L 15 U 540/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 200/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 540/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 193/13 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.08.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.

Der 1971 geborene Kläger stürzte am 04.11.2006 bei der Verfolgung eines knapp vierzehnjährigen Skatebordfahrers und zog sich hierbei schwere Kopfverletzungen zu.

Bei seiner Vernehmung als Zeuge im Rahmen eines gegen den Jugendlichen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) gab der Kläger am 16.07.2007 an:

"Ich war am 04.11.2006 bei mir im Keller und räumte den zusammen mit meiner Frau auf. Die Kellertür am Hausflur stand offen. Ich hörte dann auch zwischendurch schon, dass wohl Skater über unseren Eingangspodest fuhren. Ich sagte dann zu meiner Frau, dass das doch wohl nicht so richtig sein könne. Und dann habe ich einen Knall gehört. Entweder war jemand hin gefallen oder irgendetwas war kaputtgegangen. Daraufhin bin ich sofort nach oben zu Haustür und schloss diese auf, da wir sie immer von ihnen abschließen. Als ich die Tür öffnete, hörte ich den einen Täter, wie sich herausstellte, dieser Herr T, sagen, und zwar zu meiner Mutter nach oben zum Balkon:"Halt die Schnauze du alte Ziege". Ich sagte zu ihm, dass das wohl nicht sein könne, dass er solche Sachen sagt. Dann besah ich mir erst einmal richtig die Haustür. Dabei stellte ich sodann fest, dass im Türglas des feststehenden Glasteils unterhalb der Briefkästen ein Sprung im Glas war. Und dann habe ich dem gesagt, dass er mir seine Anschrift und Personalien geben soll, weil er wohl für diesen Schaden verantwortlich war. Er artikulierte sich dann so in der Art wie "Hau doch ab" oder "komm doch her". Daraufhin bin ich ihm dann gefolgt."

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Jugendlichen wurde im Rahmen der Jugendgerichtshilfe eingestellt.

In einem sich anschließenden zivilrechtlichen Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor dem Landgericht Duisburg - 6 O 369/07 machte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO am 15.04.2008 folgende Angaben:

"Ich befand mich am Tag des Vorfalls, dem 04.11.2006, gegen 17:00 Uhr im Keller meines Hauses in E auf der L-Straße. Ich habe dort einen Knall wahrgenommen und sodann eine lautstarke Auseinandersetzung. Ich bin dann zum vorderen Eingangspodest gegangen und habe dort gesehen, dass der Beklagte mit meiner Mutter eine verbale Auseinandersetzung führte. Überdies war die Scheibe der Eingangstür gerissen. Daraus schloss ich, dass der Junge mit dem Skatebord gegen die Tür gefahren ist. Ich habe mitbekommen, dass der Beklagte meine Mutter mit Worten wie "Halt die Schnauze du Ziege" beleidigt hat. Ich habe mich eingemischt und den Jungen zur Rede gestellt. Insbesondere habe ich ihm bedeutet, er möge seine Personalien angeben, damit der für den verursachten Schaden auch gerade steht. Auch mich hat er daraufhin beleidigt mit den Worten "Halt die Schnauze, hau ab". Plötzlich hat er mit seinem Skatebord das Weite gesucht. Ich habe ihn zu Fuß verfolgt."

Mit Urteil vom 13.05.2008 hat das Landgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Der Rechtsstreit hat im Berufungsverfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich seine Erledigung gefunden (vergl. Beschluss Oberlandesgericht Düsseldorf I 5 U 90/08 vom 13.10.2009).

Mit Schreiben vom 27.02.2008 beantragte die Barmer Ersatzkasse, L als Krankenversicherung des Klägers eine Prüfung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 c 1. Alt. Sozialgesetzbuch- 7. Buch (SGB VII) unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung eines Straftäters.

Die Beklagte zog die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bei und veranlasste die Befragung des Klägers durch ihre Mitarbeiterin Frau C, die den Kläger an seinem Wohnort aufsuchte. Ausweislich des vom Kläger gegengezeichneten Protokolls vom 06.05.2009 machte der Kläger zum Unfallhergang folgende Angaben:

Herr S hat am Unfalltag mit seiner Frau den Keller aufgeräumt, als er einen lauten Knall hörte. Daraufhin ist er vor die Haustür gegangen, um nachzusehen was passiert ist und hörte den Disput von dem Jungen mit seiner Mutter. Der Junge beleidigte seine Mutter. Herr S ermahnte den Jungen zur Mäßigung. Dann sah er einen Riss in der Haustür, die durch das Skatebord verursacht wurde. Daraufhin forderte er den Jungen auf, ihm seine Personalien zum Ersatz des Schadens für die Versicherung zu nennen. Der Junge beleidigte ihn mit den Worten "Hau ab, du alter Wichser. Komm her, wenn du was willst". Daraufhin suchte der Junge das Weite.

Auf die Frage:" Haben sie die Polizei gerufen? Zu welchem Zeitpunkt?" führte der Kläger aus:

Die Polizei wurde gerufen, als der Junge sein Skatebord wiederhaben wollte.

Auf die Frage: "Hätten sie auch ohne Eintritt des Unfallereignisses die Polizei gerufen? Mit welcher Absicht?"gab der Kläger an:

"Nein. Die Polizei wäre gerufen worden, wenn der Junge seine Personalien nicht bekannt gegeben hätte und nicht weggelaufen wäre".

Mit Bescheid vom 10.06.2009 und Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 04.11.2006 ab. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr 13c SGB VII liege nicht vor. Der Kläger habe den Jungen nicht wegen Beleidigung und Sachbeschädigung verfolgt und hätte ihn deswegen auch nicht der Polizei zuführen wollen. Die Verfolgung habe allein der Durchsetzung privater Ansprüche gedient und habe nicht im öffentlichen Interesse gelegen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.10.2009 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben und geltend gemacht, die Verfolgung habe der Feststellung der Personalien des Jugendlichen gedient, um diesen einer Strafverfolgung zuzuführen. Das Festnahmerecht nach § 127 StPO setze nicht voraus, dass der festgenommene der Polizei in Persona übergeben werde. Die Festnahme habe selbstverständlich auch privatrechtlichen Zwecken, zumindest aber auch den strafrechtlichen Sanktionen gedient. Die Beklagte hat an ihrer Auffassung fest gehalten, das Motiv für die Verfolgung sei die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz gewesen.

Mit Urteil vom 18.08.2011 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Vorfall vom 04.11.2006 als Versicherungsfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII anzuerkennen und die sich hieraus ergebenden Leistungen zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 07.09.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.09.2011 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren bei der Verfolgung des Jugendlichen allein mit der Absicht gehandelt, die Personalien für die Regulierung des Schadens an der Haustür (zivilrechtlich oder als Haftpflichtschaden) zu beschaffen. Die im Vorfeld vom Jugendlichen getätigten Beleidigungen, welcher Art diese auch gewesen sein mögen, seien für die Handlungstendenz des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses irrelevant gewesen. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13c 1. Alt. SGB VII sei mithin nicht erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18. 8. 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, seine Handlungstendenz bei der Verfolgung des Jugendlichen sei auf die Ahndung der Straftatbestände gerichtet gewesen. Sowohl er wie auch seine Mutter hätten nach der Tat Strafanzeige erstattet. Die Voraussetzungen für eine so genannte Verfolgerverletzung seien mithin gegeben.

Wegen des Sach-und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des Landgerichts Duisburg (6 O 369/07) und Oberlandesgerichts Düsseldorf (I- 5 U 90/08) sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E (xxx), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat am 04.11.2006 keinen Arbeitsunfall erlitten, den die Beklagte zu entschädigen hat. Der angefochtene Bescheid vom 10.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 entspricht der Sach- und Rechtslage.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit, Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgendes voraus: Eine Verrichtung des Verletzten zurzeit des Unfalls (genauer: davor) muss den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dieses Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität, vergl. u. a. BSG vom 27.03.2012 -B 2 U 7/11 R- m. w. N).

Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, dass seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (zumindest auch) auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (objektivierte Handlungstendenz, BSG vom 27.03.2012, a. a. O). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zurzeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG vom 02. 04. 2009 - B 2 U 29/07 R mwN.).

Der Kläger hat zwar unstreitig einen Unfall erlitten und sich hierbei auch Verletzungen, also einen Gesundheitsschaden zugezogen. Die hier allein zu betrachtende Verfolgung des jugendlichen Skaters, die zu dem Sturz des Klägers führte, stellt jedoch keine versicherte Verrichtung dar. Mit seiner Verrichtung zurzeit des Unfalls hat der Kläger nicht den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt.

Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13 1. Alt SGB VII ist kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetzt. Grundgedanke des Versicherungsschutzes nach Nr. 13 c ist der Schutz desjenigen, der für das Gemeinwohl - hier die Rechtsordnung - tätig wird. Die Vorschrift hat Bezug zu der Berechtigung eines jeden, gegen Straftäter einzuschreiten (§ 127 StPO). Der Einsatz ist versichert, wenn er von der Handlungstendenz getragen ist, eine verdächtige Person zu verfolgen oder festzunehmen, um sie der Strafverfolgung zuzuführen. Die Annahme eines solchen Versicherungsschutzes ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, wobei die Handlungstendenz des Eingreifenden anhand der objektiven Umstände besonders sorgfältig zu prüfen ist. Die Verfolgung darf nicht allein darauf gerichtet sein, Schaden von eigenen Rechtsgütern abzuwehren (vergl. Mutschler in: Haufe SGB-Office § 2 Rz. 138).

In Ansehung dieser Grundsätze sieht der Senat vorliegend den Nachweis (im Sinne eines Vollbeweises) einer versicherten Verrichtung nicht als gegeben an. Zwar mag es sein, dass der Jugendliche sich im Rahmen der geschilderten und vom Senat als wahr unterstellten verbalen Auseinandersetzung auch einer Beleidigung (§ 185 StGB) gegenüber der Mutter des Klägers und unter Umständen auch gegenüber dem Kläger selbst schuldig gemacht hat. Nach den Angaben des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung, im Rahmen der Beweiserhebungen vor dem Landgericht Duisburg und schließlich bei den Angaben gegenüber der Beklagten war das Handeln des Klägers jedoch ersichtlich allein von der Motivation getragen, die Personalien des Jugendlichen festzustellen, um ihn für einen Ersatz der beschädigten Glasscheibe an der Haustür heranzuziehen.

Dies ergibt sich für den Senat schon aus der Formulierung im Rahmen seiner Aussage bei der polizeilichen Vernehmung am 16.07.2007 wonach er den Jugendlichen um Angabe der Anschrift und der Personalien gebeten hatte, weil dieser ja wohl für diesen Schaden verantwortlich sei. Als der Jugendliche dieser Aufforderung nicht nachkam und sich mit den Worten "hau doch ab oder komm doch her" mit seinen Skatebord davon machte, ist der Kläger dem Jugendlichen gefolgt. Bei lebensnahe Betrachtung diente eine solche unmittelbare Verfolgung dazu, doch noch an die Anschrift und die Personalien des Schädigers heranzukommen, um einen Ersatz des Schadens an der Haustür zu realisieren und gegebenenfalls "erzieherisch" auf den noch sehr jungen Schädiger einzuwirken. Der Gedanke an strafrechtliche Sanktionen erscheint in dieser Situation eher fernliegend.

Entsprechendes gilt für die Angaben, die der Kläger vor dem Landgericht Duisburg am 15.04.2008 gemacht hat. Er hat den Jugendlichen danach wegen der Beschimpfungen, die dieser gegen die Mutter des Klägers gerichtet hatte zur Rede gestellt und ihm insbesondere bedeutet, er möge seine Personalien angeben, damit er für den verursachten Schaden auch gerade steht. Auch im Rahmen dieser Vernehmung hat der Kläger keinerlei Andeutungen dahingehend gemacht, er habe bei Aufnahme der Verfolgung des Jugendlichen auch eine strafrechtliche Ahndung vor Augen gehabt. Diese Einschätzung wird schließlich durch die Angaben des Klägers im vorliegenden Verwaltungsverfahren am 08.05.2009 bestätigt. Danach hat der Kläger den Jugendlichen verfolgt, um an seine Personalien für den Ersatz des Schadens zu gelangen. Auch wurde die Polizei nur gerufen, als der Junge sein Skatebord wiederhaben wollte. Ohne den Eintritt des Unfallereignisses (Sturz) hätte der Kläger nicht die Polizei gerufen, vielmehr hätte er dies nur dann getan, wenn der Junge seine Personalien nicht bekannt gegeben hätte und nicht weggelaufen wäre. Das Motiv des Klägers für die Verfolgung des Jugendlichen bestand daher nach seinen eigenen von einer rechtlichen Bewertung noch unbeeinflussten - Angaben in der Realisierung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz des durch den Jugendlichen verursachten Schadens am Haus des Klägers und damit der Durchsetzung privater Interessen.

Allein aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall zusammen mit seiner Mutter Strafanzeige gegen den Jugendlichen stellte, lässt sich eine andere Bewertung der Handlungstendenz bezogen auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Verfolgungsaktion nicht ableiten. Die Anzeige und auch die späteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft befassten sich schwerpunktmäßig mit der Prüfung der Frage, ob dem Jugendlichen eine vorsätzliche Körperverletzung § 223 StGB) zum Nachteil des Klägers zur Last gelegt werden kann, da der Kläger vermutete, der Jugendliche habe bei der Verfolgung das Skatebord absichtlich in seine Richtung gekickt und den Sturz mit den anschließenden schweren Verletzungen damit provoziert. Angaben, wonach der Kläger die Verfolgung aufgenommen haben könnte, um den Jugendlichen wegen der beleidigenden Äußerungen gegenüber der Mutter oder ihm selbst strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, lassen sich dieser Aussage nicht entnehmen.

Die im angefochtenen Urteil des SG angestellten Überlegungen, die Motivation des Klägers bei der Verfolgung des Jugendlichen habe auch in der Ahndung von Straftatbeständen wie Sachbeschädigung (§ 303 StGB - wobei eine fahrlässige Sachbeschädigung ohnehin nicht strafbar ist) und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB - wobei sich dieser Tatbestand nur auf Unfälle im Straßenverkehr bezieht) bestanden, werden aus den oben dargestellten Gründen nicht von den objektiven Anhaltspunkten gedeckt und rechtfertigen die Annahme einer versicherten Handlungstendenz des Klägers bei der Aufnahme der Verfolgung des Jugendlichen deshalb nicht.

Eine dem Versicherungsschutz unterliegende Verrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 c 1. Alt. SGB VII lag damit nicht vor, so dass auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung die das SG in seinem Urteilstenor allerdings ohnehin nicht konkretisiert hat und dem somit ein vollstreckbarer Inhalt fehlt nicht zu erbringen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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