Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 1632/13 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1180/13 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2013 - L 19 AS 879/13 B ER - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 08.05.2013 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag des Antragstellers, den Antraggegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen und im Rahmen dessen die Anfrage aus dem Schreiben vom 19.04.2013 zu beantworten, ab.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landessozialgericht als unzulässig.
Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben.
Er macht geltend, dass der Senat die in seinem Schriftsatz vom 14.06.2013 erklärte einseitige Erledigungserklärung unter einer Potestativbedingung nicht beachtet habe. Der Senat sei nicht berechtigt gewesen, seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Senat habe auch sein Vorbringen hinsichtlich der Gründe, die die Auferlegung seiner Verfahrenskosten auf den Antragsgegner rechtfertigten, bei einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG nicht berücksichtigt.
II.
Die Rüge ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben. Die Rüge ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 14.06.2013 hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 04.03.2009 - B 4 AS 1/09 C - und vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 - m.w.N.).
Einen solchen Sachverhalt behauptet der Antragsteller hinsichtlich der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig nicht. Er macht geltend, der Senat sei nicht berechtigt gewesen, die Beschwerde nach Eingang seiner Erklärung im Schriftsatz vom 14.06.2013, abgesandt an das Gericht um 6.44 Uhr als unzulässig zu verwerfen. Außerdem sei die Kostenentscheidung nach § 193 SGG inhaltlich nicht korrekt. Insoweit begehrt der Antragsteller eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses vom 14.06.2013, insbesondere der Kostenentscheidung. Dies kann mit der Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht durchgesetzt werden. Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht des Beteiligten, gehört zu werden.
Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass der Senat keinen Hinweis erteilt hat, dass nach seiner Auffassung durch das Schreiben des Antragsgegners vom 28.05.2013 das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen ist. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) gehört grundsätzlich das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (BSG, Beschluss vom 06.03.2012 - B 6 KA 6/12 - Rn 4 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller Gelegenheit gehabt, zum Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 28.05.2013 und zur Frage, ob durch dieses Anschreiben vom 28.05.2013 sein Auskunftsverlangen im Schreiben vom 19.04.2013 befriedigt ist, Stellung zu nehmen. Er hat in dem Schriftsatz vom 14.06.2013 zu diesem Sachverhalt Stellung genommen. Das Gericht ist im Übrigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten nicht verpflichtet, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 62 Rn 8a m.w.N.).
Der Antragsteller hat durch die Abgabe einer Rücknahmeerklärung unter einer Bedingung (vgl. zur Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung in Verfahren nach § 183 SGG: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 125 Rn 10 m.w.N. und zur Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen: Keller, a.a.O., vor § 60 Rn 11 m.w.N.) - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Verfahren als Rechtsanwalt aufgetreten ist, der sich in eigener Sache vertritt, zu erkennen gegeben, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er die geforderte Auskunft erlangt hat und ein Bedürfnis an der Rechtsverfolgung nicht mehr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 Abs. 4 S. 3 SGG.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 08.05.2013 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag des Antragstellers, den Antraggegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen und im Rahmen dessen die Anfrage aus dem Schreiben vom 19.04.2013 zu beantworten, ab.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landessozialgericht als unzulässig.
Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben.
Er macht geltend, dass der Senat die in seinem Schriftsatz vom 14.06.2013 erklärte einseitige Erledigungserklärung unter einer Potestativbedingung nicht beachtet habe. Der Senat sei nicht berechtigt gewesen, seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Senat habe auch sein Vorbringen hinsichtlich der Gründe, die die Auferlegung seiner Verfahrenskosten auf den Antragsgegner rechtfertigten, bei einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG nicht berücksichtigt.
II.
Die Rüge ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben. Die Rüge ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 14.06.2013 hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 04.03.2009 - B 4 AS 1/09 C - und vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 - m.w.N.).
Einen solchen Sachverhalt behauptet der Antragsteller hinsichtlich der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig nicht. Er macht geltend, der Senat sei nicht berechtigt gewesen, die Beschwerde nach Eingang seiner Erklärung im Schriftsatz vom 14.06.2013, abgesandt an das Gericht um 6.44 Uhr als unzulässig zu verwerfen. Außerdem sei die Kostenentscheidung nach § 193 SGG inhaltlich nicht korrekt. Insoweit begehrt der Antragsteller eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses vom 14.06.2013, insbesondere der Kostenentscheidung. Dies kann mit der Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht durchgesetzt werden. Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht des Beteiligten, gehört zu werden.
Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass der Senat keinen Hinweis erteilt hat, dass nach seiner Auffassung durch das Schreiben des Antragsgegners vom 28.05.2013 das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen ist. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) gehört grundsätzlich das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (BSG, Beschluss vom 06.03.2012 - B 6 KA 6/12 - Rn 4 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller Gelegenheit gehabt, zum Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 28.05.2013 und zur Frage, ob durch dieses Anschreiben vom 28.05.2013 sein Auskunftsverlangen im Schreiben vom 19.04.2013 befriedigt ist, Stellung zu nehmen. Er hat in dem Schriftsatz vom 14.06.2013 zu diesem Sachverhalt Stellung genommen. Das Gericht ist im Übrigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten nicht verpflichtet, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 62 Rn 8a m.w.N.).
Der Antragsteller hat durch die Abgabe einer Rücknahmeerklärung unter einer Bedingung (vgl. zur Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung in Verfahren nach § 183 SGG: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 125 Rn 10 m.w.N. und zur Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen: Keller, a.a.O., vor § 60 Rn 11 m.w.N.) - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Verfahren als Rechtsanwalt aufgetreten ist, der sich in eigener Sache vertritt, zu erkennen gegeben, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er die geforderte Auskunft erlangt hat und ein Bedürfnis an der Rechtsverfolgung nicht mehr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 Abs. 4 S. 3 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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