S 4 R 679/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 679/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erziehungsrente.

Am 19.06.2008 beantragte sie bei der Beklagten die Rentenleistung.

Die Klägerin ist ledig. Ihr Sohn J. ist geboren am 2007. Der Vater (F. M.; geboren am 1966) ist verstorben am 2008. In der Zeit vom 01.08.1987 bis 20.03.2007 legte die Klägerin mit Unterbrechungen rentenrelevante Zeiten zur Deutschen Rentenversicherung zurück. Nach Ablauf der Elternzeit erhält sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit streitigem Bescheid vom 14.07.2008 und Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für den Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfülle. Das geltende Recht sehe keine Gleichstellung von ledigen Personen mit geschiedenen Ehegatten vor, mit der Folge, dass der Rentenanspruch ausgeschlossen ist.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26.09.2008, das am 29.09.2008 bei Gericht einging. Hinsichtlich der Begründung der Klage wird auf Blatt 9 und 10 der Klageakte verwiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2008 zu verurteilen,
der Klägerin Erziehungsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Unterlagen des Gerichts die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf den Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig (§§ 51, 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI.

Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 14.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Nichtgleichstellung von Ehe und eheähnlicher Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungsgemäß ist. Dies gilt auch für § 47 SGB VI. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob insoweit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) vorliegt. Auch wenn man die eheähnliche Lebensgemeinschaft im oben genannten Sinn als gleichgestellt ansehen würde, fehlt es an der Aufhebung dieser Lebensgemeinschaft. Schließlich sei noch erwähnt, dass die Klägerin auch keinen Anspruch nach § 47 SGB VI gehabt hätte, wenn sie mit dem Vater ihres Sohnes verheiratet gewesen wäre. Insoweit fehlte es am Tatbestandsmerkmal der Ehescheidung.

Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren der Begründung der oben genannten Bescheide folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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