L 18 SO 74/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SO 87/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 74/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Zielvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines persönlichen Budgets.
2. Hilfen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines persönlichen Budgets müssen den allgemeinen Anforderungen in gleicher Weise entsprechen wie von Seiten der Rehabilitationsträger erbrachten Leistungen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 51 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII (pB) für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011 unter Übernahme der Kosten für die Betreuungsleistungen seiner Mutter hat.
Der 1981 geborene Kläger leidet unter anderem an einer leichten geistigen Behinderung, an einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nach einer Herzoperation sowie an einer Entwicklungsverzögerung. Er gehört zum Personenkreis der wesentlich Behinderten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Für den Kläger wurde vom Amtsgericht A-Stadt eine Betreuung angeordnet und die Mutter des Klägers, Frau C. (K), als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme der Post und Vermögenssorge bestellt.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 übernahm der Beklagte die Kosten für das ambulant unterstützte Wohnen des Klägers ab dem 01.12.2008 in dessen Wohnung in der G. Straße, A-Stadt. Die fachliche Betreuung des Klägers im ambulant unterstützten Wohnen erfolgte durch die Lebenshilfe A-Stadt e.V. (L). In der Folgezeit kam es zu Problemen bei der Betreuung des Klägers durch die L. Der Kläger und K hielten die fachliche Betreuung durch die L für unzureichend. Am 13.03.2009 kündigte K die fachliche Betreuung des Klägers durch die L. Mit Bescheid vom 04.06.2009 hob der Beklagte den Kostenübernahmebescheid vom 24.11.2008 mit Ablauf des 31.03.2009 auf.
Mit Schreiben vom 09.06.2009 beantragte K, die sich seit dem 13.03.2009 verstärkt persönlich um den Kläger kümmerte, als dessen Betreuerin beim Beklagten die Übernahme von Betreuungsleistungen im Rahmen eines pB. Am 22.07.2009 fand in der Wohnung des Klägers ein Zielvereinbarungsgespräch statt, an dem neben Vertretern des Beklagten auch der Kläger selbst, K sowie zeitweise die Schwester des Klägers, Frau J. W. (W), teilnahmen. Ausweislich des Aktenvermerks zum Zielvereinbarungsgespräch vom 22.07.2009 benannte K die W als zukünftige ausführende Kraft der Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Als Ergebnis des Zielvereinbarungsgesprächs stellte der sozialpädagogische Fachdienst des Beklagten einen wöchentlichen Unterstützungsbedarf für den Kläger in einem Umfang von 3 Stunden für hauswirtschaftliche Leistungen sowie von 1,5 Stunden für pädagogische Leistungen durch eine pädagogische Fachkraft fest. Mit Schreiben vom 13.08.2009 übersandte der Beklagte der K einen Entwurf einer Zielvereinbarung, in dem der genannte Unterstützungsbedarf als Leistungsumfang definiert wurde. In diesem Schreiben führte der Beklagte unter anderem aus, dass die pädagogischen Leistungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft (Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Heilerziehungspfleger, Erzieher oder Krankenpfleger) und die hauswirtschaftlichen Leistungen durch eine Hauswirtschaftskraft (Mindestvoraussetzung: Ausbildung als Hauswirtschafterin) durchgeführt werden müssten. Zur beabsichtigten Unterstützung durch W führte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII aus, dass es sich insoweit um familiäre Leistungen handele, die nicht aus Sozialhilfemitteln finanziert werden könnten. Grundsätzlich werde aber ein Betreuungsbedarf anerkannt, der durch Personen außerhalb der Familie mit den entsprechenden geforderten beruflichen Qualifikationen abgedeckt werden müsste, um im Rahmen eines pB finanziert werden zu können.
Mit Schreiben vom 21.10.2009 teilte der damalige Klägerbevollmächtigte mit, dass K nicht gewillt sei, die übersandte Zielvereinbarung zu unterschreiben.
Mit Bescheid vom 26.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme von Betreuungsleistungen für den Kläger durch K in Form eines Prozessbevollmächtigte ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Erfüllung des nach wie vor anerkannten Bedarfs im sozialpädagogischen sowie im hauswirtschaftlichen Bereich der Einsatz einer fachlich qualifizierten Anleitung zwingend erforderlich sei. Weiterhin liege Sozialhilfebedürftigkeit nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht vor, soweit der Kläger Leistungen von Angehörigen erhalte. Dies gelte auch, wenn Sozialhilfeleistungen im Rahmen eines pB geleistet werden. Bei der Betreuung durch die Mutter handle es sich um familiäre Leistungen, die nicht aus Sozialhilfemitteln ersetzt werden könnten.
Gegen den Bescheid vom 26.10.2009 legte der Kläger am 24.11.2009 Widerspruch ein, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 zurückwies.
Am 27.08.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Zum 01.06.2011 ist der Kläger in eine eigene Wohnung in dem Anwesen gezogen, in dem auch seine Mutter wohnt.
Mit Urteil vom 01.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 51 ff. SGB XII im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011 unter Übernahme der Kosten für die Betreuungsleistungen seiner Mutter.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, sich auf den bisherigen Sachvortrag bezogen und insbesondere auf ein Schreiben der Beklagten vom 19.06.2009 hingewiesen, wonach eine Vergütung von Betreuungsleistungen durch die Mutter grundsätzlich möglich sei, solange diese nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger lebe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets mit Betreuungsleistungen in einem Umfang von 4,5 Stunden pro Woche, wobei er aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts selbst entscheiden könne, wer für ihn die notwendigen Leistungen erbringe. Der Kläger lehne eine Betreuung durch eine pädagogische Fachkraft strikt ab und bestehe darauf, dass die erforderliche Unterstützung durch seine Mutter und bei deren Verhinderung durch seine Schwester erfolge.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2010 zu verurteilen, für den Kläger für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011 ein persönliches Budget für die Betreuungsleistungen der Mutter des Klägers im ambulant unterstützten Wohnen in der G. Straße 11, A-Stadt, festzusetzen und im Rahmen dieses persönlichen Budgets die Kosten für die Betreuungsleistungen der Mutter des Klägers in dieser Zeit in einem Umfang von 3 Stunden wöchentlich zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 01.03.2012 zurückzuweisen.
Der Beklagte erkenne den Betreuungsbedarf von 1,5 Stunden für pädagogische Leistungen sowie von 3 Stunden für hauswirtschaftliche Leistungen weiterhin an, halte aber die im Schreiben vom 13.08.2009 näher beschriebene fachliche Qualifikation für eine unabdingbare Voraussetzung. Im Rahmen der pädagogischen Leistungen sei zum Beispiel der Methodeneinsatz von Strategien des sozialen Kompetenztrainings, Vermittlung verschiedenster Konfliktlösungsansätze sowie die Anwendung spezifischer Beratungsformen erforderlich; der Einsatz dieser Methoden setze das Vorhandensein eines Methodenspektrums unabdingbar voraus, wie es im Rahmen spezifischer Ausbildungsrichtungen vermittelt werde, und sei daher an entsprechende Qualifikationsnachweise gebunden. Im Hinblick auf die hauswirtschaftliche Versorgung werde darauf hingewiesen, dass eine Versorgung im Sinne von Ersatzvornahmen keine Eingliederungshilfeleistungen darstelle. Auch hier würden fachliche Anleitungen und Anlernstrategien benötigt, um das Ziel einer eigenständigen Versorgung erreichen zu können. Es werde nicht abgesprochen, dass durch die Versorgung der Mutter die aktuelle Lebenssituation des Klägers aufrechterhalten werden könne. Die Ziele des persönlichen Budgets, nämlich die Heranführung an ein selbstständiges Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, könnten jedoch nur durch eine fachliche Anleitung erreicht werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalte der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung ist unbegründet.

Der Kläger wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht in seinen materiellen Rechten verletzt, da ihm kein Anspruch auf Zuerkennung eines Rechts auf eine höhere laufende Geldleistung als pB für die Betreuungsleistungen seiner Mutter für die Zeit vom 13.03.2009 bis 31.05.2011 zusteht (§ 53 SGB XII iVm § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-).

Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben gemäß § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder der BA - erbracht wird. Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass ein angemessener Beruf ausgeübt und möglichst unabhängig von Pflege gelebt werden kann.

Für den Kläger als im Sinne des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII wesentlich behinderten Menschen kommt grundsätzlich ein Rechtsanspruch (und nicht nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung) in Betracht. Das Gesetz knüpft den Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nicht allein an den Begriff der Behinderung; vielmehr muss es sich dazu um eine wesentliche Behinderung handeln (§ 53 Abs. 1 S 1 SGB XII). Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Während also für den Rechtsanspruch zusätzlich die Wesentlichkeit der Behinderung vorliegen muss, reicht für die Ermessensleistung das Vorliegen einer einfachen Behinderung. Nach den Feststellungen des Beklagten, denen der Senat folgt, ist der Kläger wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 S 1 SGB XII.

Der Rechtsanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe steht aber unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass nach Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall die Aussicht besteht, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil es an der für die Bewilligung eines Prozessbevollmächtigte zu fordernden Zielvereinbarung fehlt. Als Aufgaben der Eingliederungshilfe benennt § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere die Verhütung einer drohenden Behinderung, die Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen und die Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft. Der Begriff der "Eingliederung in die Gesellschaft" muss wiederum vor dem Hintergrund der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 der Vorschrift als Oberbegriff verstanden werden, der die unterschiedlichen, denkbaren Rehabilitationsziele "Teilhabe am Leben der Gesellschaft", "Teilhabe am Arbeitsleben" etc. i.S.d. § 5 SGB IX umfasst. Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend. Im Einzelnen wird hier die Teilnahme an der Gemeinschaft, die Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflegeleistungen genannt. Die Teilnahme an der Gemeinschaft bezieht sich im allgemeinen Sinn auf den Kontakt mit den Mitmenschen und der kulturellen Umwelt, insbesondere auch der Umgang mit nichtbehinderten Menschen (§§ 55 ff. SGB IX). Leistungsberechtigte können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines pB erhalten (§ 57 SGB XII), wobei § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX iVm der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 27.05.2004 (BGBl I, 1055) anzuwenden ist.

Zwischen den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 01.03.2012 unstreitig gestellt worden, dass der vom Beklagten in der Besprechung vom 22.07.2009 ermittelte wöchentliche Unterstützungsbedarf in einem Umfang von 3 Stunden für die Hauswirtschaft und 1,5 Stunden für pädagogische Leistungen durch eine pädagogische Fachkraft besteht. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an; die Ausführungen des sozialpädagogischen Dienstes der Beklagten sind insoweit schlüssig. Der Beklagte hat damit das Bedarfsfeststellungsverfahren des § 3 Abs. 3 und 4 BudgetV ordnungsgemäß durchgeführt.

Allerdings setzt § 3 Abs. 6 BudgetV für die Bewilligung des pB zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung im Sinne des § 4 BudgetV voraus. Die Zielvereinbarung ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines pB (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011, L 8 SO 29/10 B ER mwN). Nur hierdurch wird das Wirtschaftlichkeitsprinzip bei der Verwendung öffentlicher Mittel wenn nicht sichergestellt, so doch zumindest gefördert. Es ist nicht erkennbar, wie eine Zuordnung der bewilligten Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets zu einem bestimmten hierdurch abzudeckenden Bedarf anderweitig klar gestellt werden könnte (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, aaO). Die Zielvereinbarung muss mindestens ua Regelungen über die Nachweise für die Deckung des individuellen Bedarfs und die Qualitätssicherung enthalten (vgl § 4 Abs 1 Nr 1 bis 3 BudgetV).

Vorliegend haben sich der Kläger und auch K zu Unrecht geweigert, den von dem Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2009 vorgelegten Entwurf einer Zielvereinbarung zu unterschreiben und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein pB zu erfüllen. Zwar muss die dem pB zugrundeliegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX) und dem bereits in § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten entsprechen (Hessisches LSG, Beschluss vom 22.06.2012, L 4 SO 121/12 B ER), bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2011, B 11 AL 7/10 R, jurisRdnr. 17). Das Budget muss den Betroffenen befähigen, eine vollwertige Alternative zur Sachleistung zu realisieren. Es begründet aber keinen Anspruch auf neue Formen der Teilhabeleistung, sondern lediglich die Möglichkeit, anstelle der Inanspruchnahme der durch den Rehabilitationsträger bereitgestellten Sachleistung sich selbst die erforderlichen Hilfen zu organisieren (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2009, L 7 SO 3329/09 ER-B, mwN). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das pB nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB XII, 3. Aufl. 2009, § 57 Rdnr. 6a). Das bedeutet, dass die selbstbeschafften Hilfen den allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen in gleicher Weise entsprechen müssen wie die von Seiten der Rehabilitationsträger erbrachten Leistungen.

Zu den grundlegenden allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen gehört, dass diese durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal erbracht werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013, L 9 SO 448/12 B ER). Normativ ergibt sich dies u. a. aus §§ 20, 21 SGB IX. Danach sind die Leistungserbringer verpflichtet, u. a. ein Qualitätsmanagement zu betreiben, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert (§ 20 Abs. 2 SGB IX). Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über die Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen sind zu kündigen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Entsprechend schreibt § 4 Abs. 1 Nr. 3 BudgetV vor, dass in der Zielvereinbarung Regelungen zur Qualitätssicherung zu treffen sind. Eine solchermaßen zulässige Regelung zur Sicherung der Qualität der Versorgung mit Teilhabeleistungen stellt die vom Beklagten im Schreiben vom 13.08.2009 geforderte Fachkräfteklausel dar, welche die Wahrnehmung der Begleitung an fachliche Mindestanforderungen der Leistungserbringer (Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Heilerziehungspfleger, Erzieher, Krankenschwester/-pfleger einerseits und Ausbildung zur Hauswirtschafterin andererseits) knüpft. Aus der Sicht des Senats sprechen keine Bedenken gegen die konkreten inhaltlichen Vorgaben der Fachkräfteregelung durch den Beklagten. Schon die Weigerung des Klägers, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen, führt daher zur Erfolglosigkeit des klägerischen Begehrs für den abgeschlossenen Zeitraum vom 13.03.2009 bis 31.05.2011.

Darüber hinaus hat der Kläger bislang keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit seiner Mutter vorgelegt, aus der ihm eine Verpflichtung zur Leistung einer Vergütung erwachsen sein könnte. Auch daran scheitert der klägerische Antrag, da Streitgegenstand der behauptete Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme von Kosten im Rahmen eines pB ist und nicht die Frage, ob die Mutter des Klägers einen Anspruch gegen den Beklagten haben könnte. Insoweit hat der Beklagte durch die Ausführungen im Schreiben vom 19.06.2009 an die K auch keine Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) abgegeben, dass von ihr geleistete Stunden mit einem Vergütungssatz von 7,50 EUR pro Stunde übernommen werden. Der mangelnde Bindungswillen der Beklagten insoweit (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl.2010, Rdnr. 3 zu § 34) ergibt sich schon aus der Formulierung, dass eine Vergütung von 7,50 EUR nur für bewilligte Stunden in Aussicht gestellt wird und nur insoweit, als der Sozialpädagogische Fachdienst die Notwendigkeit und Geeignetheit der Betreuung des Klägers durch K befürwortet. Der Beklagte hat damit im Schreiben vom 19.06.2009 nur eine Möglichkeit angedeutet, ohne sich auf diese Möglichkeit bereits festlegen zu wollen.

Auf die Frage, ob auch § 2 Abs. 1 SGB XII dem Klageantrag entgegengehalten werden könnte, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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