Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 483/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 403/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn die Berufungssumme im Hauptsacheverfahren nicht erreicht ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.2013 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die notwendigen Aufwendungen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren zu tragen hat.
Wegen der Höhe der Regelleistungen stellte u.a. der Kläger am 31.12.2009 einen Überprüfungsantrag beim Beklagten bezüglich aller diesbezüglich seit 2005 vom Beklagten erlassenen Bescheide, um der eventuell angestrebten Anwendung des § 330 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 40 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuvorzukommen. Er regte an, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Höhe der Regelleistung ruhend zu stellen. Mit Bescheid vom 07.01.2010 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Leistungsbewilligung sei nicht zu beanstanden. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er von der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung auszugehen. Sollte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine rückwirkende Erhöhung dieser Leistung erforderlich sein, müsse der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Regelungen schaffen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 zurückgewiesen wurde. Entstandene notwendige Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens könnten nicht erstattet werden. Das Bundesverfassungsgericht habe am 09.02.2010 entschieden, die Regelleistung sei nur mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen. Der Widerspruch habe daher keinen Erfolg gehabt. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Allein wegen der Ablehnung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Vergleich vom 03.06.2013 im Rahmen des Verfahrens S 5 AS 36/10 hat der Kläger diese Klage zurückgenommen. Den Vergleich hat er bis 18.06.2013 nicht widerrufen.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 01.06.2013 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 11. Senates des Bayer. Landessozialgerichts (Beschluss vom 18.12.2012 - L 11 AS 811/12 NZB -) bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht für die vom Kläger erhobene Klage auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren. Das eigentliche Ziel des gestellten Überprüfungsantrages seien höhere Leistungen gewesen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen habe sich aber aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergeben. Der Widerspruch sei damit nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gewesen. Eine Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips komme nach der o.g. Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts nicht in Betracht. Ein Fall des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte habe sich auch nicht einer Nachberechnung der Leistungen für den Fall einer anders lautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht verweigert. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts (Beschluss vom 23.04.2013 - L 11 AS 186/13 B PKH -) ausgeschlossen, weil der Streitwert der Hauptsache 750,00 EUR nicht übersteige.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei zulässig, auf den Streitwert komme es nicht an. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien viele Fragen hinsichtlich der Höhe der Regelleistung ungeklärt gewesen. Die Höhe der Regelleistung sei vom Bundesverfassungsgericht auch als verfassungswidrig eingeschätzt worden. Es sei im Rahmen des Widerspruchs lediglich um die Aufhebung eines rechtswidrigen Überprüfungsbescheides gegangen. Der Überprüfungsbescheid hätte einen Vorbehalt der Neuberechnung bzw. die Zusicherung derselben für den Fall enthalten müssen, dass das Bundesverfassungsgericht eine für den Kläger günstige Entscheidung getroffen hätte. Die Einlegung des Widerspruchs hätte auf einem Begründungsmangel im Überprüfungsbescheid beruht. Eine Kostenerstattung komme daher nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X in Betracht. Die Beklagte habe den Widerspruch insoweit provoziert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt § 172 Abs 3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinn ist auch in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentl. in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl I S 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 3 ZPO, § 11a Abs 3 ArbGG, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die unmittelbar oder durch Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, so dass § 172 Abs 3 Nr 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (so iE auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - L 5 AS 323/11 B -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012 - L 14 AS 2248/10 B -, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2011 - L 3 AL 65/11 B PKH -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL -).
Hierbei ist gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch § 172 Abs 3 Nr 1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Hierbei wird - wie es bereits das SG getan hat, auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom 18.12.2012 - L 11 AS 811/12 NZB - Bezug genommen. Dabei ist auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig letztendlich die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Leistung. Nur die Geltendmachung eines solchen Begehrens ist zulässig. Die Höhe der Regelleistung bildet lediglich ein Begründungselement für die Höhe der Leistung. Ein Begründungsmangel i.S. des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X ist nicht zu erkennen. Der Beklagte hat keine Verfahrens- oder Formvorschrift verletzt, die i.S. des § 41 SGB X unbeachtlich wäre. Eine Verpflichtung des Beklagten, der Anregung auf Ruhendstellung im Rahmen des Überprüfungsantrages nachzukommen, besteht nicht. Der Bescheid vom 07.01.2010 enthält hierzu auch entsprechende Ausführungen, so dass kein Begründungsmangel i.S. der §§ 63 Abs 1 Satz 2, 41 SGB X zu erkennen ist.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die notwendigen Aufwendungen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren zu tragen hat.
Wegen der Höhe der Regelleistungen stellte u.a. der Kläger am 31.12.2009 einen Überprüfungsantrag beim Beklagten bezüglich aller diesbezüglich seit 2005 vom Beklagten erlassenen Bescheide, um der eventuell angestrebten Anwendung des § 330 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 40 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuvorzukommen. Er regte an, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Höhe der Regelleistung ruhend zu stellen. Mit Bescheid vom 07.01.2010 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Leistungsbewilligung sei nicht zu beanstanden. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er von der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung auszugehen. Sollte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine rückwirkende Erhöhung dieser Leistung erforderlich sein, müsse der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Regelungen schaffen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 zurückgewiesen wurde. Entstandene notwendige Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens könnten nicht erstattet werden. Das Bundesverfassungsgericht habe am 09.02.2010 entschieden, die Regelleistung sei nur mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen. Der Widerspruch habe daher keinen Erfolg gehabt. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Allein wegen der Ablehnung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Vergleich vom 03.06.2013 im Rahmen des Verfahrens S 5 AS 36/10 hat der Kläger diese Klage zurückgenommen. Den Vergleich hat er bis 18.06.2013 nicht widerrufen.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 01.06.2013 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 11. Senates des Bayer. Landessozialgerichts (Beschluss vom 18.12.2012 - L 11 AS 811/12 NZB -) bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht für die vom Kläger erhobene Klage auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren. Das eigentliche Ziel des gestellten Überprüfungsantrages seien höhere Leistungen gewesen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen habe sich aber aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergeben. Der Widerspruch sei damit nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gewesen. Eine Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips komme nach der o.g. Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts nicht in Betracht. Ein Fall des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte habe sich auch nicht einer Nachberechnung der Leistungen für den Fall einer anders lautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht verweigert. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts (Beschluss vom 23.04.2013 - L 11 AS 186/13 B PKH -) ausgeschlossen, weil der Streitwert der Hauptsache 750,00 EUR nicht übersteige.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei zulässig, auf den Streitwert komme es nicht an. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien viele Fragen hinsichtlich der Höhe der Regelleistung ungeklärt gewesen. Die Höhe der Regelleistung sei vom Bundesverfassungsgericht auch als verfassungswidrig eingeschätzt worden. Es sei im Rahmen des Widerspruchs lediglich um die Aufhebung eines rechtswidrigen Überprüfungsbescheides gegangen. Der Überprüfungsbescheid hätte einen Vorbehalt der Neuberechnung bzw. die Zusicherung derselben für den Fall enthalten müssen, dass das Bundesverfassungsgericht eine für den Kläger günstige Entscheidung getroffen hätte. Die Einlegung des Widerspruchs hätte auf einem Begründungsmangel im Überprüfungsbescheid beruht. Eine Kostenerstattung komme daher nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X in Betracht. Die Beklagte habe den Widerspruch insoweit provoziert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt § 172 Abs 3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinn ist auch in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentl. in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl I S 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 3 ZPO, § 11a Abs 3 ArbGG, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die unmittelbar oder durch Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, so dass § 172 Abs 3 Nr 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (so iE auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - L 5 AS 323/11 B -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012 - L 14 AS 2248/10 B -, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2011 - L 3 AL 65/11 B PKH -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL -).
Hierbei ist gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch § 172 Abs 3 Nr 1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Hierbei wird - wie es bereits das SG getan hat, auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom 18.12.2012 - L 11 AS 811/12 NZB - Bezug genommen. Dabei ist auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig letztendlich die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Leistung. Nur die Geltendmachung eines solchen Begehrens ist zulässig. Die Höhe der Regelleistung bildet lediglich ein Begründungselement für die Höhe der Leistung. Ein Begründungsmangel i.S. des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X ist nicht zu erkennen. Der Beklagte hat keine Verfahrens- oder Formvorschrift verletzt, die i.S. des § 41 SGB X unbeachtlich wäre. Eine Verpflichtung des Beklagten, der Anregung auf Ruhendstellung im Rahmen des Überprüfungsantrages nachzukommen, besteht nicht. Der Bescheid vom 07.01.2010 enthält hierzu auch entsprechende Ausführungen, so dass kein Begründungsmangel i.S. der §§ 63 Abs 1 Satz 2, 41 SGB X zu erkennen ist.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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