Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 23 U 199/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 149/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Festsetzung des Streitwerts bei einem Streit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstellen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2010 aufgehoben.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 18. Oktober 2009 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage gegen Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 19. Januar 2001 und Beitragsbescheide vom 21. April 2009 und 8. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009. Sie machte geltend, sie besitze eine Immobilie, Geschäftszweck ihres Unternehmens sei die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Ihre Tätigkeit sei lediglich verwaltender Natur und beschränke sich auf Bürotätigkeiten. Unter dem Gesichtspunkt der "Gefahreneinschätzung" sei ihr Unternehmen einem normalen Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen zuzuordnen und nicht, wie es die Beklagte getan habe, in einer Gefahrklasse mit Bauträgern oder Baubetreuern einzustufen, die auf Baustellen möglicherweise gefährdeter seien. Ihre Tätigkeit sei einer Vermögensverwaltung oder einem sonstigem Vermögensverwaltungsunternehmen vergleichbar, welche die Beklagte der Gefahrtarifstelle 17 und der Gefahrklasse 0,57 zuordne. Die Beklagte gab an, der Differenzbetrag der sich aus der bisherigen Gefahrklasse 1,32 und der von der Klägerin begehrten Gefahrklasse 0,57 ergebe, betrage für das Beitragsjahr 2007 0,00 EUR (Beitragsfuß 4,30, ursprünglicher Beitrag 0,86 EUR, erhobener Mindestbeitrag 81,00 EUR, Beitrag als Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen 0,37 EUR mit Mindestbeitrag 81,00 EUR) und für das Beitragsjahr 2008 77,25 EUR (Beitragsfuß 4,30, ursprünglicher Beitrag 135,96 EUR, Beitrag als Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen 58,71 EUR). Da die Klägerin für das Jahr 2008 keine Entgeltnachweise vorgelegt hatte, hatte die Beklagte die Bruttoarbeitsentgelte auf 23.953,00 EUR geschätzt. Der ab 1. Januar 2007 gültige Gefahrtarif endete nach Angaben der Beklagten am 31. Dezember 2008.
Die Klägerin machte daraufhin geltend, im Jahr 2008 seien Arbeitsentgelte in Höhe von 912,00 EUR gezahlt worden. Die Beklagte habe die Bruttoarbeitsentgelte für dieses Jahr willkürlich geschätzt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Höhe des festgesetzten Mindestbeitrages errechne.
Das Sozialgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 29. März 2010 auf 15.000,00 EUR festgesetzt und die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, da eine Beitragsforderung der Beklagten streitig sei, sei der dreifache Auffangstreitwert festzusetzen. Die Klage nahm die Klägerin mit einem am 17. Mai 2010 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz zurück.
Gegen den ihr am 30. April 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 12. Juli 2010 beim Sozialgericht Frankfurt am Main per Telefax Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, Streitgegenstand sei der Mindestbeitrag von 81,00 EUR jährlich. Der Streitwert müsse in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen, z.B. dem Doppelten des Jahresbeitrags.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden.
II.
Der Senat hatte über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter zu entscheiden. Zwar bestimmt § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), dass über die Beschwerde das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Diese Vorschrift findet jedoch auf Gerichte, wie das Landessozialgericht, die eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter nach der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, keine Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2008 – L 16 B 5/07 R – in juris und Beschluss vom 24. Februar 2006 – L 10 B 21/05 KA – in SGb 2006, 475; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 – L 24 KR 33/09 B – in juris).
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG rechtzeitig eingelegt. Die Beschwerde ist auch statthaft. Zwar besteht gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG unmittelbar keine Beschwerdemöglichkeit und können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlungen von Kosten abhängig gemacht wird, erhoben werden. Jedoch hat hier das Sozialgericht den Streitwert nicht vorläufig im Sinne des § 63 Abs. 1 GKG, sondern "endgültig" im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dies ergibt sich zum einen aus dem von der Richterin unterzeichneten Original des Beschlusses in Formularform Seite 42 der Gerichtsakte, der als "Beschluss Streitwertsetzung (endgültig)" gekennzeichnet ist und zudem aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss die Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht statthaft ist. Dass es einer Zulassung der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht bedurft hätte, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR überschritten hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist insoweit unerheblich. Da es sich folglich um eine endgültige Streitwertfestsetzung handelt, ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde hiergegen statthaft.
Die Beschwerde ist auch begründet. Denn eine endgültige Streitwertfestsetzung hätte zu diesem Zeitpunkt, am 29. März 2010, nicht erfolgen dürfen. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG setzt das Prozessgericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung über den (gesamten) Streitgegenstand hat das Sozialgericht nicht getroffen. Eine anderweitige Erledigung im prozessualen Sinne ist erst mit der Klagerücknahme am 17. Mai 2010 eingetreten.
Der verfrüht ergangene Festsetzungsbeschluss ist deshalb aufzuheben. Das Sozialgericht wird nun eine endgültige Entscheidung über den Streitwert zu treffen haben, ohne an die vorangegangene Streitwertfestsetzung gebunden zu sein.
Bei Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an folgenden Grundsätzen: Bei einem Streit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen geht es um ein Berechnungselement für den während der Tarifzeit zu entrichtenden Unfallversicherungsbeitrag. Eine Entscheidung über die richtige Veranlagung wirkt sich in der Regel nicht nur auf den im Streit stehenden Gefahrtarif und während dessen Laufzeit aus, sondern hat in der Regel auch Auswirkungen auf die folgenden Gefahrtarife. Unter Berücksichtigung dessen kann der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt werden, wenn für eine solche Schätzung Anhaltspunkte vorliegen. Anhaltspunkt für eine Schätzung kann der Differenzbetrag zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden – von dem Kläger als angemessen akzeptierten - Jahresbeitrag sein. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine Schätzung, weil z.B. – wie hier – eine erstrebte Beitragsersparnis nicht feststellbar ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR festzusetzen (vgl. auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 ff.). Liegt ein weiterer Streitgegenstand vor (z.B. weil sich der Kläger – wie hier – gegen Beitragsbescheide und die Erhebung eines Mindestbeitrags und/oder die Schätzung der Bruttoarbeitsentgelte wendet), ist dessen Wert gesondert zu berücksichtigen; die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 18. Oktober 2009 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage gegen Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 19. Januar 2001 und Beitragsbescheide vom 21. April 2009 und 8. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009. Sie machte geltend, sie besitze eine Immobilie, Geschäftszweck ihres Unternehmens sei die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Ihre Tätigkeit sei lediglich verwaltender Natur und beschränke sich auf Bürotätigkeiten. Unter dem Gesichtspunkt der "Gefahreneinschätzung" sei ihr Unternehmen einem normalen Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen zuzuordnen und nicht, wie es die Beklagte getan habe, in einer Gefahrklasse mit Bauträgern oder Baubetreuern einzustufen, die auf Baustellen möglicherweise gefährdeter seien. Ihre Tätigkeit sei einer Vermögensverwaltung oder einem sonstigem Vermögensverwaltungsunternehmen vergleichbar, welche die Beklagte der Gefahrtarifstelle 17 und der Gefahrklasse 0,57 zuordne. Die Beklagte gab an, der Differenzbetrag der sich aus der bisherigen Gefahrklasse 1,32 und der von der Klägerin begehrten Gefahrklasse 0,57 ergebe, betrage für das Beitragsjahr 2007 0,00 EUR (Beitragsfuß 4,30, ursprünglicher Beitrag 0,86 EUR, erhobener Mindestbeitrag 81,00 EUR, Beitrag als Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen 0,37 EUR mit Mindestbeitrag 81,00 EUR) und für das Beitragsjahr 2008 77,25 EUR (Beitragsfuß 4,30, ursprünglicher Beitrag 135,96 EUR, Beitrag als Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen 58,71 EUR). Da die Klägerin für das Jahr 2008 keine Entgeltnachweise vorgelegt hatte, hatte die Beklagte die Bruttoarbeitsentgelte auf 23.953,00 EUR geschätzt. Der ab 1. Januar 2007 gültige Gefahrtarif endete nach Angaben der Beklagten am 31. Dezember 2008.
Die Klägerin machte daraufhin geltend, im Jahr 2008 seien Arbeitsentgelte in Höhe von 912,00 EUR gezahlt worden. Die Beklagte habe die Bruttoarbeitsentgelte für dieses Jahr willkürlich geschätzt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Höhe des festgesetzten Mindestbeitrages errechne.
Das Sozialgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 29. März 2010 auf 15.000,00 EUR festgesetzt und die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, da eine Beitragsforderung der Beklagten streitig sei, sei der dreifache Auffangstreitwert festzusetzen. Die Klage nahm die Klägerin mit einem am 17. Mai 2010 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz zurück.
Gegen den ihr am 30. April 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 12. Juli 2010 beim Sozialgericht Frankfurt am Main per Telefax Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, Streitgegenstand sei der Mindestbeitrag von 81,00 EUR jährlich. Der Streitwert müsse in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen, z.B. dem Doppelten des Jahresbeitrags.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden.
II.
Der Senat hatte über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter zu entscheiden. Zwar bestimmt § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), dass über die Beschwerde das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Diese Vorschrift findet jedoch auf Gerichte, wie das Landessozialgericht, die eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter nach der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, keine Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2008 – L 16 B 5/07 R – in juris und Beschluss vom 24. Februar 2006 – L 10 B 21/05 KA – in SGb 2006, 475; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 – L 24 KR 33/09 B – in juris).
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG rechtzeitig eingelegt. Die Beschwerde ist auch statthaft. Zwar besteht gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG unmittelbar keine Beschwerdemöglichkeit und können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlungen von Kosten abhängig gemacht wird, erhoben werden. Jedoch hat hier das Sozialgericht den Streitwert nicht vorläufig im Sinne des § 63 Abs. 1 GKG, sondern "endgültig" im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dies ergibt sich zum einen aus dem von der Richterin unterzeichneten Original des Beschlusses in Formularform Seite 42 der Gerichtsakte, der als "Beschluss Streitwertsetzung (endgültig)" gekennzeichnet ist und zudem aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss die Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht statthaft ist. Dass es einer Zulassung der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht bedurft hätte, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR überschritten hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist insoweit unerheblich. Da es sich folglich um eine endgültige Streitwertfestsetzung handelt, ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde hiergegen statthaft.
Die Beschwerde ist auch begründet. Denn eine endgültige Streitwertfestsetzung hätte zu diesem Zeitpunkt, am 29. März 2010, nicht erfolgen dürfen. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG setzt das Prozessgericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung über den (gesamten) Streitgegenstand hat das Sozialgericht nicht getroffen. Eine anderweitige Erledigung im prozessualen Sinne ist erst mit der Klagerücknahme am 17. Mai 2010 eingetreten.
Der verfrüht ergangene Festsetzungsbeschluss ist deshalb aufzuheben. Das Sozialgericht wird nun eine endgültige Entscheidung über den Streitwert zu treffen haben, ohne an die vorangegangene Streitwertfestsetzung gebunden zu sein.
Bei Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an folgenden Grundsätzen: Bei einem Streit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen geht es um ein Berechnungselement für den während der Tarifzeit zu entrichtenden Unfallversicherungsbeitrag. Eine Entscheidung über die richtige Veranlagung wirkt sich in der Regel nicht nur auf den im Streit stehenden Gefahrtarif und während dessen Laufzeit aus, sondern hat in der Regel auch Auswirkungen auf die folgenden Gefahrtarife. Unter Berücksichtigung dessen kann der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt werden, wenn für eine solche Schätzung Anhaltspunkte vorliegen. Anhaltspunkt für eine Schätzung kann der Differenzbetrag zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden – von dem Kläger als angemessen akzeptierten - Jahresbeitrag sein. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine Schätzung, weil z.B. – wie hier – eine erstrebte Beitragsersparnis nicht feststellbar ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR festzusetzen (vgl. auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 ff.). Liegt ein weiterer Streitgegenstand vor (z.B. weil sich der Kläger – wie hier – gegen Beitragsbescheide und die Erhebung eines Mindestbeitrags und/oder die Schätzung der Bruttoarbeitsentgelte wendet), ist dessen Wert gesondert zu berücksichtigen; die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved