L 15 SB 66/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SB 108/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 66/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum mehr, wenn der Anordnungsanspruch erloschen ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2013, Az.: S 9 SB 108/13 ER, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt die Ausstellung einer Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung als Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr.

Beim Beschwerdeführer sind ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und aG festgestellt. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einer Gültigkeit bis 12/2014.

Mit Blick auf das Auslaufen der Gültigkeit seiner bisherigen Wertmarke im Sinn des
§ 8 Abs. 1 Satz 3 Schwerbehindertenausweisverordnung zum Ende des Monats Januar 2013 beantragte er mit Schreiben vom 30.11.2012 und nochmals mit Erinnerung vom 14.01.2013 die Ausstellung einer Anschlusswertmarke. Nachdem der Antrags- und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) nicht reagiert hatte, hat er mit Schriftsatz vom 02.02.2013 beim Sozialgericht München beantragt, den Beschwerdegegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Übersendung der Wertmarke sowie zur Erstattung der ab dem 01.02.2013 entstandenen bzw. entstehenden Fahrtkosten und Auslagen für weitere Kosten im Rahmen eines Pauschbetrags von 20,- EUR zu verpflichten. Mit Schreiben vom 27.02.2013 übersandte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die beantragte Wertmarke und teilte dies dem Gericht am Folgetag mit.

Mit Beschluss vom 01.03.2013 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da mit der Übersendung der Wertmarke dem Begehren des Antragstellers Genüge getan sei. Wegen der geltend gemachten Fahrtkosten sei - so das Sozialgericht - keine Anordnung zu treffen, da für einen etwaigen Schadensersatzanspruch der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei.

Mit Schreiben vom 28.03.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben; eine für den Folgemonat angekündigte Antragstellung mit Begründung ist nicht erfolgt.

II.

Die Beschwerde ist zwar gemäß § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, nicht aber begründet.

Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung, was die Ausstellung der Wertmarke betrifft, zutreffend abgelehnt, weil zum Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Anschlusswertmarke bereits erfüllt war. Damit war der für eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche - und zunächst auch bestehende - Anordnungsanspruch im Sinn eines materiell-rechtlichen Anspruchs erloschen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer Vereitelung oder wesentlicher Erschwerung der Rechte des Beschwerdeführers war daher kein Raum mehr.

Auch betreffend die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten ab dem 01.02.2013 und weitere Kosten, sofern diese nicht außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz darstellen, hat das Sozialgericht zu Recht keine einstweilige Anordnung getroffen. Denn einer Regelung durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit steht entgegen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch um keinen sozialrechtlichen Anspruch handelt, für den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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