L 15 SF 269/12 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2837/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 269/12 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1.Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2.Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Der Einwand eines mit der Gerichtskostenfeststellung herangezogenen Beteiligten, er hätte überhaupt nicht als Beteiligter geführt werden dürfen, ist daher im Kostenansatzverfahren unbeachtlich.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren L 16 AS 729/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR, mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.10.2012 beim Berufungskläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 484,- EUR.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 12.12.2012 sinngemäß Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, dass die Gerichtskostenfeststellung im Rechtsstreit L 16 AS 729/12 nicht an ihn persönlich hätte gerichtet werden dürfen, sondern dass der richtige Adressat der derzeitige Vorstand der Sozial- und Ökosolidarität e.V. sei. Er selbst sei aus diesem Verein schon Ende 2010 ausgetreten.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07, und vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO, vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, vom 16.04.2013, Az.: L 15 SF 75/13 E, und vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Der Einwand des Erinnerungsführers, er sei nicht der richtige Adressat des Kostenfestsetzungsbeschlusses, wäre im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur dann beachtlich, wenn er überhaupt nicht als Berufungskläger Beteiligter des Verfahrens (gewesen) wäre. Dem war aber nicht so. Denn im Hauptsacheverfahren wurde der Erinnerungsführer als Berufungskläger geführt. Die Frage, ob der Erinnerungsführer möglicherweise nicht als Berufungskläger hätte geführt werden dürfen, ist hingegen einer Klärung im Kostenansatzverfahren entzogen. Denn es würde sich dabei nicht um eine rügbare Verletzung des Kostenrechts handeln.

Die Frage, wer Beteiligter eines Klage- oder Berufungsverfahrens ist, ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die diesbezügliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen worden und diese Entscheidung auch für das Kostenansatzverfahren bindend ist.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, z.B. zur Anwendung des
§ 197 a SGG, über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts, sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
§ 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).

2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus

Die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Feststellung der Gerichtskosten ist zutreffend.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR, wie er mit Beschluss vom 11.03.2013, Az.: L 16 AS 729/12, im Hauptsachverfahren für das Kostenansatzverfahren bindend (zur Bindungswirkung vgl. oben unter Ziff. 1., 3. Absatz) festgesetzt worden ist, beträgt die einfache Gebühr 121,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Für das Verfahren im Allgemeinen im Berufungsverfahren beträgt die Gebühr gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Damit errechnet sich eine Gebührenhöhe von 484,- EUR, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 25.10.2012 festgestellt worden ist.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig geworden.

Für eine Nichterhebung der hier streitigen Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a.a.O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes. Die vom Erinnerungsführer angegebene eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG deshalb ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2013, Az.: L 15 SF 75/13 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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