L 6 B 124/04 AL

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AL 862/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 124/04 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei vollständigem Vorliegen eines Prozesskostenhilfeantrages bedeutet eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erst nach Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils eine pflichtwidrige Verzögerung.
Es liegt damit eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes vor.
Die im Prozesskostenhilfeverfahren umstrittene Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht insbesondere, wenn bereits eine für den Kläger/Antragsteller negative und die Instanz abschließende Entscheidung ergangen oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist (vgl. LSG Erfurt 22.10.2001, OLG SH 12.3.2001, LAG Hamm 30.3.2001, OLG Hamm 17.3.2004, LSG Bremen 6.11.1997), spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn das erstinstanzliche abweisende Urteil vom Kläger/Antragsteller mit der Berufung angefochten ist und vom Beschwerde-/Berufungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt (Antragstellung, Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in erster Instanz, Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz, erstinstanzliche Entscheidung, Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens, Beschwerdeentscheidung) bejaht wird.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Marburg vom 6. Oktober 2004 aufgehoben. Dem Kläger wird für das vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 8 AL 862/03 geführte Verfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewilligt.

Gründe:

I.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit von drei Wochen (5. bis 25. August 2003) streitig.

Der 1952 geborene Kläger hat nach seinen Angaben über den zweiten Bildungsweg die mittlere Reife abgelegt und war sodann in verschiedenen Berufen tätig. Von Januar 1984 bis Dezember 1985 absolvierte er eine Ausbildung zum Schreiner. Im März 1992 legte er die Ausbildereignungsprüfung ab. Er war Miteigentümer eines Transportunternehmens in Berlin, Betreuer in einer Kindertagesstätte, Miteigentümer eines regionalen Kulturzentrums in Spanien, arbeitete als Schreiner in verschiedenen Betrieben, war ca. drei Jahre in Nicaragua berufstätig, arbeitete zwei Jahre als Ausbilder und Werkstattleiter im Bereich Schreinerei für sozial benachteiligte Jugendliche, seit 1996 führte er Holzprojekte mit jungen Leuten in der Berufsorientierung und ABH (ausbildungsbegleitende Hilfen) bei "D." in Marburg durch und war Kursleiter an der Volkshochschule (VHS) für Spanisch. Von Oktober 1994 bis März 2001 studierte der Kläger Ethnologie mit den Nebenfächern Pädagogik, Soziologie, Hispanistik. Im März 2001 erlangte er den Grad eines Magisters mit der Gesamtnote "gut". Der Kläger war zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum vom 15. Juni 2002 bis zum 14. Juni 2003 als Angestellter bei dem Landkreis Marburg-Biedenkopf im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme (25 Stunden wöchentlich) beschäftigt. Das letzte Bruttomonatseinkommen betrug ca. Euro 1.660,-. Ab 15. Juni 2003 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich Euro 182,35 (Bemessungsentgelt Euro 395,- wöchentlich, Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1, Anspruchsdauer 180 Tage). Der Kläger war schon vorher als Dozent bei der Volkshochschule nebenberuflich beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2003, das in den Verwaltungsakten nicht enthalten ist, bot die Beklagte dem Kläger eine Trainingsmaßnahme "Fit für den Job" bei dem Träger "E. – Der Baustein für Ihre Bildung" ab 30. Juni 2003 (Dauer 8 Wochen) an. Der Kläger widersprach dem Angebot u.a. mit der Begründung, dass diese Trainingsmaßnahme für ihn nicht relevant sei. Seit über 10 Jahren sei er als Honorarkraft bei Beschäftigungsfirmen aktiv und leite u.a. ABH und Berufsorientierungsmaßnahmen, so dass er den Jugendlichen und jungen Erwachsenen selber ähnliche Inhalte vermittelt habe. Leider sei hier keine feste Stelle in Aussicht. Außerdem habe er eine BSHG-Maßnahme von 25 Wochenstunden absolviert und damit schon gezeigt, dass er mit seinem 4-jährigen Sohn organisationsfähig sei. Auch würde das Praktikum in eine Zeit fallen, in der er von der VHS Marburg-Biedenkopf für die Sommersprachkurse als Sprachlehrer für Spanisch vorgesehen sei. Er sei sich sehr wohl bewusst, dass er dann für diese Zeit keine Leistungen des Arbeitsamtes in Anspruch nehmen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Information gehandelt habe. Der Kläger begann sodann die Trainingsmaßnahme. Per e Mail vom 1. Juli 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Trainingsmaßnahme eine Zumutung sei. Er sitze als einziger Mann zwischen lauter Frauen, die, außer einer Frau, alle aus einem anderen Bereich kämen. Es sei für ihn völlig unsinnig, auf dieser Basis in eine Gruppenarbeit einzusteigen. Er habe die Sache heute seinem Anwalt übergeben, der sich bei dem Arbeitsamt melden werde. Mit e-Mail vom 15. Juli 2003 wies der Kläger darauf hin, dass er ab 21. in seinem neuen Job sitze, aber leider nur für zwei Wochen. Auf das Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17. Juli 2003 mit der Bitte um Mitteilung des Sinnes gerade dieser Maßnahme, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2003 mit, da der Kläger sich wegen der Betreuung seines Kindes nur für Teilzeitstellen zur Verfügung gestellt habe, nehme er ab 30. Juni 2003 an einer Trainingsmaßnahme für Teilzeitkräfte in der Zeit von 8:15 bis 12:15 teil. Die Trainingsmaßnahme solle die Selbstsuche des Klägers sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen. Ab 21. Juli 2003 meldete sich der Kläger bei der Beklagten ab und am 4. August 2003 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich eines Beratungsvermerkes wurde der Kläger an diesem Tage aufgefordert, am 5. August 2003 die unterbrochene Trainingsmaßnahme ab 5. August 2003 fortzusetzen. Der Kläger weigerte sich aus inhaltlichen Gründen. Laut Beratungsvermerk vom 6. August 2003 beschwerte der Kläger sich über die schikanöse Behandlung. Der Kindergarten sei zur Zeit geschlossen und die Betreuung seines Kindes nicht sichergestellt. Eine am 8. August ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 16. August 2003. Mit Bescheid vom 15. September 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 5. bis 25. August 2003 unter Hinweis auf § 144 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) fest. Die Teilnahme an der Maßnahme sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Es sei auch nicht zu erkennen gewesen, dass der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe. Hiergegen hat der Kläger am 6. Oktober 2003 Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass die Maßnahme ihm nicht zumutbar gewesen sei, da sie für ihn nicht geeignet gewesen sei. Die Kursinhalte seien ihm sämtlich bekannt gewesen. Er habe die von ihm vor dem Kurs erstellten Bewerbungsunterlagen der Dozentin vorgelegt, die ihm keine Verbesserungsvorschläge habe machen können. Mit seinen Bewerbungsunterlagen habe er zahlreiche Bewerbungen durchgeführt und auch positive Reaktionen erhalten, nur leider bisher keine Stelle erlangen können. Er besitze umfangreiche Computerkenntnisse, die weit über das hinausgingen, was in der Maßnahme vermittelt worden sei. Er habe mit dem zuständigen Arbeitsvermittler, Herrn F., über die Eignung der Trainingsmaßnahme gesprochen. Dieser habe ihm jedoch lediglich gesagt, er habe Weisung, jeden in den Kurs zu schicken. Außerdem habe er bereits die ersten drei Wochen dieses Kurses besucht. Dann habe er die Arbeitsstelle als Sprachlehrer erhalten. Anstatt ihn nunmehr im August die vierte Woche dieses Kurses besuchen zu lassen, habe er erneut die erste Woche des Kurses wiederholen sollen. Daraus sei zu ersehen, dass die Maßnahme als Repressalie für ihn gedacht sei. Eine Teilnahme sei ihm auch wegen der Erkrankung vom 6. bis 16. August 2003 nicht möglich gewesen. Eine weitere Einladung vom 9. Oktober 2003 des Klägers zur Trainingsmaßnahme bei E. (ab 20. Oktober 2003) wurde zunächst zurückgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch u.a. mit der Begründung zurück, ein wichtiger Grund zur Nichtteilnahme sei nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Die Maßnahme sei sinnvoll und notwendig gewesen. Die Trainingsmaßnahme solle u.a. als Instrument der Berufs- und Tätigkeitsorientierung auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer eine realistische Einschätzung seines Wertes und seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt finde. Die Maßnahme solle die Selbstsuche, sowie die Vermittlung auf einen Arbeitsplatz durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche unterstützen. Hiergegen hat der Kläger am 28. November 2003 Klage erhoben, mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft hat und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. Ohne weitere Ermittlung - insbesondere auch nicht zu den Inhalten der streitbefangenen Trainingsmaßnahme – wies das Sozialgericht Marburg die Klage mit Urteil vom 18. August 2004 ab. In der Begründung wird ausgeführt, ein Arbeitsloser könne erst dann beurteilen, ob er über alle Kenntnisse bereits verfüge, die in einer Trainingsmaßnahme vermittelt würden, wenn er diese in voller Länge durchlaufen habe. Auch die Argumentation des Klägers, er habe ein abgeschlossenes Studium der Ethnologie sowie eine Ausbildung zum Schreiner für Restaurierungsarbeiten, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Zuerst sei fraglich, ob der Kläger eine abgeschlossene Ausbildung zum Schreiner habe, da üblicherweise vollständige Ausbildungen in Handwerksberufen drei Jahre dauerten und der Kläger eine Ausbildung von zwei Jahren angegeben habe. Einen Gesellenbrief habe der Kläger nicht vorgelegt. Die vom Kläger vorgelegte Urkunde über den Grad eines Magisters sage nichts aus über die Fähigkeit des Klägers im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln und man könne daraus auch nicht schließen, ob und in welchem Umfang er beispielsweise Bewerbungsschreiben nach den heute gültigen Maßstäben anfertigen könne. Möglicherweise beruhe der bisherige Misserfolg des Klägers auf Mängeln seiner Bewerbungen in Stil, Form und Inhalt. Aus dem detaillierten Lebenslauf sei nicht zu entnehmen, dass er in den letzten Jahren einen Lehrgang oder eine Maßnahme durchlaufen habe, in der ein Bewerbertraining bzw. das Abfassen von Bewerbungsschriften vermittelt worden seien. Von daher sei die dem Kläger zugedachte Trainingsmaßnahme geeignet und zumutbar gewesen, um Fertigkeiten zu erlernen und ihn fit für den Job zu machen. Die Argumentation und das Verhalten des Klägers seien völlig unverständlich, zumal er Leistungen in Form von Arbeitslosengeld bei der Beklagten beantragt habe. Es sei jedem Arbeitslosen grundsätzlich zuzumuten, zumindest einmal eine Trainingsmaßnahme zu durchlaufen, um die Voraussetzungen für finanzielle Leistungen zu schaffen, denn die finanziellen Leistungen würden durch Beiträge der Versichertengemeinschaft aufgebracht. Gegen das am 27. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. September 2004 Berufung eingelegt (L 6 AL 216/04), die vor dem erkennenden Senat noch anhängig ist.

Mit nachträglichem Beschluss vom 6. Oktober 2004 hat das Sozialgericht Marburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, das Begehren des Klägers habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Dass die Klage keinen Erfolg gehabt habe, ergebe sich aus dem Urteil vom 18. August 2004. Es habe sich einzig um die Entscheidung einer Rechtsfrage gehandelt. An dem rechtserheblichen Sachverhalt und der vorzunehmenden juristischen Subsumtion habe sich seit Klageerhebung bis zum Urteil nichts geändert. Es habe sich um einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt gehandelt, nämlich um die Frage, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, an der von der Beklagten angebotenen Trainingsmaßnahme vollständig teilzunehmen oder nicht. Daran habe im Zeitpunkt der Klageerhebung ebenso wie im Zeitpunkt der Urteilsfindung nichts mehr geändert werden können. Die im Urteil genannten Gründe hätten bereits bei Klageerhebung und Stellung des Prozesskostenhilfeantrages vorgelegen. Von daher habe die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2004 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger trägt vor, allein der Umstand der Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages nach Erlass des Urteils begründe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die sich im Wesentlichen auf das abweisende Urteil stütze. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass er durch den Kurs unterfordert gewesen sei und ihm keine neuen Inhalte im Rahmen des Kurses vermittelt worden seien. Insofern habe auch keine Verbesserung seiner Erwerbsaussichten eintreten können. Damit habe sich das Sozialgericht nicht befasst. Nicht berücksichtigt worden sei, dass er vom 6. bis 16. August 2003 krank geschrieben worden sei und er nach der Unterbrechung erneut in die erste Woche des Kurses einbestellt worden sei. Er hätte also nicht die vierte Woche des theoretischen Unterrichts absolviert, sondern lediglich die erste Woche doppelt. Zum Inhalt des Kurses sei durch die Beklagte nicht einmal im Ansatz vorgetragen worden. Insoweit sei die Frage der Geeignetheit des Kurses reine Spekulation.

Die Beklagte verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist an sich statthaft und auch begründet (§§ 172 Abs. 1, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 6. Oktober 2004 konnte keinen Bestand haben. Dem Kläger war PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.

Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gem. § 73 a SGG Anwendung findet, ist einer Partei bzw. einem Beteiligten, die/der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichtes Marburg vom 6. Oktober 2004 handelt es sich um einen sog. steckengebliebenen Prozesskostenhilfeantrag (vgl. LAG Hamm 30.3.2001 – 4 Ta 693/00 = juris KARE600005275), da er fast zwei Monate nach dem abweisenden Urteil vom 18. August 2004 erlassen wurde. Die verspätete Entscheidung ist auch weder auf eine verspätete Antragstellung noch auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuführen. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde mit der ausführlich begründeten Klageschrift vom 25. November 2003 (Zugang bei dem Sozialgericht am 28. November 2003) eingereicht und die vollständige Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Die fehlende Prozessvollmacht wurde am 30. Dezember 2003 nachgereicht. Im Termin am 18. August 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Entscheidung des Prozesskostenhilfeantrages erinnert. Es handelt sich damit um eine pflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. OLG SH 12.3.2001 – 2 W 167/00 = OLGR Schleswig 2001, 340 = juris KORE435062001). Denn durch die ohne erkennbaren Grund verspätete Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wurde die Rechtsverfolgung des Klägers unverhältnismäßig erschwert und damit das aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verletzt (vgl. BVerfG vom 13.3.1990, 2 BvR 94/88 = BVerfGE 81, 347 und vom 30.10.1991 – 1 BvR 1386/91 = NJW 1992, 889). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht die Entscheidung in der Hauptsache in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden darf (BVerfG vom 13.3.1990 s.o.). Diese Gefahr besteht insbesondere bei Entscheidungen über den Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig mit der die Instanz beendenden Entscheidung. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht erschöpft sich dann meistens, wie auch im vorliegenden Fall, in der Bezugnahme auf die endgültige Entscheidung. Bei negativen Entscheidungen wird Prozesskostenhilfe versagt. Bei positiven Entscheidungen hat die Bewilligung für die klagende Partei (Beteiligter) keine wesentliche Bedeutung, da die Beklagte in der Entscheidung der Hauptsache zur Kostentragung verpflichtet wird. Lediglich bei teilweisem Obsiegen der klagenden Partei (Beteiligter) wäre die (nachträgliche) Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch von Bedeutung, da sie die vollständige Kostendeckung erbrächte. Die in der Rechtsprechung außerordentlich umstrittene Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht, insbesondere wenn bereits eine für den Kläger/Antragsteller negative und die Instanz abschließende Entscheidung ergangen oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist (vgl. LSG Erfurt 22.10.2001 – L 2 B 5/00 KN = juris KSRE050771227, OLG SH 12.3.2001 = s.o., LAG Hamm 30.3.2001 = s.o., OLG Hamm 17.3.2004 – 11 WF 4/04 = OLGR Hamm 2004, 280 = juris KORE563242004, LSG Bremen 6.11.1997 – L 5 BR 21/94 = juris KSRE037281527), spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn das erstinstanzliche abweisende Urteil vom Kläger/Antragsteller mit der Berufung angefochten ist und vom Beschwerde-/Berufungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt (Antragstellung, Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in erster Instanz, Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz, erstinstanzliche Entscheidung, Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens, Beschwerdeentscheidung) bejaht wird.

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Rechtsverfolgung durch den Kläger bot nach Auffassung des erkennenden Senates in erster Instanz hinreichende Erfolgsaussicht jedenfalls im Sinne einer gegebenenfalls teilweisen, nicht entfernt liegenden, Erfolgsmöglichkeit. Diese hinreichende Erfolgsaussicht besteht auch jetzt noch im Beschwerde-/Berufungsverfahren. Im Hinblick auf diese Erfolgsaussicht erscheint die Klageerhebung jedenfalls nicht als mutwillig. Die bisherige Sachverhaltsaufklärung durch das Sozialgericht und die erst anschließend mögliche Bewertung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers unvollständig. Davon hängt jedoch ab, ob eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB 3 eingetreten ist oder der Kläger für die Ablehnung der erneuten Aufnahme der Trainingsmaßnahme einen wichtigen Grund hatte. Zunächst ist aufzuklären, ob die vom Kläger drei Wochen lang (30. Juni bis 20. Juli 2003) besuchte Trainingsmaßnahme überhaupt geeignet und angemessen war, die Eingliederungsaussichten des Klägers zu verbessern, § 48 SGB 3. Hierzu ist den Einwänden des Klägers nachzugehen und es sind insbesondere die genauen Inhalte der Maßnahme zu ermitteln, etwa durch Beiziehung der Maßnahmeakten der Trainingsmaßnahme, an der er drei Wochen lang teilgenommen hat sowie der folgenden Trainingsmaßnahme, deren Teilnahme der Kläger verweigert hat. Davon wird es abhängen, ob der Kläger zu dem vorgesehenen Teilnehmerkreis passte oder evtl. eine wesentliche Unterforderung vorgelegen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senates vom 13.10.2004 – L 6 AL 520/02), die schon allein zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde. Ferner ist zu ermitteln, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass der von ihm verlangte Eintritt in die Trainingsmaßnahme ab 5. August 2003 zu einer Wiederholung der von ihm bereits Ende Juni/Anfang Juli absolvierten ersten Woche geführt hätte. Da das Ergebnis dieser fehlenden Ermittlungen zu den Zeitpunkten der Antragstellung, Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in erster Instanz, Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz und erstinstanzliche Entscheidung offen war - und noch heute ist - und die Darlegungen des Klägers in sich schlüssig sind, ist damit von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen.

Der Senat geht auch nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse davon aus, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung für ein Verfahren erster Instanz in Höhe von durchschnittlich 464,- EUR (vgl. Becker, in: SGb 2002, Heft 8, S. 428 ff., 438) aufzuwenden. Er verfügte seinerzeit über wöchentliche Einnahmen aus Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 182,35 und zuletzt über wöchentliche Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von Euro 149,94, jährliche Einnahmen aus VHS-Kursen in Höhe von Euro 600,-, sowie monatlichen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Euro 50,-, die nach einem Vermerk der Beklagten (Bl. 116 der Verwaltungsakten) niedriger als die anteiligen Kosten sind. Damit ist der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Der Beschluss ist, da ihn das Landessozialgericht erlässt, mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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