Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SO 106/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 6/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Computerschulungen für Blinde als Leistungen der Eingliederungshilfe.
2. Der Umgang mit Nichtbehinderten (§§ 55 ff SGB IX) kann auch über das Internet erfolgen.
2. Der Umgang mit Nichtbehinderten (§§ 55 ff SGB IX) kann auch über das Internet erfolgen.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2009 verurteilt, die Kosten für die beantragten PC-Schulungen in einem Umfang von 20 Unterrichtsstunden zu übernehmen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Computerschulungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat.
Der 1977 geborene Kläger ist blind und gehört zum Personenkreis der wesentlich Behinderten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Am 30.03.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für weitere Computerschulungen im häuslichen Bereich. Diese Schulungen sollte die Firma B. GmbH durchführen, wie sie es bereits in der Vergangenheit getan hatte. Kostenträger war damals u.a. der Landkreis B-Stadt.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.08.2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem hier in Betracht kommenden § 55 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht bestehe, weil die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage nicht erfüllt seien. Weiterhin sei aufgrund der bereits erfolgten EDV-Schulungen davon auszugehen, dass der Kläger über ausreichende Kenntnisse beim Umgang mit dem Computer verfüge. Auch ergebe sich aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 09.10.2008 sowie der landesärztlichen Stellungnahme vom 17.02.2009, dass die beantragten Computerschulungen in Anbetracht der Art und Schwere der Behinderung des Klägers nicht geeignet seien, das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2011 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Übernahme der Kosten für Computerschulungen im Wege der Eingliederungshilfe nach § 53, § 54 Abs. 1 SGB XII. Die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall im Hinblick auf die beantragten Computerschulungen nicht erfüllt. Dies ergebe sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer aus der Stellungnahme des Landesarztes für geistig und seelisch behinderte Erwachsene vom 17.02.2009, in der sich der Landesarzt eingehend mit der Behinderung des Klägers auseinandersetze und mit schlüssiger und in sich widerspruchsfreier Begründung unmissverständlich zu dem Ergebnis komme, dass durch die Nutzung des Mediums Internet und damit auch durch die beantragten Computerschulungen der Sinn der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden könne.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, die Stellungnahme des Landesarztes könne nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, zumal sie ohne Untersuchung des Klägers erfolgt sei und sich auf eine Intelligenztestung aus dem Jugendalter des Klägers im Jahre 2005 beziehe. Verwiesen werde zudem auf ein psychiatrisches Gutachten vom 07.08.2012, das durch das Amtsgericht B-Stadt zur Überprüfung der Frage eingeholt worden sei, ob die Anordnung einer Betreuung erforderlich sei. Dieses Gutachten sei aufgrund eines Hausbesuches erstellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 sowie den Bescheid vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für PC-Schulungen in einem Umfang von 20 Unterrichtsstunden zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des SG vollinhaltlich an. Das Gutachten vom 07.08.2012 sei nicht ausreichend, die landesärztliche Stellungnahme zu erschüttern. Danach liege beim Kläger eine geistige Behinderung vor, die befürchten lasse, dass durch die Nutzung des Mediums Internet das wirkliche Ziel der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung erweist sich auch als begründet.
Der Kläger wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten in seinen Rechten verletzt, da ihm ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Computerschulung als Eingliederungsleistung zusteht (§§ 17 Abs 2 Satz 1, 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 16 Nr. 2 Eingliederungshilfe-VO). Diesen macht der Kläger im Wege einer statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 4, 56 SGG) geltend. Dementsprechend war das klageabweisende Urteil aufzuheben und der Beklagte zur Leistung zu verurteilen.
Der nach § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich und nach § 97 SGB XII i. V. m. Art 82 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (GVBl 2006, 942 ) auch sachlich zuständige Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die beantragte Schulung zu bewilligen. Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben gemäß § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder BA - erbracht wird. Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass ein angemessener Beruf ausgeübt und möglichst unabhängig von Pflege gelebt werden kann.
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1
SGB XII für eine Pflichtleistung. § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII setzt dabei keine förmliche Feststellung der Behinderteneigenschaft voraus. Zu beachten ist aber, dass einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nur diejenigen behinderten Menschen haben, bei denen die Fähigkeit zu Teilhabe wesentlich beeinträchtigt ist. Bei Personen mit anderen Behinderungen liegt die Leistungsgewährung im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 53 Abs 1 Satz 2 SGB XII, vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 juris Rn 25; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R juris Rn 18). Der Kläger gehört aufgrund seiner Behinderung zu den nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII leistungsberechtigten Personen mit Anspruch auf eine Pflichtleistung; er ist jedenfalls im Sinne des § 1 Nr 4 der Eingliederungshilfe-VO körperlich wesentlich behindert. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII sind erfüllt. Die beantragte PC-Schulung stellt eine nach der Besonderheit des Einzelfalles geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
Als Aufgaben der Eingliederungshilfe benennt § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere die Verhütung einer drohenden Behinderung, die Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen und die Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft. Der Begriff der "Eingliederung in die Gesellschaft" muss wiederum vor dem Hintergrund der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 der Vorschrift als Oberbegriff verstanden werden, der die unterschiedlichen, denkbaren Rehabilitationsziele "Teilhabe am Leben der Gesellschaft", "Teilhabe am Arbeitsleben" etc. i.S.d. § 5 SGB IX umfasst. Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend. Im Einzelnen wird hier die Teilnahme an der Gemeinschaft, die Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflegeleistungen genannt. Die Teilnahme an der Gemeinschaft bezieht sich im allgemeinen Sinn auf den Kontakt mit den Mitmenschen und der kulturellen Umwelt, insbesondere auch den Umgang mit nichtbehinderten Menschen (§§ 55 ff. SGB IX). Dabei ist für die Entscheidung der Kostenübernahme maßgeblich, ob die Maßnahme die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen erkennbar fördert, und zwar nicht nur durch die Förderung von Kontakten zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen, Freunden und Bekannten, sondern darüber hinaus zu allen Personen, die aufgrund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse den behinderten Menschen helfen können, das Gefühl menschlicher Isolierung zu überwinden (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2010, L 9 SO 163/10 juris Rn 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.10.2002, 4 LB 286/02, juris Rn 30; LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 640/09).
Die Nutzung des Internets stellt ein geeignetes Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.20.2002, 10 A 337/00). In den vergangenen Jahren ist der Umfang der Nutzung des Internets insbesondere auch durch die neuen "social medias" (digitale Medien und Technologien, die es Nutzern ermöglichen, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu gestalten) so fortgeschritten, dass die Fähigkeit zur Nutzung dieser Möglichkeiten mehr und mehr unerlässlich zur Teilnahme am sozialen Leben überhaupt ist. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum "der wirkliche Sinn der Eingliederungshilfe" durch die begehrten Kurse nicht erfüllt werden kann, wie der Landesarzt in seiner Stellungnahme vom 17.02.2009 meint. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich vielmehr insbesondere aus dem Kurzbericht der Rehabilitationslehrerin für Blinde und Sehbehinderte H. vom 08.06.2009, dass es dem Kläger schwer fällt, Orientierungsstrategien zu erlernen, um sich selbstständig im öffentlichen Verkehrsraum bewegen zu können. Insoweit stellt das Internet eine sinnvolle und erforderliche Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt dar, zumal sich ein Behinderter in diesem Umfeld bewegen kann, ohne dass seine Behinderung offensichtlich wird.
Der Senat hat sich aufgrund der Äußerungen des Klägers im Erörterungstermin vom 26.04.2013 sowie aufgrund der Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. E. im Gutachten vom 07.08.2012 zudem davon überzeugt, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers ausreichen, die begehrte Computerschulung erfolgreich zu absolvieren, so dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Der Kläger hat in der Vergangenheit bereits verschiedene Computerschulungen bewältigt (u.a. einen Einsteigerkurs Internet im Jahr 2005, eine Schulung zum Gebrauch des screenreaders sowie 4 halbtägige Schulungen und 20 Einzelstunden im Jahr 2007 und eine Nachschulung 2008). Dass er dadurch in die Lage versetzt wurde, das Internet zu nutzen, entnimmt der Senat der Erklärung des Klägers vom 26.04.2013, wenn er ausführt, er schreibe Mails an seinen Bruder und lese auch die ankommenden Mails von seinem Bruder und Bekannten. Dass der Kläger interessiert und auch fähig ist, das Internet zu nutzen, entnimmt der Senat insbesondere seiner Aussage, er würde sich gerne im Internet auf YouTube oder facebook bewegen, um dort Dinge zu suchen, die er lesen könne. Auch nach den Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. E. in dem nach einem Hausbesuch erstellten Gutachten vom 07.08.2012 war der Kläger zur Person, Ort und Zeit orientiert und im formalen Gedankengang geordnet. Auffassung, Abstraktion und Konzentrationsfähigkeit waren orientierend intakt, Merkfähigkeit und Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Inhaltliche Denk-, Wahrnehmungs- und Ich-Störungen waren nicht erkennbar. Dr. E. hat den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass keine psychische Erkrankung, geistige oder seelische Behinderung vorliege und diagnostisch von einer Lernbehinderung auszugehen sei, so dass der Kläger seine Angelegenheiten mit Hilfe der Mutter selbst besorgen könne und zur freien Willensbestimmung in der Lage sei. Seine kognitiven Fähigkeiten seien ausreichend, seinen Willen frei zu bilden. Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger fähig ist, seine Geschäfte selbst zu besorgen, und - unabhängig davon ob (wovon offensichtlich der Beklagte ausgeht) eine geistige Behinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfe-VO vorliegt oder (wie Dr. E. meint) nicht -, dass er die Auffassungsgabe und die geistigen Fähigkeiten besitzt, sich im Internet interessiert, und verantwortungsvoll zu bewegen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Gesundheitsamt B-Stadt im Rahmen eines anderen Antragsverfahrens des Klägers geäußerten Zweifel bezüglich ausreichender intellektueller Fähigkeiten zur Nutzung des Internets nicht. Die allein auf der Grundlage eines einzelnen, Jahre zurückliegenden Intelligenztests erfolgte, nicht weiter begründete Stellungnahme des Landesarztes Prof. Dr. J. vom 17.02.2009 vermag insofern nicht zu überzeugen. Auch ist für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern die Teilnahme am allgemeinen Leben durch die Nutzung des Internets weiter beeinträchtigt werden soll.
Auch bei Leistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der Sozialhilfeträger gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 640/09 mwN), auch wenn das "Ob" der Leistung nicht in seinem Ermessen steht. Dieser Spielraum entfällt nur dort, wo das Gesetz selbst eine bestimmte Art der Leistungserbringung oder ein bestimmtes Maß der Leistung vorschreibt (Hohm in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, 18. Aufl. 2010, § 17 SGB XII RdNr. 77) oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verlangt eine Entscheidung im Einzelfall und schließt daher gerade nicht das Ermessen über Art und Ausmaß der Leistungserbringung aus. Das Ermessen des Beklagten ist aber vorliegend bezüglich der beantragten Schulungen auf Null reduziert, da zum Einen der Bedarf des Klägers an solchen weiterführenden Schulungen durch die Stellungnahmen des Dipl.Soz-Päd. T. vom 14.05.2007 und 21.04.2008 nachgewiesen und zum anderen der Umfang der beantragten Schulungen (mindestens) erforderlich ist, um den Zweck der Maßnahme, nämlich das selbstständige Bewegen im Internet, als erreichbar erscheinen zu lassen. Dipl.Soz-Päd. T. hat ausgeführt, der Kläger habe großes Interesse an der Arbeit mit dem PC gezeigt und sei in der Lage, sich Prozessabläufe zu merken und wieder anzuwenden. Die bisher absolvierten Schulungen haben danach allerdings noch nicht dazu führen können, dass sich der Kläger das Medium Internet erschlossen habe, da er nach wie vor Unsicherheiten mit der Tastatur, dem Lesen auf der Braillezeile und beim Schreiben von Mails hat. Dipl.Soz-Päd. T. hat daher weitere Einzelschulungen befürwortet. Für den Senat liegt auf der Hand, dass wegen der Behinderung des Klägers nur diese Form der Schulung sinnvoll ist und dass eine Einheit von 20 Stunden am unteren Rand dessen liegt, was einen Fortschritt des Klägers ermöglicht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Computerschulungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat.
Der 1977 geborene Kläger ist blind und gehört zum Personenkreis der wesentlich Behinderten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Am 30.03.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für weitere Computerschulungen im häuslichen Bereich. Diese Schulungen sollte die Firma B. GmbH durchführen, wie sie es bereits in der Vergangenheit getan hatte. Kostenträger war damals u.a. der Landkreis B-Stadt.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.08.2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem hier in Betracht kommenden § 55 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht bestehe, weil die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage nicht erfüllt seien. Weiterhin sei aufgrund der bereits erfolgten EDV-Schulungen davon auszugehen, dass der Kläger über ausreichende Kenntnisse beim Umgang mit dem Computer verfüge. Auch ergebe sich aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 09.10.2008 sowie der landesärztlichen Stellungnahme vom 17.02.2009, dass die beantragten Computerschulungen in Anbetracht der Art und Schwere der Behinderung des Klägers nicht geeignet seien, das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2011 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Übernahme der Kosten für Computerschulungen im Wege der Eingliederungshilfe nach § 53, § 54 Abs. 1 SGB XII. Die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall im Hinblick auf die beantragten Computerschulungen nicht erfüllt. Dies ergebe sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer aus der Stellungnahme des Landesarztes für geistig und seelisch behinderte Erwachsene vom 17.02.2009, in der sich der Landesarzt eingehend mit der Behinderung des Klägers auseinandersetze und mit schlüssiger und in sich widerspruchsfreier Begründung unmissverständlich zu dem Ergebnis komme, dass durch die Nutzung des Mediums Internet und damit auch durch die beantragten Computerschulungen der Sinn der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden könne.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, die Stellungnahme des Landesarztes könne nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, zumal sie ohne Untersuchung des Klägers erfolgt sei und sich auf eine Intelligenztestung aus dem Jugendalter des Klägers im Jahre 2005 beziehe. Verwiesen werde zudem auf ein psychiatrisches Gutachten vom 07.08.2012, das durch das Amtsgericht B-Stadt zur Überprüfung der Frage eingeholt worden sei, ob die Anordnung einer Betreuung erforderlich sei. Dieses Gutachten sei aufgrund eines Hausbesuches erstellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 sowie den Bescheid vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für PC-Schulungen in einem Umfang von 20 Unterrichtsstunden zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des SG vollinhaltlich an. Das Gutachten vom 07.08.2012 sei nicht ausreichend, die landesärztliche Stellungnahme zu erschüttern. Danach liege beim Kläger eine geistige Behinderung vor, die befürchten lasse, dass durch die Nutzung des Mediums Internet das wirkliche Ziel der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung erweist sich auch als begründet.
Der Kläger wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten in seinen Rechten verletzt, da ihm ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Computerschulung als Eingliederungsleistung zusteht (§§ 17 Abs 2 Satz 1, 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 16 Nr. 2 Eingliederungshilfe-VO). Diesen macht der Kläger im Wege einer statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 4, 56 SGG) geltend. Dementsprechend war das klageabweisende Urteil aufzuheben und der Beklagte zur Leistung zu verurteilen.
Der nach § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich und nach § 97 SGB XII i. V. m. Art 82 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (GVBl 2006, 942 ) auch sachlich zuständige Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die beantragte Schulung zu bewilligen. Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben gemäß § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder BA - erbracht wird. Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass ein angemessener Beruf ausgeübt und möglichst unabhängig von Pflege gelebt werden kann.
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1
SGB XII für eine Pflichtleistung. § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII setzt dabei keine förmliche Feststellung der Behinderteneigenschaft voraus. Zu beachten ist aber, dass einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nur diejenigen behinderten Menschen haben, bei denen die Fähigkeit zu Teilhabe wesentlich beeinträchtigt ist. Bei Personen mit anderen Behinderungen liegt die Leistungsgewährung im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 53 Abs 1 Satz 2 SGB XII, vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 juris Rn 25; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R juris Rn 18). Der Kläger gehört aufgrund seiner Behinderung zu den nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII leistungsberechtigten Personen mit Anspruch auf eine Pflichtleistung; er ist jedenfalls im Sinne des § 1 Nr 4 der Eingliederungshilfe-VO körperlich wesentlich behindert. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII sind erfüllt. Die beantragte PC-Schulung stellt eine nach der Besonderheit des Einzelfalles geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
Als Aufgaben der Eingliederungshilfe benennt § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere die Verhütung einer drohenden Behinderung, die Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen und die Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft. Der Begriff der "Eingliederung in die Gesellschaft" muss wiederum vor dem Hintergrund der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 der Vorschrift als Oberbegriff verstanden werden, der die unterschiedlichen, denkbaren Rehabilitationsziele "Teilhabe am Leben der Gesellschaft", "Teilhabe am Arbeitsleben" etc. i.S.d. § 5 SGB IX umfasst. Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend. Im Einzelnen wird hier die Teilnahme an der Gemeinschaft, die Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflegeleistungen genannt. Die Teilnahme an der Gemeinschaft bezieht sich im allgemeinen Sinn auf den Kontakt mit den Mitmenschen und der kulturellen Umwelt, insbesondere auch den Umgang mit nichtbehinderten Menschen (§§ 55 ff. SGB IX). Dabei ist für die Entscheidung der Kostenübernahme maßgeblich, ob die Maßnahme die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen erkennbar fördert, und zwar nicht nur durch die Förderung von Kontakten zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen, Freunden und Bekannten, sondern darüber hinaus zu allen Personen, die aufgrund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse den behinderten Menschen helfen können, das Gefühl menschlicher Isolierung zu überwinden (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2010, L 9 SO 163/10 juris Rn 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.10.2002, 4 LB 286/02, juris Rn 30; LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 640/09).
Die Nutzung des Internets stellt ein geeignetes Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.20.2002, 10 A 337/00). In den vergangenen Jahren ist der Umfang der Nutzung des Internets insbesondere auch durch die neuen "social medias" (digitale Medien und Technologien, die es Nutzern ermöglichen, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu gestalten) so fortgeschritten, dass die Fähigkeit zur Nutzung dieser Möglichkeiten mehr und mehr unerlässlich zur Teilnahme am sozialen Leben überhaupt ist. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum "der wirkliche Sinn der Eingliederungshilfe" durch die begehrten Kurse nicht erfüllt werden kann, wie der Landesarzt in seiner Stellungnahme vom 17.02.2009 meint. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich vielmehr insbesondere aus dem Kurzbericht der Rehabilitationslehrerin für Blinde und Sehbehinderte H. vom 08.06.2009, dass es dem Kläger schwer fällt, Orientierungsstrategien zu erlernen, um sich selbstständig im öffentlichen Verkehrsraum bewegen zu können. Insoweit stellt das Internet eine sinnvolle und erforderliche Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt dar, zumal sich ein Behinderter in diesem Umfeld bewegen kann, ohne dass seine Behinderung offensichtlich wird.
Der Senat hat sich aufgrund der Äußerungen des Klägers im Erörterungstermin vom 26.04.2013 sowie aufgrund der Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. E. im Gutachten vom 07.08.2012 zudem davon überzeugt, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers ausreichen, die begehrte Computerschulung erfolgreich zu absolvieren, so dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Der Kläger hat in der Vergangenheit bereits verschiedene Computerschulungen bewältigt (u.a. einen Einsteigerkurs Internet im Jahr 2005, eine Schulung zum Gebrauch des screenreaders sowie 4 halbtägige Schulungen und 20 Einzelstunden im Jahr 2007 und eine Nachschulung 2008). Dass er dadurch in die Lage versetzt wurde, das Internet zu nutzen, entnimmt der Senat der Erklärung des Klägers vom 26.04.2013, wenn er ausführt, er schreibe Mails an seinen Bruder und lese auch die ankommenden Mails von seinem Bruder und Bekannten. Dass der Kläger interessiert und auch fähig ist, das Internet zu nutzen, entnimmt der Senat insbesondere seiner Aussage, er würde sich gerne im Internet auf YouTube oder facebook bewegen, um dort Dinge zu suchen, die er lesen könne. Auch nach den Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. E. in dem nach einem Hausbesuch erstellten Gutachten vom 07.08.2012 war der Kläger zur Person, Ort und Zeit orientiert und im formalen Gedankengang geordnet. Auffassung, Abstraktion und Konzentrationsfähigkeit waren orientierend intakt, Merkfähigkeit und Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Inhaltliche Denk-, Wahrnehmungs- und Ich-Störungen waren nicht erkennbar. Dr. E. hat den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass keine psychische Erkrankung, geistige oder seelische Behinderung vorliege und diagnostisch von einer Lernbehinderung auszugehen sei, so dass der Kläger seine Angelegenheiten mit Hilfe der Mutter selbst besorgen könne und zur freien Willensbestimmung in der Lage sei. Seine kognitiven Fähigkeiten seien ausreichend, seinen Willen frei zu bilden. Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger fähig ist, seine Geschäfte selbst zu besorgen, und - unabhängig davon ob (wovon offensichtlich der Beklagte ausgeht) eine geistige Behinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfe-VO vorliegt oder (wie Dr. E. meint) nicht -, dass er die Auffassungsgabe und die geistigen Fähigkeiten besitzt, sich im Internet interessiert, und verantwortungsvoll zu bewegen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Gesundheitsamt B-Stadt im Rahmen eines anderen Antragsverfahrens des Klägers geäußerten Zweifel bezüglich ausreichender intellektueller Fähigkeiten zur Nutzung des Internets nicht. Die allein auf der Grundlage eines einzelnen, Jahre zurückliegenden Intelligenztests erfolgte, nicht weiter begründete Stellungnahme des Landesarztes Prof. Dr. J. vom 17.02.2009 vermag insofern nicht zu überzeugen. Auch ist für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern die Teilnahme am allgemeinen Leben durch die Nutzung des Internets weiter beeinträchtigt werden soll.
Auch bei Leistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der Sozialhilfeträger gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 640/09 mwN), auch wenn das "Ob" der Leistung nicht in seinem Ermessen steht. Dieser Spielraum entfällt nur dort, wo das Gesetz selbst eine bestimmte Art der Leistungserbringung oder ein bestimmtes Maß der Leistung vorschreibt (Hohm in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, 18. Aufl. 2010, § 17 SGB XII RdNr. 77) oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verlangt eine Entscheidung im Einzelfall und schließt daher gerade nicht das Ermessen über Art und Ausmaß der Leistungserbringung aus. Das Ermessen des Beklagten ist aber vorliegend bezüglich der beantragten Schulungen auf Null reduziert, da zum Einen der Bedarf des Klägers an solchen weiterführenden Schulungen durch die Stellungnahmen des Dipl.Soz-Päd. T. vom 14.05.2007 und 21.04.2008 nachgewiesen und zum anderen der Umfang der beantragten Schulungen (mindestens) erforderlich ist, um den Zweck der Maßnahme, nämlich das selbstständige Bewegen im Internet, als erreichbar erscheinen zu lassen. Dipl.Soz-Päd. T. hat ausgeführt, der Kläger habe großes Interesse an der Arbeit mit dem PC gezeigt und sei in der Lage, sich Prozessabläufe zu merken und wieder anzuwenden. Die bisher absolvierten Schulungen haben danach allerdings noch nicht dazu führen können, dass sich der Kläger das Medium Internet erschlossen habe, da er nach wie vor Unsicherheiten mit der Tastatur, dem Lesen auf der Braillezeile und beim Schreiben von Mails hat. Dipl.Soz-Päd. T. hat daher weitere Einzelschulungen befürwortet. Für den Senat liegt auf der Hand, dass wegen der Behinderung des Klägers nur diese Form der Schulung sinnvoll ist und dass eine Einheit von 20 Stunden am unteren Rand dessen liegt, was einen Fortschritt des Klägers ermöglicht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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