L 6 KR 1686/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 5 KR 2950/06
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1686/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Okto-ber 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht in mehreren Fällen bereits gezahlte Vergütungen für die an ihren Versicherten abgegebenen Oxybutynin-Fertigspritzen in Höhe von 6.896,42 EUR beanstandet und gegen unstreitige Vergütungsforderungen der Kläge-rin aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet hat (Retaxierung). Des Weiteren ist die Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 477,11 EUR streitig.

Die Klägerin ist Inhaberin der "Carola-Apotheke" in T. und Mitglied des T. Apothekerver-bandes e.V ... Der bei der Beklagten versicherte T. J.(im Folgenden: Versicherter) löste in den Jahren 2005 bis 2007 vertragsärztliche Rezepte, ausgestellt von Dr. St., tätig im H.-B.-Krankenhaus Z., in ihrer Apotheke ein. Diese beinhalteten die Verordnung von Oxybutynin-Lösungen 10 ml, abgefüllt in Fertigspritzen, in unterschiedlicher Anzahl.

Oxybutynin gehört zur Gruppe der Anticholinergika, die als Antagonisten an dem System des Parasympathikus angreifen und die Wirkung von Acetylcholin hemmen (Parasympatholyti-kum). Oxybutyninhydrochlorid-Instillationslösungen dienen zur intravesikalen Applikation bei Blasensentleerungsstörung mit Detrusorhyperreflexie. Die Haltbarkeit der Fertigspritzen beträgt sechs Monate.

Die Klägerin legte ihren Vergütungsberechnungen folgende Preise (in Euro) zu Grunde:

Oxybutynin-HCI 0,2499 Isotonische NaCl-Lösung 0,0251 Salzsäure 7,25 % Ampulle 0,00797 sterile Einmalspritze 10 ml Luer 0,1636 steriler Stufenkonektor 0,94

Summe 1,40657

Gesetzlicher Zuschlag 90 % 2,67 Rezepturzuschlag 7,00 EUR 9,67 16% Umsatzsteuer 11,22

Die Beklagte zahlte zunächst die in Rechnung gestellten Beträge, beanstandete diese später und verrechnete ihre Forderungen im September 2006 und April 2007 gegen die Klägerin mit unstreitigen Forderungen. Im Einzelnen nahm sie folgende Taxbeanstandungen vor:

Rezept vom: Spritzen: Rechnungsbetrag in EUR: Absetzungsbetrag in EUR

11.04.2005 110 1.233,89 - 775,59 26.04.2005 120 1.345,20 - 881,33 06.06.2005 360 4.039,20 - 2.647,42 15.08.2005 110 1.234,20 - 775,88

Mit Schreiben vom 31. März 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe eine Retaxa-tion in Höhe von 5.080,22 EUR für die Rezeptabrechnungen für das II. und III. Quartal 2005 vor-genommen. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch mit der Begründung, jede einzelne Dosis d.h. Fertigspritze müsse unter aseptischen Bedingungen befüllt, verschlossen und einge-schweißt werden. Für diese Arbeitsleistung sehe § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arzneimittel-preisverordnung (AMPreisV) einen Betrag von 7,00 EUR vor, der aufgrund des Zeit- und Perso-nalaufwandes auch gerechtfertigt sei. 30 Fertigspritzen müsse sie 30-mal füllen, schließen und einschweißen. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin daraufhin den Vorschlag für eine Fer-tigspritze 4,29 EUR zu zahlen. Darin enthalten waren ein Zuschlag für die aseptische Zubereitung in Höhe von 7,- EUR und das Zuschmelzen von Ampullen in Höhe 21,00 EUR pro 30 Fertigspritzen.

Mit weiterem Schreiben (datierend vom 31. März 2006) teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach dem Einspruch vom 25. April 2006 beanstande sie noch 4.526,25 EUR. Am 7. Juni 2006 erklärte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, sie wende sich auch gegen die Beanstandung von 4.526,25 EUR. Richtigerweise sei nach § 5 AMPreisV ein Rezep-turzuschlag in Höhe von 7,00 EUR pro Fertigspritze zu erheben. Schon jetzt habe sie die durch die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 477,11 EUR zu tragen. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 erläuterte die Beklagte ihr nochmals die Tax-beanstandungen.

Am 25. Oktober 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Klage auf Zahlung von 5.003,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Oktober 2006 erhoben. Am 4. April 2008 hat sie die Klage wegen der Beanstandung mit Schreiben vom 2. Januar 2007 aufgrund im Dezember 2005 erfolgter Belieferung des Versi-cherten und Berechnung von 4.039,20 EUR und Retaxierung von 2.370,17 EUR um diesen Betrag nebst Zinsen seit dem 15. Mai 2007 erweitert. Die hergestellte Oxybutynin-Lösung diene zur Instillation in die Blase des Patienten mit Hilfe eines Katheters. Dabei sei jede Fertigspritze mit einem Adapter versehen, der das Anschließen an das Endstück des Blasenkatheters und den selbstständigen Katheterismus durch den Patienten ermögliche. Die sterilisierte Lösung werde unter sterilen Bedingungen jeweils in eine Fertigspritze abgefüllt, welche ebenfalls unter sterilen Bedingungen mit dem Adapter (Stufenkonektor) und einem Verschlusskonos versehen werde. Anschließend werde die so hergestellte Fertigspritze in eine sterile Tüte ein-geschweißt. Für jede Zubereitung sei bei Abgabe nach § 5 Abs. 1 AMPreisV der Zuschlag in Höhe von 7,00 EUR zu erheben. Nur dann könne es einen einheitlichen Apothekenabgabepreis geben, welcher Ziel der AMPreisV sei. Wäre die Erhebung des Rezepturzuschlages davon abhängig, dass tatsächlich bestimmte Mengen hergestellt wurden, bliebe die Verpackungsar-beit unbezahlt, soweit sie über ein einmaliges Verpacken hinausgehe. Zum Herstellen gehöre nach § 4 Abs. 14 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aber auch das Verpacken mit Kennzeich-nung. Auch das Thüringer Landessozialgericht habe mit Beschluss vom 24. November 2008 (Az.: L 6 KR 1146/07 NZB) entschieden, dass sich unmittelbar aus der gesetzlichen Vor-schrift ergebe, dass die Apotheken bei jeder Abgabe den zusätzlichen Betrag erheben könn-ten. Die Kosten des im Beanstandungsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten habe die Beklagte als Folgeschaden zu tragen. Die Beklagte hat ausgeführt, die hier streitigen Ver-ordnungen beinhalteten eine Rezeptur, die nach dem Deutschen Arzneimittelkodex "Neues Rezeptformularium (NRF/SR 90)" herzustellen sei. Die Verordnungen beträfe daher ein Re-zepturarzneimittel im Sinne von § 5 AMPreisV. Der Rezepturzuschlag sei nicht auf die ein-zelne Verpackung der Grundmenge nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 3. Fall AMPreisV, sondern auf die verordnete Gesamtmenge des Rezepturarzneimittels, welches für die Abgabe aufgrund der vertragsärztlichen Verordnung hergestellt werden müsse, zu zahlen. Dies bedeute, dass z.B. für die Verordnung vom 26. April 2005 von einer verordneten und abzugebenden Gesamt-menge der Instillationslösung als Rezepturarzneimittel von 1200 ml (4 × 30 × 10 ml) auszu-gehen sei. Die Bestimmung der Grundmenge richte sich bei einer herzustellenden Rezeptur mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilinfiltration oder aseptischen Zubereitung nicht danach, in welche Gefäße und in welcher Anzahl die Rezeptur zur Abgabe aufgrund der kon-kreten Verordnung abgefüllt werden müsse, sondern danach, welche Menge der Rezeptur selbst verordnet und abzugeben sei. In Anbetracht des erhöhten Aufwandes der Klägerin be-dingt dadurch, dass die Grundmenge der hergestellten Lösung in Einzeldosenbehältnisse ab-gefüllt werde, habe sie in Form einer Einzelfallentscheidung einen zusätzlichen Rezepturzu-schlag in Höhe von 21,00 EUR gewährt. Die Kosten für die Verpackung würden im Übrigen vom Festzuschlag nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV umfasst. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt seiner vorgerichtlichen Tätig-keit seien sämtliche Forderungen der Klägerin erfüllt gewesen, so dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Zahlungsverzug befunden habe. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Rahmen des Beanstandungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung aus-geführt, soweit § 5 Abs. 1 AMPreisV regele, dass der Rezepturzuschlag "bei der Abgabe" der Zubereitung zu erheben ist, beziehe sich dies nur auf den Zeitpunkt der Erhebung. Die Be-rechnung des Rezepturzuschlags ergebe sich dagegen aus § 5 Abs. 3 AMPreisV. Die von der Klägerin vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass die Preisberechnung von Arzneimitteln, Pillen, Tabletten oder Pastillen von der durch den Apotheker gewählten Packungsgröße ab-hängig sei. Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. November 2008 (Az.: L 6 KR 1146/07 NZB) berufe, begründe § 5 AMPreisV keine Nachweispflichten wie § 7 AMPreisV. Im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.373,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.003,36 EUR seit 15. Oktober 2006 und aus 2.370,17 EUR seit 15. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und darauf, dass § 5 Abs. 3 AMPreisV den Rezepturzuschlag auf die Herstellung bzw. Anfertigung einer bestimmten und durch die Ver-ordnung vorgegebenen Menge der Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen bezie-he. Die Vergütung bestimme sich als Rezepturzuschlag nach der in der AMPreisV festgeleg-ten Grundmengenstaffelung der Zubereitung. Speziell bei den gewichtsbezogenen Grund-mengen sei unerheblich, ob und wie diese Grundmenge auf etwaige (Einzeldosis-) Behältnis-se aufzuteilen sei oder nicht. Die Ansicht der Klägerin hätte dagegen zur Folge, dass die vor-gesehene Erhöhung des Rezepturzuschlages für jede über die Grundmenge hinausgehende Menge insoweit keinen Anwendungsbereich hätte. Die Art der Abfüllung, z.B. als Einzelver-packung, würde die Grundmenge immer auf 1 setzen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage auf Zahlung von 7.373,53 EUR nebst Zinsen zu Recht abgewiesen.

Zutreffend hat die Klägerin eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben, weil sie als Apothekerin und die gesetzliche Krankenkasse in einem Abrechnungsstreit in einem prozessualen Gleichordnungsverhältnis zueinanderstehen.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. September 2010 - Az.: B 1 KR 3/10 R m.w.N., nach juris), durch Aufrechnungen analog § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfüllten Erstattungsanspruch in Höhe von 6.896,42 EUR, weil sie den von der Klägerin berechneten Rezepturzuschlag in Höhe von 7,00 EUR pro Fertigspritze für die von April 2005 bis Dezember 2005 erfolgte Belieferung des Versi-cherten mit Oxybutyninhydrochlorid-Instillationslösungen ohne hinreichenden Rechtsgrund zahlte. Es ist nichts ersichtlich, was der Wirksamkeit der Aufrechnung des Zahlungsanspruchs der Klägerin mit der aus dem Erstattungsanspruch folgenden Gegenforderung entgegensteht; auch die Klägerin zieht die Einhaltung der Verfahrensregelungen für Rechnungskorrekturen nicht in Zweifel.

Die Rechte und Pflichten der Klägerin ergeben sich u.a. aus dem nach § 129 Abs. 1 des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) abzuschließenden Rahmenvertrag über die Arzneimit-telversorgung in der jeweils gültigen Fassung, der nach der gesetzgeberischen Vorgabe be-stimmte Inhalte enthalten muss und nach § 129 Abs. 3 SGB V Rechtswirkungen für die Apo-theken hat. Dies gilt nach § 129 Abs. 5 Satz 2 SGB V für die Verträge auf Landesebene ent-sprechend. Maßgebend sind also § 129 SGB V sowie die ergänzenden Vereinbarungen, der Rahmenvertrag auf Bundesebene nach § 129 Abs. 2 SGB V und der ALV auf Landesebene, geschlossen zwischen dem T. Apothekerverband e.V. und den Landesverbänden der Kran-kenkassen in T. vom 1. September 2003 Die Klägerin ist als Mitglied des T. Apothekerver-bandes e.V. nach § 2 Abs. 2 ALV, die Beklagte als ein vertragsschließender Landesverband nach § 2 Abs. 1 ALV an diesen Landesvertrag gebunden.

Die Rechnungslegung ist in Punkt 4.1 in Verbindung mit der Anlage 9, das Beanstandungs-verfahren in Punkt 4.4 geregelt.

Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderungen der Klägerin ist die Arzneimittelpreisverord-nung.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u.a. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats (2) Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, festzusetzen. Von dieser Verordnungsermäch-tigung ist mit der Arzneimittelpreisverordnung Gebrauch gemacht worden.

§ 1 AMPreisVO differenziert zwischen der Festlegung von Preisen für "Fertigarzneimittel" (Absatz 1) und für "in Apotheken hergestellte" Arzneimittel (Absatz 2), sogenannte Rezeptur-arzneimittel. Die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei der verordneten Oxybutynin-Lösung 10 ml um ein Rezepturarzneimittel handelt.

Insoweit berechnet sich der Preis nach § 5 AMPreisV. Nach § 5 Abs. 1 AMPreisV sind bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder meh-reren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, 1. ein Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, 2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3 sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

Der Rezepturzuschlag beträgt nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 3. Fall AMPreisV für die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zu-bereitung bis zur Grundmenge von 300 g, 7,00 EUR. Für jede über die Grundmenge hinausge-hende kleinere bis gleichgroße Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 vom Hundert.

Die Berechnung des Rezepturzuschlags ergibt sich aus § 5 Abs. 3 AMPreisV, auf den § 5 Abs. 1 AMPreisV ausdrücklich Bezug nimmt. Für die Auslegung der Klägerin, dass für jede Anfertigung einer Fertigspritze ein Rezepturzuschlag in Höhe von 7,00 EUR zu berechnen ist, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug ge-nommen. Hinsichtlich der Höhe der retaxierten Beträge sind Fehler der Beklagten zu Lasten der Klägerin nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.

Bezüglich der Klage auf Übernahme der Kosten des Prozessbevollmächtigten im Beanstan-dungsverfahren von 477,11 EUR ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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