Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 43 VE 1/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 VE 12/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)) die Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) wegen einer bestehenden Psychose streitig.
Der im xxxxx 1965 geborene Kläger war in der Zeit vom 25. Juli bis 25. November 1987 in der ehemaligen DDR wegen versuchten Grenzübertritts inhaftiert. Im März 1988 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Herbst 1988 wurde bei ihm eine "endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" diagnostiziert. Bereits im April 1988 hatte er die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HHG beantragt. Dabei machte er ein Wirbelsäulenleiden und eine Fußfehlform, später im Laufe des Verfahrens dann zusätzlich eine psychische Erkrankung als Schädigungsfolgen geltend. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Januar 1990 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1991 abgelehnt. Die dagegen erhobene, auf Anerkennung der psychischen Erkrankung als Schädigungsfolge beschränkte Klage wurde durch Urteil vom 30. Juni 1995 abgewiesen (30 KO 40/91), die dagegen eingelegte Berufung (IV KOBf 4/95) am 23. April 2001 zurückgenommen. Ein erster Überprüfungsantrag vom Oktober 2003 wurde durch Bescheid vom 10. November 2003 abgelehnt.
Unter dem 2. Februar 2005 stellte der Kläger erneut einen Überprüfungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007, per Einschreiben abgesandt am 22. Februar 2007, ablehnte. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 25. Februar 2008 Klage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung gestellt, dass er vom 28. Juli 2007 bis 15. Februar 2008 in der akutpsychiatrischen Abteilung der A. Klinik N. stationär behandelt worden sei. Außerdem sei der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 zurückdatiert worden auf den 21. Februar 2007. Nachdem im Februar 2009 für den Kläger ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten bestellt worden war, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2011 als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Für die behauptete Rückdatierung des Widerspruchsbescheides gebe es keine Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Beginns der stationären Heilbehandlung sei die Klagfrist, die am 25. Februar 2007 zu laufen begonnen habe, bereits verstrichen gewesen.
Gegen den seinem Betreuer am 11. Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger persönlich am 1. November 2011 Berufung eingelegt. Er macht geltend, sowohl der Gerichtsbescheid als auch die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien in unzulässiger Weise dem Betreuer zugestellt worden. Der Aufgabenkreis des Betreuers, insbesondere die genannten Vermögensangelegenheiten, umfasse die hier streitigen Ansprüche nach dem HHG nicht. Zu dem Aufgabenkreis gehöre gerade nicht die Vertretung gegenüber Behörden (Versorgungsamt) und Gerichten. Insoweit sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung begründet. Darüber hinaus sei er bereits vor dem stationären Krankenhausaufenthalt derart schwer erkrankt gewesen, dass er verhindert gewesen sei, gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 – rechtzeitig – Klage zu erheben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" führe. Auch mit Blick auf diese Erkrankung sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Sache sei die Ablehnung der Anerkennung der "wegen Erbkrankheit (anlagebedingten) Schizophrenie" als Versorgungsleiden rechtswidrig. Die rechtsstaatswidrige Haft in der ehemaligen DDR müsse immer als besonders schwere Belastung gelten.
Der Kläger, der trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung den Termin am 11. Juni 2013 nicht wahrgenommen hat, beantragt nach dem gesamten Akteninhalt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 2. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1991 die bei ihm bestehende Psychose als Schädigungsfolge anzuerkennen und Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich, zumal der angefochtene Widerspruchsbescheid dem Kläger persönlich und nicht dessen Betreuer zugestellt worden sei. Unabhängig davon bestehe kein Anspruch auf die begehrte Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2013 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin am 11. Juni 2013 aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1 iVm § 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Gerichtsbescheid die auf Rücknahme der früheren entgegenstehenden Bescheide und Anerkennung der Psychose als Schädigungsfolge sowie Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem HHG gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es hat insoweit unter vollständiger Darlegung der Sach- und Rechtslage und mit zutreffenden Gründen entschieden, dass die Klage gegen den am 22. Februar 2007 zur Postbeförderung aufgegebenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2007 erst nach Ablauf der maßgeblichen Klagfrist von einem Monat eingegangen und deshalb unzulässig ist, zumal Wiedereinsetzungsgründe nicht erkennbar sind. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als das der Aufgabenkreis seines Betreuers tatsächlich den hiesigen Streitgegenstand nicht umfasst, jedoch ist entgegen seiner Behauptung der angefochtene Widerspruchsbescheid ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten gerade nicht dem Betreuer, sondern ihm persönlich zugestellt worden. Die vom Kläger behauptete schwere Erkrankung bereits vor dem im Juli 2007 beginnenden Krankenhausaufenthalt ist in keiner Weise glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Allein der Umstand, dass er das Merkzeichen "H" in seinem Schwerbehindertenausweis führt, reicht nicht für die Annahme aus, der Kläger sei an der – rechtzeitigen –Klagerhebung gehindert gewesen, zumal er dazu trotz dieses Merkzeichens zu dem späteren Zeitpunkt sehr wohl in der Lage war.
Nur ergänzend erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage diese – wohl – in der Sache ebenfalls keinen Erfolg hätte haben können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1991, beide bestätigt durch das nachfolgende Klage- (30 KO 40/91) und Berufungsverfahren (IV KOBf 4/95), zu Unrecht die Anerkennung der bestehende Psychose als Schädigungsfolge abgelehnt hätte. Nach wie vor ist nicht erwiesen, dass der Kläger während der viermonatigen Haft überhaupt eine Schädigung erlitten hätte. Insbesondere hinsichtlich der Psychose fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)) die Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) wegen einer bestehenden Psychose streitig.
Der im xxxxx 1965 geborene Kläger war in der Zeit vom 25. Juli bis 25. November 1987 in der ehemaligen DDR wegen versuchten Grenzübertritts inhaftiert. Im März 1988 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Herbst 1988 wurde bei ihm eine "endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" diagnostiziert. Bereits im April 1988 hatte er die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HHG beantragt. Dabei machte er ein Wirbelsäulenleiden und eine Fußfehlform, später im Laufe des Verfahrens dann zusätzlich eine psychische Erkrankung als Schädigungsfolgen geltend. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Januar 1990 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1991 abgelehnt. Die dagegen erhobene, auf Anerkennung der psychischen Erkrankung als Schädigungsfolge beschränkte Klage wurde durch Urteil vom 30. Juni 1995 abgewiesen (30 KO 40/91), die dagegen eingelegte Berufung (IV KOBf 4/95) am 23. April 2001 zurückgenommen. Ein erster Überprüfungsantrag vom Oktober 2003 wurde durch Bescheid vom 10. November 2003 abgelehnt.
Unter dem 2. Februar 2005 stellte der Kläger erneut einen Überprüfungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007, per Einschreiben abgesandt am 22. Februar 2007, ablehnte. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 25. Februar 2008 Klage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung gestellt, dass er vom 28. Juli 2007 bis 15. Februar 2008 in der akutpsychiatrischen Abteilung der A. Klinik N. stationär behandelt worden sei. Außerdem sei der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 zurückdatiert worden auf den 21. Februar 2007. Nachdem im Februar 2009 für den Kläger ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten bestellt worden war, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2011 als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Für die behauptete Rückdatierung des Widerspruchsbescheides gebe es keine Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Beginns der stationären Heilbehandlung sei die Klagfrist, die am 25. Februar 2007 zu laufen begonnen habe, bereits verstrichen gewesen.
Gegen den seinem Betreuer am 11. Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger persönlich am 1. November 2011 Berufung eingelegt. Er macht geltend, sowohl der Gerichtsbescheid als auch die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien in unzulässiger Weise dem Betreuer zugestellt worden. Der Aufgabenkreis des Betreuers, insbesondere die genannten Vermögensangelegenheiten, umfasse die hier streitigen Ansprüche nach dem HHG nicht. Zu dem Aufgabenkreis gehöre gerade nicht die Vertretung gegenüber Behörden (Versorgungsamt) und Gerichten. Insoweit sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung begründet. Darüber hinaus sei er bereits vor dem stationären Krankenhausaufenthalt derart schwer erkrankt gewesen, dass er verhindert gewesen sei, gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 – rechtzeitig – Klage zu erheben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" führe. Auch mit Blick auf diese Erkrankung sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Sache sei die Ablehnung der Anerkennung der "wegen Erbkrankheit (anlagebedingten) Schizophrenie" als Versorgungsleiden rechtswidrig. Die rechtsstaatswidrige Haft in der ehemaligen DDR müsse immer als besonders schwere Belastung gelten.
Der Kläger, der trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung den Termin am 11. Juni 2013 nicht wahrgenommen hat, beantragt nach dem gesamten Akteninhalt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 2. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1991 die bei ihm bestehende Psychose als Schädigungsfolge anzuerkennen und Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich, zumal der angefochtene Widerspruchsbescheid dem Kläger persönlich und nicht dessen Betreuer zugestellt worden sei. Unabhängig davon bestehe kein Anspruch auf die begehrte Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2013 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin am 11. Juni 2013 aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1 iVm § 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Gerichtsbescheid die auf Rücknahme der früheren entgegenstehenden Bescheide und Anerkennung der Psychose als Schädigungsfolge sowie Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem HHG gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es hat insoweit unter vollständiger Darlegung der Sach- und Rechtslage und mit zutreffenden Gründen entschieden, dass die Klage gegen den am 22. Februar 2007 zur Postbeförderung aufgegebenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2007 erst nach Ablauf der maßgeblichen Klagfrist von einem Monat eingegangen und deshalb unzulässig ist, zumal Wiedereinsetzungsgründe nicht erkennbar sind. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als das der Aufgabenkreis seines Betreuers tatsächlich den hiesigen Streitgegenstand nicht umfasst, jedoch ist entgegen seiner Behauptung der angefochtene Widerspruchsbescheid ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten gerade nicht dem Betreuer, sondern ihm persönlich zugestellt worden. Die vom Kläger behauptete schwere Erkrankung bereits vor dem im Juli 2007 beginnenden Krankenhausaufenthalt ist in keiner Weise glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Allein der Umstand, dass er das Merkzeichen "H" in seinem Schwerbehindertenausweis führt, reicht nicht für die Annahme aus, der Kläger sei an der – rechtzeitigen –Klagerhebung gehindert gewesen, zumal er dazu trotz dieses Merkzeichens zu dem späteren Zeitpunkt sehr wohl in der Lage war.
Nur ergänzend erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage diese – wohl – in der Sache ebenfalls keinen Erfolg hätte haben können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1991, beide bestätigt durch das nachfolgende Klage- (30 KO 40/91) und Berufungsverfahren (IV KOBf 4/95), zu Unrecht die Anerkennung der bestehende Psychose als Schädigungsfolge abgelehnt hätte. Nach wie vor ist nicht erwiesen, dass der Kläger während der viermonatigen Haft überhaupt eine Schädigung erlitten hätte. Insbesondere hinsichtlich der Psychose fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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