L 11 AS 409/13 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 172/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 409/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2013 - S 18 AS 172/13 - wird zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.



Gründe:


Die Berufung ist bereits allein wegen der Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 28.01.2013 in der Fassung des Bescheides vom 21.03.2013 (vorläufige Leistungsbewilligungen) erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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