Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 37 R 308/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 126/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.1.2013 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 12.3.2012 Untätigkeitsklage auf (vollständige) Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 in der Fassung des (Teil-)Abhilfebescheides vom 4.10.2011 erhoben, mit dem die Beklagte zuletzt noch Beitragsforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung in Höhe von 39.051,69 Euro geltend gemacht hat. Im Anschluss an den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2012 hat der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte biete (Beschluss v. 18.1.2013).
Mit der Beschwerde beantragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Streitwert auf 39.051,69 Euro festzusetzen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung v. 26.2.2013).
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe maßgebend. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, d.h. die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer betraf der Antrag des Klägers keinen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist. Zwar ist auch bei Anfechtungsklagen gegen Betriebsprüfungsbescheide der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss v. 8.2.2011, L 8 R 974/10 B, juris). Hier ging es dem Kläger aber nicht um die Aufhebung des Beitragsbescheides, sondern im Wege der Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - wie er im Klageantrag auch ausdrücklich formuliert hat - um die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.10.2011 zu entscheiden. Die Klage war damit nicht auf Erlass bzw. Aufhebung eines Bescheides über eine bezifferte Geldleistung gerichtet, sondern auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen einen solchen Bescheid. Dementsprechend hat der Kläger sich auch mit seinem Sachvortrag nicht gegen den angefochtenen Bescheid selbst gewandt, sondern lediglich ausgeführt, die Beklagte habe über seinen Widerspruch dagegen ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden.
Bei Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert dementsprechend nicht nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen, sondern in aller Regel nach § 52 Abs. 1 GKG. Er beträgt zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.5.2009, L 24 KR 33/09 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.1.2001, L 2 B 67/00 u.a., Breith 2001, 395 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.12.1996, L 11 SKa 75/96, JurBüro 1998, 318; Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit, 2012, S. 5 unter Ziff. 4; Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, S. 1632 m.w.N.).
In diesem Rahmen hat sich das SG mit seiner Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro im Ergebnis gehalten. Der Senat sieht keinen Anlass, dies zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 12.3.2012 Untätigkeitsklage auf (vollständige) Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 in der Fassung des (Teil-)Abhilfebescheides vom 4.10.2011 erhoben, mit dem die Beklagte zuletzt noch Beitragsforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung in Höhe von 39.051,69 Euro geltend gemacht hat. Im Anschluss an den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2012 hat der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte biete (Beschluss v. 18.1.2013).
Mit der Beschwerde beantragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Streitwert auf 39.051,69 Euro festzusetzen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung v. 26.2.2013).
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe maßgebend. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, d.h. die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer betraf der Antrag des Klägers keinen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist. Zwar ist auch bei Anfechtungsklagen gegen Betriebsprüfungsbescheide der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss v. 8.2.2011, L 8 R 974/10 B, juris). Hier ging es dem Kläger aber nicht um die Aufhebung des Beitragsbescheides, sondern im Wege der Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - wie er im Klageantrag auch ausdrücklich formuliert hat - um die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.10.2011 zu entscheiden. Die Klage war damit nicht auf Erlass bzw. Aufhebung eines Bescheides über eine bezifferte Geldleistung gerichtet, sondern auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen einen solchen Bescheid. Dementsprechend hat der Kläger sich auch mit seinem Sachvortrag nicht gegen den angefochtenen Bescheid selbst gewandt, sondern lediglich ausgeführt, die Beklagte habe über seinen Widerspruch dagegen ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden.
Bei Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert dementsprechend nicht nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen, sondern in aller Regel nach § 52 Abs. 1 GKG. Er beträgt zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.5.2009, L 24 KR 33/09 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.1.2001, L 2 B 67/00 u.a., Breith 2001, 395 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.12.1996, L 11 SKa 75/96, JurBüro 1998, 318; Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit, 2012, S. 5 unter Ziff. 4; Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, S. 1632 m.w.N.).
In diesem Rahmen hat sich das SG mit seiner Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro im Ergebnis gehalten. Der Senat sieht keinen Anlass, dies zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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