L 8 U 1148/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1148/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 8 U 838/12 durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 8. März 2013 beendet ist.

Außergerichtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch Abschluss eines im Berufungsverfahren L 8 U 838/12 geschlossenen Vergleichs erledigt ist. In der Sache begehrt der Kläger, ihm unter zusätzlicher Berücksichtigung weiterer Unfallfolgen höhere Verletztenrente wegen eines anerkannten Arbeitsunfalles zu gewähren.

Der im Jahr 1973 geborene Kläger erlitt am 21.08.2001 während der versicherten Tätigkeit eine Quetschverletzung am linken Daumen und Teilamputation des Daumenendglieds (Durchgangsarztbericht Professor Dr. Han. vom 21.08.2001). Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.08.2002 anerkannte die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, künftig Beklagte) das Ereignis vom 21.08.2011 als Arbeitsunfall an und lehnte einen Anspruch auf Rente (zunächst) ab, da die Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in nicht rentenberechtigendem Ausmaß von 10 v.H. bedingten. Mit Bescheid vom 27.06.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger anschließend wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 21.08.2001 Stützrente ab 10.10.2005 auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v.H.

Am 10.10.2005 erlitt der Kläger einen weiteren (im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen) Arbeitsunfall. Er verletzte sich dabei das rechte Auge (Bulbusberstung) mit Verlust des Auges und erlitt mehrere Mittelgesichtsfrakturen (Durchgangsarztbericht Professor Dr. Ho. vom 08.02.2006 und Bericht des K hospitals S. vom 20.10.2005). Die Beklagte zog medizinische Befundunterlagen bei und holte insbesondere das neurologische Gutachten des Dr. Har. vom 19.02.2007, das hno-ärztliche Gutachten des Professor Dr. Ra. vom 08.04.2007 sowie die beratungsärztliche Stellungnahme des Professor Dr. St. vom 01.10.2006 ein und nahm ein im Klageverfahren des Klägers S 1 U 7384/06 vom SG eingeholtes nervenärztlich / psychosomatisches Gutachten des Professor Dr. S. vom 06.05.2008 zu den Akten.

Mit Bescheid vom 27.06.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.10.2005 ab 26.04.2006 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt Verlust des Sehens des rechten Auges aufgrund einer Entfernung des rechten Augapfels und nachfolgender Versorgung mit einem Kunstauge, aufgehobene Wahrnehmung für aromatische Geruchsstoffe (Anosmie) sowie Gefühlsstörungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte als Folge des frontalen Schädeltraumas mit knöchern fest verheilten Brüche in der knöchernen Augenhöhle und des Siebbeins sowie einer Nervenschädigung (1. und 2. Trigeminusast). Nicht als Unfallfolgen wurden anerkannt eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, multiple Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet sowie die Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.08.2001.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers, mit dem er weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen als Unfallfolge und eine MdE von 50 v.H. geltend machte, blieb mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2008 ohne Erfolg.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.01.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er sein Ziel weiterverfolgte. Er machte geltend, zumindest im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 21.08.2001 bestehe eine MdE von mindestens 50 v.H. Über die vom Beklagten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen hinaus seien eine posttraumatische Belastungsstörung, der vollständige Verlust des Geschmackssinns sowie ein Tinnitus und Innenohrschwerhörigkeit beidseits als weitere Unfallfolgen festzustellen. Der Kläger legte medizinische Unterlagen vor.

Das SG zog Unterlagen aus einem Asylverfahren des Klägers und einem Verfahren wegen der Feststellung des Grades der Behinderung und des Vorliegens gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei. Außerdem holte das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG das psychosomatische/psychotherapeutische Gutachten der PD Dr. E.-H. vom 04.01.2011 ein. Auf Anregung des Beklagten holte das SG zu dem Gutachten der PD Dr. E.-H. außerdem die Stellungnahme des Professor Dr. S. vom 12.05.2011 ein.

Mit Urteil vom 20.10.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, allein streitgegenständlich seien die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.10.2005 und die daraus folgende MdE. Weder für den Bereich des Auges, des Gehörs noch der Psyche oder der Neurologie seien weitere Funktionsbeeinträchtigungen über das bereits erfolgte Maß hinaus festzustellen und/oder die hieraus bestimmte MdE zu beanstanden.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.02.2012 Berufung eingelegt (L 8 U 838/12). Mit seiner Berufung macht der Kläger die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einen vollständigen Verlust des Geschmackssinnes und ein Tinnitus und Innenohrschwerhörigkeit beidseits als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.10.2005 und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. ab 26.04.2006 geltend. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt.

Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten.

Der Senat hat vom Verwaltungsgericht Stuttgart die Gerichtsakte des Klägers zum Asylverfahren A 10 K 13431/96 beigezogen.

In der nicht-öffentlichen Sitzung am 08.03.2013 schlossen die Beteiligten auf Anregung des Berichterstatters den Vergleich: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für die Zeit vom 26.04.2006 bis 09.10.2006 Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bereits gezahlten Verletztenrente zu gewähren. 2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt. 3. die Beklagte erstattet dem Kläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge dem Grunde nach. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 08.03.2013 Bezug genommen.

Am 13.03.2013 hat der Kläger den in der nicht-öffentlichen Sitzung am 08.03.2013 geschlossenen Vergleich angefochten. Er hat zur Begründung vorgetragen, im Erörterungstermin am 08.03.2013 sei der Vergleich nach Erörterung der Sachlage geschlossen worden. Zuvor sei der Erörterungstermin unterbrochen worden, damit sein Prozessbevollmächtigter die Sach- und Rechtslage mit ihm habe besprechen können. Der geladene Dolmetscher sei anwesend gewesen. Er habe zunächst den Vergleich nicht abschließen wollen. Dies habe er ausführlich dargelegt. Nach einer weiteren Erörterung habe er schließlich in den Abschluss des Vergleichs eingewilligt. Dies sei für ihn, wie auch seine Ehefrau, im Verlauf des 08.03.2013 nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Er habe den Vergleich so nicht abschließen wollen. Er habe eine gerichtliche Entscheidung gewünscht. Warum er dem Vergleich zugestimmt habe, könne er sich nicht erklären. Er sei im Termin unter enormen Druck gestanden, was er auch gesagt habe. Wegen der Beschwerden infolge des Verlustes des rechten Auges sei er am 08.03.2013 krankgeschrieben gewesen.

Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren fortzusetzen, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.10.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2008 zu verurteilen, über die mit Bescheid vom 27.06.2008 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen hinaus eine posttraumatische Belastungsstörung, einen vollständigen Verlust des Geschmackssinnes und ein Tinnitus und Innenohrschwerhörigkeit beidseits als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.10.2005 festzustellen sowie hieraus folgend eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. ab dem 26.04.2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der im Termin am 08.03.2013 erzielte Vergleich sei unwiderruflich geschlossen worden und daher rechtskräftig.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beim SG sowie beim Senat angefallenen Gerichtsakten sowie auf sechs Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Klägers, den Rechtsstreit fortzusetzen und über seine Berufung in der Sache zu entscheiden, ist zulässig. Bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs muss der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt werden. Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Auflage § 101 RdNr. 7). Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird oder, wenn die Beendigung verneint wird, in der Sache selbst (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris).

Der Antrag des Klägers ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 08.03.2013 einen Vergleich geschlossen. Der Abschluss dieses Vergleichs bewirkt die vollständige Erledigung des Rechtsstreites (§ 101 Abs. 1 SGG). Der Senat kann daher nicht in Fortsetzung des Rechtsstreits über das Sachbegehren des Klägers entscheiden.

Der Kläger und die Beklagten haben im Termin am 08.03.2013 den Abschluss eines Vergleichs zur Niederschrift erklärt. Der Vergleich ist vom Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten und der Beklagten genehmigt worden. Zwar ist in der den Beteiligten übersandten Niederschrift vom 08.03.2013 nicht enthalten, dass der Vergleich vom Berichterstatter vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden ist (§ 162 ZPO). Insoweit ist die übersandte Niederschrift jedoch unvollständig. Dass der Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist, ergibt sich aus der sich in der Senatsakte befindlichen handschriftlichen und vom Berichterstatter unterschriebenen "Originalniederschrift" vom 08.03.2013. Der im Termin am 08.03.2013 geschlossene und ordnungsgemäß protokollierte Vergleich ist damit wirksam zustande gekommen. Im Übrigen ist der Vergleich, auch wenn der Vorlesungs- und Genehmigungsvermerk unterblieben wäre, als Rechtsgeschäft wirksam und verbindlich geworden (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. § 794 RNr. 30). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Der wirksame Abschluss des Vergleichs im Termin am 08.03.2013 wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.

Der Kläger kann den am 08.03.2013 geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht mit Erfolg anfechten. Zwar ist eine Anfechtung des Vergleichs, insbesondere wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach § 119 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht ausgeschlossen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 101 Rdnr.13 m.w.N.) Der Anfechtungstatbestand eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums liegt zur Überzeugung des Senats jedoch nicht vor.

Das Vorbringen des Klägers, der Abschluss des Vergleichs sei für ihn im Verlauf des Termins am 08.03.2013 nicht mehr nachvollziehbar gewesen, warum er dem Vergleich zugestimmt habe, könne er sich nicht erklären, begründet die erfolgte Anfechtung des Vergleichs nicht. Die Sach- und Rechtslage, insbesondere der Gegenstand des Vergleichs und die für die Berufung des Klägers bestehende Erfolgsaussichten, wurde im Termin am 08.03.2013 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten eingehend erörtert. Der Kläger wurde dabei darauf hingewiesen, dass sein Begehren auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und der Zuerkennung einer MdE von 50 v.H. auf unbestimmte Zeit nicht aussichtsreich erscheint. Nach einer Unterbrechung des Termins zur Abklärung mit seinem Prozessbevollmächtigten, ob dem vom Beklagtenvertreter gebilligten Vergleichsvorschlag des Berichterstatters zugestimmt wird, wurde im weiteren Verlauf des Termins, nachdem der Kläger zunächst eine Entscheidung seiner Berufung erbeten hat, die Frage eines Vergleichs weiter erörtert. Die Vorgänge des Termins am 08.03.2013 wurden durch den geladenen Dolmetscher übersetzt. Dieser Ablauf des Termins wird durch die von den Beteiligten nicht beanstandete Niederschrift vom 08.03.2013 sowie auch durch das Vorbringen des Klägers bestätigt. Danach ist nicht plausibel, dass der Kläger den Vergleich so nicht hat abschließen wollen, wie er geltend macht. Vielmehr muss sich der Kläger über den Inhalt des Vergleichs und die Bedeutung seiner Zustimmungserklärung zum Abschluss des Vergleichs voll bewusst gewesen sein. Ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum des Klägers hält der Senat für ausgeschlossen. Das weitere Vorbringen des Klägers, er sei im Termin unter enormen Druck gestanden, rechtfertigt die Anfechtung nicht. Ein rechtlich relevanter Irrtum wird dadurch nicht dargetan. Ein die freie Willensbestätigung ausschließender Druck zum Abschluss des Vergleiches ist auf den Kläger nicht ausgeübt worden. Die Zustimmungserklärung des Klägers zum Vergleich erfolgte im Einvernehmen mit seinem Prozessbevollmächtigten, nach vorausgegangener Beratung in der Sitzungsunterbrechung. Er wurde zum Vergleichsabschluss von niemand gedrängt. Dies macht der Kläger auch nicht geltend, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ungefragt ausdrücklich bekräftigt hat. Dafür, dass der Kläger in seiner Willensbildung - etwa durch eine auch Arbeitsunfähigkeit verursachende Erkrankung - relevant eingeschränkt war, fand sich im Termin am 08.03.2013 zudem kein Hinweis. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 08.03.2013 hat der Kläger im Übrigen weder im Erörterungstermin noch danach vorgelegt. Ein bloßer Motivirrtum, den der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letzten Endes nur geltend gemacht hat, rechtfertigt in keinem Fall die Anfechtung des Vergleichs. Danach spricht alles dafür, dass es sich der Kläger nach der im Termin erklärten Zustimmung zum Vergleich "anders überlegt" hat und er deshalb den Vergleich rückgängig machen möchte. Dies ist aber - wie bereits dargelegt - nicht möglich. Weitere Gesichtspunkte, die es im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gebieten würden, den Kläger nicht am Vergleich festzuhalten, sind nicht gegeben.

Der Kläger kann im Übrigen - über seine Anfechtungserklärung hinaus - den geschlossenen Vergleich auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht hat sich der Kläger nicht vorbehalten und war im Übrigen von ihm auch nicht gewollt. Die Zustimmung des Klägers zu dem Vergleich ist (sonst) grundsätzlich unwiderruflich. Ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen möglich, die für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 179, 180 SGG gelten. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus kommt ein Widerruf nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der auch im Prozessrecht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben das Festhalten an der Prozesshandlung verbietet (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Vor § 60 RdNr. 12). Das ist beispielsweise in einem Fall angenommen worden, in dem die Rücknahme für den Gegner und das Gericht sogleich als Versehen offenbar war (vgl. BGH NJW 1991, 2839 m.H. auf BGH VersR 1977, 574). Ein solcher Sachverhalt ist - bezogen auf den Vergleich - hier nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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