Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1059/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 275/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Rentenversicherungsträger trägt die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung. Aus den Eintragungen im Kontenspiegel kann sich allerdings im Wege des Anscheinbeweises ergeben, dass eine solche erfolgt ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1942 in Marokko geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ist im März 1966 von Marokko in das Bundesgebiet zugezogen. Er war nach seinen Angaben von März 1966 bis März 1970 als Hilfsarbeiter, Fließbandarbeiter, Elektroschweißer, Pelzveredler, Packer und Hilfsarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Von 16. August 1971 bis Ende 1999 hielt sich der Kläger in Marokko, im Anschluss daran bis November 2002 in Frankreich auf. Versicherungszeiten für diese Zeiträume im Ausland werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Von März bis Dezember 2003 war er in Deutschland arbeitslos ohne Leistungsbezug, von Juni bis August 2006 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 2006 bis 31. Oktober 2008 war er erwerbslos ohne Meldung bei der Arbeitsverwaltung. Seit Februar 2008 bezieht er Grundsicherungsleistungen der Stadt A-Stadt.
Im Konto des Klägers bei der Beklagten sind Pflichtbeitragszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 vorgemerkt. Darüber hinaus ergibt sich, dass der Kläger am 23. Juli 1976 einen Antrag auf Beitragserstattung für die Zeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1961 gestellt hat, der mit Bescheid vom 23. November 1977 verbeschieden wurde. Der Erstattungsbetrag belief sich auf 5.057,70 DM. Zuständig war damals die heutige DRV Hessen.
Im Rahmen eines Auskunftsverfahrens über die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB auszugleichende Versorgung klärte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers und erteilte dann dem Amtsgericht D-Stadt - Familiengericht - unter dem 24. Juli 2009 eine Auskunft. Aus dem dieser Auskunft beigefügten Versicherungsverlauf gehen nur die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung vom 31. März bis 31. Dezember 2003 sowie Pflichtbeitragszeiten vom 1. Juni bis 31. August 2006 hervor.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er sei mit der Überprüfung der Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden und bat um Bekanntgabe dessen Rentenansprüche. Dem Kläger lägen aktuell keine weiteren Unterlagen vor. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass mit den zur Zeit im Konto gespeicherten drei Monaten mit Pflichtbeiträgen kein Rentenanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften bestehe. Die Beiträge für die Versicherungszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 seien dem Kläger mit Bescheid vom 23. November 1977 von der damals zuständigen DRV Hessen erstattet worden.
Auf Bitte des Klägers, den Erstattungsbescheid zu übermitteln, wies die Beklagte darauf hin, dass Bescheidabdrücke nach Rechtskraft der Bescheide nicht mehr in den Akten verwahrt würden. Der Kläger führte aus, dass es seiner Kenntnis nach einen Erstattungsbescheid und damit einhergehend eine Abgeltung der Versicherungszeiten zu keinem Zeitpunkt gegeben habe.
Die Beklagte fragte daraufhin bei der DRV Hessen unter Übersendung eines Kontenspiegels nach, ob dort noch die Erstattungsakte oder der Erstattungsbescheid vom 23. November 1977 vorliegen. Dies wurde von dort verneint.
Eine von der Beklagten eingeleitete Klärung der französischen Versicherungszeiten des Klägers scheiterte an dessen mangelnder Mitwirkung. Aus einer Computerauskunft ergeben sich für das Jahr 2000 vier Trimester mit bezahlten Versicherungsbeiträgen.
Die Beklagte wertete das Schreiben vom 24. Februar 2010 als Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente und lehnte den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 7. März 2011 mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ab. Es seien nur drei Kalendermonate vorhanden. Auch unter Berücksichtigung eventueller französischer Zeiten könne die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt werden.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch nicht begründet wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beiträge für die Versicherungszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 durch Bescheid vom 23. November 1977 von der damals zuständigen DRV Hessen erstattet worden seien. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach einen Erstattungsbescheid nie
erhalten habe. Eine Abgeltung der Versicherungszeiten sei damit zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 hat das SG die Klage unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung abgewiesen. Die Durchführung der Beitragserstattung ergebe sich aus den im Kontenspiegel gespeicherten Daten (Schlüssel 1830). Sie sei damit im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen. Der Kläger habe sich niemals nach dem Verbleib der beantragten Beitragserstattung erkundigt. Dies spreche für deren Durchführung. Auch habe der Kläger den Antrag auf Regelaltersrente nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst Jahre später gestellt. Dies deute auch darauf hin, dass er angenommen habe, aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keinen Anspruch auf Rente zu haben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, unstrittig seien bei der DRV Hessen keine Unterlagen über die Beitragsrückerstattung mehr vorhanden. Ein Bescheid vom 23. November 1977 sei ebenfalls nicht existent. Auch ein Antrag vom 23. Juli 1976 sei nicht nachvollziehbar. Es fehle also an einem hinreichenden Beweis und an begründeten Anhaltspunkten, dass die DRV Hessen im Jahre 1977 Beiträge an den Kläger erstattet habe. Allein der im Kontenspiegel des Klägers gespeicherte Schlüssel 1830 reiche als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht aus. Die große Zahl begründeter Klagen vor dem Sozialgericht bestätigte, dass der Beklagten regelmäßig Fehler unterlaufen würden. Der Kläger habe bestätigt, dass er nach seiner Erinnerung keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei dies kein Beweis dafür, dass tatsächlich eine Auszahlung erfolgt sei. Es sei auch möglich, dass der Kläger seinen Antrag nicht weiterverfolgt habe. Der Kläger habe sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 2007 wegen seiner Rente zunächst an das Arbeitsamt gewandt. Von dort aus sei er an ein Büro der Beklagten in der Maximilianstraße in A-Stadt verwiesen worden. Dort habe er einen Rentenantrag ausgefüllt, sei jedoch dann zunächst an das Sozialamt verwiesen worden. Nachdem der erste Rentenantrag nicht mehr auffindbar gewesen sei, habe er einen weiteren Rentenantrag gestellt. Dann sei ihm in einem persönlichen Gespräch vor Ort erläutert worden, dass keine Ansprüche bestünden. Es sei lediglich eine Abgeltung der letzten drei Monate mit einem Betrag von 50 Euro möglich. Da der Unterhalt des Klägers durch Sozialleistungen der Stadt A-Stadt gesichert gewesen sei, habe er den Vorgang zunächst auf sich beruhen lassen. Allein durch Zeitablauf sei der Anspruch auf Rente nicht verloren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Februar 2012 und des Bescheids der Beklagten vom 7. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2011 zu verurteilen, dem Kläger Regelaltersrente auf den Antrag vom 9. Februar 2011 hin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2011 abgewiesen. Dem Kläger steht mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf Regelaltersrente gem. § 35 S. 1 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ein Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 S. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte die Regelaltersgrenze (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1, 3 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach
§ 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).
Aufgrund der bereits im Jahr 1977 gemäß § 1303 RVO von der - heutigen - DRV Hessen durchgeführten Beitragserstattung ist das damalige Versicherungsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst worden, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO).
Zwar trägt die Beklagte - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Klägers führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.
Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontenspiegel der Beklagten fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem Kläger der Erstattungsbetrag in Höhe von 5.057,70 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontenspiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass der Kläger am 23. Juli 1976 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat. Dieser wurde mit Bescheid vom 23. November 1977 verbeschieden mit einer Erstattung in Höhe von 5.057,70 DN in Bezug auf den Zeitraum 7. April 1966 bis 15. August 1971. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Speicherungen unzutreffend sind. Im Computer sind die exakten Daten von Antrag, Bescheidserteilung, Erstattungszeitraum und Erstattungsbetrag gespeichert. Einen plausiblen Grund dafür, dass diese Speicherungen entgegen dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse erfolgt sein sollten, gibt es nicht. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Erstattungsbescheid nicht mehr in Händen hält und sich an eine Erstattung nicht mehr erinnern kann, folgt nicht, dass die Erstattung nicht stattgefunden hat. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben keinerlei Rentenunterlagen mehr und die Erstattung liegt bereits mehr als 30 Jahre zurück. Insoweit erstaunt es nicht, dass der Kläger daran keine Erinnerung mehr hat.
Zwar gibt es durchaus die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Erstattung vom Erstattungsberechtigten nicht weiterverfolgt wird. Wenn dies beim Kläger so gewesen wäre, wäre es aber nicht zu einer Speicherung eines Bescheiddatums, eines Erstattungszeitraums und eines Erstattungsbetrags gekommen. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Daten gibt es dann nicht.
Die gespeicherten Daten der Beitragserstattung sind auch angesichts des Lebenslaufs des Klägers durchaus plausibel. Der Kläger hatte die Bundesrepublik Deutschland verlassen, hielt sich zum Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags bereits rund fünf Jahre in Marokko offensichtlich mit der damaligen Absicht auf, dort länger zu verweilen, da er erst im Jahr 1998 Marokko wieder verlassen hat, dann jedoch in Richtung Frankreich. Erst im November 2002 hat der Kläger wieder seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen, jedoch nicht aufgrund der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern in klarem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung mit einer deutschen Ehefrau am 27. November 2002. Der Kläger ist also 1971 nicht nur kurzfristig nach Marokko ausgereist, sondern der Aufenthalt dort war ersichtlich auf eine lange Zeit ausgelegt. Die Rückkehr nach Deutschland stand nicht im Zusammenhang mit der Weiterführung der deutschen Erwerbsbiografie, sondern hatte private Gründe. Angesichts dessen erscheint es durchaus plausibel, dass der Kläger sich seine in Deutschland entrichteten Beiträge auszahlen ließ und damit zugleich auf den damals noch sehr weit entfernt liegenden Anspruch auf Zahlung einer Rente in einem doch sehr geringen Umfang verzichtete.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in Marokko bestand keine Versicherungspflicht des Klägers in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Kläger hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Kläger nach seiner Rückkehr nach Marokko nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Klägers die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Kläger inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht also dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich im bescheidmäßig festgestellten Umfang durchgeführt worden ist. Ansprüche auf eine Versichertenrente aus diesen Beitragszeiten sind damit ausgeschlossen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass Klagen vor den Sozialgerichten gelegentlich erfolgreich sind. Diese abstrakte Tatsache kann nicht die Richtigkeit der Speicherungen im Konto des Klägers infrage stellen. Dieses weist auch in übriger Hinsicht keine Fehler auf. Insbesondere sind in ihm auch die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 enthalten, für die - dies sei nur am Rande bemerkt - abgesehen von der Speicherung im Konto der Versicherten ebenfalls keine weiteren Nachweise vorliegen.
Nach der Beitragserstattung hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland unstrittig nur noch drei Kalendermonate mit Beitragszeiten zurückgelegt. Versicherungszeiten in Marokko und in Frankreich werden nicht behauptet. Auch bei Mitberücksichtigung der sich aus dem in den Akten enthaltenen Computerauszug ergebenden 12 Monate mit Beitragszeiten im Jahr 2000 in Frankreich nach Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1231/2010 ist die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt. Selbst wenn noch weitere Beitragszeiten in Frankreich vorliegen sollten, bei deren Mitberücksichtigung 60 Monate erreicht würden, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland noch zu berücksichtigenden drei Kalendermonate mit Beitragszeiten nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 aus (sog. Ausschluss von Minirenten).
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1942 in Marokko geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ist im März 1966 von Marokko in das Bundesgebiet zugezogen. Er war nach seinen Angaben von März 1966 bis März 1970 als Hilfsarbeiter, Fließbandarbeiter, Elektroschweißer, Pelzveredler, Packer und Hilfsarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Von 16. August 1971 bis Ende 1999 hielt sich der Kläger in Marokko, im Anschluss daran bis November 2002 in Frankreich auf. Versicherungszeiten für diese Zeiträume im Ausland werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Von März bis Dezember 2003 war er in Deutschland arbeitslos ohne Leistungsbezug, von Juni bis August 2006 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 2006 bis 31. Oktober 2008 war er erwerbslos ohne Meldung bei der Arbeitsverwaltung. Seit Februar 2008 bezieht er Grundsicherungsleistungen der Stadt A-Stadt.
Im Konto des Klägers bei der Beklagten sind Pflichtbeitragszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 vorgemerkt. Darüber hinaus ergibt sich, dass der Kläger am 23. Juli 1976 einen Antrag auf Beitragserstattung für die Zeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1961 gestellt hat, der mit Bescheid vom 23. November 1977 verbeschieden wurde. Der Erstattungsbetrag belief sich auf 5.057,70 DM. Zuständig war damals die heutige DRV Hessen.
Im Rahmen eines Auskunftsverfahrens über die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB auszugleichende Versorgung klärte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers und erteilte dann dem Amtsgericht D-Stadt - Familiengericht - unter dem 24. Juli 2009 eine Auskunft. Aus dem dieser Auskunft beigefügten Versicherungsverlauf gehen nur die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung vom 31. März bis 31. Dezember 2003 sowie Pflichtbeitragszeiten vom 1. Juni bis 31. August 2006 hervor.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er sei mit der Überprüfung der Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden und bat um Bekanntgabe dessen Rentenansprüche. Dem Kläger lägen aktuell keine weiteren Unterlagen vor. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass mit den zur Zeit im Konto gespeicherten drei Monaten mit Pflichtbeiträgen kein Rentenanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften bestehe. Die Beiträge für die Versicherungszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 seien dem Kläger mit Bescheid vom 23. November 1977 von der damals zuständigen DRV Hessen erstattet worden.
Auf Bitte des Klägers, den Erstattungsbescheid zu übermitteln, wies die Beklagte darauf hin, dass Bescheidabdrücke nach Rechtskraft der Bescheide nicht mehr in den Akten verwahrt würden. Der Kläger führte aus, dass es seiner Kenntnis nach einen Erstattungsbescheid und damit einhergehend eine Abgeltung der Versicherungszeiten zu keinem Zeitpunkt gegeben habe.
Die Beklagte fragte daraufhin bei der DRV Hessen unter Übersendung eines Kontenspiegels nach, ob dort noch die Erstattungsakte oder der Erstattungsbescheid vom 23. November 1977 vorliegen. Dies wurde von dort verneint.
Eine von der Beklagten eingeleitete Klärung der französischen Versicherungszeiten des Klägers scheiterte an dessen mangelnder Mitwirkung. Aus einer Computerauskunft ergeben sich für das Jahr 2000 vier Trimester mit bezahlten Versicherungsbeiträgen.
Die Beklagte wertete das Schreiben vom 24. Februar 2010 als Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente und lehnte den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 7. März 2011 mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ab. Es seien nur drei Kalendermonate vorhanden. Auch unter Berücksichtigung eventueller französischer Zeiten könne die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt werden.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch nicht begründet wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beiträge für die Versicherungszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 durch Bescheid vom 23. November 1977 von der damals zuständigen DRV Hessen erstattet worden seien. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach einen Erstattungsbescheid nie
erhalten habe. Eine Abgeltung der Versicherungszeiten sei damit zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 hat das SG die Klage unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung abgewiesen. Die Durchführung der Beitragserstattung ergebe sich aus den im Kontenspiegel gespeicherten Daten (Schlüssel 1830). Sie sei damit im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen. Der Kläger habe sich niemals nach dem Verbleib der beantragten Beitragserstattung erkundigt. Dies spreche für deren Durchführung. Auch habe der Kläger den Antrag auf Regelaltersrente nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst Jahre später gestellt. Dies deute auch darauf hin, dass er angenommen habe, aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keinen Anspruch auf Rente zu haben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, unstrittig seien bei der DRV Hessen keine Unterlagen über die Beitragsrückerstattung mehr vorhanden. Ein Bescheid vom 23. November 1977 sei ebenfalls nicht existent. Auch ein Antrag vom 23. Juli 1976 sei nicht nachvollziehbar. Es fehle also an einem hinreichenden Beweis und an begründeten Anhaltspunkten, dass die DRV Hessen im Jahre 1977 Beiträge an den Kläger erstattet habe. Allein der im Kontenspiegel des Klägers gespeicherte Schlüssel 1830 reiche als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht aus. Die große Zahl begründeter Klagen vor dem Sozialgericht bestätigte, dass der Beklagten regelmäßig Fehler unterlaufen würden. Der Kläger habe bestätigt, dass er nach seiner Erinnerung keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei dies kein Beweis dafür, dass tatsächlich eine Auszahlung erfolgt sei. Es sei auch möglich, dass der Kläger seinen Antrag nicht weiterverfolgt habe. Der Kläger habe sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 2007 wegen seiner Rente zunächst an das Arbeitsamt gewandt. Von dort aus sei er an ein Büro der Beklagten in der Maximilianstraße in A-Stadt verwiesen worden. Dort habe er einen Rentenantrag ausgefüllt, sei jedoch dann zunächst an das Sozialamt verwiesen worden. Nachdem der erste Rentenantrag nicht mehr auffindbar gewesen sei, habe er einen weiteren Rentenantrag gestellt. Dann sei ihm in einem persönlichen Gespräch vor Ort erläutert worden, dass keine Ansprüche bestünden. Es sei lediglich eine Abgeltung der letzten drei Monate mit einem Betrag von 50 Euro möglich. Da der Unterhalt des Klägers durch Sozialleistungen der Stadt A-Stadt gesichert gewesen sei, habe er den Vorgang zunächst auf sich beruhen lassen. Allein durch Zeitablauf sei der Anspruch auf Rente nicht verloren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Februar 2012 und des Bescheids der Beklagten vom 7. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2011 zu verurteilen, dem Kläger Regelaltersrente auf den Antrag vom 9. Februar 2011 hin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2011 abgewiesen. Dem Kläger steht mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf Regelaltersrente gem. § 35 S. 1 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ein Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 S. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte die Regelaltersgrenze (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1, 3 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach
§ 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).
Aufgrund der bereits im Jahr 1977 gemäß § 1303 RVO von der - heutigen - DRV Hessen durchgeführten Beitragserstattung ist das damalige Versicherungsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst worden, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO).
Zwar trägt die Beklagte - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Klägers führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.
Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontenspiegel der Beklagten fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem Kläger der Erstattungsbetrag in Höhe von 5.057,70 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontenspiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass der Kläger am 23. Juli 1976 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat. Dieser wurde mit Bescheid vom 23. November 1977 verbeschieden mit einer Erstattung in Höhe von 5.057,70 DN in Bezug auf den Zeitraum 7. April 1966 bis 15. August 1971. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Speicherungen unzutreffend sind. Im Computer sind die exakten Daten von Antrag, Bescheidserteilung, Erstattungszeitraum und Erstattungsbetrag gespeichert. Einen plausiblen Grund dafür, dass diese Speicherungen entgegen dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse erfolgt sein sollten, gibt es nicht. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Erstattungsbescheid nicht mehr in Händen hält und sich an eine Erstattung nicht mehr erinnern kann, folgt nicht, dass die Erstattung nicht stattgefunden hat. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben keinerlei Rentenunterlagen mehr und die Erstattung liegt bereits mehr als 30 Jahre zurück. Insoweit erstaunt es nicht, dass der Kläger daran keine Erinnerung mehr hat.
Zwar gibt es durchaus die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Erstattung vom Erstattungsberechtigten nicht weiterverfolgt wird. Wenn dies beim Kläger so gewesen wäre, wäre es aber nicht zu einer Speicherung eines Bescheiddatums, eines Erstattungszeitraums und eines Erstattungsbetrags gekommen. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Daten gibt es dann nicht.
Die gespeicherten Daten der Beitragserstattung sind auch angesichts des Lebenslaufs des Klägers durchaus plausibel. Der Kläger hatte die Bundesrepublik Deutschland verlassen, hielt sich zum Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags bereits rund fünf Jahre in Marokko offensichtlich mit der damaligen Absicht auf, dort länger zu verweilen, da er erst im Jahr 1998 Marokko wieder verlassen hat, dann jedoch in Richtung Frankreich. Erst im November 2002 hat der Kläger wieder seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen, jedoch nicht aufgrund der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern in klarem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung mit einer deutschen Ehefrau am 27. November 2002. Der Kläger ist also 1971 nicht nur kurzfristig nach Marokko ausgereist, sondern der Aufenthalt dort war ersichtlich auf eine lange Zeit ausgelegt. Die Rückkehr nach Deutschland stand nicht im Zusammenhang mit der Weiterführung der deutschen Erwerbsbiografie, sondern hatte private Gründe. Angesichts dessen erscheint es durchaus plausibel, dass der Kläger sich seine in Deutschland entrichteten Beiträge auszahlen ließ und damit zugleich auf den damals noch sehr weit entfernt liegenden Anspruch auf Zahlung einer Rente in einem doch sehr geringen Umfang verzichtete.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in Marokko bestand keine Versicherungspflicht des Klägers in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Kläger hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Kläger nach seiner Rückkehr nach Marokko nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Klägers die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Kläger inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht also dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich im bescheidmäßig festgestellten Umfang durchgeführt worden ist. Ansprüche auf eine Versichertenrente aus diesen Beitragszeiten sind damit ausgeschlossen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass Klagen vor den Sozialgerichten gelegentlich erfolgreich sind. Diese abstrakte Tatsache kann nicht die Richtigkeit der Speicherungen im Konto des Klägers infrage stellen. Dieses weist auch in übriger Hinsicht keine Fehler auf. Insbesondere sind in ihm auch die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 enthalten, für die - dies sei nur am Rande bemerkt - abgesehen von der Speicherung im Konto der Versicherten ebenfalls keine weiteren Nachweise vorliegen.
Nach der Beitragserstattung hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland unstrittig nur noch drei Kalendermonate mit Beitragszeiten zurückgelegt. Versicherungszeiten in Marokko und in Frankreich werden nicht behauptet. Auch bei Mitberücksichtigung der sich aus dem in den Akten enthaltenen Computerauszug ergebenden 12 Monate mit Beitragszeiten im Jahr 2000 in Frankreich nach Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1231/2010 ist die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt. Selbst wenn noch weitere Beitragszeiten in Frankreich vorliegen sollten, bei deren Mitberücksichtigung 60 Monate erreicht würden, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland noch zu berücksichtigenden drei Kalendermonate mit Beitragszeiten nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 aus (sog. Ausschluss von Minirenten).
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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