Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 263/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 404/13 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hinreichende Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 03.06.2013 aufgehoben und ihm Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg bewilligt.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) bezog bis 28.02.2013 Alg II vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbeginn zum 01.10.2012 iHv 697,20 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 7.3.2013 bewilligte ihm sodann der Beigeladene darlehensweise Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 30.04.2013 iHv 1.139,65 EUR monatlich und mit Bescheid vom 21.05.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 iHv 442,45 EUR monatlich. Dabei wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 757,65 EUR sowie ein Regelsatz iHv 382 EUR berücksichtigt und die Rente iHv 697,20 EUR als Einkommen angerechnet. Widerspruch legte der ASt dagegen nicht ein. Mit Schreiben vom 17.06.2013 teilte der ASt dem Beigeladenen u.a. mit, er habe am 01.06.2013 nunmehr auch einen Scheck der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Bereits am 06.05.2013 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) gegen den Ag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er habe bislang kein Geld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Mit Beschluss vom 13.05.2013 hat das SG den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 22.05.2013 beim SG eingegangen. Unter Hinweis auf den Bescheid vom 21.05.2013 hat das SG den ASt mit Schreiben vom 27.05.2013 darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund entfallen sein dürfte und hat um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt wird.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Ziffern I. und II. und die Bewilligung von PKH mit Ziffer III. des Beschlusses vom 03.06.2013 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Sachverhalt werde verdreht dargestellt. Er habe mittlerweile die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung erhalten. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des SG vom 03.06.2013 zurückgewiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach der beim SG rechtzeitig vorgelegten Erklärung erfüllt der ASt die notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzung iSv § 73a SGG iVm §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) für eine PKH-Bewilligung. Es lagen auch im Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung am 22.05.2013 (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn 7d mwN) hinreichende Erfolgsaussichten des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war dem ASt PKH für sein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG zu bewilligen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrages iSv § 73a SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO bestand jedenfalls noch am 22.05.2013. Insofern ist davon auszugehen, dass dem ASt zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsbescheid vom 21.05.2013 noch nicht vorgelegen hat. So ist auch auf dem Bescheid als Datum der Aufgabe "zur Post" der 22.05.2013 vermerkt. Er hätte damit frühestens am 23.05.2013 beim ASt eintreffen können. Der Beigeladene hat zunächst auch alleine darauf abgestellt, dass der ASt Rentenzahlungen ab Ende April erhalten sollte. Wie sich aber aus den Berechnungen zum Bescheid vom 21.05.2013 und der darin enthaltenen Bewilligung ergibt, sind die Rentenzahlungen nicht ausreichend, den Bedarf des ASt zu decken. Insofern war es jedenfalls auch als offen anzusehen, ob der ASt weiterhin die Übernahme seiner Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe verlangen kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte demnach Erfolg haben können. Eine Verpflichtung des Beigeladenen wäre entsprechend § 75 Abs 5 SGG möglich gewesen. Dass ein Anordnungsgrund mit Zugang des Bescheides vom 21.05.2013 entfallen ist, bleibt für die Bewilligung von PKH ohne Belang, da der Antrag auf PKH am 22.05.2013 entscheidungsreif gewesen ist.
Die Beschwerde hatte damit Erolg.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) bezog bis 28.02.2013 Alg II vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbeginn zum 01.10.2012 iHv 697,20 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 7.3.2013 bewilligte ihm sodann der Beigeladene darlehensweise Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 30.04.2013 iHv 1.139,65 EUR monatlich und mit Bescheid vom 21.05.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 iHv 442,45 EUR monatlich. Dabei wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 757,65 EUR sowie ein Regelsatz iHv 382 EUR berücksichtigt und die Rente iHv 697,20 EUR als Einkommen angerechnet. Widerspruch legte der ASt dagegen nicht ein. Mit Schreiben vom 17.06.2013 teilte der ASt dem Beigeladenen u.a. mit, er habe am 01.06.2013 nunmehr auch einen Scheck der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Bereits am 06.05.2013 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) gegen den Ag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er habe bislang kein Geld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Mit Beschluss vom 13.05.2013 hat das SG den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 22.05.2013 beim SG eingegangen. Unter Hinweis auf den Bescheid vom 21.05.2013 hat das SG den ASt mit Schreiben vom 27.05.2013 darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund entfallen sein dürfte und hat um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt wird.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Ziffern I. und II. und die Bewilligung von PKH mit Ziffer III. des Beschlusses vom 03.06.2013 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Sachverhalt werde verdreht dargestellt. Er habe mittlerweile die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung erhalten. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des SG vom 03.06.2013 zurückgewiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach der beim SG rechtzeitig vorgelegten Erklärung erfüllt der ASt die notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzung iSv § 73a SGG iVm §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) für eine PKH-Bewilligung. Es lagen auch im Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung am 22.05.2013 (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn 7d mwN) hinreichende Erfolgsaussichten des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war dem ASt PKH für sein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG zu bewilligen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrages iSv § 73a SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO bestand jedenfalls noch am 22.05.2013. Insofern ist davon auszugehen, dass dem ASt zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsbescheid vom 21.05.2013 noch nicht vorgelegen hat. So ist auch auf dem Bescheid als Datum der Aufgabe "zur Post" der 22.05.2013 vermerkt. Er hätte damit frühestens am 23.05.2013 beim ASt eintreffen können. Der Beigeladene hat zunächst auch alleine darauf abgestellt, dass der ASt Rentenzahlungen ab Ende April erhalten sollte. Wie sich aber aus den Berechnungen zum Bescheid vom 21.05.2013 und der darin enthaltenen Bewilligung ergibt, sind die Rentenzahlungen nicht ausreichend, den Bedarf des ASt zu decken. Insofern war es jedenfalls auch als offen anzusehen, ob der ASt weiterhin die Übernahme seiner Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe verlangen kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte demnach Erfolg haben können. Eine Verpflichtung des Beigeladenen wäre entsprechend § 75 Abs 5 SGG möglich gewesen. Dass ein Anordnungsgrund mit Zugang des Bescheides vom 21.05.2013 entfallen ist, bleibt für die Bewilligung von PKH ohne Belang, da der Antrag auf PKH am 22.05.2013 entscheidungsreif gewesen ist.
Die Beschwerde hatte damit Erolg.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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