L 8 SB 4060/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4060/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, die Kosten des im Berufungsverfahren auf ihren Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. V. vom 01.07.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Über den zulässigen Antrag der Klägerin, die Kosten des im Berufungsverfahren auf ihren Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. V. vom 01.07.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, entscheidet gemäß § 155 Absatz 2 Nr. 5, Absatz 4 SGG der Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem sich der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin erledigt hat.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. V. auf die Staatskasse zu übernehmen. Das vom Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. V. war für die gerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Dr. V. hat in seinem Gutachten vielmehr die Ansicht des Beklagten und der Vorgutachter bestätigt, dass bei der Klägerin der Gesamt-GdB mit 60 zu werten ist, und dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" bei der Klägerin nicht vorliegen. Einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Klärung des Sachverhalts hat das Gutachten des Dr. V. ebenfalls nicht erbracht. Dr. V. hat in seinem Gutachten lediglich die bereits in Vorgutachten festgestellten (medizinischen) Befunde im Wesentlichen bestätigt.

Damit hat das Gutachten des Dr. V., gemessen am Prozessziel der Klägerin, den GdB mit 70 neu festzustellen und ihr das Merkzeichen "G" zuzuerkennen, keinen wesentlichen Beitrag erbracht. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Klägerin hat diese endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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