt typisch ist.
Dahinstehen kann schließlich, ob der SV 98 A. für den Kläger Beiträge an die Beklagte gezahlt hat, da die Voraussetzungen des § 2 SGB VII nicht erfüllt sind. Denn die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ist gem. § 6 SGB VII lediglich für bestimmte Personengruppen möglich, zu denen der Kläger nicht gehört.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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