Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 855/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 905/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1958 geborene Klägerin hat von 1973 bis 1975 den Beruf einer Apothekenhelferin erlernt und war nach ihren Angaben mit Unterbrechungen bis 2005 im erlernten Beruf beschäftigt. Von Juli bis Dezember 2005 war sie als Tätowiererin selbstständig tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie von März 2008 bis Oktober 2009 als Mediengestalterin. Danach bezog sie Arbeitslosengeld bzw. seit 30.8.2010 Krankengeld. Außerdem erhält sie seit 2007 eine Hinterbliebenenrente.
Am 7.9.2010 beantragte die Klägerin wegen einer im September 2009 festgestellten Brustkrebserkrankung, einer Schilddrüsenunterfunktion und einer mittelgradigen depressiven Episode die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ die Klägerin, bei der seit 9.12.2009 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, von der Ärztin für Anästhesie und Sozialmedizin Dr. S. untersuchen. Diese stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 8.10.2010 Rezidiv- und Metastasenfreiheit nach Tumor- und Lymphknotenentfernung im Dezember 2009 wegen eines Mamma-Karzinoms und Radiotherapie von Januar bis März 2010 sowie eine leichte depressive Anpassungsstörung bei Karzinomerkrankung fest. Sie gelangte zum Ergebnis, als Apothekenhelferin und Mediengestalters könne die Klägerin weiterhin sechs Stunden täglich arbeiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkord- und Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten in Kälte, Hitze und Zugluft seien ihr ebenfalls sechs Stunden täglich zumutbar.
Mit Bescheid vom 13.10.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil sie die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle.
Hiergegen legte die Klägerin am 3.11.2010 Widerspruch ein und trug vor, sie sei nicht in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Nach ihrer Brustkrebsoperation und den anschließenden 33 Bestrahlungen müsse sie nunmehr für fünf Jahre Tamoxifen-Tabletten einnehmen. Diese führten zu Depressionen, Zittern, Schlafstörungen, Schwindelattacken, wiederholten Kopfschmerzen, ständigem Jucken auf den Schamlippen, Knochenschmerzen und schweren Schweißausbrüchen mit juckendem Hautausschlag. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.2.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, aufgrund der Entfernung von 22 Lymphknoten und 33 Bestrahlungen könne sie ihren linken Arm nicht mehr zu 100 % nutzen. Sie leide vor allem unter den Hitzewallungen, den Nebenwirkungen der Tamoxifen-Behandlung. Diese führten auch zu Schlafstörungen, Schwindelattacken, Kopfschmerzen, Jucken und Ausschlägen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Internist und Hausarzt Dr. K. hat unter dem 18.5.2011 erklärt, die Klägerin stehe seit dem 21.10.2010 in seiner Behandlung. Das für die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf onkologisch-gynäkologischem Gebiet. Wegen der Nebenwirkungen des Antiöstrogens Tamoxifen sei die Klägerin nur weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig; dies gelte auch für die Tätigkeiten als Apothekenhelferin bzw. Mediengestalterin.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K., der die Klägerin seit dem 21.9.2010 behandelt, sah sich nicht in der Lage, das Leistungsvermögen der Klägerin zu beurteilen (Auskunft vom 30.5.2011).
Dr. V. hat über Behandlungen der Klägerin seit 2002 berichtet. Sie hat in der am 22.6.2011 beim SG eingegangenen Auskunft die Ansicht vertreten, wegen des ausgeprägten Schwitzens und der geringen Belastbarkeit sei die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur vier Stunden täglich einsetzbar. Die maßgeblichen Gesundheitsstörungen lägen auf neurologisch-psychiatrischem und gynäkologischem Gebiet.
Der Arzt für Innere Medizin und Onkologie Dr. L. hat unter dem 15.6.2011 ausgeführt, die Klägerin werde seit dem 14.1.2011 von ihm mitbehandelt bzw. mitbetreut. Die von der Klägerin angegebenen – unter der adjuvanten Therapie bekannten – Beschwerden seien größtenteils subjektiver Natur; Organbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Er schlage einen Wiedereingliederungsversuch über vier Stunden täglich mit weiterer Aufstockung auf sechs Stunden täglich vor.
Der Arzt für Frauenheilkunde S. hat am 23.9.2011 über Behandlungen der Klägerin vom 1.9.2010 bis 14.9.2011 berichtet. Er hat die Auffasssung vertreten, aus gynäkologischer Sicht spreche nichts gegen eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende berufliche Tätigkeit.
Dr. S., Arzt für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, hat im Gutachten vom 6.2.2012 bei der Klägerin keinen Anhalt für eine psychische Erkrankung gefunden. Er hat ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts ohne motorische Ausfälle festgestellt und den Verdacht auf eine psychophysiologische Insomnie geäußert. Er hat ausgeführt, die körperliche Untersuchung der Klägerin sei im Wesentlichen unauffällig gewesen, ebenso der psychopathologische Befund. Es habe keine Antriebsminderung oder psychomotorische Hemmung bestanden. Kognitive oder mnestische Defizite hätten nicht erhoben werden können. Für eine hirnorganische Symptomatik ergebe sich kein Anhalt. Die Klägerin sei gut gelaunt gewesen; die Resonanzfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Die Klägerin habe sehr aufgeschlossen und lebensbejahend gewirkt. Unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und des nunmehr erhobenen Untersuchungsbefundes ergebe sich kein ausreichender Grund für die Annahme einer Einschränkung des Durchhaltevermögens. Die Klägerin sei in der Lage, ihren Tagesablauf angemessen bzw. den Anforderungen entsprechend zu strukturieren. Es bestünden keine Einschränkungen des Zeitmanagements. Auch lägen keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Eine weitgehende, objektivierbare bzw. ausreichend begründbare Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des allgemeinen Lebens, beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit, liege bei der Klägerin nicht vor. Eine organisch bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit bestehe nicht. Ein Summationseffekt der Beschwerden, bedingt durch Leiden verschiedener Fachgebiete untereinander, in dem Ausmaß, dass das zeitliche Leistungsvermögen eingeschränkt wäre, liege nicht vor. Störungen der Feinmotorik der Hände und Finger bestünden nicht. Es bestehe ein arbeitstägliches Leistungsvermögen ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von ca. acht Stunden als Apothekenhelferin bzw. Mediengestalterin und entsprechend für anderweitige berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des qualitativen Leistungsbildes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens lasse sich nicht belegen.
Mit Urteil vom 23.1.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht teilweise und damit erst Recht nicht voll erwerbsgemindert, da sie zur Überzeugung des Gerichts unter Beachtung qualitativer Einschränkungen weiterhin in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Schwerpunkt der Erkrankungen der Klägerin liege auf onkologischem Gebiet. Der Zustand nach der Krebserkrankung rechtfertige für sich genommen keine Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Grad. Ein Rezidiv sei bisher nicht aufgetreten. Deswegen spreche aus gynäkologischer Sicht nichts gegen eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche, wie sich aus den Angaben des behandelnden Gynäkologen S. und des behandelnden Onkologen ergebe. Eine psychosomatische Erkrankung habe durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. S. nicht bestätigt werden können. Von neurologisch-psychiatrischer Seite aus seien lediglich qualitative Leistungseinschränkungen zu beachten. Soweit die Klägerin ausführe, wegen der Schwitzattacken würde sie kein Arbeitgeber einstellen, sei dem entgegenzuhalten, dass subjektiv empfundene Einstellungshindernisse eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht begründen könnten.
Gegen das am 31.1.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.2.2013 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe in seinem Urteil die Tatsachen verkannt und deswegen ein Fehlurteil erlassen. Die Schwitzattacken stellten nicht lediglich ein subjektiv empfundenes Einstellungshindernis dar. Aufgrund der medikamentösen Behandlung ihrer früheren Krebserkrankung schwitze sie erheblich, so dass nach einer Stunde die Kleider an ihrem Leib klebten und nach zwei Stunden deutliche Schwitzspuren auch für Dritte erkennbar seien. Ein Arbeitgeber würde ein Schwitzen in einem solchen Umfang voraussichtlich nicht akzeptieren. Mit einer solchen körperlichen Beeinträchtigung sei ihr die Ausübung einer länger als zwei Stunden dauernden Tätigkeit nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise weitere Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG.
Mit Verfügung vom 26.4.2013 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 26.4.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass die berufliche und körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der Ärztin für Anästhesie und Sozialmedizin Dr. S. deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, und dem Sachverständigengutachten des Internisten sowie Neurologen und Psychiaters Dr. S. und den sachverständigen Zeugenaussagen des behandelnden Onkologen Dr. L.und des Gynäkologen Seith.
Die von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Beschwerden gerückten Schwitzattacken hindern diese auch nach Auffassung des Senats nicht daran, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Zwar ist aufgrund der Zeugenaussagen von Dr. K., Dr. K., Dr. V., Dr. L. und des Gynäkologen S. für den Senat erwiesen, dass bei der Klägerin Schwitzattacken vorliegen und sie auch darunter leidet. Insoweit bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da der Senat die Schwitzattacken als erwiesen ansieht. Die Frage, ob es einer Versicherten mit Schwitzattacken zumutbar ist, zu arbeiten und ob ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil kein Arbeitgeber sie einstellen würde, ist dagegen eine Rechtsfrage, die vom Senat zu entscheiden ist, und nicht mittels Sachverständigengutachten geklärt werden kann.
Nach Überzeugung des Senats hindern die Schwitzattacken die Klägerin nicht, mindestens sechs Stunden täglich ihre zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mediengestalterin und Apothekenhelferin zu verrichten bzw. sonstige Bürotätigkeiten oder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Akkord- und Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten in Kälte, Hitze und Zugluft und ohne vermehrte Überkopfarbeiten auszuüben. So verfügt die Klägerin über einen strukturierten Tagesablauf, verschiedene Interessen (Lesen von Krimis, Fernsehen, Spaziergänge, Fahrradfahren, Besuch von Fußballspielen, Treffen mit Freunden) und übt zahlreiche Aktivitäten (Erledigung von Papierangelegenheiten, Bewerbungen schreiben, Stellensuche, Teilnahme an Schulungen der Agentur für Arbeit, Haushaltstätigkeiten, Mithilfe bei Büroarbeiten ihres Partners, Gartenarbeiten) aus. Angesichts dessen überzeugt den Senat die Beurteilung des Sachverständigen Dr. S., dass sich eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht belegen lässt, zumal auch eine psychiatrische Erkrankung bei der Klägerin nicht festgestellt werden konnte.
Wegen ihrer Schwitzattacken benötigt die Klägerin auch keine betriebsunüblichen Pausen. Denn den Arbeitnehmern stehen sog. persönliche Verteilzeiten zu, in denen diese zur Toilette gehen, Getränke einnehmen, Süßigkeiten essen, Gespräche führen, Zigaretten rauchen usw. können. Angesichts dessen ist die Klägerin – wie zahlreiche andere Frauen, die in den Wechseljahren unter Schweißattacken leiden – nicht gehindert, erforderlichenfalls Kleidungsstücke zu wechseln, sich abzutrocknen bzw. zu waschen. Deswegen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht mehr unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein könnte.
Ferner fehlen sämtliche Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitgeber generell nicht bereit sind, Personen, die schwitzen, einzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei den in Frage kommenden Arbeitgebern erhebliche sachlich gerechtfertigte Vorbehalte gegen die Einstellung vergleichbarer Personen mit Schwitzattacken bestehen. Maßgebend ist nämlich die Beurteilung vernünftig und billig denkender Arbeitgeber (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.1995, 13/4 RA 93/94, SozR 3-2600 § 44 Nr. 5 und in Juris). Unerheblich ist dabei, ob gegebenenfalls gewisse Berufe, wie Kellnerin, die Essen austrägt, für die Klägerin nicht in Betracht kommen, weil die hiermit verbundene Bewegung schweißtreibend sein könnte und Schweißgerüche beim Essen ungünstig wären.
Da die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen und der Schweißattacken nicht gehindert ist, ihre bisherige Berufe als Apothekenhelferin und Mediengestalterin auszuüben, kommt auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nicht in Betracht.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1958 geborene Klägerin hat von 1973 bis 1975 den Beruf einer Apothekenhelferin erlernt und war nach ihren Angaben mit Unterbrechungen bis 2005 im erlernten Beruf beschäftigt. Von Juli bis Dezember 2005 war sie als Tätowiererin selbstständig tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie von März 2008 bis Oktober 2009 als Mediengestalterin. Danach bezog sie Arbeitslosengeld bzw. seit 30.8.2010 Krankengeld. Außerdem erhält sie seit 2007 eine Hinterbliebenenrente.
Am 7.9.2010 beantragte die Klägerin wegen einer im September 2009 festgestellten Brustkrebserkrankung, einer Schilddrüsenunterfunktion und einer mittelgradigen depressiven Episode die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ die Klägerin, bei der seit 9.12.2009 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, von der Ärztin für Anästhesie und Sozialmedizin Dr. S. untersuchen. Diese stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 8.10.2010 Rezidiv- und Metastasenfreiheit nach Tumor- und Lymphknotenentfernung im Dezember 2009 wegen eines Mamma-Karzinoms und Radiotherapie von Januar bis März 2010 sowie eine leichte depressive Anpassungsstörung bei Karzinomerkrankung fest. Sie gelangte zum Ergebnis, als Apothekenhelferin und Mediengestalters könne die Klägerin weiterhin sechs Stunden täglich arbeiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkord- und Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten in Kälte, Hitze und Zugluft seien ihr ebenfalls sechs Stunden täglich zumutbar.
Mit Bescheid vom 13.10.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil sie die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle.
Hiergegen legte die Klägerin am 3.11.2010 Widerspruch ein und trug vor, sie sei nicht in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Nach ihrer Brustkrebsoperation und den anschließenden 33 Bestrahlungen müsse sie nunmehr für fünf Jahre Tamoxifen-Tabletten einnehmen. Diese führten zu Depressionen, Zittern, Schlafstörungen, Schwindelattacken, wiederholten Kopfschmerzen, ständigem Jucken auf den Schamlippen, Knochenschmerzen und schweren Schweißausbrüchen mit juckendem Hautausschlag. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.2.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, aufgrund der Entfernung von 22 Lymphknoten und 33 Bestrahlungen könne sie ihren linken Arm nicht mehr zu 100 % nutzen. Sie leide vor allem unter den Hitzewallungen, den Nebenwirkungen der Tamoxifen-Behandlung. Diese führten auch zu Schlafstörungen, Schwindelattacken, Kopfschmerzen, Jucken und Ausschlägen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Internist und Hausarzt Dr. K. hat unter dem 18.5.2011 erklärt, die Klägerin stehe seit dem 21.10.2010 in seiner Behandlung. Das für die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf onkologisch-gynäkologischem Gebiet. Wegen der Nebenwirkungen des Antiöstrogens Tamoxifen sei die Klägerin nur weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig; dies gelte auch für die Tätigkeiten als Apothekenhelferin bzw. Mediengestalterin.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K., der die Klägerin seit dem 21.9.2010 behandelt, sah sich nicht in der Lage, das Leistungsvermögen der Klägerin zu beurteilen (Auskunft vom 30.5.2011).
Dr. V. hat über Behandlungen der Klägerin seit 2002 berichtet. Sie hat in der am 22.6.2011 beim SG eingegangenen Auskunft die Ansicht vertreten, wegen des ausgeprägten Schwitzens und der geringen Belastbarkeit sei die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur vier Stunden täglich einsetzbar. Die maßgeblichen Gesundheitsstörungen lägen auf neurologisch-psychiatrischem und gynäkologischem Gebiet.
Der Arzt für Innere Medizin und Onkologie Dr. L. hat unter dem 15.6.2011 ausgeführt, die Klägerin werde seit dem 14.1.2011 von ihm mitbehandelt bzw. mitbetreut. Die von der Klägerin angegebenen – unter der adjuvanten Therapie bekannten – Beschwerden seien größtenteils subjektiver Natur; Organbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Er schlage einen Wiedereingliederungsversuch über vier Stunden täglich mit weiterer Aufstockung auf sechs Stunden täglich vor.
Der Arzt für Frauenheilkunde S. hat am 23.9.2011 über Behandlungen der Klägerin vom 1.9.2010 bis 14.9.2011 berichtet. Er hat die Auffasssung vertreten, aus gynäkologischer Sicht spreche nichts gegen eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende berufliche Tätigkeit.
Dr. S., Arzt für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, hat im Gutachten vom 6.2.2012 bei der Klägerin keinen Anhalt für eine psychische Erkrankung gefunden. Er hat ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts ohne motorische Ausfälle festgestellt und den Verdacht auf eine psychophysiologische Insomnie geäußert. Er hat ausgeführt, die körperliche Untersuchung der Klägerin sei im Wesentlichen unauffällig gewesen, ebenso der psychopathologische Befund. Es habe keine Antriebsminderung oder psychomotorische Hemmung bestanden. Kognitive oder mnestische Defizite hätten nicht erhoben werden können. Für eine hirnorganische Symptomatik ergebe sich kein Anhalt. Die Klägerin sei gut gelaunt gewesen; die Resonanzfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Die Klägerin habe sehr aufgeschlossen und lebensbejahend gewirkt. Unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und des nunmehr erhobenen Untersuchungsbefundes ergebe sich kein ausreichender Grund für die Annahme einer Einschränkung des Durchhaltevermögens. Die Klägerin sei in der Lage, ihren Tagesablauf angemessen bzw. den Anforderungen entsprechend zu strukturieren. Es bestünden keine Einschränkungen des Zeitmanagements. Auch lägen keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Eine weitgehende, objektivierbare bzw. ausreichend begründbare Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des allgemeinen Lebens, beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit, liege bei der Klägerin nicht vor. Eine organisch bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit bestehe nicht. Ein Summationseffekt der Beschwerden, bedingt durch Leiden verschiedener Fachgebiete untereinander, in dem Ausmaß, dass das zeitliche Leistungsvermögen eingeschränkt wäre, liege nicht vor. Störungen der Feinmotorik der Hände und Finger bestünden nicht. Es bestehe ein arbeitstägliches Leistungsvermögen ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von ca. acht Stunden als Apothekenhelferin bzw. Mediengestalterin und entsprechend für anderweitige berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des qualitativen Leistungsbildes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens lasse sich nicht belegen.
Mit Urteil vom 23.1.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht teilweise und damit erst Recht nicht voll erwerbsgemindert, da sie zur Überzeugung des Gerichts unter Beachtung qualitativer Einschränkungen weiterhin in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Schwerpunkt der Erkrankungen der Klägerin liege auf onkologischem Gebiet. Der Zustand nach der Krebserkrankung rechtfertige für sich genommen keine Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Grad. Ein Rezidiv sei bisher nicht aufgetreten. Deswegen spreche aus gynäkologischer Sicht nichts gegen eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche, wie sich aus den Angaben des behandelnden Gynäkologen S. und des behandelnden Onkologen ergebe. Eine psychosomatische Erkrankung habe durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. S. nicht bestätigt werden können. Von neurologisch-psychiatrischer Seite aus seien lediglich qualitative Leistungseinschränkungen zu beachten. Soweit die Klägerin ausführe, wegen der Schwitzattacken würde sie kein Arbeitgeber einstellen, sei dem entgegenzuhalten, dass subjektiv empfundene Einstellungshindernisse eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht begründen könnten.
Gegen das am 31.1.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.2.2013 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe in seinem Urteil die Tatsachen verkannt und deswegen ein Fehlurteil erlassen. Die Schwitzattacken stellten nicht lediglich ein subjektiv empfundenes Einstellungshindernis dar. Aufgrund der medikamentösen Behandlung ihrer früheren Krebserkrankung schwitze sie erheblich, so dass nach einer Stunde die Kleider an ihrem Leib klebten und nach zwei Stunden deutliche Schwitzspuren auch für Dritte erkennbar seien. Ein Arbeitgeber würde ein Schwitzen in einem solchen Umfang voraussichtlich nicht akzeptieren. Mit einer solchen körperlichen Beeinträchtigung sei ihr die Ausübung einer länger als zwei Stunden dauernden Tätigkeit nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise weitere Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG.
Mit Verfügung vom 26.4.2013 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 26.4.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass die berufliche und körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der Ärztin für Anästhesie und Sozialmedizin Dr. S. deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, und dem Sachverständigengutachten des Internisten sowie Neurologen und Psychiaters Dr. S. und den sachverständigen Zeugenaussagen des behandelnden Onkologen Dr. L.und des Gynäkologen Seith.
Die von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Beschwerden gerückten Schwitzattacken hindern diese auch nach Auffassung des Senats nicht daran, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Zwar ist aufgrund der Zeugenaussagen von Dr. K., Dr. K., Dr. V., Dr. L. und des Gynäkologen S. für den Senat erwiesen, dass bei der Klägerin Schwitzattacken vorliegen und sie auch darunter leidet. Insoweit bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da der Senat die Schwitzattacken als erwiesen ansieht. Die Frage, ob es einer Versicherten mit Schwitzattacken zumutbar ist, zu arbeiten und ob ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil kein Arbeitgeber sie einstellen würde, ist dagegen eine Rechtsfrage, die vom Senat zu entscheiden ist, und nicht mittels Sachverständigengutachten geklärt werden kann.
Nach Überzeugung des Senats hindern die Schwitzattacken die Klägerin nicht, mindestens sechs Stunden täglich ihre zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mediengestalterin und Apothekenhelferin zu verrichten bzw. sonstige Bürotätigkeiten oder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Akkord- und Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten in Kälte, Hitze und Zugluft und ohne vermehrte Überkopfarbeiten auszuüben. So verfügt die Klägerin über einen strukturierten Tagesablauf, verschiedene Interessen (Lesen von Krimis, Fernsehen, Spaziergänge, Fahrradfahren, Besuch von Fußballspielen, Treffen mit Freunden) und übt zahlreiche Aktivitäten (Erledigung von Papierangelegenheiten, Bewerbungen schreiben, Stellensuche, Teilnahme an Schulungen der Agentur für Arbeit, Haushaltstätigkeiten, Mithilfe bei Büroarbeiten ihres Partners, Gartenarbeiten) aus. Angesichts dessen überzeugt den Senat die Beurteilung des Sachverständigen Dr. S., dass sich eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht belegen lässt, zumal auch eine psychiatrische Erkrankung bei der Klägerin nicht festgestellt werden konnte.
Wegen ihrer Schwitzattacken benötigt die Klägerin auch keine betriebsunüblichen Pausen. Denn den Arbeitnehmern stehen sog. persönliche Verteilzeiten zu, in denen diese zur Toilette gehen, Getränke einnehmen, Süßigkeiten essen, Gespräche führen, Zigaretten rauchen usw. können. Angesichts dessen ist die Klägerin – wie zahlreiche andere Frauen, die in den Wechseljahren unter Schweißattacken leiden – nicht gehindert, erforderlichenfalls Kleidungsstücke zu wechseln, sich abzutrocknen bzw. zu waschen. Deswegen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht mehr unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein könnte.
Ferner fehlen sämtliche Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitgeber generell nicht bereit sind, Personen, die schwitzen, einzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei den in Frage kommenden Arbeitgebern erhebliche sachlich gerechtfertigte Vorbehalte gegen die Einstellung vergleichbarer Personen mit Schwitzattacken bestehen. Maßgebend ist nämlich die Beurteilung vernünftig und billig denkender Arbeitgeber (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.1995, 13/4 RA 93/94, SozR 3-2600 § 44 Nr. 5 und in Juris). Unerheblich ist dabei, ob gegebenenfalls gewisse Berufe, wie Kellnerin, die Essen austrägt, für die Klägerin nicht in Betracht kommen, weil die hiermit verbundene Bewegung schweißtreibend sein könnte und Schweißgerüche beim Essen ungünstig wären.
Da die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen und der Schweißattacken nicht gehindert ist, ihre bisherige Berufe als Apothekenhelferin und Mediengestalterin auszuüben, kommt auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nicht in Betracht.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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