Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 4/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 19/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 14/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wer in der Landwirtschaft anfallende Verluste steuermindernd mit dem Ziel geltend macht, dass diese nicht als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gewertet werden, kann sich nicht gleichzeitig auf § 1 Abs. 7 ALG berufen, um der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu entgehen (Anschluss an BSG, Urteil vom 7. August 2000, Az. B 10 LW 92/99 R, in juris).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
16. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob für die Klägerin im Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bestand und dementsprechend ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Beiträgen nebst Nebenkosten in Höhe von insgesamt 6.032,05 Euro besteht.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2003 als Ehegattin eines Landwirts, des beigeladenen Dr. C., versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse sei, mit der Folge, dass für die Zeit ab 1. Juli 2003 Beiträge zu entrichten seien. Die Klägerin sei Ehegattin eines Unternehmers, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe, welches die festgesetzte Mindestgröße erreiche. Ein Beitragsrückstand in Höhe von 4.993.- Euro wurde errechnet. Für den Beigeladenen war bereits mit Bescheid vom 29. Juni 2005 festgestellt worden, dass er seit 1. Juli 2003 grundsätzlich der Versicherungspflicht als Landwirt unterliegt. Zugleich wurde jedoch seine Versicherungsfreiheit festgestellt, da er das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Gegen den Bescheid vom 18. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Es sei zu klären, nach welchem Tatbestand sie von der Alterssicherung der Landwirte befreit werden könne. Sie sei nicht in der Landwirtschaft tätig. Sie sei zu 60 % körperbehindert, Beamtin (Obergerichtsvollzieherin) und bis zum 5. Januar 2008 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Eine entsprechende Bestätigung der Präsidentin des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 24. September 2001 sowie ein Bescheid des Versorgungsamtes B-Stadt II über einen GdB von 60 aufgrund einer Harnblasenerkrankung in Heilungsbewährung wurden vorgelegt.
Die Beklagte erklärte, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht lägen nicht vor. Es sei lediglich noch zu prüfen, ob ein Ausschluss einer Versicherungspflicht aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Die Klägerin teilte daraufhin mit, eine Versicherungspflicht bestehe schon dem Grunde nach nicht. Es liege kein landwirtschaftliches Unternehmen mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht vor. Dem Ehemann der Klägerin werde die Anerkennung als Landwirt verweigert. So habe das D. die baurechtliche Genehmigung für die Nutzung von Gebäuden zum Betrieb einer Landwirtschaft abgelehnt. Dies sei von den hiermit befassten Verwaltungsgerichten bestätigt worden. Das Finanzamt D-Stadt habe für die Jahre 2002 bis 2004 die geltend gemachten Verluste aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht anerkannt. Übersandt wurden Feststellungsbescheide des Finanzamts D-Stadt für die Jahre 2002 bis 2004. Zur Begründung habe das Finanzamt D-Stadt ausgeführt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zu erkennen sei. Weder bau- noch abgabenrechtlich sei eine Anerkennung als Landwirt erfolgt. Eine Unterwerfung unter das Versorgungssystem des ALG könne nur dann erforderlich werden, wenn der Betrieb auf gesicherter Grundlage als landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Mangels baurechtlicher Genehmigung und steuerlicher Anerkennung seien die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Auch sei eine Altersversorgung der Klägerin gewährleistet. Ihr sei untersagt, einen Verdienst aus einer anderweitigen Tätigkeit, wie etwa einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu erzielen.
Nachdem die Klägerin den Bezug von Fördermitteln durch das Amt für Landwirtschaft in Abrede gestellt hatte, wies die Beklagte daraufhin, dass ihr aufgrund des Datenabgleichs mit dem Amt für Landwirtschaft die dort gemeldeten Betriebsverhältnisse des Beigeladenen vorlägen. Der Beigeladene beschäftige auch einen Familienangehörigen im landwirtschaftlichen Betrieb. Von einer reinen Hobbylandwirtschaft könne daher nicht ausgegangen werden.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zur Beklagten am 30. September 2005 ende, da ab diesem Zeitpunkt die festgesetzte Mindestgröße unterschritten werde. Der Beitragsrückstand betrage 5.391.- Euro. Hintergrund hierfür war die Übertragung der gesamten Landwirtschaft an den Sohn F. C. mit notariellem Überlassungsvertrag vom 28. September 2005.
Zur Begründung des auch hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, die Inanspruchnahme von Fördergeldern sei nur ein Indiz neben weiteren anderen Merkmalen. Hier sei entscheidend, dass eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung der Gebäude zum Betrieb einer Landwirtschaft vom D. stets abgelehnt worden sei. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits dem Vorhaben die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung versagt und andererseits aber die Tätigkeit der Versicherungspflicht unterworfen werde.
Mit weiterem angefochtenen Forderungsbescheid vom 17. Januar 2006 stellte die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe von 5.391.- Euro fest. Auch gegen diesen Forderungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. September 2005 habe keine Versicherungspflicht bestanden.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 erklärte das Finanzamt D-Stadt, dass die Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2002 bis 2004 erledigt seien. Die Verluste aus Land- und Forstwirtschaft seien dem Grunde nach anerkannt worden. Gewinnerzielungsabsicht sei bejaht worden.
Die Klägerin erklärte daraufhin, trotz der Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung bestehe keine Versicherungspflicht der Klägerin. Der Beigeladene habe aufgrund der ablehnenden Haltung des Landratsamtes D-Stadt den geplanten landwirtschaftlichen Betrieb nicht einrichten können. Das D. habe die baurechtliche Privilegierung und damit auch die Baugenehmigung versagt. Es müsse in jeder Hinsicht ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Ohne baurechtliche Genehmigung habe ein solcher Betrieb keine existenzielle Basis und könne daher nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des ALG angesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18. Juli 2005, 14. November 2005 und 17. Januar 2006 zurück. Der Ehegatte der Klägerin besitze seit Juli 2003 7,87 ha Landwirtschaft und 0,80 ha Forstwirtschaft. Der Hektarwert der Flächen bewege sich in einer Spanne von DM 964.- DM bis 1.297.- DM. Nach dem Mindestgrößenbeschluss der Beklagten sei die Mindestgröße für landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Fläche von 5 ha bis zu einem Hektarwert von 1.200.- DM, ab einem Hektarwert von mehr als 1.200.- DM 4 ha. Die Mindestgröße sei damit erreicht.
Gewinnerzielungsabsicht iSd § 1 Abs. 7 ALG sei vom Finanzamt D-Stadt bestätigt worden. Der Ehemann der Klägerin könne nicht einerseits Verluste aus der Landwirtschaft steuerlich geltend machen, sich aber andererseits auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht berufen, um etwaigen Beitragspflichten in der Sozialversicherung zu entgehen. Ob etwaige Bauvorhaben im landwirtschaftlichen Bereich verwirklicht werden konnten, sei ohne Bedeutung.
Eine funktionsfähige Hofstelle sei auch keine zwingende Voraussetzung für eine landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft. Es komme lediglich auf die Bodenbewirtschaftung von Flächen, die die Mindestgröße erreichen, und die Tragung des Unternehmerrisikos an.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und vorgetragen, zur Begründung der Eigenschaft als Landwirt sei es erforderlich, dass eine Bodenbewirtschaftung erfolge und diese nicht durch rechtliche Hindernisse unmöglich sei. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Landratsamtes D-Stadt als zuständige Bauaufsichtsbehörde habe der Ehemann der Klägerin den geplanten landwirtschaftlichen Betrieb nicht einrichten können. Die Baugenehmigung für das landwirtschaftliche Gebäude sei nicht erteilt worden. Ohne baurechtliche Genehmigung habe ein solcher Betrieb keine existenzielle Basis und könne daher nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des ALG angesehen werden. Auch das Erreichen der Mindestgröße sage nichts darüber aus, ob tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb ausgeübt werden könne. Das BSG habe in seinem Urteil vom 23. September 2004 (Az. B 10 LW 13/02 R) bestätigt, dass eine Bodenbewirtschaftung betrieben werde, wenn objektiv zu Tage trete, dass landwirtschaftliche Arbeiten auf der betreffenden Fläche vorgenommen würden. Wenn aber wie hier die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausübung des landwirtschaftlichen Betriebes mangels Zuerkennung der Privilegierung nicht vorgelegen hätten, könne auch nicht von einer landwirtschaftlichen Betätigung im rechtlich beachtlichen Sinne ausgegangen werden. Auch habe der Beigeladene keine Fördermittel erhalten.
Darüber hinaus verfüge die Klägerin als wegen Erziehung des Enkelkindes beurlaubte Beamtin bereits über eine ausreichende Altersversorgung. Auch schon aus diesem Grund bestehe keine Notwendigkeit für eine weitere Versicherung zur Altersversorgung bei der Beklagten. Es liege ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG vor. Als für das Enkelkind Sorgeberechtigte sei sie dem Elternteil gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gleichzustellen. Ab 1. Januar 2017 werde sie voraussichtlich Versorgungsbezüge in Höhe von 1.605,74 Euro erhalten. Dies stelle eine ausreichende Alterssicherung für sie dar. Sie sei daher so zu stellen wie Betroffene, die ein höheres Einkommen als 4.800.- Euro beziehen. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG verletze sie in ihren Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Auch könne sie die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen. Es liege daher auch der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 ALG vor.
Schließlich würde die Systematik des § 1 ALG ad absurdum geführt, wenn der Ehegatte eines Landwirts versicherungspflichtig wäre, obwohl der Landwirt selbst von der Versicherungspflicht befreit sei. Entfalle die primäre Tatbestandsvoraussetzung dadurch, dass der eigentliche Landwirt aufgrund einer Befreiung nicht versicherungspflichtig sei, so könne erst recht die Versicherungspflicht nicht für den Ehegatten des befreiten Landwirts begründet werden. Versicherungspflicht des Ehegatten entstehe nur dann, wenn der Landwirt an sich ebenfalls versicherungspflichtig sei. Der Ehemann der Klägerin sei aber im fraglichen Zeitraum von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte befreit.
Laut Mitteilung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten liegen in Bezug auf den Beigeladenen keine Unterlagen vor. Für 2003 und 2004 seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nicht erfüllt gewesen. Der Sohn der Klägerin habe für das Jahr 2005 eine Förderung in Höhe von insgesamt 639,58 Euro erhalten.
Das SG hat mit Urteil vom 16. August 2012 die Klage gegen die Bescheide vom 14. November 2005 und 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2012 abgewiesen. Wer Betriebsausgaben steuermindernd absetze, könne nicht gegenüber einer anderen Behörde die Existenz eines Betriebes bestreiten. Das Konzept einer steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Landwirtschaft in Kombination mit der Vermeidung einer Beitragszahlung für eine angeblich nicht existierende Landwirtschaft befremde. Die Einwände einer anderweitigen ausreichenden Alterssicherung der Ehefrau, ihrer nachweislich fehlenden Tätigkeit im Betrieb und der im Einzelfall sozialpolitisch fehlenden Erforderlichkeit der Ehegattenpflichtversicherung hätten unbeachtet zu bleiben, weil das Gesetz keine Möglichkeiten zur Einbeziehung solcher Prüfungskriterien gebe.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, die Feststellungen des Finanzamts könnten nur für die steuerrechtliche Betrachtungsweise wirken. Eine Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Steuerrechts sage noch nichts darüber aus, ob auch in Bezug auf andere Anwendungsbereiche rechtliche Konsequenzen zu ziehen seien. Das Steuerrecht und die gesetzlichen Regelungen der Alterssicherung für Landwirte seien völlig verschiedene Rechtsbereiche, die grundlegend in ihrer Zielrichtung (Abgaben des einzelnen bzw. eines Betriebs an den Staat zur Finanzierung des Staatshaushalts einerseits und sozialpolitische Sicherung des einzelnen zur Bestreitung seines Ruhestands andererseits) differierten. Daher verbiete es sich, rechtliche oder tatsächliche Feststellungen des einen Rechtsbereichs auf den anderen zu übertragen.
Es lägen zwar zahlreiche Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen des ALG vor. Dies entbinde die erkennende Rechtsprechung jedoch nicht davon, stets anhand neuer Erkenntnisse den Streitfall zu überprüfen. Der sozialpolitische Sinn und Zweck des ALG, nämlich dem Ehegatten eines Landwirts einen eigenen Rentenanspruch zu ermöglichen, sei bereits in dem Zeitpunkt erreicht, in dem der Ehegatte eine gesicherte Anwartschaft auf einen hinreichenden Versorgungsanspruch erhalte. Anders als beim privaten Versicherungsvertrag habe die Klägerin hier bereits eine gesicherte Anwartschaft auf einen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegen den Freistaat Bayern erworben. Da der Gesetzgeber jedoch bei Abfassung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG allein auf den tatsächlichen Bezug einer Versorgungsleistung abstelle und somit ohne sachlichen Grund das Vorliegen einer Anwartschaft auf einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch unberücksichtigt gelassen habe, verletze die Regelung des § 3 Abs. 1 ALG die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Auch habe sie in den Jahren 2003 bis 2005 Einkünfte aus Vermietung zwischen 23.401.- Euro und 26.094.- Euro gehabt. Es werde ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezugs eines vergleichbaren Einkommens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG gestellt.
Im Erörterungstermin vom 20. März 2013 einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 ALG nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Der Vertreter der Beklagten erklärte sich bereit, den Widerspruch der Klägerin vom 8. August 2005 als Befreiungsantrag in Bezug auf alle Tatbestände des § 3 ALG auszulegen und hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen.
Der Senat hat den Ehegatten der Klägerin, Dr. C., zum Verfahren notwendig beigeladen sowie die Akten der Beklagten, des Finanzamts sowie des Landratsamts D-Stadt beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. August 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Juli 2005, 14. November 2005 und 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2012 aufzuheben, soweit darin die Versicherungspflicht der Klägerin zur Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2005 festgestellt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG, des Finanzamts sowie des Landratsamts D-Stadt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2005 und (wiederholend) mit Bescheid vom 14. November 2005 zutreffend festgestellt hat, dass die Klägerin im Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 nach dem ALG versicherungspflichtig ist.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind versicherungspflichtig Landwirte. Landwirt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Abs. 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 1 Abs. 2 S. 2 ALG). Gemäß § 1 Abs. 3 ALG gilt der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist.
Die Klägerin ist Ehegattin des Beigeladenen. Dieser ist Landwirt, da er im strittigen Zeitraum als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat, das die Mindestgröße erreicht hat.
Der Beigeladene war ausweislich der vom Amt für Landwirtschaft und Forsten W. mit Schreiben vom 2. März 2006 übermittelten Flächen- und Nutzungsnachweise zum Teil Eigentümer, zum Teil Pächter von rd. 7,87 ha, später rd. 7,25 ha landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung H ... Der Hektarwert der Flächen bewegt sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten in einer Spanne von 964.- DM bis 1.297.- DM. Nach dem Mindestgrößenbeschluss der Beklagten ist die Mindestgröße für landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Fläche von 5 ha bis zu einem Hektarwert von 1.200.- DM, ab einem Hektarwert von mehr als 1.200.- DM 4 ha. Die Mindestgröße ist damit in jedem Fall erreicht.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene im strittigen Zeitraum auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen auch als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs. 4 Satz 2 ALG). Nach den Feststellungen des Amtes für Landwirtschaft und Forsten wurden diese Flächen als Wiesen bzw. Mähweiden benutzt. Auch aus den vom Senat beigezogenen Einkommensteuerakten beim Finanzamt D-Stadt geht hervor, dass der Beigeladene im strittigen Zeitraum Erlöse durch den Verkauf von Heu erzielt hat. Er hat Aufwendungen für den Kauf von Düngemittel und Samen geltend gemacht. Dies belegt, dass der Beigeladene planmäßig Bodengewächse in Form von Gras aufgezogen, abgeerntet und anschließend wirtschaftlich verwertet hat. Allein aufgrund dieser Umstände liegt bereits eine Bodenbewirtschaftung durch den Beigeladenen vor.
Hinzu kommt, dass der Beigeladene auch auf den Flächen eine Ziegenzucht betrieben hat. Aus einem in der Akte des Landratsamts D-Stadt enthaltenen Schreiben des Beigeladenen an das Wasserwirtschaftsamt B-Stadt vom 28. Mai 2003 geht hervor, dass dieser eine Ziegenzucht mit einem Bestand von derzeit 35-40 Tieren auf dem Grundstück FlurNr. 297 der Gemarkung H. betreibt. In einem dort ebenfalls enthaltenen Schreiben des Amts für Landwirtschaft und Forsten W. vom 26. Mai 2006 wurde auf eine Stellungnahme vom 17. Juni 2005 verwiesen, in der ein Istbestand von 28 Ziegen festgestellt worden ist. Der Beigeladene hat gegenüber dem Finanzamt D-Stadt im Rahmen der eingereichten Bilanzen 2003, 2004 und der Übernahmebilanz zum 30. September 2005 Futterkosten für die Ziegen sowie in den Bilanzen 2003 und 2004 auch Erlöse aus dem Verkauf von Ziegen geltend gemacht. Damit steht für den Senat fest, dass im strittigen Zeitraum der Beigeladene auch eine Ziegenzucht mit einem Tierbestand zwischen ca. 28-40 Tieren betrieben hat. Diese Tierhaltung zählt nach den Vorschriften des § 51 Abs. 1a Satz 1 BewG auch zur landwirtschaftlichen Nutzung, da der Beigeladene in den Wirtschaftsjahren 2003, 2004 und 2005 je Hektar seiner regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Nutzfläche nicht mehr als 10 Vieheinheiten erzeugt oder gehalten hat. Nach der Anlage 1 zu § 51 BewG entspricht eine Ziege 0,08 Vieheinheiten. Der Beigeladene hat damit maximal rund 3,2 Vieheinheiten gehalten. Die Tierbestände gehören damit im vollen Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, da dieser Wert deutlich unter dem Schwellenwert von 10 Vieheinheiten je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche liegt.
Der Beigeladene war auch selbstständig als Unternehmer tätig. Er hatte auf eigene Rechnung gewirtschaftet. Aus der geltend gemachten Ablehnung der Baugenehmigung für den Umbau der vorhandenen Maschinenhalle in einen Ziegenstall für 50 Ziegen und den Einbau eines Melk- und Kühlraums folgt nicht, dass der Kläger im strittigen Zeitraum nicht als Landwirt tätig gewesen ist. Bodenbewirtschaftung bzw. Tierhaltung setzen nicht voraus, dass optimale räumliche Bedingungen für die Landwirtschaft vorliegen. Selbst das Vorliegen einer Hofstelle ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - Az. B 10 LW 13/02 R).
Die Landwirtseigenschaft des Beigeladenen im strittigen Zeitraum ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 7 ALG ausgeschlossen. Danach ist Landwirt nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Der Nachweis einer behaupteten fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, die eine innere Tatsache ist, ist anhand objektiver Indizien zu führen. Hierbei ist grundsätzlich vorausschauend zu ermitteln, ob mit dem Betrieb nach seiner Struktur oder nach der Art seiner Bewirtschaftung über die gesamte Zeit seines Bestehens hinweg und unter Einbeziehung eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinne ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Soweit nicht ein typischer Liebhabereibetrieb vorliegt, kann die Totalgewinnprognose erst Ende der ca. 8-10 Jahre umfassenden Anlaufphase erfolgen. Liebhaberei kann in diesen Fällen regelmäßig nur für die Zukunft festgestellt werden. Sollte das zuständige Finanzamt bereits die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung festgestellt haben, kann die Alterskasse die Versicherungspflicht nach dem ALG verneinen. Bindungswirkung entfalten die Entscheidung der Finanzbehörden allerdings nicht. Der Unternehmer in der AdL trägt die objektive Beweislast für die fehlende Absicht, nachhaltig Gewinne zu erzielen (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar des Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, § 1 ALG Anm. 6.1).
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24. Juli 1986 (Az. 4 R 137/84) ausgeführt, die Bejahung oder Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht erfordere eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zu verneinen, wenn andauernde Verluste auf das Fehlen der Gewinnabsicht hindeuten würden und aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sei, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübe. In der Land- und Forstwirtschaft könne man in der Regel erst nach einer Reihe von verlustbringenden Anlaufjahren davon ausgehen, dass diese Verluste im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne einschließlich möglicher Veräußerungsgewinne nicht ausgeglichen werden könnten.
Der Beigeladene hat zwar - wie sich aus den beigezogenen Akten des Finanzamts D-Stadt ergibt - seit dem Beginn der Tätigkeit zum 1. Januar 1999 mit der Ziegenzucht Verluste erwirtschaftet. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Entscheidendes Indiz für eine bestehende nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht ist der Umstand, dass der Beigeladene sowohl im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer als auch bei der Verfolgung seines Bauantrags nachdrücklich eine Gewinnerzielungsabsicht geltend gemacht hat. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2000, Az. B 10 LW 92/99 R, ausdrücklich klargestellt, dass ein Versicherter, der die in der Landwirtschaft anfallenden Verluste steuermindernd mit dem Ziel geltend macht, dass diese nicht als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gewertet werden, sich nicht gleichzeitig auf § 1 Abs. 7 ALG berufen kann, um der Versicherungspflicht zur Altershilfe der Landwirte zu entgehen.
Eine nachvollziehbare Begründung für diese Änderung in den Angaben zur Gewinnerzielungsabsicht des Beigeladenen im betreffenden Zeitraum wurde nicht gegeben. Die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Steuerrechts und diejenige im Sinne des § 1 Abs. 7 ALG sind deckungsgleich. Die von der Klägerin behaupteten, aber nicht näher erläuterten Unterschiede gibt es nicht. Allein der Umstand, dass unterschiedliche Rechtsbereiche - Steuerrecht und das Recht der Alterssicherung für Landwirte - betroffen sind, rechtfertigt für sich genommen keine unterschiedliche Auslegung des Begriffes der Gewinnerzielungsabsicht. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise erläutert, was das entscheidende Kriterium dafür sein soll, dass nach ihrer Auffassung Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Steuerrechts vorliegt, nicht jedoch im Sinne des ALG. Die im Rahmen eines Einspruchsverfahrens für die Jahre 2003 und 2004 auch tatsächliche erstrittene Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen in Form der Anerkennung von Verlusten ist hinreichendes Indiz für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht beim Beigeladenen. Die Klägerin kann sich nicht im Rahmen der Beitragszahlung zur Beklagten als Ehefrau eines Hobbylandwirts gerieren, aber andererseits - was die Vorteile anbelangt - gleich der Ehefrau eines Berufslandwirts (im Nebenerwerb) die steuerrechtlichen Vorteile der Absetzung von Verlusten aus der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch nehmen. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zur Gewinnerzielungsabsicht in diesem Verfahren verwundern auch deshalb, weil ihnen - unter Berücksichtigung der konträren Einlassungen gegenüber der Steuerverwaltung - aus Sicht des Senats auch strafrechtliche Relevanz zukommen könnte.
Einer weiteren Objektivierung der nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht des Beigeladenen bedarf es nicht. Diese wurde von ihm über lange Zeit geäußert und auch gegenüber den Steuerbehörden im Wege des Einspruchs erfolgreich durchgesetzt. Die Beklagte hat sich dieser eigenen Einschätzung des Beigeladenen nur angeschlossen und der Klägerin damit - jedenfalls nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - eine Vergünstigung verschafft. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen nur solche Personen durch dieses berufsstandsspezifische System mit hoher Bundesbeteiligung begünstigt werden, die das landwirtschaftliche Unternehmen zur nachhaltigen Gewinnerzielung betreiben.
Unabhängig davon sprechen eine Reihe von weiteren objektiven Faktoren für eine Gewinnerzielungsabsicht, so wie diese auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003, Az. 1 B 09.2026, festgestellt worden sind. Zu nennen ist hier, dass der weit überwiegende Teil der Betriebsflächen im Eigentum des Beigeladenen stand, für den Umbau der Gebäude kein hoher Kostenanfall zu erwarten war, dass alle erforderlichen Maschinen vorhanden waren und dass der Betrieb von der Familie geführt werden konnte. Auch war der Milchabsatz in gewissem Umfang durch einen Vertrag mit einer Molkerei gesichert. Schließlich lässt sich aus einer Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung E-Stadt vom 30. November 1999 entnehmen, dass bei einer endgültigen Aufstellung von 50 Milchziegen (Verkauf des Fleisches in Direktvermarktung und Milchverkauf an Molkerei) nach einer gewissen Anlaufphase bei straffer Betriebsführung mit einem jährlichen Roheinkommen von ca. DM 30.000 zu rechnen sei. Es wurde nur das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB wegen der fehlenden beruflichen Qualifikation des Klägers in Zweifel gezogen. Dies schließt aber eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des ALG nicht aus, da die tatsächliche Arbeit nicht notwendigerweise durch den Landwirt selbst verrichtet werden muss, sondern auch durch Dritte erledigt werden kann. Darüber hinaus hat der Beigeladene im Rahmen von Schriftsätzen an das Bayerische Verwaltungsgericht B-Stadt sowie den BayVGH nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass er durchaus Erfahrung in der Zucht und Haltung von Tieren (Pferde) hat.
Gegenüber dem Finanzamt D-Stadt wurde darüber hinaus vom Beigeladenen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch Dr. P. M. vom 16. Juli 2003 vorgelegt, aus der sich ein Gewinn je Ziege von 226,80 Euro ergibt, wobei Arbeitszeit und Investitionen bereits entlohnt sind. Bei 30 Ziegen entspreche dies einem Gewinn aus der Ziegenhaltung von ca. 7000.- Euro.
Aus dem Ergebnis des Verwaltungsgerichtsverfahrens kann nicht abgeleitet werden, der Beigeladene sei ohne Gewinnerzielungsabsicht gewesen.
Das für den Beigeladenen positive Urteil des BayVGH wurde zwar vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16. Dezember 2004, Az. 4 C 7.04 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den BayVGH zurückverwiesen. Das an den BayVGH zurückgewiesene Verfahren wurde von den Beteiligten aufgrund der Übertragung des Betriebs an den Sohn des Beigeladenen und der Klägerin allerdings nicht weiter betrieben und als statistisch erledigt ausgetragen.
Das BVerwG hat ausgeführt, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn u.a. es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Ein solcher erfordere eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung. Es müsse sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Es müsse erwartet werden können, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritte fortgeführt wird. Die tatsächlichen Feststellungen des BayVGH reichten nicht aus, um eine Betriebsnachfolge nach dem Kläger als gewährleistet anzusehen. Darüber hinaus gehöre die Absicht der Gewinnerzielung nach § 201 BauGB auch bei Nebenerwerbsbetrieben zu den prägenden Elementen der Landwirtschaft. Sie sei für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit ein gewichtiges Indiz, das besonders zu prüfen sei, wenn es um eine Nebenerwerbsstelle gehe. Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen seien in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder weniger vorschiebe, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich ein Wohnhaus zu errichten oder um einen Tatbestand zu schaffen, der eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung der Betriebsgebäude zu nichtprivilegierten Zwecken zu ermöglichen. Der BayVGH müsse dem Merkmal der Gewinnerzielung mehr Bedeutung beimessen. Die Vermutung sei nicht von der Hand zu weisen, dass es dem Kläger, der 2 Jahre als Helfer in einem Kuhstall gearbeitet habe, viele Jahre Vorsitzender eines Reitvereins gewesen sei und nach eigener Bekundung nur mangels Gelegenheit nicht Vollerwerbslandwirt geworden sei, bei der Ziegenhaltung um eine Altersliebhaberei gehen könnte. Es sei auch in Rechnung zu stellen, dass die geplante Haltung von mindestens 50 Ziegen zur Existenzsicherung des Sohnes des Klägers beitragen solle. Zur Glaubhaftmachung des dahingehenden Vortrags sei vom Kläger ein Konzept zu verlangen, aus dem sich ergebe, wie ein wesentlicher Beitrag zum Lebensunterhalt seines Sohnes erwirtschaftet werden könne. Dabei seien alle landwirtschaftlichen Betätigungen in den Blick zu nehmen, die das Unternehmen ausmachen.
Das vom BVerwG betonte Merkmal der Anlegung des Betriebs auf Dauer mit der Notwendigkeit, dass erwartet werden kann, das Unternehmen werde nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt, ist dem Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschuldet, einem Missbrauch des Baurechts im Außenbereich vorzubeugen. Dieses Merkmal ist dem ALG jedoch fremd. Betreibt ein Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße erreicht, liegt Versicherungspflicht für ihn und damit nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ALG ebenso für seinen Ehegatten auch dann vor, wenn die Nachfolge nicht gesichert ist. Eine derartige Notwendigkeit lässt sich aus dem Regelungsgefüge des § 1 ALG nicht entnehmen.
Die Versicherungspflicht nach § 1 ALG setzt darüber hinaus auch nicht voraus, dass mit dem Betrieb für den Landwirt und schon überhaupt nicht für den Betriebsnachfolger ein wesentlicher Beitrag zum Lebensunterhalt erwirtschaftet werden kann. Es genügt, dass beim Landwirt die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung vorliegt, ohne dass dieser zu erwartende Gewinn einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt erbringen muss. Auch langfristig zu erwartende geringe Gewinne, die im Vergleich zu den sonstigen Einkünften des Betreffenden nur eine untergeordnete Bedeutung haben, sind hier ausreichend. Von letzteren konnte die Beklagte jedoch angesichts der eigenen Angaben des Beigeladenen und der vorliegenden wirtschaftlichen Bewertungen, die auch die Finanzverwaltung zu der Annahme von Gewinnerzielungsabsicht beim Beigeladenen veranlasst haben, ohne Rechtsfehler ausgehen.
Damit war der Beigeladene als Landwirt versicherungspflichtig und zugleich die Klägerin als nicht getrennt lebende Ehefrau eines Landwirts gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG, da von ihr - trotz entsprechender Nachfrage der Beklagten - zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI gewesen zu sein. Die Versicherungspflicht endete erst - wie mit Bescheid vom 14. November 2005 zutreffend festgestellt - mit der Übertragung des Betriebs an den Sohn der Klägerin zum 30. September 2005.
Der Versicherungspflicht der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene selbst aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Versicherungspflicht des Ehegatten knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 ALG nicht an dem Bestehen von Versicherungspflicht des Ehegatten an, sondern daran, dass dieser Landwirt ist, also im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Diese Regelung ist auch sinnvoll, da die Schutzbedürftigkeit des Ehegatten eines Landwirts nicht davon abhängt, ob der Ehegatte seinerseits der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bestehen einer Versicherungspflicht für die Ehefrau eines Landwirts hat der Senat nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003, Az. 1 BvR 558/99 überzeugend festgestellt hat, ist die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie Ehegatten betrifft, die im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepartners nicht mitarbeiten. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Konzept, wenn er dem schutzbedürftigen Personenkreis der Ehegatten eines Landwirts den Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs ermöglicht. Dies gilt auch für die Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten.Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht war geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Alterssicherung dieses Personenkreises zu leisten. Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass das bisherige Recht die Bäuerinnen nicht ausreichend absicherte. Außerdem war die Einbeziehung der Ehegatten auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung einer funktionsfähigen Alterssicherung in der Landwirtschaft geeignet und erforderlich. Dabei durfte sich der Gesetzgeber am Regelfall orientieren und unter Zugrundelegung eines Konzepts der Typisierung und Generalisierung alle Ehegatten für schutzbedürftig halten (s. dazu im Einzelnen BVerfG, aaO, juris Rn. 48ff).
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits über eine beamtenrechtliche Versorgung verfügt. Das Bestehen einer Doppelversicherung ist nicht systemwidrig oder gleichheitswidrig. Ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Konkurrenzen von Versicherungspflichttatbeständen durch eine Vorrangregelung im Sinne eines Ausschlusses von Doppelversicherungen zu lösen wäre, ist mit der Systematik des ALG unvereinbar; gäbe es einen solchen Grundsatz, dann bedürfte es nicht der Befreiungsregelungen im Rahmen des § 3 ALG (BSG, Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 12/01R). Die Doppelversicherung ist eine vom Gesetzgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit. Diese kann im Normalfall dadurch vermieden werden, dass ein Antrag auf Befreiung gemäß § 3 Nr. 1 ALG gestellt wird; denn im Regelfall erzielen diese Versicherten ein Einkommen von über 4.800.- Euro. Schließlich stellt die Alterssicherung der Landwirte auch eine bloße Teilabsicherung dar. Daneben können und sollen auch anderweitig Anwartschaften oder Vermögen zum Zweck der Alterssicherung aufgebaut werden (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 10 LW 17/98 R, sowie vom 25. Juli 2002, Az. B 10 LW 12/01 R). Durch die Befreiung ohne Dienstbezüge vermindert sich darüber hinaus die Pension der Klägerin, da Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge nicht ruhegehaltsfähig sind. Die Teilabsicherung nach dem ALG gleicht dies teilweise wieder aus. Ob - wie behauptet - die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG die Klägerin in ihren Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da der Gesetzgeber auf den tatsächlichen Bezug einer Versorgungsleistung abstelle und nicht berücksichtige, dass der sozialpolitische Sinn und Zweck des ALG bereits in dem Zeitpunkt erreicht sei, in dem der Ehegatte eine gesicherte Anwartschaft auf einen hinreichenden Versorgungsanspruch erwerbe, ist nicht in diesem Verfahren zu klären, da die Beklagte zuerst noch über den Anspruch der Klägerin auf Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG zu entscheiden hat.
Der Forderungsbescheid vom 17. Januar 2006 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die Höhe der geschuldeten Beiträge sowie der Nebenkosten zutreffend berechnet. Fehler bei der Berechnung wurden von Seiten der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht erkennbar.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 193, 197a Abs. 2 SGG) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
16. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob für die Klägerin im Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bestand und dementsprechend ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Beiträgen nebst Nebenkosten in Höhe von insgesamt 6.032,05 Euro besteht.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2003 als Ehegattin eines Landwirts, des beigeladenen Dr. C., versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse sei, mit der Folge, dass für die Zeit ab 1. Juli 2003 Beiträge zu entrichten seien. Die Klägerin sei Ehegattin eines Unternehmers, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe, welches die festgesetzte Mindestgröße erreiche. Ein Beitragsrückstand in Höhe von 4.993.- Euro wurde errechnet. Für den Beigeladenen war bereits mit Bescheid vom 29. Juni 2005 festgestellt worden, dass er seit 1. Juli 2003 grundsätzlich der Versicherungspflicht als Landwirt unterliegt. Zugleich wurde jedoch seine Versicherungsfreiheit festgestellt, da er das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Gegen den Bescheid vom 18. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Es sei zu klären, nach welchem Tatbestand sie von der Alterssicherung der Landwirte befreit werden könne. Sie sei nicht in der Landwirtschaft tätig. Sie sei zu 60 % körperbehindert, Beamtin (Obergerichtsvollzieherin) und bis zum 5. Januar 2008 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Eine entsprechende Bestätigung der Präsidentin des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 24. September 2001 sowie ein Bescheid des Versorgungsamtes B-Stadt II über einen GdB von 60 aufgrund einer Harnblasenerkrankung in Heilungsbewährung wurden vorgelegt.
Die Beklagte erklärte, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht lägen nicht vor. Es sei lediglich noch zu prüfen, ob ein Ausschluss einer Versicherungspflicht aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Die Klägerin teilte daraufhin mit, eine Versicherungspflicht bestehe schon dem Grunde nach nicht. Es liege kein landwirtschaftliches Unternehmen mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht vor. Dem Ehemann der Klägerin werde die Anerkennung als Landwirt verweigert. So habe das D. die baurechtliche Genehmigung für die Nutzung von Gebäuden zum Betrieb einer Landwirtschaft abgelehnt. Dies sei von den hiermit befassten Verwaltungsgerichten bestätigt worden. Das Finanzamt D-Stadt habe für die Jahre 2002 bis 2004 die geltend gemachten Verluste aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht anerkannt. Übersandt wurden Feststellungsbescheide des Finanzamts D-Stadt für die Jahre 2002 bis 2004. Zur Begründung habe das Finanzamt D-Stadt ausgeführt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zu erkennen sei. Weder bau- noch abgabenrechtlich sei eine Anerkennung als Landwirt erfolgt. Eine Unterwerfung unter das Versorgungssystem des ALG könne nur dann erforderlich werden, wenn der Betrieb auf gesicherter Grundlage als landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Mangels baurechtlicher Genehmigung und steuerlicher Anerkennung seien die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Auch sei eine Altersversorgung der Klägerin gewährleistet. Ihr sei untersagt, einen Verdienst aus einer anderweitigen Tätigkeit, wie etwa einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu erzielen.
Nachdem die Klägerin den Bezug von Fördermitteln durch das Amt für Landwirtschaft in Abrede gestellt hatte, wies die Beklagte daraufhin, dass ihr aufgrund des Datenabgleichs mit dem Amt für Landwirtschaft die dort gemeldeten Betriebsverhältnisse des Beigeladenen vorlägen. Der Beigeladene beschäftige auch einen Familienangehörigen im landwirtschaftlichen Betrieb. Von einer reinen Hobbylandwirtschaft könne daher nicht ausgegangen werden.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zur Beklagten am 30. September 2005 ende, da ab diesem Zeitpunkt die festgesetzte Mindestgröße unterschritten werde. Der Beitragsrückstand betrage 5.391.- Euro. Hintergrund hierfür war die Übertragung der gesamten Landwirtschaft an den Sohn F. C. mit notariellem Überlassungsvertrag vom 28. September 2005.
Zur Begründung des auch hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, die Inanspruchnahme von Fördergeldern sei nur ein Indiz neben weiteren anderen Merkmalen. Hier sei entscheidend, dass eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung der Gebäude zum Betrieb einer Landwirtschaft vom D. stets abgelehnt worden sei. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits dem Vorhaben die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung versagt und andererseits aber die Tätigkeit der Versicherungspflicht unterworfen werde.
Mit weiterem angefochtenen Forderungsbescheid vom 17. Januar 2006 stellte die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe von 5.391.- Euro fest. Auch gegen diesen Forderungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. September 2005 habe keine Versicherungspflicht bestanden.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 erklärte das Finanzamt D-Stadt, dass die Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2002 bis 2004 erledigt seien. Die Verluste aus Land- und Forstwirtschaft seien dem Grunde nach anerkannt worden. Gewinnerzielungsabsicht sei bejaht worden.
Die Klägerin erklärte daraufhin, trotz der Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung bestehe keine Versicherungspflicht der Klägerin. Der Beigeladene habe aufgrund der ablehnenden Haltung des Landratsamtes D-Stadt den geplanten landwirtschaftlichen Betrieb nicht einrichten können. Das D. habe die baurechtliche Privilegierung und damit auch die Baugenehmigung versagt. Es müsse in jeder Hinsicht ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Ohne baurechtliche Genehmigung habe ein solcher Betrieb keine existenzielle Basis und könne daher nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des ALG angesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18. Juli 2005, 14. November 2005 und 17. Januar 2006 zurück. Der Ehegatte der Klägerin besitze seit Juli 2003 7,87 ha Landwirtschaft und 0,80 ha Forstwirtschaft. Der Hektarwert der Flächen bewege sich in einer Spanne von DM 964.- DM bis 1.297.- DM. Nach dem Mindestgrößenbeschluss der Beklagten sei die Mindestgröße für landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Fläche von 5 ha bis zu einem Hektarwert von 1.200.- DM, ab einem Hektarwert von mehr als 1.200.- DM 4 ha. Die Mindestgröße sei damit erreicht.
Gewinnerzielungsabsicht iSd § 1 Abs. 7 ALG sei vom Finanzamt D-Stadt bestätigt worden. Der Ehemann der Klägerin könne nicht einerseits Verluste aus der Landwirtschaft steuerlich geltend machen, sich aber andererseits auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht berufen, um etwaigen Beitragspflichten in der Sozialversicherung zu entgehen. Ob etwaige Bauvorhaben im landwirtschaftlichen Bereich verwirklicht werden konnten, sei ohne Bedeutung.
Eine funktionsfähige Hofstelle sei auch keine zwingende Voraussetzung für eine landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft. Es komme lediglich auf die Bodenbewirtschaftung von Flächen, die die Mindestgröße erreichen, und die Tragung des Unternehmerrisikos an.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und vorgetragen, zur Begründung der Eigenschaft als Landwirt sei es erforderlich, dass eine Bodenbewirtschaftung erfolge und diese nicht durch rechtliche Hindernisse unmöglich sei. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Landratsamtes D-Stadt als zuständige Bauaufsichtsbehörde habe der Ehemann der Klägerin den geplanten landwirtschaftlichen Betrieb nicht einrichten können. Die Baugenehmigung für das landwirtschaftliche Gebäude sei nicht erteilt worden. Ohne baurechtliche Genehmigung habe ein solcher Betrieb keine existenzielle Basis und könne daher nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des ALG angesehen werden. Auch das Erreichen der Mindestgröße sage nichts darüber aus, ob tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb ausgeübt werden könne. Das BSG habe in seinem Urteil vom 23. September 2004 (Az. B 10 LW 13/02 R) bestätigt, dass eine Bodenbewirtschaftung betrieben werde, wenn objektiv zu Tage trete, dass landwirtschaftliche Arbeiten auf der betreffenden Fläche vorgenommen würden. Wenn aber wie hier die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausübung des landwirtschaftlichen Betriebes mangels Zuerkennung der Privilegierung nicht vorgelegen hätten, könne auch nicht von einer landwirtschaftlichen Betätigung im rechtlich beachtlichen Sinne ausgegangen werden. Auch habe der Beigeladene keine Fördermittel erhalten.
Darüber hinaus verfüge die Klägerin als wegen Erziehung des Enkelkindes beurlaubte Beamtin bereits über eine ausreichende Altersversorgung. Auch schon aus diesem Grund bestehe keine Notwendigkeit für eine weitere Versicherung zur Altersversorgung bei der Beklagten. Es liege ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG vor. Als für das Enkelkind Sorgeberechtigte sei sie dem Elternteil gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gleichzustellen. Ab 1. Januar 2017 werde sie voraussichtlich Versorgungsbezüge in Höhe von 1.605,74 Euro erhalten. Dies stelle eine ausreichende Alterssicherung für sie dar. Sie sei daher so zu stellen wie Betroffene, die ein höheres Einkommen als 4.800.- Euro beziehen. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG verletze sie in ihren Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Auch könne sie die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen. Es liege daher auch der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 ALG vor.
Schließlich würde die Systematik des § 1 ALG ad absurdum geführt, wenn der Ehegatte eines Landwirts versicherungspflichtig wäre, obwohl der Landwirt selbst von der Versicherungspflicht befreit sei. Entfalle die primäre Tatbestandsvoraussetzung dadurch, dass der eigentliche Landwirt aufgrund einer Befreiung nicht versicherungspflichtig sei, so könne erst recht die Versicherungspflicht nicht für den Ehegatten des befreiten Landwirts begründet werden. Versicherungspflicht des Ehegatten entstehe nur dann, wenn der Landwirt an sich ebenfalls versicherungspflichtig sei. Der Ehemann der Klägerin sei aber im fraglichen Zeitraum von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte befreit.
Laut Mitteilung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten liegen in Bezug auf den Beigeladenen keine Unterlagen vor. Für 2003 und 2004 seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nicht erfüllt gewesen. Der Sohn der Klägerin habe für das Jahr 2005 eine Förderung in Höhe von insgesamt 639,58 Euro erhalten.
Das SG hat mit Urteil vom 16. August 2012 die Klage gegen die Bescheide vom 14. November 2005 und 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2012 abgewiesen. Wer Betriebsausgaben steuermindernd absetze, könne nicht gegenüber einer anderen Behörde die Existenz eines Betriebes bestreiten. Das Konzept einer steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Landwirtschaft in Kombination mit der Vermeidung einer Beitragszahlung für eine angeblich nicht existierende Landwirtschaft befremde. Die Einwände einer anderweitigen ausreichenden Alterssicherung der Ehefrau, ihrer nachweislich fehlenden Tätigkeit im Betrieb und der im Einzelfall sozialpolitisch fehlenden Erforderlichkeit der Ehegattenpflichtversicherung hätten unbeachtet zu bleiben, weil das Gesetz keine Möglichkeiten zur Einbeziehung solcher Prüfungskriterien gebe.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, die Feststellungen des Finanzamts könnten nur für die steuerrechtliche Betrachtungsweise wirken. Eine Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Steuerrechts sage noch nichts darüber aus, ob auch in Bezug auf andere Anwendungsbereiche rechtliche Konsequenzen zu ziehen seien. Das Steuerrecht und die gesetzlichen Regelungen der Alterssicherung für Landwirte seien völlig verschiedene Rechtsbereiche, die grundlegend in ihrer Zielrichtung (Abgaben des einzelnen bzw. eines Betriebs an den Staat zur Finanzierung des Staatshaushalts einerseits und sozialpolitische Sicherung des einzelnen zur Bestreitung seines Ruhestands andererseits) differierten. Daher verbiete es sich, rechtliche oder tatsächliche Feststellungen des einen Rechtsbereichs auf den anderen zu übertragen.
Es lägen zwar zahlreiche Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen des ALG vor. Dies entbinde die erkennende Rechtsprechung jedoch nicht davon, stets anhand neuer Erkenntnisse den Streitfall zu überprüfen. Der sozialpolitische Sinn und Zweck des ALG, nämlich dem Ehegatten eines Landwirts einen eigenen Rentenanspruch zu ermöglichen, sei bereits in dem Zeitpunkt erreicht, in dem der Ehegatte eine gesicherte Anwartschaft auf einen hinreichenden Versorgungsanspruch erhalte. Anders als beim privaten Versicherungsvertrag habe die Klägerin hier bereits eine gesicherte Anwartschaft auf einen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegen den Freistaat Bayern erworben. Da der Gesetzgeber jedoch bei Abfassung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG allein auf den tatsächlichen Bezug einer Versorgungsleistung abstelle und somit ohne sachlichen Grund das Vorliegen einer Anwartschaft auf einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch unberücksichtigt gelassen habe, verletze die Regelung des § 3 Abs. 1 ALG die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Auch habe sie in den Jahren 2003 bis 2005 Einkünfte aus Vermietung zwischen 23.401.- Euro und 26.094.- Euro gehabt. Es werde ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezugs eines vergleichbaren Einkommens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG gestellt.
Im Erörterungstermin vom 20. März 2013 einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 ALG nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Der Vertreter der Beklagten erklärte sich bereit, den Widerspruch der Klägerin vom 8. August 2005 als Befreiungsantrag in Bezug auf alle Tatbestände des § 3 ALG auszulegen und hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen.
Der Senat hat den Ehegatten der Klägerin, Dr. C., zum Verfahren notwendig beigeladen sowie die Akten der Beklagten, des Finanzamts sowie des Landratsamts D-Stadt beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. August 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Juli 2005, 14. November 2005 und 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2012 aufzuheben, soweit darin die Versicherungspflicht der Klägerin zur Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2005 festgestellt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG, des Finanzamts sowie des Landratsamts D-Stadt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2005 und (wiederholend) mit Bescheid vom 14. November 2005 zutreffend festgestellt hat, dass die Klägerin im Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 nach dem ALG versicherungspflichtig ist.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind versicherungspflichtig Landwirte. Landwirt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Abs. 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 1 Abs. 2 S. 2 ALG). Gemäß § 1 Abs. 3 ALG gilt der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist.
Die Klägerin ist Ehegattin des Beigeladenen. Dieser ist Landwirt, da er im strittigen Zeitraum als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat, das die Mindestgröße erreicht hat.
Der Beigeladene war ausweislich der vom Amt für Landwirtschaft und Forsten W. mit Schreiben vom 2. März 2006 übermittelten Flächen- und Nutzungsnachweise zum Teil Eigentümer, zum Teil Pächter von rd. 7,87 ha, später rd. 7,25 ha landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung H ... Der Hektarwert der Flächen bewegt sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten in einer Spanne von 964.- DM bis 1.297.- DM. Nach dem Mindestgrößenbeschluss der Beklagten ist die Mindestgröße für landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Fläche von 5 ha bis zu einem Hektarwert von 1.200.- DM, ab einem Hektarwert von mehr als 1.200.- DM 4 ha. Die Mindestgröße ist damit in jedem Fall erreicht.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene im strittigen Zeitraum auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen auch als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs. 4 Satz 2 ALG). Nach den Feststellungen des Amtes für Landwirtschaft und Forsten wurden diese Flächen als Wiesen bzw. Mähweiden benutzt. Auch aus den vom Senat beigezogenen Einkommensteuerakten beim Finanzamt D-Stadt geht hervor, dass der Beigeladene im strittigen Zeitraum Erlöse durch den Verkauf von Heu erzielt hat. Er hat Aufwendungen für den Kauf von Düngemittel und Samen geltend gemacht. Dies belegt, dass der Beigeladene planmäßig Bodengewächse in Form von Gras aufgezogen, abgeerntet und anschließend wirtschaftlich verwertet hat. Allein aufgrund dieser Umstände liegt bereits eine Bodenbewirtschaftung durch den Beigeladenen vor.
Hinzu kommt, dass der Beigeladene auch auf den Flächen eine Ziegenzucht betrieben hat. Aus einem in der Akte des Landratsamts D-Stadt enthaltenen Schreiben des Beigeladenen an das Wasserwirtschaftsamt B-Stadt vom 28. Mai 2003 geht hervor, dass dieser eine Ziegenzucht mit einem Bestand von derzeit 35-40 Tieren auf dem Grundstück FlurNr. 297 der Gemarkung H. betreibt. In einem dort ebenfalls enthaltenen Schreiben des Amts für Landwirtschaft und Forsten W. vom 26. Mai 2006 wurde auf eine Stellungnahme vom 17. Juni 2005 verwiesen, in der ein Istbestand von 28 Ziegen festgestellt worden ist. Der Beigeladene hat gegenüber dem Finanzamt D-Stadt im Rahmen der eingereichten Bilanzen 2003, 2004 und der Übernahmebilanz zum 30. September 2005 Futterkosten für die Ziegen sowie in den Bilanzen 2003 und 2004 auch Erlöse aus dem Verkauf von Ziegen geltend gemacht. Damit steht für den Senat fest, dass im strittigen Zeitraum der Beigeladene auch eine Ziegenzucht mit einem Tierbestand zwischen ca. 28-40 Tieren betrieben hat. Diese Tierhaltung zählt nach den Vorschriften des § 51 Abs. 1a Satz 1 BewG auch zur landwirtschaftlichen Nutzung, da der Beigeladene in den Wirtschaftsjahren 2003, 2004 und 2005 je Hektar seiner regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Nutzfläche nicht mehr als 10 Vieheinheiten erzeugt oder gehalten hat. Nach der Anlage 1 zu § 51 BewG entspricht eine Ziege 0,08 Vieheinheiten. Der Beigeladene hat damit maximal rund 3,2 Vieheinheiten gehalten. Die Tierbestände gehören damit im vollen Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, da dieser Wert deutlich unter dem Schwellenwert von 10 Vieheinheiten je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche liegt.
Der Beigeladene war auch selbstständig als Unternehmer tätig. Er hatte auf eigene Rechnung gewirtschaftet. Aus der geltend gemachten Ablehnung der Baugenehmigung für den Umbau der vorhandenen Maschinenhalle in einen Ziegenstall für 50 Ziegen und den Einbau eines Melk- und Kühlraums folgt nicht, dass der Kläger im strittigen Zeitraum nicht als Landwirt tätig gewesen ist. Bodenbewirtschaftung bzw. Tierhaltung setzen nicht voraus, dass optimale räumliche Bedingungen für die Landwirtschaft vorliegen. Selbst das Vorliegen einer Hofstelle ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - Az. B 10 LW 13/02 R).
Die Landwirtseigenschaft des Beigeladenen im strittigen Zeitraum ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 7 ALG ausgeschlossen. Danach ist Landwirt nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Der Nachweis einer behaupteten fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, die eine innere Tatsache ist, ist anhand objektiver Indizien zu führen. Hierbei ist grundsätzlich vorausschauend zu ermitteln, ob mit dem Betrieb nach seiner Struktur oder nach der Art seiner Bewirtschaftung über die gesamte Zeit seines Bestehens hinweg und unter Einbeziehung eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinne ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Soweit nicht ein typischer Liebhabereibetrieb vorliegt, kann die Totalgewinnprognose erst Ende der ca. 8-10 Jahre umfassenden Anlaufphase erfolgen. Liebhaberei kann in diesen Fällen regelmäßig nur für die Zukunft festgestellt werden. Sollte das zuständige Finanzamt bereits die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung festgestellt haben, kann die Alterskasse die Versicherungspflicht nach dem ALG verneinen. Bindungswirkung entfalten die Entscheidung der Finanzbehörden allerdings nicht. Der Unternehmer in der AdL trägt die objektive Beweislast für die fehlende Absicht, nachhaltig Gewinne zu erzielen (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar des Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, § 1 ALG Anm. 6.1).
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24. Juli 1986 (Az. 4 R 137/84) ausgeführt, die Bejahung oder Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht erfordere eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zu verneinen, wenn andauernde Verluste auf das Fehlen der Gewinnabsicht hindeuten würden und aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sei, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübe. In der Land- und Forstwirtschaft könne man in der Regel erst nach einer Reihe von verlustbringenden Anlaufjahren davon ausgehen, dass diese Verluste im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne einschließlich möglicher Veräußerungsgewinne nicht ausgeglichen werden könnten.
Der Beigeladene hat zwar - wie sich aus den beigezogenen Akten des Finanzamts D-Stadt ergibt - seit dem Beginn der Tätigkeit zum 1. Januar 1999 mit der Ziegenzucht Verluste erwirtschaftet. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Entscheidendes Indiz für eine bestehende nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht ist der Umstand, dass der Beigeladene sowohl im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer als auch bei der Verfolgung seines Bauantrags nachdrücklich eine Gewinnerzielungsabsicht geltend gemacht hat. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2000, Az. B 10 LW 92/99 R, ausdrücklich klargestellt, dass ein Versicherter, der die in der Landwirtschaft anfallenden Verluste steuermindernd mit dem Ziel geltend macht, dass diese nicht als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gewertet werden, sich nicht gleichzeitig auf § 1 Abs. 7 ALG berufen kann, um der Versicherungspflicht zur Altershilfe der Landwirte zu entgehen.
Eine nachvollziehbare Begründung für diese Änderung in den Angaben zur Gewinnerzielungsabsicht des Beigeladenen im betreffenden Zeitraum wurde nicht gegeben. Die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Steuerrechts und diejenige im Sinne des § 1 Abs. 7 ALG sind deckungsgleich. Die von der Klägerin behaupteten, aber nicht näher erläuterten Unterschiede gibt es nicht. Allein der Umstand, dass unterschiedliche Rechtsbereiche - Steuerrecht und das Recht der Alterssicherung für Landwirte - betroffen sind, rechtfertigt für sich genommen keine unterschiedliche Auslegung des Begriffes der Gewinnerzielungsabsicht. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise erläutert, was das entscheidende Kriterium dafür sein soll, dass nach ihrer Auffassung Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Steuerrechts vorliegt, nicht jedoch im Sinne des ALG. Die im Rahmen eines Einspruchsverfahrens für die Jahre 2003 und 2004 auch tatsächliche erstrittene Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen in Form der Anerkennung von Verlusten ist hinreichendes Indiz für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht beim Beigeladenen. Die Klägerin kann sich nicht im Rahmen der Beitragszahlung zur Beklagten als Ehefrau eines Hobbylandwirts gerieren, aber andererseits - was die Vorteile anbelangt - gleich der Ehefrau eines Berufslandwirts (im Nebenerwerb) die steuerrechtlichen Vorteile der Absetzung von Verlusten aus der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch nehmen. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zur Gewinnerzielungsabsicht in diesem Verfahren verwundern auch deshalb, weil ihnen - unter Berücksichtigung der konträren Einlassungen gegenüber der Steuerverwaltung - aus Sicht des Senats auch strafrechtliche Relevanz zukommen könnte.
Einer weiteren Objektivierung der nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht des Beigeladenen bedarf es nicht. Diese wurde von ihm über lange Zeit geäußert und auch gegenüber den Steuerbehörden im Wege des Einspruchs erfolgreich durchgesetzt. Die Beklagte hat sich dieser eigenen Einschätzung des Beigeladenen nur angeschlossen und der Klägerin damit - jedenfalls nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - eine Vergünstigung verschafft. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen nur solche Personen durch dieses berufsstandsspezifische System mit hoher Bundesbeteiligung begünstigt werden, die das landwirtschaftliche Unternehmen zur nachhaltigen Gewinnerzielung betreiben.
Unabhängig davon sprechen eine Reihe von weiteren objektiven Faktoren für eine Gewinnerzielungsabsicht, so wie diese auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003, Az. 1 B 09.2026, festgestellt worden sind. Zu nennen ist hier, dass der weit überwiegende Teil der Betriebsflächen im Eigentum des Beigeladenen stand, für den Umbau der Gebäude kein hoher Kostenanfall zu erwarten war, dass alle erforderlichen Maschinen vorhanden waren und dass der Betrieb von der Familie geführt werden konnte. Auch war der Milchabsatz in gewissem Umfang durch einen Vertrag mit einer Molkerei gesichert. Schließlich lässt sich aus einer Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung E-Stadt vom 30. November 1999 entnehmen, dass bei einer endgültigen Aufstellung von 50 Milchziegen (Verkauf des Fleisches in Direktvermarktung und Milchverkauf an Molkerei) nach einer gewissen Anlaufphase bei straffer Betriebsführung mit einem jährlichen Roheinkommen von ca. DM 30.000 zu rechnen sei. Es wurde nur das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB wegen der fehlenden beruflichen Qualifikation des Klägers in Zweifel gezogen. Dies schließt aber eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des ALG nicht aus, da die tatsächliche Arbeit nicht notwendigerweise durch den Landwirt selbst verrichtet werden muss, sondern auch durch Dritte erledigt werden kann. Darüber hinaus hat der Beigeladene im Rahmen von Schriftsätzen an das Bayerische Verwaltungsgericht B-Stadt sowie den BayVGH nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass er durchaus Erfahrung in der Zucht und Haltung von Tieren (Pferde) hat.
Gegenüber dem Finanzamt D-Stadt wurde darüber hinaus vom Beigeladenen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch Dr. P. M. vom 16. Juli 2003 vorgelegt, aus der sich ein Gewinn je Ziege von 226,80 Euro ergibt, wobei Arbeitszeit und Investitionen bereits entlohnt sind. Bei 30 Ziegen entspreche dies einem Gewinn aus der Ziegenhaltung von ca. 7000.- Euro.
Aus dem Ergebnis des Verwaltungsgerichtsverfahrens kann nicht abgeleitet werden, der Beigeladene sei ohne Gewinnerzielungsabsicht gewesen.
Das für den Beigeladenen positive Urteil des BayVGH wurde zwar vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16. Dezember 2004, Az. 4 C 7.04 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den BayVGH zurückverwiesen. Das an den BayVGH zurückgewiesene Verfahren wurde von den Beteiligten aufgrund der Übertragung des Betriebs an den Sohn des Beigeladenen und der Klägerin allerdings nicht weiter betrieben und als statistisch erledigt ausgetragen.
Das BVerwG hat ausgeführt, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn u.a. es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Ein solcher erfordere eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung. Es müsse sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Es müsse erwartet werden können, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritte fortgeführt wird. Die tatsächlichen Feststellungen des BayVGH reichten nicht aus, um eine Betriebsnachfolge nach dem Kläger als gewährleistet anzusehen. Darüber hinaus gehöre die Absicht der Gewinnerzielung nach § 201 BauGB auch bei Nebenerwerbsbetrieben zu den prägenden Elementen der Landwirtschaft. Sie sei für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit ein gewichtiges Indiz, das besonders zu prüfen sei, wenn es um eine Nebenerwerbsstelle gehe. Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen seien in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder weniger vorschiebe, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich ein Wohnhaus zu errichten oder um einen Tatbestand zu schaffen, der eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung der Betriebsgebäude zu nichtprivilegierten Zwecken zu ermöglichen. Der BayVGH müsse dem Merkmal der Gewinnerzielung mehr Bedeutung beimessen. Die Vermutung sei nicht von der Hand zu weisen, dass es dem Kläger, der 2 Jahre als Helfer in einem Kuhstall gearbeitet habe, viele Jahre Vorsitzender eines Reitvereins gewesen sei und nach eigener Bekundung nur mangels Gelegenheit nicht Vollerwerbslandwirt geworden sei, bei der Ziegenhaltung um eine Altersliebhaberei gehen könnte. Es sei auch in Rechnung zu stellen, dass die geplante Haltung von mindestens 50 Ziegen zur Existenzsicherung des Sohnes des Klägers beitragen solle. Zur Glaubhaftmachung des dahingehenden Vortrags sei vom Kläger ein Konzept zu verlangen, aus dem sich ergebe, wie ein wesentlicher Beitrag zum Lebensunterhalt seines Sohnes erwirtschaftet werden könne. Dabei seien alle landwirtschaftlichen Betätigungen in den Blick zu nehmen, die das Unternehmen ausmachen.
Das vom BVerwG betonte Merkmal der Anlegung des Betriebs auf Dauer mit der Notwendigkeit, dass erwartet werden kann, das Unternehmen werde nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt, ist dem Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschuldet, einem Missbrauch des Baurechts im Außenbereich vorzubeugen. Dieses Merkmal ist dem ALG jedoch fremd. Betreibt ein Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße erreicht, liegt Versicherungspflicht für ihn und damit nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ALG ebenso für seinen Ehegatten auch dann vor, wenn die Nachfolge nicht gesichert ist. Eine derartige Notwendigkeit lässt sich aus dem Regelungsgefüge des § 1 ALG nicht entnehmen.
Die Versicherungspflicht nach § 1 ALG setzt darüber hinaus auch nicht voraus, dass mit dem Betrieb für den Landwirt und schon überhaupt nicht für den Betriebsnachfolger ein wesentlicher Beitrag zum Lebensunterhalt erwirtschaftet werden kann. Es genügt, dass beim Landwirt die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung vorliegt, ohne dass dieser zu erwartende Gewinn einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt erbringen muss. Auch langfristig zu erwartende geringe Gewinne, die im Vergleich zu den sonstigen Einkünften des Betreffenden nur eine untergeordnete Bedeutung haben, sind hier ausreichend. Von letzteren konnte die Beklagte jedoch angesichts der eigenen Angaben des Beigeladenen und der vorliegenden wirtschaftlichen Bewertungen, die auch die Finanzverwaltung zu der Annahme von Gewinnerzielungsabsicht beim Beigeladenen veranlasst haben, ohne Rechtsfehler ausgehen.
Damit war der Beigeladene als Landwirt versicherungspflichtig und zugleich die Klägerin als nicht getrennt lebende Ehefrau eines Landwirts gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG, da von ihr - trotz entsprechender Nachfrage der Beklagten - zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI gewesen zu sein. Die Versicherungspflicht endete erst - wie mit Bescheid vom 14. November 2005 zutreffend festgestellt - mit der Übertragung des Betriebs an den Sohn der Klägerin zum 30. September 2005.
Der Versicherungspflicht der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene selbst aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Versicherungspflicht des Ehegatten knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 ALG nicht an dem Bestehen von Versicherungspflicht des Ehegatten an, sondern daran, dass dieser Landwirt ist, also im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Diese Regelung ist auch sinnvoll, da die Schutzbedürftigkeit des Ehegatten eines Landwirts nicht davon abhängt, ob der Ehegatte seinerseits der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bestehen einer Versicherungspflicht für die Ehefrau eines Landwirts hat der Senat nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003, Az. 1 BvR 558/99 überzeugend festgestellt hat, ist die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie Ehegatten betrifft, die im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepartners nicht mitarbeiten. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Konzept, wenn er dem schutzbedürftigen Personenkreis der Ehegatten eines Landwirts den Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs ermöglicht. Dies gilt auch für die Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten.Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht war geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Alterssicherung dieses Personenkreises zu leisten. Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass das bisherige Recht die Bäuerinnen nicht ausreichend absicherte. Außerdem war die Einbeziehung der Ehegatten auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung einer funktionsfähigen Alterssicherung in der Landwirtschaft geeignet und erforderlich. Dabei durfte sich der Gesetzgeber am Regelfall orientieren und unter Zugrundelegung eines Konzepts der Typisierung und Generalisierung alle Ehegatten für schutzbedürftig halten (s. dazu im Einzelnen BVerfG, aaO, juris Rn. 48ff).
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits über eine beamtenrechtliche Versorgung verfügt. Das Bestehen einer Doppelversicherung ist nicht systemwidrig oder gleichheitswidrig. Ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Konkurrenzen von Versicherungspflichttatbeständen durch eine Vorrangregelung im Sinne eines Ausschlusses von Doppelversicherungen zu lösen wäre, ist mit der Systematik des ALG unvereinbar; gäbe es einen solchen Grundsatz, dann bedürfte es nicht der Befreiungsregelungen im Rahmen des § 3 ALG (BSG, Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 12/01R). Die Doppelversicherung ist eine vom Gesetzgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit. Diese kann im Normalfall dadurch vermieden werden, dass ein Antrag auf Befreiung gemäß § 3 Nr. 1 ALG gestellt wird; denn im Regelfall erzielen diese Versicherten ein Einkommen von über 4.800.- Euro. Schließlich stellt die Alterssicherung der Landwirte auch eine bloße Teilabsicherung dar. Daneben können und sollen auch anderweitig Anwartschaften oder Vermögen zum Zweck der Alterssicherung aufgebaut werden (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 10 LW 17/98 R, sowie vom 25. Juli 2002, Az. B 10 LW 12/01 R). Durch die Befreiung ohne Dienstbezüge vermindert sich darüber hinaus die Pension der Klägerin, da Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge nicht ruhegehaltsfähig sind. Die Teilabsicherung nach dem ALG gleicht dies teilweise wieder aus. Ob - wie behauptet - die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG die Klägerin in ihren Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da der Gesetzgeber auf den tatsächlichen Bezug einer Versorgungsleistung abstelle und nicht berücksichtige, dass der sozialpolitische Sinn und Zweck des ALG bereits in dem Zeitpunkt erreicht sei, in dem der Ehegatte eine gesicherte Anwartschaft auf einen hinreichenden Versorgungsanspruch erwerbe, ist nicht in diesem Verfahren zu klären, da die Beklagte zuerst noch über den Anspruch der Klägerin auf Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG zu entscheiden hat.
Der Forderungsbescheid vom 17. Januar 2006 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die Höhe der geschuldeten Beiträge sowie der Nebenkosten zutreffend berechnet. Fehler bei der Berechnung wurden von Seiten der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht erkennbar.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 193, 197a Abs. 2 SGG) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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