L 8 U 505/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 5545/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 505/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage, mit der er geltend macht und begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm vom Gericht zu bestimmende Sozialleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Der 1987 geborene Kläger teilte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24.03.2010 der Beklagten mit, er sei in der Zeit vom 02.02.2010 bis 25.03.2010 für das Unternehmen des Herrn A. M. , S str. , B. auf der Baustelle des S. St. T. Klinikums in P. tätig gewesen und hierbei mit der Durchführung von Estricharbeiten betraut gewesen. Am 25.03.2010 um 16:32 Uhr habe er auf dieser Baustelle einen Arbeitsunfall erlitten, bei welchem er mit seiner rechten Hand in die Betonmischmaschine geraten sei.

Die Beklagte führte daraufhin Ermittlungen durch. Der Bevollmächtigte des A. M. teilte der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.02.2011 mit, A. M. habe mit dem Kläger einen freien Mitarbeitervertrag mündlich vereinbart und der Kläger sei aufgrund dessen als Subunternehmer beim Bauvorhaben S. Krankenhaus in P. eingesetzt gewesen.

Mit Bescheid vom 17.03.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Antrag auf eine freiwillige Versicherung gestellt und gehöre somit nicht zum Kreis der versicherten Personen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Das Hauptzollamt Karlsruhe teilte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe im November 2010 mit, gegen A. M. sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Beschuldigte sei seit 01.06.2006 Inhaber eines Gewerbes mit dem Inhalt "Estrich-, Bodenbeläge und Fliesenlegen". Eine persönliche Inaugenscheinnahme habe dies bestätigt. Der Anzeigenerstatter selbst, A. L. (Kläger) sei vom 22.02.2008 bis 30.09.2008 sowie zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei dem Beschuldigten am 08.02.2010 im Besitz eines ebensolchen Gewerbes (E. in P. ) gemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2012 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruchsführer sei zum Umfallzeitpunkt nicht zum pflichtversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu zählen gewesen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen. Dahingehende Schriftstücke seien vom Widerspruchsführer nicht vorgelegt worden. Der Widerspruchsführer sei als selbständiger Subunternehmer für Herrn M. tätig gewesen und eine freiwillige Versicherung sei vom Widerspruchsführer nicht abgeschlossen worden. Für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.07.2012 erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 16.08.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, das den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Stuttgart verwies. Der Kläger machte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Unfalles vom 25.03.2012 geltend und trug zur Begründung vor, zwar habe der Kläger ein Gewerbe im Baubereich beim Gewerbeamt P. angemeldet, wegen Sprachschwierigkeiten sei er jedoch davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Anmeldung wegen einer Krankenversicherung gehandelt habe. Für die geleistete Arbeit habe der Kläger am 03.04.2010 einen Betrag in Höhe von 2.600,- EUR erhalten.

Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und führte mit Schriftsatz vom 20.11.2012 aus, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung würden erbracht, wenn der Verletzte entweder gemäß § 2 SGB VII als Beschäftigter kraft Gesetzes versichert sei oder er gemäß § 6 SGB VII als Unternehmer eine freiwillige Versicherung abgeschlossen habe. Vorliegend habe der Kläger nicht zum Kreis der bei der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehört. Der Kläger sei bereits vom 22.02.2008 bis 30.09.2008 als selbständiger Unternehmer mit einem Boden-, bzw. Fliesenlegerbetrieb angemeldet gewesen. Zum 08.02.2010 habe er erneut eine Gewerbeanmeldung mit den gleichen Tätigkeiten und unter der gleichen Betriebsadresse bei der Stadt P. vorgenommen. Es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger bei der Vornahme der Gewerbeanmeldung davon ausgegangen sei, dass es sich um die Anmeldung zur Krankenversicherung gehandelt habe, wie dies in der Klageschrift vorgetragen sei. Schließlich habe der Kläger beim gleichen Gewerbeamt bereits ca. 2 Jahre zuvor eine Gewerbeanmeldung vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Gewerbeanmeldung zum 08.02.2010 vorgenommen habe, weil ihm ein Auftrag durch den Unternehmer M. in Aussicht gestellt worden sei. Das für diesen Auftrag - im Dokument werde von "selbständig ausgeführten Arbeiten vom 15.02.2010 bis 25.03.2010 gesprochen" - vereinbarte Entgelt von 2.600,- EUR habe der Verletzte entgegen genommen und auf der Quittung vom 03.04.2010 dafür unterzeichnet, den Betrag erhalten zu haben. Im Dokument zur Patientenaufnahme des Klinikums S. St. T. in P. sei vermerkt, dass der Verletzte "selbständig" sei. Es sei davon auszugehen, dass dieser Vermerk auf den mündlichen Angaben des Verletzten beruhe, wenn nicht gar von ihm selbst auf dem Dokument eingetragen worden sei. Hinweise darauf, dass die Angaben durch Herrn M. gemacht worden seien, bestünden nicht. Der Verletzte sei somit zum Unfallzeitpunkt als selbständiger (Sub)-Unternehmer tätig gewesen. Unternehmer könnten sich gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichern. Eine solche Versicherung habe der Verletzte nicht abgeschlossen. Er habe damit zum Unfallzeitpunkt als nicht versicherter Unternehmer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Der Kläger beantragte die Gewährung von PKH.

Mit Beschluss vom 21.12.2012 lehnte das SG Stuttgart den Antrag auf PKH ab, da keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben sei. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.11.2012 seien nach summarischer Prüfung schlüssig und nachvollziehbar. Die darin angegebenen Unterlagen bestätigten die Rechtsauffassung der Beklagten.

II.

Die am 04.02.2013 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.12.2012 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.01.2013 - ist zulässig (§ 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klage des Klägers hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden hat.

Die Umstände, dass der Kläger zum 08.02.2010 erneut eine Gewerbeanmeldung vorgenommen hatte, die im Unfallzeitpunkt noch bestand, dass er einen Auftrag des Unternehmers M. angenommen und zu diesem Zwecke Arbeiten durchgeführt hat, dass er einen Betrag in Höhe von 2.600,- EUR erhalten hat und dass im Dokument zur Patientenaufnahme des Klinikums S. St. T. in P. vermerkt ist, dass der Kläger "selbständig" ist, bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist, sondern vielmehr als selbständiger Unternehmer tätig geworden ist. Da er als Unternehmer eine freiwillige Versicherung gemäß § 6 SGB VII nicht abgeschlossen hat, dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Unfalles vom 25.03.2010 dürften dem Kläger daher nicht zustehen, weshalb die Klage hierauf keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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