L 5 KR 3192/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 3087/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3192/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.5.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 48.708 EUR und für das Berufungsverfahren auf 42.005 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der F.G. während der Zeit vom 1.12.1994 bis 28.2.1998 in Höhe von (noch) 41.990,20 EUR.

Mit an die Klägerin gerichtetem (mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem) Bescheid vom 13.7.1999 stellte die Beklagte fest, dass die (1959 geborene und 2011 verstorbene) F.G. vom 1.4.1993 bis 28.2.1998 bei der Klägerin (einem privaten Versicherungsunternehmen) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat; sie war als Organisationsleiterin des I.-Ä.-Service tätig. Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens hatte F.G. mit Schreiben vom 22.12.1998 (mit dem Ziel der Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses) beantragt. Sie war während der streitigen Zeit bei der Beklagten freiwillig versichert und hat freiwillige Beiträge gezahlt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 17.12.1999) erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Potsdam, das das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim verwies. Zur Begründung trug die Klägerin (u.a.) vor, die F.G. sei für sie als selbständige Handelsvertreterin auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags vom 26.4./21.5.1991 tätig. Eine (Status-)Klage der F.G. mit dem Ziel, ein Arbeitsverhältnis festzustellen, habe das Arbeitsgericht Berlin mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. In einem ähnlichen Fall habe das LAG Niedersachsen auf ihre Berufung eine selbständige Tätigkeit angenommen (Urt. v. 30.3.2000, - 8 Sa 602/99 -).

Das Sozialgericht Mannheim wies - nach Anhörung der F.G. als Zeugin - die Klage mit Urteil vom 8.1.2003 (- S 10 KR 469/00 -) ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9.3.2007 (- L 4 KR 444/03 -) zurück. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Landessozialgerichts erhobene Beschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 19.11.2008 (- B 12 KR 32/07 B -) als unzulässig.

Das LSG Baden-Württemberg hat im Tatbestand seines Urteils vom 9.3.2007 (a. a. O.) Folgendes festgestellt:

F.G., geboren 1959, Versicherungsfachfrau, war vom 01. April 1993 bis 30. November 1998 bei der Beklagten krankenversichert. Sie war aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin am 26. April bzw. 21. Mai 1991 geschlossenen Vertrags (Vertrag 1) ab 01. April 1991 für die Beklagte als "Beauftragte des I.-Ärzteservice" innerhalb der Bezirksdirektion P. tätig. Ihre Aufgabe umfasste nach Nr. 2.1 des Vertrags 1 vorrangig die Vermittlung von Kranken-, Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen sowie die Pflege und Ausweitung des Bestands. Darüber hinaus war sie verpflichtet, anderen zumutbaren Aufträgen nachzukommen. Sie war verpflichtet, ausschließlich für die Klägerin bzw. für von ihr genannte Kooperationspartner tätig zu sein (Nr. 2.2 des Vertrags 1) sowie die allgemeinen Geschäftsanweisungen der Klägerin zu beachten und etwaigen Weisungen, soweit sie im Einzelfall erforderlich würden, nachzukommen (Nr. 2.4 des Vertrags 1). Nr. 1.2 des Vertrags 1 bestimmte, dass F.G. selbstständige Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin) im Sinne der §§ 84 ff. und 92 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sei; sie stehe in keinem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis zur Klägerin, sondern sei selbstständige Gewerbetreibende. Es galten als Anlagen zu dem Vertrag 1 "Provisionsbestimmungen" (Anlage 1), wobei die Vergütungen für Krankenversicherungen (Anlage 2), Lebensversicherungen (Anlage 3) und Unfallversicherungen (Anlage 4) differierten. Neben einer monatlichen Spesenpauschale von DM 200,00 und einer monatlichen Fahrtkostenpauschale von DM 400,00 wurde nach Anlage 5 Nr. 10.1 zum Vertrag 1 auch eine Verdienstgarantie von zunächst monatlich DM 1.400,00 vereinbart. Diese Verdienstgarantie orientierte sich an einem regelmäßig monatlich zu erbringenden Netto-Gesamtwert an Eigenprodukten von 600 (Nr. 10.4 der Anlage zum Vertrag 1). Dieser garantierte Verdienst wurde mit den im jeweiligen Abrechnungsmonat anfallenden Provisionsvergütungen verrechnet (Nr. 10.3 als Anlage 5 zum Vertrag 1).

Seit 01. Mai 1992 (Vereinbarung vom 08. Mai 1992 - Vertrag 2) war F.G. dann "Organisationsleiterin des I.-Ärzte-Service" innerhalb der Ärztegeschäftsstelle B. der Klägerin ebenfalls - in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Klägerin stehend, sondern als selbstständiger Gewerbebetreibender (selbstständiger Handelsvertreter, Nr. 1.2 des Vertrags 2) - mit der zunächst vorrangig bestehenden Verpflichtung der Vermittlung von Kranken-, Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen sowie der Pflege und Ausweitung des Bestandes und ferner der Aufgabe, anderen zumutbaren Aufträgen nachzukommen (Nr. 2.1 des Vertrags 2). Neben der monatlichen Spesenpauschale von DM 200,00 und der monatlichen Fahrtkostenpauschale von DM 600,00 war nun ein monatlicher Verdienst von DM 1.800,00 (Nr. 10.1, 10.1.1 und 10.1.2 der Anlage 7 zum Vertrag 2) garantiert, der auf einem zu erbringenden Netto-Gesamtwert von mindestens 2.600 basierte und mit den Provisionen verrechnet wurde. Zusätzlich hatte F.G. nun die Aufgabe, anderen Mitarbeitern der Bezirksdirektion innerhalb des Ärztegeschäftes durch Schulung und Abschlusshilfe Verkaufsunterstützung zu leisten (Nr. 11.2 der Anlage 8 zum Vertrag 2), wobei F.G. insoweit eine Provision in Höhe von monatlich DM 1.500,00 garantiert wurde, die mit allen weiteren Vergütungen zu verrechnen war (Nr. 11.6 der Anlage 8 zum Vertrag 2). Zur Abgeltung nachgewiesener Aufwendungen für Krankenversicherung, Altersversorgung und Verdienstausfallversicherung erhielt F.G. 50 vom Hundert (v.H.) der Kosten, maximal DM 300,00 monatlich (Nr. 10.7 der Anlage 7 zum Vertrag 2). Ihr wurde auch ein firmeneigener Dienstwagen zur Verfügung gestellt, wobei die Benzinkosten zu Lasten der Klägerin gingen (Nr. 11.7 der Anlage 8 zum Vertrag 2).

Schließlich wurde F.G. aufgrund einer Vereinbarung vom 12. April 1994 (Vertrag 3) ab 01. Dezember 1993 die Aufgabe einer "Geschäftsstellenleiterin der Ärztegeschäftsstelle St." übertragen. Sie wurde dem Leiter der Landesärztegeschäftsstelle Brandenburg, deren Leiterin später M. M.-D. war, unterstellt. Der F.G. übertragene Organisationsbereich umfasste das Gebiet der Bezirksdirektion Potsdam mit den dazugehörenden Geschäftsstellen. Der Organisationsbereich und die Anzahl der zu betreuenden Vermittler konnte aufgrund organisatorischer Notwendigkeiten geändert werden (Nr. 1.1 des Vertrags 3). Danach war F.G. weiterhin selbstständige Handelsvertreterin und stand in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Klägerin, sondern war selbstständige Gewerbetreibende (Nr. 1.3 des Vertrags 3). Zu ihren Aufgaben hieß es in Nr. 2. des Vertrags 3 wie folgt:

2.1. Sie sind verpflichtet, in dem Ihnen übertragenen Organisationsbereich die vorhandenen Vermittler intensiv zu betreuen, zu erfolgreichen Verkäufern zu entwickeln und im Rahmen ihres Organisationsauftrages bei der Suche und Auswahl von neuen Vermittlern mitzuwirken. 2.2. Sie sind dafür verantwortlich, dass entsprechend den Ihnen von der Landesärztegeschäftsstelle aufgegebenen Produktionszielen, der I. ein ausreichendes, möglichst stornofreies Neugeschäft in allen Sparten zugeführt wird. Neben der kontinuierlichen Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen kommt der Kundenbetreuung und Bestandspflege eine wichtige Bedeutung zu. 2.3. Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben werden Sie neue Vermittler mit dem dazu notwendigen persönlichen Einsatz einarbeiten, diese schulen und ihnen durch laufende Unterstützung helfen, möglichst schnell erfolgreich zu werden. Durch regelmäßige Zusammenarbeit mit allen von Ihnen betreuten Vermittlern, die praktische Abschlussunterstützung einschließt und durch Kontrolle deren Tätigkeiten werden Sie aktiv dazu beitragen, dass diese ihre Verkaufsziele erfüllen, das schließt das Recht ein, Weisungen zu erteilen. 2.4. Gleichfalls obliegt Ihnen die fachliche Weiterbildung der Vermittler, die Sie in Ergänzung der von I. angebotenen Schulungsmaßnahmen vornehmen. Bei der Ausbildung neuer, branchenfremder Mitarbeiter werden Sie die Ausbildungsrichtlinien des Berufsbildungswerkes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) beachten und dafür Sorge tragen, dass diese die zur Erlangung der Zertifikates "Versicherungsfachmann" erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und die Prüfungsvoraussetzungen erlangen. 2.5. Um Ihre fachlichen Kenntnisse zu erweitern und den neuesten Entwicklungen anzupassen, werden auch Sie die Ihnen angebotenen Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen und laufend Ihr Fachwissen auf einem aktuellen Stand halten. 2.6. Sie sind berechtigt, selbst Versicherungen zu vermitteln, soweit dadurch nicht Ihre vorstehend beschriebenen Aufgaben beeinträchtigt werden ...

Die F.G. zustehenden "Bezüge" waren in Anlage 5 zum Vertrag 3 vereinbart. Danach stand ihr für die von ihr betreuten hauptberuflich, ausschließlich für die Klägerin tätigen Vermittler eine Grundvergütung von DM 2.400,00 pro Monat zu (Nr. 10.1). Ferner hatte sie Anspruch auf Beteiligungsprovisionen (Nr. 10.2), wobei die Klägerin aus dem ihr (F.G.) übertragenen Organisationsbereich eine monatliche Produktion erwartete, die mindestens einem Netto-Gesamtwert von 3.000 Punkten entsprach (Anlage 5 Nr. 10.3). F.G. wurden insoweit Beteiligungsprovisionen und Provisionen für Eigengeschäfte in Höhe von monatlich DM 2.200,00 garantiert, die mit den Bezügen verrechnet wurden (Anlage 5 Nr. 10.5). Im Urlaubs- und Krankheitsfall wurden die genannten Bezüge (Grundvergütung, Beteiligungsprovisionen) für zwei Wochen weitergezahlt. Diese Weiterzahlung war auf insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt (Anlage 5 Nr. 10.8). Nach den "besonderen Vereinbarungen" (Anlage 6 zum Vertrag 3) wurde F.G. ein firmeneigener Dienstwagen zur Verfügung gestellt, wobei die Benzinkosten zu Lasten der Klägerin gingen. F.G. erhielt ferner eine monatliche unverrechenbare Fahrtkostenpauschale von DM 750,00. Die Klägerin übernahm die Leasinggebühren für die Nutzung eines durch F.G. angeschafften Telefaxgeräts in der Ärztegeschäftsstelle Stahnsdorf in Höhe von monatlich DM 61,00 (vgl. Nrn. 11.2, 3 und 4 der Anlage 6 zum Vertrag 3).

Die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und F.G. endete am 28. Februar 1998. Ihren Angaben zufolge hatte F.G. von der Klägerin zuletzt eine monatliche "Grundvergütung" in Höhe von DM 6.200,00 (ohne Mehrwertsteuer) sowie zusätzlich einen monatlichen Zuschuss von DM 300,00 zur Abgeltung von Aufwendungen für Krankenversicherung, Altersvorsorge und Verdienstausfallversicherung erhalten. F.G. arbeitete danach für die Victoria Versicherung.

Mit Schreiben vom 19.3.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des BSG vom 19.11.2008 (a. a. O.) sei die Feststellung der Versicherungspflicht der F.G. rechtskräftig. Sie sei als Einzugsstelle für die Umsetzung des Urteils zuständig. Die Klägerin möge entsprechende Meldungen zur Sozialversicherung sowie die korrigierten Beitragsnachweise übersenden und die Zahlung vornehmen. Entsprechende Aufforderungsschreiben waren (offenbar mehrfach) seit 9.1.2009 ergangen. Die Beklagte hatte daraufhin eingewandt, F.G. sei vom 1.4.1991 bis 28.2.1998 als selbständige Handelsvertreterin beschäftigt gewesen, weshalb keine Versicherungspflicht bestanden habe.

Unter dem 27.3.2009 führte die Klägerin aus, zwar stehe nunmehr rechtskräftig fest, dass F.G. bei ihr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Die Beitragsansprüche seien jedoch verjährt. Die vor dem Sozialgericht, dem LSG und dem BSG geführten Gerichtsverfahren hätten die Beitragsforderungen nicht zum Gegenstand gehabt und die Verjährung daher nicht unterbrochen. Entsprechendes gelte für den Bescheid der Beklagten vom 17.3.1999; darin sei nur das Vorliegen einer Beschäftigung festgestellt worden. Außerdem sei F.G. vom 1.4.1993 bis 30.11.1998 bei der Beklagten freiwillig versichert gewesen und habe entsprechende Beiträge gezahlt.

Mit Schreiben vom 28.4.2009 und 8.10.2009 vertrat die Beklagte die Auffassung, die Beitragsansprüche für die Zeit vom 1.12.1994 bis 28.2.1998 seien nicht verjährt. Maßgeblich sei die dreißigjährige Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen. Sie habe der Klägerin als Arbeitgeberin der F.G. mehrfach (mit Schreiben vom 25.2.1999, Bescheid vom 13.7.1999 und Widerspruchsbescheid vom 17.12.1999) mitgeteilt, dass F.G. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. In einem vergleichbaren Sachverhalt habe das Arbeitsgericht Berlin im Urteil vom 7.7.1998 (- 5 Ca 7749/98 -) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zur Klägerin bestehe. Der Kläger dieses Verfahrens habe die gleichen Arbeiten erledigt wie F.G. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der F.G. abzuführen seien.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte F.G. unter dem 5.2./15.3.2010 mit, sie habe in der Zeit vom 1.12.1994 bis 28.2.1998 Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 DM gehabt.

Mit Bescheid vom 18.3.2010 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die Beschäftigung der F.G. in der Zeit vom 1.12.1994 bis 28.2.1998 Beiträge i.H.v.48.708,22 EUR nachzuzahlen. Da Beitragsnachweise nicht eingereicht worden seien, habe man die Beiträge nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.067,80 EUR (6.000 DM) berechnet.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Beitragsforderung sei verjährt. Außerdem habe die Beklagte die Beitragsbemessungsgrenzen nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Die Beklagte habe es während des seinerzeit durchgeführten Rechtsstreits versäumt, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. An der Rechtsauffassung, dass die F.G. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, habe sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des deswegen durchgeführten Gerichtsverfahrens festhalten dürfen. Da F.G. freiwillige Beiträge gezahlt habe, verstoße die Nachforderung von Pflichtbeiträgen auch gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. SG München, Urt. v. 19.3.2009, - S 31 238/08 -).

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie (im Hinblick auf die geltend gemachte Äquivalenzstörung) ergänzend aus, das LSG Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 8.7.2008 (- L 16 (18) R 43/05 -) entschieden, dass die rückwirkende Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht auch dann zulässig sei, wenn zugleich eine private Krankenversicherung bestanden habe und ein Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse nicht gegeben gewesen sei. Durch den Bescheid vom 13.07.1999 sei die Klägerin innerhalb des Verjährungszeitraums von 4 Jahren über die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge informiert worden; sie habe durch die darin vorgenommene Beurteilung auch Kenntnis von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von F.G ...

Am 30.8.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, die dreißigjährige Verjährungsfrist sei nicht maßgeblich. Sie habe die Nichtabführung der Beiträge nicht billigend in Kauf genommen und bis zum Abschluss des deswegen geführten Gerichtsverfahrens von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der F.G. ausgehen dürfen. Sie sei als großes Versicherungsunternehmen mit über 1000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten immer bereit gewesen, die Beiträge zu zahlen, wenn das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig geklärt sei. Der Nachforderungsanspruch sei erst mit Bescheid vom 18.3.2010 beziffert geltend gemacht worden. Der Bescheid vom 13.7.1999 habe nur die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Gegenstand gehabt und die Verjährung der Beitragsforderung daher nicht unterbrechen können. Der Nachforderungsbetrag sei außerdem nicht zutreffend berechnet. Schließlich müsse sich die Beklagte die von F.G. gezahlten freiwilligen Beiträge anrechnen lassen; andernfalls handele sie rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte trug vor, für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sei der Arbeitgeber zuständig. Eine Verrechnung der Nachforderung mit freiwilligen Beiträgen der F.G. sei nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 4.10.1988, - 4/11a RK 2/87 -) werde eine etwaige Äquivalenzstörung dadurch behoben, dass dem Versicherten im Gegenzug zu den nachzuentrichtenden Beiträgen ein Kostenerstattungsanspruch für in Anspruch genommene Leistungen zustehe. F.G. habe während der streitigen Zeit als freiwillig Versicherte Leistungen beziehen können. Dem Beitragsschuldner, der Klägerin, sei die Beitragspflicht im Hinblick auf die Vorsatzfrage auch dann bekannt, wenn über die Beitragspflicht der Entgelte noch ein Rechtsstreit anhängig sei (vgl. jurisPK-SGB IV/Segebrecht § 25 Rdnr. 30). Im Hinblick auf die seinerzeit ergangenen Bescheide und Mitteilungen habe die Klägerin die Beitragspflicht zumindest für möglich halten müssen und deswegen die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen. Im Hinblick auf nachgereichte (Berechnungs-)Unterlagen betrage die Nachforderung (nur) 42.005,60 EUR.

Mit Urteil vom 10.5.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, maßgeblich sei die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die Klägerin habe die Beiträge bedingt vorsätzlich nicht gezahlt. Nach Abschluss des Statusverfahrens durch Beschluss des BSG vom 19.11.2008 (- B 12 KR 32/07 B -) habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.3.2009, also innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, mitgeteilt, dass die Statusentscheidung nunmehr umzusetzen sei, und die Klägerin aufgefordert, Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise einzureichen sowie die Beiträge nachzuzahlen. Daher habe sogar Kenntnis von der Beitragspflicht vorgelegen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.4.2010, - L 8 140/09 -). Auf die genaue Beitragshöhe brauche sich der Vorsatz nicht zu beziehen (BSG, Urt. v. 30.3.2000, - B 12 KR 14/99 R -). Mit Ihrem Schreiben vom 17.3.2009 habe die Klägerin klargestellt, dass sie nicht bereit sei, die Beiträge nachzuzahlen. Eine Äquivalenzstörung liege nicht vor. Den Einwendungen der Klägerin zur Beitragshöhe habe die Beklagte Rechnung getragen.

Auf das ihr am 2.7.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.7.2012 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Verjährung sei wegen des seinerzeit geführten Statusrechtsstreits nicht unterbrochen worden. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des deswegen geführten Rechtsstreits offen geblieben. Während dieses Rechtsstreits sei die vierjährige Verjährungsfrist verstrichen und sie habe erst nach deren Ablauf endgültig um die bis dahin streitige Beitragspflicht gewusst. Die bereits eingetretene Verjährung werde dadurch aber nicht mehr beseitigt. Vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist habe sie weder Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt noch billigend in Kauf genommen, dass eine Beitragszahlung zu Unrecht unterbleibe. Die Beklagte hätte jederzeit nach Erlass des Statusbescheids zum 13.7.1999 einen vollstreckbaren Nachforderungsbescheid erlassen können. Dies habe sie versäumt. Sie arbeite mit ca. 550 selbstständigen Handelsvertretern zusammen, wobei es in Einzelfällen zu arbeitsgerichtlichen Verfahren komme. Bislang sei (auch durch die Deutsche Rentenversicherung Bund) in keinem anderen Fall als im Fall der F.G. das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angenommen worden. Auch das LSG Baden-Württemberg habe in einem anderen Verfahren für einen vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls eine selbstständige Erwerbstätigkeit festgestellt (Verfahren L 4 R 1806/05); diese Entscheidung sei wenige Monate vor der für die Tätigkeit der F.G. getroffenen Statusentscheidung des LSG ergangen. Bedingten Vorsatz zur Beitragsvorenthaltung könne man ihr (bzw. den für sie handelnden Mitarbeitern) nach alledem nicht vorwerfen. Bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist (Ende 2002) sei der sozialversicherungsrechtliche Status der F.G. streitig gewesen, wobei sie mit vertretbaren Gründen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. Sozialversicherungsbeiträge habe sie daher zunächst nicht abgeführt, deswegen aber keineswegs beabsichtigt, die Beitragszahlung bzw. Nachzahlung auch bei einem ihr ungünstigen Ausgang des Statusrechtsstreits zu verweigern. Das Arbeitsgericht Berlin habe in einem Beschluss vom 24.5.2012 (- 35 Ca 16949/11 -) einen wie F.G. tätigen Handelsvertreter als selbstständig Erwerbstätigen eingestuft. Die Beklagte würde außerdem Beiträge verlangen, ohne Leistungen erbringen zu müssen. Darin liege eine Äquivalenzstörung. Die Beklagte müsse den Nachforderungsbetrag jedenfalls (durch Bescheid) auf 42.005,60 EUR herabsetzen.

Nachdem die Beteiligten durch Verfügung vom 27.2.2013 unter Mitteilung einschlägiger Rechtsprechung darauf hingewiesen worden sind, es komme die Unterbrechung der Verjährung schon durch den (Status-)Bescheid vom 13.7.1999 und hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge die Anwendung des § 198 Satz 2 SGB VI (a.F.) in Betracht, hat die Klägerin abschließend vorgetragen, im bisherigen Verfahren habe die Unterbrechung der Verjährung durch den Statusbescheid keine Rolle gespielt und die Beklagte habe das auch nicht geltend gemacht. Für die Unterbrechung der Verjährung sei zumindest die Feststellung einer konkreten Zahlungspflicht notwendig; die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses genüge nicht. Der Bescheid vom 13.7.1999 sei auch nicht klar genug als Verwaltungsakt mit Verfügungssatz abgefasst und bezeichne das Beschäftigungsverhältnis der F.G. nicht als sozialversicherungspflichtig. Auch auf § 198 Satz 2 SGB VI habe sich die Beklagte bislang nicht berufen. Die einschlägige Rechtsprechung des BSG sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; ein "Beitragsverfahren" auch in einem weit verstandenen Sinn habe nicht stattgefunden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.5.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2010 im noch aufrecht erhaltenen Umfang aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Beklagte habe spätestens seit Ergehen des Bescheids vom 13.7.1999 damit rechnen müssen, dass für die Tätigkeit der F. G. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien. Die Nichtabführung habe sie daher billigend in Kauf genommen. Eine Äquivalenzstörung liege nicht vor, da F.G. während der streitigen Zeit gesetzlich versichert gewesen sei und Leistungen habe in Anspruch nehmen können. Sie stimme der Klägerin insoweit zu, als Beiträge (nur) i. H. v. 41.990,20 EUR nachzuzahlen seien. Die Beiträge für Dezember 1994 seien gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) am 15.1.1995 fällig geworden.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte der Beklagten erklärt, anstelle der ursprünglich geforderten Beitragssumme von 48.708,00 EUR würden nur noch 41.990,20 EUR geltend gemacht. Der Klägervertreter hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Nachforderungsbetrag von über 40.000 EUR überschritten. Die Berufung ist auch sonst zulässig (§ 151 SGG). Sie ist jedoch hinsichtlich der auf (zuletzt noch) 41.990,20 EUR reduzierten Beitragsnachforderung nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der F.G. während der Zeit vom 1.12.1994 bis 28.2.1998 aufgegeben.

I. Unter den Beteiligten steht mit Ergehen des Beschlusses des BSG vom 19.11.2008 (- B 12 KR 32/07 B -) rechtskräftig fest, dass die F.G. während der Zeit vom 1.12.1994 bis 28.2.1998 eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. Sie ist deswegen unstreitig der Sozialversicherungspflicht unterlegen, weswegen die Klägerin die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nachzahlen muss. Daran ändert es nichts, dass die F.G. während der streitigen Zeit bei der Beklagten offenbar freiwillig versichert war und freiwillige Beiträge gezahlt hat; ein etwaiger Anspruch auf Erstattung der freiwilligen Beiträge stünde ihr (oder ihren Rechtsnachfolgern) und nicht der Klägerin zu. Die Beteiligten streiten im Wesentlich auch (nur) um die Verjährung der Beitragsforderungen.

Verjährung ist nicht eingetreten. Die für die Zeit ab Dezember 1994 nachzuzahlenden Beiträge sind ab dem Jahr 1995 fällig geworden (Fälligkeit der Beiträge für Dezember 1994 am 15.1.1995), weswegen die Verjährungsfrist (frühestens) am 1.1.1996 begonnen hat und (frühestens) am 31.12.1999 abgelaufen war. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist allerdings nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV maßgebend; die Klägerin hat die Beiträge nicht (bedingt) vorsätzlich vorenthalten. Vielmehr kommt allein die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Anwendung. Die Verjährung ist durch den (Status-)Bescheid der Beklagten vom 13.7.1999 gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X a. F. unterbrochen worden. Die Verjährungsfrist hat daher nach rechtskräftigem Abschluss des über diesen Bescheid geführten Rechtsstreits durch Beschluss des BSG vom 19.11.2008 (- B 12 KR 32/07 B -) neu zu laufen begonnen (§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X i. V. m. § 217 BGB jeweils in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, a.F.) und ist durch den hier streitigen Nachforderungsbescheid vom 18.3.2010 gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. gehemmt worden und daher nicht abgelaufen.

II. Die Verjährung von Beitragsforderungen ist in § 25 Abs. 1 SGB IV geregelt. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsatz i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfordert das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Direkter Vorsatz oder gar Absicht ist nicht notwendig. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt auch bedingter Vorsatz. Die 30jährige Verjährungsfrist ist daher maßgeblich, wenn der Schuldner (Arbeitgeber) seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (vgl. BSG, Urt. v. 26.1.2005, - B 12 KR 3/04 R -; Urt. v. 30.3.2000, - B 12 KR 14/99 R -).

Der subjektive Tatbestand des (bedingten) Vorsatzes ist im Zuge einer differenzierten Betrachtungsweise bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den jeweiligen Beitragsschuldner individuell zu ermitteln; allgemein gehaltene Aussagen hierzu sind ausgeschlossen (BSG, Urt. v. 30.3.2000, - B 12 KR 14/99 R -). Das BSG hat, vorbehaltlich der jeweils erforderlichen konkret-individuellen Prüfung, aber Beispielsfälle gebildet, in denen Vorsatz zumindest "nahe liegen" kann. Vorsatz wird danach regelmäßig bei "Schwarzarbeit" vorliegen, wenn also für typisches Arbeitsentgelt gar keine Beiträge abgeführt werden. Entsprechendes gilt für Sachverhalte, bei denen zwischen der steuer- und der beitragsrechtlichen Behandlung von verbreiteten Nebenleistungen eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung eines Unternehmens durch eigenes oder fremdes fachkundiges Personal erledigt, wird diesem bekannt sein, dass Lohnsteuerhaftungsbescheide in aller Regel auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben. Liegt dem zahlungspflichtigen Arbeitgeber zur Beitragspflicht (sogar) eine Entscheidung oder eine Auskunft der zuständigen Behörde vor, wird Vorsatz anzunehmen sein, wenn (für die Zukunft) gleichwohl Beiträge nicht abgeführt werden. Vom Wissen um die Beitragspflicht ist auch dann auszugehen, wenn über die Beitragspflicht von Entgelten aufgrund einer vorangegangenen Betriebsprüfung ein Rechtsstreit anhängig, aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Ist ein Arbeitsverhältnis (Beschäftigungsverhältnisses) arbeitsgerichtlich festgestellt, wird bei weiterer Unterlassung der Beitragsabführung meist (sogar) absichtliches Vorenthalten der Beiträge anzunehmen sein (jurisPK-SGB IV/Segebrecht, § 25 Rdnr. 28 ff.).

Bei natürlichen Personen wird die Feststellung der Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt wurden, regelmäßig für die (zumindest) bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge genügen (vgl. BSG, Urt. v. 17.4.2008, - B 13 R 123/07 R -; Urt. v. 21.03.2007, - B 11a AL 15/06 R -; Urt. v. 30.3.2000, - B 12 KR 14/99 R -; sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.1.2006, - L 3 R 3/05 -). Für die Zurechnung des Wissens um die Beitragspflicht ist ggf. § 278 BGB entsprechend anzuwenden, insbesondere dann, wenn ein Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung durch eigene Angestellte oder durch Dritte, etwa durch Steuerberater, erledigen lässt.

Die genaue Beitragshöhe braucht nicht vom Vorsatz umfasst zu sein. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft. Wenn allerdings Tatsachen festgestellt oder vorgetragen sind, aus denen nachvollziehbar auf Vorsatz geschlossen werden kann, obliegt es dem Schuldner, seinerseits Tatsachen geltend zu machen, die die bisher anhand der objektiven Umstände gewonnene Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands entkräften können (jurisPK-SGB IV/Segebrecht, § 25 Rdnr. 30).

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn - bzw. bis 31.12.2001 die Unterbrechung - und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV n.F. bzw. a.F.(bis 31.12.2011)). Die Hemmung - bzw. bis 31.12.2001 die Unterbrechung - der Verjährung eines Anspruchs durch den Erlass eines Verwaltungsakts ist in § 52 SGB X geregelt.

Gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung) hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Für die Zeit bis 31.12.2001 bestimmte § 52 SGB X a.F.: Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 BGB gelten entsprechend (Abs. 1). Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 BGB entsprechend (Abs. 2). Die §§ 217, 218 BGB (Fassung bis 31.12.2001) bestimmten: Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.). Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.)

Notwendig für die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verwaltungsakts nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die konkrete Feststellung des Anspruchs. Dabei wird es regelmäßig nicht genügen, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird; vielmehr muss die Leistung selbst festgestellt bzw. festgesetzt werden (vgl. KassKomm/Krasney, SGB X § 52 Rdnr. 8). Für die An- bzw. Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Arbeitgeber gilt das aber nicht uneingeschränkt. In diesen Fällen wird vordergründig regelmäßig (allein) über das Vorliegen einer abhängigen und deswegen regelmäßig auch sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gestritten. Der eigentliche Gegenstand des Streits ist aber die (Nach-)Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (und Umlagen) und nicht die abstrakte Statusbeurteilung der Tätigkeit als solche. Das (materielle) Verfahrensziel des Statusverfahrens besteht in der Durchsetzung der Pflicht zur Zahlung der Sozialabgaben. Sein (formeller) Verfahrensgegenstand besteht in der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Beschäftigung bzw. - nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -) - in der Feststellung der Versicherungspflicht einer Tätigkeit zu allen oder einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Demzufolge wird das Statusverfahren mit einem Verwaltungsakt abgeschlossen, dessen Verfügungssatz sich hierauf beschränkt. Die An- bzw. Nachforderung von Sozialabgaben in bestimmter Höhe ist demgegenüber Gegenstand eines sich an das Statusverfahren anschließenden weiteren Verwaltungsverfahrens. In diesem Verfahren ist ggf. zu ermitteln, in welcher Höhe nicht abgeführte Sozialabgaben - u. U. zzgl. Säumniszuschlägen - nachgezahlt werden müssen. Für die Hemmung bzw. bis 31.12.2001 Unterbrechung der Verjährung von Beitragsforderungen bilden die genannten formal getrennten Verwaltungsverfahren - Feststellung der Beitragspflicht und Festsetzung des Beitragsanspruchs - materiell eine Einheit. Wird durch Statusbescheid das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (bzw. jetzt der Versicherungspflicht einer Tätigkeit zu allen oder einzelnen Zweigen der Sozialversicherung) festgestellt, hat dies - von Sonderfällen, wie (für die Krankenversicherung) der Überschreitung der einschlägigen Jahresarbeitsentgeltgrenzen oder ggf. einer hauptberuflichen Selbständigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V) oder (für die Arbeitslosenversicherung) des Vorliegens einer unständigen Beschäftigung (§ 27 Abs. 3 SGB III) abgesehen - notwendig die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen (bzw. Umlagen) zur Folge. Das ist den Beteiligten auch regelmäßig bewusst, da sie der Sache nach nur hierüber streiten. Deswegen dient "zur Durchsetzung" des Beitragsanspruchs i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht nur der (Zahlungs-)Bescheid, der die (nach-)zuzahlenden Beiträge der Höhe nach konkret festsetzt und einfordert, sondern auch der (Status-)Bescheid, der die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit feststellt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.7.2004, - L 5 KR 84/02 R - m. N. zum Schrifttum; auch VG Arnsberg, Urt. v. 14.12.2010, - 8 K 3077/09 -) und nach Auffassung des Senats auch der (Status-)Bescheid, der - nach den vor neueren Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -) praktizierten Rechtsgrundsätzen - (allein) das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausspricht.

Für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung enthält § 198 Satz 2 SGB VI eine Sonderregelung zur Hemmung (bzw. bis 31.12.2001 Unterbrechung) der Verjährung. Danach hemmt (bzw. unterbricht) u.a. ein Beitragsverfahren die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen. Der Begriff des Beitragsverfahrens i. S. d. § 198 Satz 2 SGB VI ist weit zu verstehen. Er erfasst auch Verwaltungsverfahren, die auf die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht gerichtet sind (vgl. BSG, Urt. v. 27.7.2011, - B 12 R 19/09 R -; Urt. v. 27.4.2010, - B 5 R 8/08 R - zur Feststellung von Nachversicherungsvoraussetzungen; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2009, - L 8 R 145/08 -).

III. Davon ausgehend ist hier die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV maßgeblich. Die Klägerin hat die nachgeforderten Beiträge nicht i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorsätzlich vorenthalten. Der Statusbescheid vom 13.7.1999 hat aber die Verjährung gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. unterbrochen; die nach Abschluss des Statusrechtsstreits erneut in Lauf gesetzte Verjährungsfrist ist durch den streitgegenständlichen Nachforderungsbescheid der Beklagten gehemmt worden und daher noch nicht verstrichen.

1.) Für das vorsätzliche Vorenthalten der Beiträge kommt als Vorsatzform allein der bedingte Vorsatz in Betracht; direkter Vorsatz oder gar Absicht hat (unstreitig) nicht vorgelegen. Die Klägerin hat aber auch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt. Bis zum Ergehen des Statusbescheids vom 13.7.1999 sind die Klägerin bzw. deren für Personalangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter davon ausgegangen, dass die F.G. in der für die Klägerin verrichteten Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht nicht unterliegt. Diese Rechtsauffassung ist angesichts der vertraglichen Abreden, die der Tätigkeit der F.G. zugrundelagen, jedenfalls vertretbar, zumal die F.G. in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, in dem sie das Vorliegen eines Arbeitsverhältnis hat feststellen lassen wollen, unterlegen ist. Objektive (äußere) Tatsachen, die mit der notwendigen Gewissheit die Schlussfolgerung erlauben, der zuständige Mitarbeiter der Klägerin habe das Bestehen von Sozialversicherungspflicht für möglich gehalten und auch die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen, sind nicht festzustellen. Weder geht es um "Schwarzarbeit" noch um eine Tätigkeit, die typischerweise regelmäßig unter dem sozialen Schutz eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.2.2012, L 5 KR 248/11). Vielmehr ist es im Hinblick auf die Eigenart der in Rede stehenden Tätigkeit und deren Vorgeschichte denkbar, die F.G. als selbständig Erwerbstätige einzustufen. Sie war aufgrund des am 26.4. bzw. 21.5.1991 geschlossenen Vertrags zunächst ab 1.4.1991 für die Klägerin als "Beauftragte des I.-Ärzteservice" innerhalb der Bezirksdirektion P. tätig, vorrangig zur Vermittlung von Kranken-, Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen sowie zur Pflege und Ausweitung des Bestands, wobei sie diese Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin) im Sinne der §§ 84 ff. und 92 HGB verrichten sollte. Ab 1.5.1992 (Vereinbarung vom 08. Mai 1992) war F.G. sodann - wiederum eingestuft als selbständige Handelsvertreterin - "Organisationsleiterin des I.-Ärzte-Service" innerhalb der Ärztegeschäftsstelle B. der Klägerin mit der zunächst vorrangig bestehenden Verpflichtung der Vermittlung von Kranken-, Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen sowie der Pflege und Ausweitung des Bestandes und ferner der Aufgabe, anderen zumutbaren Aufträgen nachzukommen. Zusätzlich hatte sie nun die Aufgabe, anderen Mitarbeitern der Bezirksdirektion innerhalb des Ärztegeschäftes durch Schulung und Abschlusshilfe Verkaufsunterstützung zu leisten; sie erhielt u.a. zur Abgeltung nachgewiesener Aufwendungen für Krankenversicherung, Altersversorgung und Verdienstausfallversicherung in Höhe von 50 v.H. der entsprechenden Kosten, maximal DM 300,00 monatlich. Schließlich wurde der F.G. aufgrund der Vereinbarung vom 12.4.1994 ab 1.12.1993 die Aufgabe einer "Geschäftsstellenleiterin der Ärztegeschäftsstelle St." übertragen, wobei sie wiederum als selbständige Handelsvertreterin tätig sein sollte. Als Vergütung waren eine Grundvergütung von DM 2.400,00 im Monat und ein Anspruch auf Beteiligungsprovisionen für Eigengeschäfte vereinbart. Zuletzt erhielt F.G. im Monat eine Vergütung von DM 6.200,00 und einen monatlichen Zuschuss von DM 300,00 zur Abgeltung von Aufwendungen für Krankenversicherung, Altersvorsorge und Verdienstausfallversicherung; im Einzelnen sei auf die entsprechenden Feststellungen im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.3.2007 (- L 4 KR 444/03 -) verwiesen. Die F.G. hatte insoweit auch selbst für ihre soziale Absicherung Sorge getragen, als sie sich - unter Verwendung des ihr hierfür von der Klägerin als Entgeltbestandteil gewährten Zuschusses - freiwillig krankenversichert hat. Bei dieser Fallgestaltung kann bedingter Vorsatz zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht angenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein großes Versicherungsunternehmen mit etwa 1000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten handelt, das eine rechtliche Gestaltung gesucht hat, in der die F.G. (weiterhin) als selbständige Handelsvertreterin eingesetzt werden kann, das aber nicht den Versuch unternommen hat (in ggf. auch strafrechtlich relevanter Weise) bedingt vorsätzlich Sozialabgaben vorzuenthalten bzw. zu hinterziehen. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft bekundet, man sei selbstverständlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit der F.G. bereit, wenn sich diese als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellen sollte. Insgesamt liegen damit hinreichende objektive Tatsachen für den Schluss auf bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen (durch den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin) nicht vor, so dass bedingter Vorsatz - bis zum Ergehen des Statusbescheids vom 13.7.1999 - nicht nachgewiesen ist.

Mit Ergehen des Statusbescheids vom 13.7.1999 wusste die Klägerin um die Rechtsauffassung der Beklagten. Hätte die Beschäftigung der F.G. auch danach noch fortbestanden und hätte die Klägerin in Kenntnis der statusrechtlichen Bewertung der Tätigkeit der F.G. weiterhin Sozialabgaben nicht abgeführt, käme vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge in Betracht. Hier war die statusrechtlich beurteilte Tätigkeit aber bereits vor Ergehen des Statusbescheids beendet gewesen. Für die Vergangenheit kann der Statusbescheid vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen nicht begründen. Für die Zukunft hat die Klägerin den Statusbescheid mit Rechtsbehelfen angefochten und ihre, wie dargelegt, jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung vor Gericht weiterverfolgt. Die Beklagte hat sie auch erst im Januar 2009 - nach rechtskräftigem Abschluss des Statusrechtsstreits - aufgefordert, für die F.G. entsprechende Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben, die korrigierten Beitragsnachweise zu übersenden und die Zahlung vorzunehmen. Mangels entsprechender Aufforderung während des Statusrechtsstreits durfte die Klägerin davon ausgehen, man wolle mit der Berechnung und der Anforderung nachzuzahlender Beiträge den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits abwarten; vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge kann deswegen nicht angenommen werden.

2.) Die für die Verjährung der Beitragsansprüche danach maßgebliche Vierjahresfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nicht verstrichen.

Die Fälligkeit der am längsten zurückliegenden Beiträge für Dezember 1994 richtet sich nach § 23 Abs. 1 SGB IV in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung. Danach wurden laufende Beiträge, die geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, wurden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Mangels anderweitiger Satzungsregelung der Beklagten sind die Beiträge für Dezember 1994 daher am 15.1.1995 (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a.F.) fällig geworden. Die Verjährung dieser Beiträge hat also mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen (§ 25 Abs. 1 Satz SGB IV), weswegen die Verjährungsfrist erst zum 31.12.1999 verstrichen gewesen wäre; die Beiträge für die Zeit ab Januar 1995 bis Februar 1998 wären entsprechend später verjährt gewesen. Nach dem eingangs Gesagten ist die Verjährung durch den Statusbescheid vom 13.7.1999 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist für die am längsten zurückliegenden Beiträge (Dezember 1994) gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. unterbrochen worden. Die Unterbrechung der Verjährung durch den Statusbescheid vom 13.7.1999 hat nach rechtskräftigem Abschluss des Statusrechtsstreits durch den Beschluss des BSG vom 19.11.2008 (- B 12 KR 32/07 B -) geendet. Die danach erneut in Lauf gesetzte Verjährungsfrist ist durch den streitgegenständlichen Nachforderungsbescheid vom 18.3.2010 gehemmt worden und daher ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht berechtigt.

Bei dem - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Bescheid vom 13.7.1999 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses feststellt. Dass dies nicht in einem gesonderten Verfügungssatz ausgesprochen, die Feststellung vielmehr in der Begründung des Bescheids ausgesprochen wird, ändert daran nichts. Die Kläger als Adressat dieses Bescheides hat diesen (in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach ihrem Empfängerhorizont - hierzu näher Senatsurteil vom 14.12.2011, - L 5 KR 6116/09 -) nicht lediglich als bloße Mitteilung dessen, was bereits kraft Gesetzes gilt, sondern als rechtverbindliche Einzelfallregelung und damit als feststellenden Verwaltungsakt verstehen müssen und auch so verstanden. Dass die Unterbrechung der Verjährung (schon) durch den Bescheid vom 13.7.1999 bis zu den rechtlichen Hinweisen im Berufungsverfahren durch Verfügung vom 27.2.2013 weder von den Beteiligten noch vom Sozialgericht erörtert worden ist, ist rechtlich unerheblich. Die Beteiligten hatten zur Wahrung rechtlichen Gehörs insbesondere Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen und haben diese Möglichkeit auch wahrgenommen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Beklagte ausdrücklich auf die Verjährungsunterbrechung durch den Statusbescheid beruft. Dies ist vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen. Nur die (von der Klägerin geltend gemachte) Verjährung stellt eine nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede (dazu von Wulffen, SGB X § 52 Rdnr. 6 m.w.N.) dar.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt mit der Kostenteilung den Anteil des entsprechenden Unterliegens bzw. Obsiegens der Beteiligten.

Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 40, 52 Abs. 3, 62 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved