L 3 U 215/11

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 54/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 215/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Berufsbetreuerin betreibt ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses Unternehmen ist der Wohlfahrspflege zuzuordnen, so dass die Voraussetzungen für eine Unternehemerpflichtversicherung erfüllt sind.

2. Zum Streitwert, wenn sowohl die Mitgliedschaft als auch die Veranlagung im Streit stehen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.693 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen der Zuständigkeit der Beklagten für das klägerische Unternehmen, der Veranlagung des Unternehmens, der Unternehmerpflichtversicherung, der Veranlagung des Unternehmers zur Unternehmerpflichtversicherung jeweils für die Laufzeit von zwei Gefahrtarifen und wegen der Beiträge aus der Unternehmerpflichtversicherung für die Beitragsjahre 2004 bis 2008.

Die Klägerin ist Berufsbetreuerin mit Betriebssitz in A-Stadt. Über den Lahn-Dill-Kreis erfuhr die Beklagte am 18. Juni 2009 vom klägerischen Unternehmen. Daraufhin schrieb die Beklagte die Klägerin am 14. August 2009 an und bat um detaillierte Auskünfte. Hierauf erfolgte von Seiten der Klägerin keine Reaktion. Mit Bescheiden jeweils vom 14. Oktober 2009 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen fest, stellte weiterhin fest, dass die Klägerin der Unternehmerpflichtversicherung unterliege, veranlagte das Unternehmen nach dem Gefahrtarif ab 2001, veranlagte das Unternehmen nach dem Gefahrtarif ab 2007, stellte die Veranlagung des Unternehmers ab 2004 und ab 2007 jeweils mit Gefahrklasse fest und erließ letztendlich Beitragsbescheide für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 zur Unternehmerpflichtversicherung mit einem Gesamtbeitrag von 629,37 EUR. Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin am 3. November 2009 Widerspruch ein. Während der Laufzeit des Widerspruchsverfahrens ergingen unter dem 24. November 2009 nach Entgeltmeldung der Unternehmerin Beitragsbescheide für die Versicherten des Unternehmens für die Jahre 2004 und 2005 mit einem Gesamtbeitrag von 70,12 EUR. In der Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklagte hierzu aus, dass gegen diese Bescheide der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 14. Oktober 2009 mit der Begründung zurück, die Unternehmen der Berufsbetreuer seien gemäß § 2 Abs.1 Nr. 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB Vll) als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige pflichtversichert. Diese Auffassung der Widerspruchsgegnerin sei bereits von mehreren Landessozialgerichten rechtskräftig bestätigt worden. Auch die Veranlagungen der Klägerin und ihrer Arbeitnehmer zu den Gefahrtarifen und Gefahrklassen sowie die Beitragsbescheide für die Unternehmerpflichtversicherung aus den Jahren 2004 bis 2008 seien rechtmäßig.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 26. März 2010 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, sie betreibe schon kein "Unternehmen" im Sinne des Sozialgesetzbuches. Zumindest gehöre sie nicht dem Bereich der Wohlfahrtspflege an. Auch wende sie sich gegen die Unternehmerpflichtversicherung und die Veranlagung zu den ihres Erachtens zu hohen Gefahrklassen. Darüber hinaus fechte sie die Bescheide bezüglich der Beiträge für die bei ihr Beschäftigten aus den Beitragjahren 2004 und 2005 an.

Die Beklagte hat auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen verwiesen, insbesondere auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus war sie der Ansicht, die Klage gegen die Bescheide vom 24. November 2009 sei unzulässig, weil insoweit kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2011 vor dem Sozialgericht hat die Klägerin erklärt, dass sie ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin schon im Jahr 2004 ausgeübt habe. Die Entgelte für die Arbeitnehmer aus den Jahren 2004 und 2005 seien von ihr mitgeteilt worden und würden der Höhe nach nicht bestritten. Auf ausdrücklichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Klage bezüglich der Bescheide vom 24. November 2009 hat sie durch den Prozessbevollmächtigten ihre Rechtsansicht bekräftigt.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 8. Juli 2011 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Klage gegen die Bescheide vom 24. November 2009 wegen der Beiträge für beschäftigte Arbeitnehmer in den Jahren 2004 und 2005 sei unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Berufsbetreuer gehörten zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversicherten Selbstständigen in der Wohlfahrtspflege. Das Gericht folge der übereinstimmenden Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin gegebenenfalls an eine andere Berufsgenossenschaft zu überweisen sei, seien nicht erforderlich. Zwar trage die Klägerin vor, sie gehöre nicht zum Personenkreis der Wohlfahrtspflege. Aufgrund der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung habe sie aber keinen Überweisungsantrag an eine andere Berufsgenossenschaft gestellt. Die Feststellungen der Beklagten zur Unternehmerpflichtversicherung und zur Veranlagung sowie zur Beitragsheranziehung für die Jahre ab 2004 seien rechtmäßig. Die Ansprüche der Beklagten seien auch nicht verjährt, zur Feststellung der Gefahrklassen habe die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen. Auch insoweit habe das Gericht keinerlei Zweifel am Gefahrtarif der Beklagten. Den Streitwert hat das Sozialgericht auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. November 2011 per Telefax vom gleichen Tage beim Sozialgericht Gießen Berufung eingelegt und vorgetragen, sie wende sich nicht dagegen, dass sie in den einzelnen Jahren, in denen sie Hilfskräfte beschäftigt habe, Berufsgenossenschaftsbeiträge orientiert an der Lohnsumme zu zahlen habe. Insoweit komme es ihr auch nicht darauf an, bei welcher Berufsgenossenschaft die Beschäftigten versichert seien. Sie wende sich jedoch dagegen, dass sie als "Ein-Mann-Betrieb" der Pflichtversicherung unterliege und durch Bescheid zur Mitgliedschaft bei der Beklagten gezwungen werde. Darin sehe sie einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung. Wenn andere "Ein-Mann-Betriebe" nicht der Zwangsmitgliedschaft unterlägen und bei anderen Berufsgenossenschaften freiwillig Mitglied sein könnten und dadurch sowohl die Leistungen, als auch die Beiträge bestimmen könnten, würden gleiche Sachverhalte ungleich geregelt, so dass insoweit auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorliege. Im Übrigen sei ihre Tätigkeit mit der eines Rechtsanwalts vergleichbar. Ihre Tätigkeit erstrecke sich nicht auf die persönliche Betreuung. Die Tätigkeit des Berufsbetreuers sei auch nicht mehr an dem Wohlergehen von Betreuten oder der Allgemeinheit orientiert. Vielmehr geschehe die Tätigkeit im Interesse der sozialen Hilfebehörde, der über die Regelung der Verhältnisse durch Berufsbetreuer Aufgaben abgenommen und Aufwendungen für ungeregelte Verhältnisse erspart würden. Des Weiteren hat sich die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts gewandt und die Auffassung vertreten, der Streitwert müsse sich auf die Beiträge zur Unternehmerpflichtversicherung für die Jahre 2004 bis 2008 beschränken. Der Streitwert sei nicht abhängig von der Anzahl der erlassenen Bescheide, sondern hänge vom Wert des Interesses ab. Dieses werde in ihrem Fall nach oben durch die Höhe der Beiträge begrenzt, die Gegenstand der angegriffenen Bescheide der Beklagten seien.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Juli 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Oktober 2009 über die Feststellung der Mitgliedschaft und der Unternehmerpflichtversicherung sowie die Veranlagung zur Unternehmerpflichtversicherung und die Beitragsbescheide für die persönliche Unternehmerpflichtversicherung betreffend die Jahre 2004 bis 2008 und den Bescheid vom 14. Oktober 2009 über die Veranlagung des Unternehmens in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Auffassung der Klägerin, dass durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz eine wesentliche Änderung der Betreuungstätigkeit eingetreten sei und die Tätigkeit deshalb nicht mehr der Wohlfahrtspflege zugerechnet werden könne, sei nicht zu folgen. Die Klägerin habe sich nicht mit der hierzu ergangenen bereits zitierten Rechtsprechung der Landessozialgerichte auseinandergesetzt, wie z.B. mit dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2003 (Az.: L 17 U 54/02). Soweit die Klägerin sich auf die steuerrechtliche Beurteilung ihrer Tätigkeit als nicht gewerbesteuerpflichtig beziehe, sei dies für die unfallversicherungsrechtliche Einordnung ihrer Tätigkeit nicht maßgebend. Zum Streitwert hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin verkenne, dass sich ihr Antrag nicht auf die Beitragsbescheide zur Unternehmerversicherung beschränke.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtens.

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen die Bescheide der Beklagten vom 14. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011. Sie macht geltend, sie betreibe kein Unternehmen und übe auch keine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege aus. Zudem ist sie der Ansicht, die Veranlagungsbescheide seien wegen zu hoher Gefahrklassen rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht durch Bescheid vom 14. Oktober 2009 ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin festgestellt. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid fest. Die Zuständigkeitsfeststellung ist hier nicht zu beanstanden: Die Klägerin hatte Gelegenheit sich zu den für die Entscheidung der Beklagten erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Die Klägerin hat jedoch auf das Schreiben der Beklagten vom 14. August 2009 nicht geantwortet und auch nicht den ihr übersandten Fragebogen zurückgesandt. Die Klägerin ist selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträge (§ 122 Abs. 2 SGB VII i.V.m. Abschnitt A Abs. Ia der Verordnung über die Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 – vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 3/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 18). Die Klägerin ist als Berufsbetreuerin tätig. Durch diese Tätigkeit wird ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Denn Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sind Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten (so die Definition in § 121 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dies macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist, sondern in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet ist, ein Unternehmen zu begründen (BSG Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – in juris). Da die Klägerin ein Unternehmen betreibt, dessen Ergebnis ihr unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, ist sie als Unternehmerin anzusehen (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII).

Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Die Klägerin erfüllt deshalb auch die Voraussetzungen für eine Unternehmerpflichtversicherung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 7. Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.

Unter Wohlfahrtspflege wird zunächst eine planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte, unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Menschen verstanden (so Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, § 2 Rdnr. 142 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG in BSGE 15, 116, 117). Nach allgemein herrschender Meinung ist der Begriff der allgemeinen Wohlfahrtspflege in Nr. 9 jedoch weiter: Es kommt nicht auf die organisatorische Gestaltung, sondern die Zweckbestimmung einer Einrichtung oder Tätigkeit an, weshalb auch die Pflege eines kranken oder alten Menschen ohne Bezug zu einer entsprechenden Organisation oder Einrichtung davon umfasst wird (vgl. Bieresborn a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die unmittelbare Betreuung ist jedoch nur als eine Form der Ausübung der Wohlfahrtspflege neben anderen Formen anzusehen. Für eine versicherte Tätigkeit genügt es, dass eine persönliche Anhörung und Betreuung des Bedürftigen stattfindet, es muss keine Betreuung in der Wohnung des Bedürftigen oder an seiner Person (im Sinne von "an seinem Körper") stattfinden (Bieresborn a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2007 – L 9 U 315/04; LSG Berlin, Urteil vom 12. September 2002 – L 3 U 20/01; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003 – L 17 U 54/02; LSG Sachsen, Urteil vom 14. Juni 2012 – L 2 U 55/11 –) erfüllen Berufsbetreuer – wie die Klägerin – die Voraussetzungen einer in der Wohlfahrtspflege selbstständig tätigen Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, die den Beteiligten bekannt ist und sieht hier keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Mit dem von der Klägerin vorgetragenen Argument, durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG, veröffentlicht in BGBl. 1998 I Seite 1580) habe sich die Betreuertätigkeit geändert; seitdem erstrecke sich die Tätigkeit eines Betreuers nicht mehr auf die persönliche Betreuung, hat sich schon das LSG Berlin in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2002 befasst, worauf auch das LSG Sachsen in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2012 hinweist. Die diesbezüglichen Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 21. Mai 2003 hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13. März 2012 zitiert. Darin wird ausführlich dargelegt, dass sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 13/7178 Seite 33) als auch dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen (§ 1897 Abs. 1 und § 1901 Abs. 2-5 BGB) auch ab dem 1. Januar 1999 die persönliche Betreuung des zu Betreuenden eine wesentliche Rolle spielt und der Betreuer seine Tätigkeit nicht auf die Vornahme von Rechtsakten oder die Entscheidung hierüber beschränken kann. Der hierzu vorgebrachte Einwand der Klägerin, die tatsächlichen Gegebenheiten stimmten nicht mit den gesetzlichen Vorgaben überein, rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Die Klägerin weist selbst daraufhin, dass der Betreuer angewiesen ist, zu dem Betreuten ein- bis zweimal pro Monat den persönlichen Kontakt zu suchen. Wenn dies in der Praxis, wie die Klägerin vorträgt, "jedoch bei der überwiegenden Zahl der Klienten der Berufsbetreuer nur eingeschränkt und nur fallweise möglich" ist, sind gegebenenfalls die tatsächlichen Verhältnisse zu ändern, soweit sie nicht mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Berufsbetreuer gehören dennoch zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversicherten Personen, unabhängig davon, welchen Umfang die Betreuungstätigkeit insgesamt hat, in welchem Umfang der Betreuer dafür ein Entgelt enthält, und ob es sich um einen freien Beruf oder ein Gewerbe (§ 14 Gewerbeordnung) handelt (vgl. Urteil des LSG Sachsen vom 14. Juni 2012). Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist der Wohlfahrtspflege und dem Betreuungswesen nicht nur eine Tätigkeit zum Wohle des Betreuten gemeinsam, sondern auch der Personenkreis der zu Betreuenden. Es handelt sich hierbei um Personen, die besonderer Fürsorge bedürfen, weil sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen und Notlagen der Hilfe bedürfen. Wegen der Notwendigkeit des persönlichen Kontakts der Betreuer zu den Betreuten liegt es nahe, auch Betreuer, ebenso wie die anderen Angehörigen der Wohlfahrtspflege, gegen Unfälle, die sich bei dieser persönlichen Betreuung ereignen können, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen (vgl. beispielhaft hierzu die Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 21. Mai 2013).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 SGB VII über die Versicherungsfreiheit von selbstständig tätigen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Heilpraktikern und Apothekern kann auf den Fall der Klägerin nicht angewandt werden. Die Klägerin gehört nicht zu den dort aufgezählten selbstständig tätigen Personen. Die Klägerin kann nicht mit diesen Personen – wie sie meint – gleichgestellt werden, weil die dort genannten Tätigkeiten abschließend sind und eine entsprechende Anwendung auf Angehörige anderer Berufsgruppen nicht möglich ist (vgl. BSGE 18, 231; BSG, Urteil vom 21. Januar 1997 – B 2 RU 3/96 –).

Die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung, die damit verbundene Beitragspflicht und die Beitragshöhe verletzen auch keine Grundrechte der Klägerin. Die Vorschriften sind insbesondere mit den Regelungen des Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht für vergleichbare Systeme in anderen Zweigen der Sozialversicherung wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat. Generell wird dabei dem Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Erfordernissen einer sozialstaatlichen Ordnung eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme zugebilligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung überschritten wären, sind nicht ersichtlich (so das BSG im Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 16/03 R – in BSGE 91, 263 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Die Veranlagungsbescheide der Beklagten für das Unternehmen der Klägerin vom 14. Oktober 2009 – den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 betreffend, mit Beginn der Veranlagung ab 1. Januar 2004, nach der Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 3,2 und für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 nach der gleichen Gefahrtarifstelle mit der Gefahrklasse 3,5 – und die Veranlagungsbescheide vom 14. Oktober 2009 für die Unternehmerversicherung der Klägerin, die gleichen Zeiträume betreffend, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Er setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. (§ 157 Abs. 2 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Die Beklagte hat das Unternehmen der Klägerin der Gefahrtarifstelle 14 zugeordnet. Hierzu gehören "Beratungs- und Betreuungsstellen für Ehe-, Erziehungs- und Lebensfragen (z.B. Beratungsstellen für sozialpädagogische Familienhilfe, für Familienplanung und Schwangerschaftskonflikte, für Wohnungslose, Aussiedler, Flüchtlinge, Bahnhofsmissionen, psychologische Beratungsstellen, Schuldnerberatungsstellen, Vermittlungsstellen, Berufsbetreuer, Kleider-/Nähstuben, Möbellager); außerdem sind Tageseinrichtungen für Jugendliche, alte Menschen, Behinderte, Suchtkranke und für Personen in besonderen sozialen Situation sowie Familienbildungsstätten dieser Gefahrtarifstelle zugehörig. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, weshalb die Einordnung der Berufsbetreuer in diese Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse rechtswidrig sein soll. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass eine andere Tarifstelle mit einer anderen Gefahrklasse von der Beklagten für die Berufsbetreuer hätte gewählt werden müssen. Da Rechtsfehler bei der Bildung der Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen nicht erkennbar sind, sieht der Senat keinen Anlass, die Veranlagungsbescheide der Beklagten zu beanstanden.

Dies gilt auch für die gemäß § 168 Abs. 1 SGB VII erlassenen Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2004 bis einschließlich 2008 für die persönliche Unternehmerversicherung der Klägerin. Anhaltspunkte, dass die Beitragsberechnung nicht den Grundsätzen des § 167 SGB VII entsprochen hat, gibt es nicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert über 2.500.000,00 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin hat sich mit ihrem Antrag gegen den Bescheid über die Zuständigkeit der Beklagten, d.h. über die Feststellung der Mitgliedschaft ihres Unternehmens bei der Beklagten, die Feststellung der Unternehmerpflichtversicherung sowie gegen die Veranlagungsbescheide der Beklagten und die Beitragsbescheide für die persönliche Unternehmerpflichtversicherung gewandt. Das Interesse der Klägerin an einer Nichtmitgliedschaft bei der Beklagten ist nicht, wie die Klägerin meint, auf die angefochtenen Beitragsbescheide zur Unternehmerpflichtversicherung beschränkt. Die Mitgliedschaft ist an den Bestand des Unternehmens geknüpft und besteht in der Regel über mehrere Jahre. Für die Bestimmung des diesbezüglichen Streitwertes gibt es deshalb keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Streitwert für die Mitgliedschaft gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR festzusetzen war (vgl. BSG Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – und BSG Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 3/11 R – in juris). Da die Klägerin sich außerdem gegen die Veranlagungsbescheide der Beklagten für ihr Unternehmen und die Veranlagungsbescheide der Beklagten für die Unternehmerversicherung wendet und insoweit auch geltend macht, dass die Einordnung ihres Unternehmens in die Gefahrtarifstelle 14 und die Gefahrklasse rechtswidrig sei, liegt hier ein weiterer Streitgegenstand vor, dessen Wert gesondert zu berücksichtigen ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung der Veranlagungsbescheide als Grundlage für die Beitragserhebung und damit die vollständige Freistellung von einer Beitragszahlung. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, den Streitwert insoweit gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen und in Höhe der von der Beklagten geforderten Beitragszahlungen festzusetzen.

Die Revision war angesichts der zahlreichen übereinstimmenden obergerichtlichen Entscheidungen zur Frage, ob Berufsbetreuer in der Wohlfahrtspflege tätig sind und der Versicherungspflicht unterliegen, nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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