Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2403/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1753/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung seiner tatsächlichen Mietkosten als Kosten der Unterkunft (KdU).
Der 1966 geborene Kläger war früher als freischaffender Künstler und Eventmanager tätig. Er bezieht bereits seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger bewohnt seit 01.02.2010 ein von ihm angemietetes Haus mit fünf Zimmern, einer Grundfläche von 140 qm und einer Wohnfläche von 108 qm. Hierfür hat er einen monatlichen (Nettokalt-) Mietzins in Höhe von 620,00 EUR zu entrichten.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 30.09.2010 darauf hin, dass im Raum S. für einen Ein-Personen-Haushalt Unterkunftskosten in Höhe von lediglich 245,00 EUR als angemessen anerkannt werden könnten. Der Kläger werde deshalb aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken und über seine diesbezüglichen Bemühungen monatlich Nachweise vorzulegen. Mit Bescheid vom 30.09.2010, geändert durch Bescheid vom 15.10.2010, gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 29.07.2010 bis 31.12.2010 gleichwohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zuletzt 1.165,00 EUR monatlich. Hierbei legte er u. a. die volle Kaltmiete in Höhe von 620,00 EUR zugrunde.
Bei der mit Bescheid vom 03.12.2010 verfügten und mit Bescheiden vom 14.02.2011 geänderten Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 berücksichtigte der Beklagte nur noch Mietkosten in von ihm als angemessen angesehener Höhe (245,00 EUR); insgesamt ergaben sich für Januar und Februar 2011 Leistungen in Höhe von 790,00 EUR, für die Monate März bis Juni 2011 Leistungen in Höhe von 812,00 EUR monatlich. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe sich erfolglos um eine andere und günstigere Wohnung bemüht. Zu diesem Zweck habe er in Internetportalen recherchiert und örtliche Zeitungen ausgewertet. Mit Bescheid vom 22.02.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin höhere Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Miete in Höhe von 620,00 EUR für weitere drei Monate (Januar bis März 2011), beließ es für die restliche Zeit (April bis Juni 2011) aber bei der Berücksichtigung von lediglich 245,00 EUR für die Mietzahlungen.
Mit am 04.04.2011 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 31.03.2012 beantragte der Kläger, ihm auch über den 31.03.2012 hinaus die vollen Unterkunftskosten zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2012 den seitens des Klägers hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.
Am 23. August 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er habe vergeblich nach günstigerem Wohnraum gesucht; auch seine Versuche, einen Teil des Hauses unterzuvermieten, seien gescheitert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2012 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass dem Kläger für die Monate April bis Juni 2011 Leistungen unter Zugrundelegung einer monatlichen Grundmiete (einschließlich kalter Nebenkosten) in Höhe von 338,80 EUR gewährt werden. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, die Klage im Übrigen aber aufrechterhalten. Mit Urteil vom 16.03.2012, dem (damaligen) Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29.03.2012, hat das SG die Klage abgewiesen. Nachdem der Beklagte kein den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) genügendes Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten vorweisen könne, habe der Kläger Anspruch auf Zugrundelegung seiner tatsächlichen Kosten. Diese seien allerdings begrenzt auf die um einen zehnprozentigen Zuschlag erhöhten Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG). Dem habe der Beklagte bereits durch das (vom Kläger angenommene) Teilanerkenntnis Rechnung getragen; mithin sei die Klage unbegründet.
Am 25.04.2012 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 22.02.2011 auch für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Kaltmiete in Höhe von 620,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 01.04.2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der den Zugunstenantrag des Klägers vom 31.03.2011 ablehnende Bescheid vom 22.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011. Anderes als des SG wertet der Senat das Schreiben des Klägers vom 31.03.2011 nicht als Geltendmachung einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern als Antrag auf Überprüfung und Abänderung des (Änderungs-) Bescheids vom 22.02.2011 nach § 44 Abs. 1 SGB X. Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrags keine - aus seiner Sicht - nach Bekanntgabe des Bescheids vom 22.02.2012 eingetretene Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vor, er macht vielmehr geltend, ihm stünden Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Nettokaltmiete auch über den Monat März 2011 hinaus zu. Dieser Vortrag als zutreffend unterstellt, hätte der Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 22.02.2012 das Recht unrichtig angewandt bzw. wäre von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich rückblickend als unzutreffend erweist.
Aber auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Beklagte hat bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.02.2012 jedoch weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig erweist.
Streitgegenständlich sind, nachdem der Kläger die Berufung hierauf zulässigerweise beschränkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2012 - B 14 AS 189/11 R - veröffentlicht in Juris) nur noch die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011. Der Kläger hat für diesen Zeitraum jedoch keinen Anspruch, der über den vom Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannten Betrag (Grundmiete einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 338,80 EUR) hinausgeht; der Bescheid vom 22.02.2011 erweist sich auch insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten.
Der Kläger erfüllt im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Er ist Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung besteht hingegen nicht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 21; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rdnr. 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
1. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die an-gemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 20 und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 29; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (a) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (b) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (c) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (d) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
a) Als angemessene Wohnungsgröße ist bei dem alleine lebenden Kläger eine Wohnfläche von 45 qm zu berücksichtigen.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R - veröffentlicht in Juris, Rdnr. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240, idF vom 22.02.2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Einpersonenhaushalt 45 qm (vgl. zum 2-Personen-Haushalt BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe des vom Kläger bewohnten Hauses mit einer Wohnfläche von 108 qm überschreitet dieses den als angemessen anzusehenden Wert von 45 qm bei Weitem.
b) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend die Raumschaft S., zu der auch die Gemeinden E., H., M. und O.-N. gehören.
Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rdnr. 21). Vorliegend hat der Beklagte die Raumschaft S. als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen; dies ist nicht zu beanstanden. Allein die Stadt S. hat ca. 16.000 Einwohner. In Anbetracht der räumlichen Nähe ist es zudem nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die unmittelbar angrenzenden Gemeinden E. (ca. 3.700 Einwohner), H. (ca. 2.000 Einwohner), M. (ca. 2.300 Einwohner) und O.-N. (ca. 3.200 Einwohner) in den Vergleichsraum mit einbezogen hat. Es handelt sich damit insgesamt betrachtet um einen ausreichend großen und homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale vorliegen.
c) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg 45 qm beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf die Raumschaft S. (einschließlich der Gemeinden E., H., M. und O.-N.) zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem in Betracht kommenden Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Voraussetzung hierfür ist zunächst eine ausschließlich in dem genau eingegrenzten, gleichzeitig aber auch über den gesamten Vergleichsraum erfolgende Datenerhebung (keine Ghettobildung). Darüber hinaus bedarf es einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen erfasst werden (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße). Ferner muss der Beobachtungszeitraum angegeben und die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) festgelegt sein. Die einbezogenen Daten müssen hinsichtlich ihres Umfangs repräsentativ (mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes) und die Datenerhebung valide sein. Ferner bedarf es der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beklagte nimmt nach eigenem Bekunden eine "tägliche kontinuierliche Auswertung" sämtlicher Wohnungsanzeigen in der lokalen Presse (z. B. S., Anzeiger) und einschlägiger Internetseiten (z. B. I., I.) vor. Auf diese Weise würden alle Wohnungen erfasst und auf dieser Grundlage das untere Segment ermittelt. Außerdem würden die von Leistungsbeziehern tatsächlich gezahlten und die im Rahmen der Leistungsgewährung als KdU übernommenen Mieten sowie die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung blieben hingegen öffentlich geförderter Wohnraum bei Genossenschaften und öffentlichen Wohnungsunternehmen sowie ältere Bestandsmieten. In welchem Verhältnis die jeweiligen Wohnungen in die Bewertung einfließen, konnte der Beklagte aber ebenso wenig darlegen wie die Grundsätze, nach denen die Auswertung der Daten grundsätzlich erfolgt. Der erkennende Senat hat bezogen auf den Vergleichsraum Stadt Konstanz bereits entschieden, dass das Konzept des Beklagten den an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen nicht genügt (Urteil vom 18.01.2013 - L 12 AS 5327/11 - nicht veröffentlicht). Dies ist hinsichtlich der Raumschaft S. ebenfalls nicht der Fall. Auch hier fehlt es bereits an einer repräsentativen und validen Datengrundlage sowie an einer nachvollziehbaren, anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung entsprechenden Bewertung der erhobenen Daten.
Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie hier - demnach ohne eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Ist dies aber nicht mehr möglich und steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 12 WoGG (hier: in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung; vgl. auch dazu BSG a.a.O.). Dabei ist ein Zuschlag von 10 % grundsätzlich als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59).
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer KdU. Die angemessenen Kosten der Unterkunft wurden zwar nicht nach einem den Anforderungen des BSG genügenden "schlüssigen Konzept" ermittelt; ein entsprechendes Konzept kann jedoch auch unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten selbst unter Mithilfe des Gerichts jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum und den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht mehr erarbeitet werden. Wegen des Zeitablaufs ist es insbesondere nicht mehr möglich, die seinerzeit unterbliebene Datenerhebung und Datenaufarbeitung nachzuholen. Dementsprechend hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Kosten. Dieser Anspruch geht jedoch wiederum nicht über den (vom Beklagten bereits anerkannten) durch einen Zuschlag in Höhe von 10 % maßvoll erhöhten Tabellenwert nach § 12 WoGG hinaus. Bei der hier anzuwenden Mietstufe II ist dementsprechend ein Höchstbetrag von 308,00 EUR in Ansatz zu bringen und noch durch einen maßvollen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zu erhöhen. Es ergibt sich daraus ein auch die kalten Nebenkosten beinhaltender Gesamtbetrag von 338,80 EUR, den der Beklagte bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens anerkannt hat. Im Ergebnis hat der Beklagte im streitigen Zeitraum somit jedenfalls keine Nettokaltmiete berücksichtigt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liegt. Die Heizkosten sind für den streitgegenständlichen Zeitraum in tatsächlicher Höhe übernommen worden.
2. Gründe, warum der Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - veröffentlicht in Juris).
a) Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass der Kläger zumindest seit 29.07.2010 als Einpersonenhaushalt bis 31.03.2011 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit des Klägers zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27.02. 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
b) Dem Kläger war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kosten-senkungsaufforderung des Beklagten vom 30.09.2010. Dem Kläger war aufgrund dieses Hinweises bekannt, dass die Kosten für das von ihm bewohnte Haus unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte im Hinweis vom 30.09.2010 auf eine Mietobergrenze von 245,00 EUR hingewiesen, gleichwohl vermittelte der Hinweis eine ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit KdU und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rdnr. 20 ff; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 40; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rdnr. 34, veröffentlicht in Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Raumschaft S. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 qm Wohnfläche für eine Miete einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 338,80 EUR monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auch hinsichtlich der Raumschaft S. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem im oben dargelegten Sinne angemessenen Quadratmeterpreis gab und somit auch dem Kläger zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen hält auch der Senat die vom Kläger vorgelegten Nachweise über seine Bemühungen um eine günstigere Unterkunft nicht für ausreichend. Das Gesamtverhalten des Klägers erweckt eher den Eindruck, dass er an einem Auszug aus dem trotz der erheblich über der Angemessenheitsgrenze liegenden Mietkosten nach wie vor von ihm bewohnten Haus nicht ernstlich interessiert ist. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung seiner tatsächlichen Mietkosten als Kosten der Unterkunft (KdU).
Der 1966 geborene Kläger war früher als freischaffender Künstler und Eventmanager tätig. Er bezieht bereits seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger bewohnt seit 01.02.2010 ein von ihm angemietetes Haus mit fünf Zimmern, einer Grundfläche von 140 qm und einer Wohnfläche von 108 qm. Hierfür hat er einen monatlichen (Nettokalt-) Mietzins in Höhe von 620,00 EUR zu entrichten.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 30.09.2010 darauf hin, dass im Raum S. für einen Ein-Personen-Haushalt Unterkunftskosten in Höhe von lediglich 245,00 EUR als angemessen anerkannt werden könnten. Der Kläger werde deshalb aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken und über seine diesbezüglichen Bemühungen monatlich Nachweise vorzulegen. Mit Bescheid vom 30.09.2010, geändert durch Bescheid vom 15.10.2010, gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 29.07.2010 bis 31.12.2010 gleichwohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zuletzt 1.165,00 EUR monatlich. Hierbei legte er u. a. die volle Kaltmiete in Höhe von 620,00 EUR zugrunde.
Bei der mit Bescheid vom 03.12.2010 verfügten und mit Bescheiden vom 14.02.2011 geänderten Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 berücksichtigte der Beklagte nur noch Mietkosten in von ihm als angemessen angesehener Höhe (245,00 EUR); insgesamt ergaben sich für Januar und Februar 2011 Leistungen in Höhe von 790,00 EUR, für die Monate März bis Juni 2011 Leistungen in Höhe von 812,00 EUR monatlich. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe sich erfolglos um eine andere und günstigere Wohnung bemüht. Zu diesem Zweck habe er in Internetportalen recherchiert und örtliche Zeitungen ausgewertet. Mit Bescheid vom 22.02.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin höhere Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Miete in Höhe von 620,00 EUR für weitere drei Monate (Januar bis März 2011), beließ es für die restliche Zeit (April bis Juni 2011) aber bei der Berücksichtigung von lediglich 245,00 EUR für die Mietzahlungen.
Mit am 04.04.2011 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 31.03.2012 beantragte der Kläger, ihm auch über den 31.03.2012 hinaus die vollen Unterkunftskosten zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2012 den seitens des Klägers hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.
Am 23. August 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er habe vergeblich nach günstigerem Wohnraum gesucht; auch seine Versuche, einen Teil des Hauses unterzuvermieten, seien gescheitert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2012 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass dem Kläger für die Monate April bis Juni 2011 Leistungen unter Zugrundelegung einer monatlichen Grundmiete (einschließlich kalter Nebenkosten) in Höhe von 338,80 EUR gewährt werden. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, die Klage im Übrigen aber aufrechterhalten. Mit Urteil vom 16.03.2012, dem (damaligen) Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29.03.2012, hat das SG die Klage abgewiesen. Nachdem der Beklagte kein den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) genügendes Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten vorweisen könne, habe der Kläger Anspruch auf Zugrundelegung seiner tatsächlichen Kosten. Diese seien allerdings begrenzt auf die um einen zehnprozentigen Zuschlag erhöhten Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG). Dem habe der Beklagte bereits durch das (vom Kläger angenommene) Teilanerkenntnis Rechnung getragen; mithin sei die Klage unbegründet.
Am 25.04.2012 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 22.02.2011 auch für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Kaltmiete in Höhe von 620,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 01.04.2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der den Zugunstenantrag des Klägers vom 31.03.2011 ablehnende Bescheid vom 22.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011. Anderes als des SG wertet der Senat das Schreiben des Klägers vom 31.03.2011 nicht als Geltendmachung einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern als Antrag auf Überprüfung und Abänderung des (Änderungs-) Bescheids vom 22.02.2011 nach § 44 Abs. 1 SGB X. Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrags keine - aus seiner Sicht - nach Bekanntgabe des Bescheids vom 22.02.2012 eingetretene Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vor, er macht vielmehr geltend, ihm stünden Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Nettokaltmiete auch über den Monat März 2011 hinaus zu. Dieser Vortrag als zutreffend unterstellt, hätte der Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 22.02.2012 das Recht unrichtig angewandt bzw. wäre von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich rückblickend als unzutreffend erweist.
Aber auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Beklagte hat bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.02.2012 jedoch weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig erweist.
Streitgegenständlich sind, nachdem der Kläger die Berufung hierauf zulässigerweise beschränkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2012 - B 14 AS 189/11 R - veröffentlicht in Juris) nur noch die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011. Der Kläger hat für diesen Zeitraum jedoch keinen Anspruch, der über den vom Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannten Betrag (Grundmiete einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 338,80 EUR) hinausgeht; der Bescheid vom 22.02.2011 erweist sich auch insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten.
Der Kläger erfüllt im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Er ist Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung besteht hingegen nicht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 21; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rdnr. 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
1. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die an-gemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 20 und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 29; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (a) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (b) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (c) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (d) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
a) Als angemessene Wohnungsgröße ist bei dem alleine lebenden Kläger eine Wohnfläche von 45 qm zu berücksichtigen.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R - veröffentlicht in Juris, Rdnr. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240, idF vom 22.02.2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Einpersonenhaushalt 45 qm (vgl. zum 2-Personen-Haushalt BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe des vom Kläger bewohnten Hauses mit einer Wohnfläche von 108 qm überschreitet dieses den als angemessen anzusehenden Wert von 45 qm bei Weitem.
b) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend die Raumschaft S., zu der auch die Gemeinden E., H., M. und O.-N. gehören.
Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rdnr. 21). Vorliegend hat der Beklagte die Raumschaft S. als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen; dies ist nicht zu beanstanden. Allein die Stadt S. hat ca. 16.000 Einwohner. In Anbetracht der räumlichen Nähe ist es zudem nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die unmittelbar angrenzenden Gemeinden E. (ca. 3.700 Einwohner), H. (ca. 2.000 Einwohner), M. (ca. 2.300 Einwohner) und O.-N. (ca. 3.200 Einwohner) in den Vergleichsraum mit einbezogen hat. Es handelt sich damit insgesamt betrachtet um einen ausreichend großen und homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale vorliegen.
c) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg 45 qm beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf die Raumschaft S. (einschließlich der Gemeinden E., H., M. und O.-N.) zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem in Betracht kommenden Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Voraussetzung hierfür ist zunächst eine ausschließlich in dem genau eingegrenzten, gleichzeitig aber auch über den gesamten Vergleichsraum erfolgende Datenerhebung (keine Ghettobildung). Darüber hinaus bedarf es einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen erfasst werden (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße). Ferner muss der Beobachtungszeitraum angegeben und die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) festgelegt sein. Die einbezogenen Daten müssen hinsichtlich ihres Umfangs repräsentativ (mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes) und die Datenerhebung valide sein. Ferner bedarf es der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beklagte nimmt nach eigenem Bekunden eine "tägliche kontinuierliche Auswertung" sämtlicher Wohnungsanzeigen in der lokalen Presse (z. B. S., Anzeiger) und einschlägiger Internetseiten (z. B. I., I.) vor. Auf diese Weise würden alle Wohnungen erfasst und auf dieser Grundlage das untere Segment ermittelt. Außerdem würden die von Leistungsbeziehern tatsächlich gezahlten und die im Rahmen der Leistungsgewährung als KdU übernommenen Mieten sowie die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung blieben hingegen öffentlich geförderter Wohnraum bei Genossenschaften und öffentlichen Wohnungsunternehmen sowie ältere Bestandsmieten. In welchem Verhältnis die jeweiligen Wohnungen in die Bewertung einfließen, konnte der Beklagte aber ebenso wenig darlegen wie die Grundsätze, nach denen die Auswertung der Daten grundsätzlich erfolgt. Der erkennende Senat hat bezogen auf den Vergleichsraum Stadt Konstanz bereits entschieden, dass das Konzept des Beklagten den an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen nicht genügt (Urteil vom 18.01.2013 - L 12 AS 5327/11 - nicht veröffentlicht). Dies ist hinsichtlich der Raumschaft S. ebenfalls nicht der Fall. Auch hier fehlt es bereits an einer repräsentativen und validen Datengrundlage sowie an einer nachvollziehbaren, anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung entsprechenden Bewertung der erhobenen Daten.
Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie hier - demnach ohne eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Ist dies aber nicht mehr möglich und steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 12 WoGG (hier: in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung; vgl. auch dazu BSG a.a.O.). Dabei ist ein Zuschlag von 10 % grundsätzlich als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59).
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer KdU. Die angemessenen Kosten der Unterkunft wurden zwar nicht nach einem den Anforderungen des BSG genügenden "schlüssigen Konzept" ermittelt; ein entsprechendes Konzept kann jedoch auch unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten selbst unter Mithilfe des Gerichts jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum und den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht mehr erarbeitet werden. Wegen des Zeitablaufs ist es insbesondere nicht mehr möglich, die seinerzeit unterbliebene Datenerhebung und Datenaufarbeitung nachzuholen. Dementsprechend hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Kosten. Dieser Anspruch geht jedoch wiederum nicht über den (vom Beklagten bereits anerkannten) durch einen Zuschlag in Höhe von 10 % maßvoll erhöhten Tabellenwert nach § 12 WoGG hinaus. Bei der hier anzuwenden Mietstufe II ist dementsprechend ein Höchstbetrag von 308,00 EUR in Ansatz zu bringen und noch durch einen maßvollen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zu erhöhen. Es ergibt sich daraus ein auch die kalten Nebenkosten beinhaltender Gesamtbetrag von 338,80 EUR, den der Beklagte bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens anerkannt hat. Im Ergebnis hat der Beklagte im streitigen Zeitraum somit jedenfalls keine Nettokaltmiete berücksichtigt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liegt. Die Heizkosten sind für den streitgegenständlichen Zeitraum in tatsächlicher Höhe übernommen worden.
2. Gründe, warum der Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - veröffentlicht in Juris).
a) Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass der Kläger zumindest seit 29.07.2010 als Einpersonenhaushalt bis 31.03.2011 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit des Klägers zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27.02. 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
b) Dem Kläger war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kosten-senkungsaufforderung des Beklagten vom 30.09.2010. Dem Kläger war aufgrund dieses Hinweises bekannt, dass die Kosten für das von ihm bewohnte Haus unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte im Hinweis vom 30.09.2010 auf eine Mietobergrenze von 245,00 EUR hingewiesen, gleichwohl vermittelte der Hinweis eine ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit KdU und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rdnr. 20 ff; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 40; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rdnr. 34, veröffentlicht in Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Raumschaft S. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 qm Wohnfläche für eine Miete einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 338,80 EUR monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auch hinsichtlich der Raumschaft S. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem im oben dargelegten Sinne angemessenen Quadratmeterpreis gab und somit auch dem Kläger zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen hält auch der Senat die vom Kläger vorgelegten Nachweise über seine Bemühungen um eine günstigere Unterkunft nicht für ausreichend. Das Gesamtverhalten des Klägers erweckt eher den Eindruck, dass er an einem Auszug aus dem trotz der erheblich über der Angemessenheitsgrenze liegenden Mietkosten nach wie vor von ihm bewohnten Haus nicht ernstlich interessiert ist. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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