Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 5160/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 56/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 20. Mai 2011 und 5. August 2011 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab Vollendung des 60. Lebensjahres, Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres sowie die Zahlung höherer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer in I zurückgelegter Pflichtbeitragszeiten in den Jahren 1950 bis 1961 und von Beitragsleistungen, die für eine betriebliche Altersversorgung in Deutschland erbracht wurden.
Der am 1940 geborene Kläger ist italienischer Staatsbürger und wohnt in I.
Er hatte ab dem 01. Februar 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten bezogen, die zunächst bis zum 31. Januar 1999 befristet war (vgl. Mitteilungen über eine vorläufige Leistung Art. 45 der Verordnung 574/72 EWG vom 01. Februar 1996 und 03. Juni 1996). Bei der Berechnung der Rente waren ausschließlich vom Kläger zurückgelegte deutsche Versicherungszeiten ab September 1965 berücksichtigt, aus denen die Beklagte persönliche Entgeltpunkt in Höhe von 24,4459 ermittelte (vgl. Anlage 2 und Anlage 6 Seite 1).
Mit Bescheid vom 04. Juli 1997 hatte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers als ausschließlich nach innerstaatlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnete Leistung festgestellt, nachdem der italienische Versicherungsträger, das Instituto Nazionale Della Previdenza Sociale (INPS), mitgeteilt hatte, dass keine italienischen Versicherungszeiten vorlägen (Formular E 205 I vom 12. Juli 1997).
Mit weiterem Bescheid vom 25. Februar 1998 hatte die Beklagte den Anspruch auf Zahlung der Rente für die Dauer des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts des Klägers anerkannt und die Auslandsrente in Höhe der bisherigen Inlandsrente festgestellt.
Mit Bescheid vom 09. März 1999 hatte die Beklagte dem Kläger die bisher bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer gewährt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Altersrente vom 27. April 2000 wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab (355 anzurechnende Kalendermonate bei notwendigen 420 Kalendermonaten).
Im April 2002 stellte der Kläger beim italienischen Versicherungsträger einen Antrag auf Altersrente, der an die Beklagte weitergeleitet wurde.
Mit Formularantrag vom 02. September 2002 konkretisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres zum frühestmöglichen Rentenbeginn begehre.
Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse unter dem 30. Juni 2004 (mit Formular E 205 CH) der Beklagten insgesamt 15 Kalendermonate weitere Beitragszeiten, die in der Schweiz zurückgelegt worden waren, gemeldet hatte, übernahm die Beklagte diese Zeiten zwar als Versicherungszeiten (Seite 1 des Versicherungsverlaufs vom 17. August 2004), lehnte aber den Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte mit Bescheid vom 19. August 2004 wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (370 anzurechnende Kalendermonate bei notwendigen 420 Kalendermonaten) ab.
Ausweislich des Bescheides der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. Oktober 2004 bezieht der Kläger für die Zeit seit dem 01. August 2004 eine Altersrente in Höhe von 23 Schweizer Franken.
Mit einem am 25. November 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bat der Kläger um "Prüfung" seiner "Altersrente", die er bereits dreimal beantragt habe. Es fehlten in seiner Akte fünf Jahre, in denen er das Schneiderhandwerk in Italien erlernt habe, sowie Zeiten als Maschinenbügler in Mailand. Seinem Schreiben fügte er eine Erklärung der Frau R B vom 10. November 2004 bei, wonach er von 1954 bis 1960 in der Werkstatt von Herrn B A als Schneider gearbeitet habe.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 19. Januar 2001 sowie vom 19. August 2004 ab. Die Überprüfung der Bescheide habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen hätten bei der Erteilung der Bescheide bereits vorgelegen. Was die geltend gemachte italienische Zeit von 1954 bis 1960 betreffe, habe der italienische Versicherungsträger eine Entrichtung von Beiträgen nicht bestätigt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist eine Widerspruchsfrist nicht angegeben.
Am 02. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, die die Beklagte mit Rentenbescheid vom 26. Mai 2005 für die Zeit ab 01. August 2005 gewährte. Gemäß Anlage 6 des Rentenbescheides "Zwischenstaatliche Berechnung" wurden 23,8138 persönliche Entgeltpunkte ermittelt. Da die persönlichen Entgeltpunkte der vom Kläger bisher bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit 24,4459 höher lagen, legte die Beklagte diesen Wert auch der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zugrunde (vgl, Anlage 1 Seite 1 des Rentenbescheides).
Am 27. Juni 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe der Regelaltersrente; die Beklagte möge auch Kontakt mit dem Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln aufnehmen. Er trug vor, bereits 1997 in V einen Rentenantrag gestellt zu haben, der am 19. Juni 1992 abgelehnt worden sei. Auch in den Jahren 2000 und 2002 seien seine Anträge abgelehnt worden. Von 1955 bis 1961 sei er als Kleinbauer tätig gewesen. In den 50er Jahren sei er familienversichert gewesen. Dann habe er eine Schneiderausbildung durchgeführt und sei nach Mailand gezogen, um dort als Schneider zu arbeiten. Es habe dort ein Jahr und drei Monate Erwerbstätigkeit als Bügler in der Schweiz gearbeitet. Ab 1965 habe er dann in Deutschland gearbeitet. Das entsprechende Arbeitsbuch habe er jedoch nicht mehr. In Italien lägen keine Unterlagen vor und seine Rentenanträge würden abgelehnt. Seit er zehn Jahre alt sei, habe er als Bügler gearbeitet. Er bitte nun um Klärung, warum die fünf Jahre Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht mit den anderen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden könnten und er somit mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente habe. Bei der Firma S habe er acht Jahre gearbeitet. Den Arbeitsplatz dort habe er unverschuldet verloren. Seit 1996 lebe er von monatlich 638 (ohne Angabe der Währung). Er habe 2 300,00 DM netto verdient, als Arbeitsloser habe er 2 000,00 DM netto erhalten, Es sei ihm immer wieder mitgeteilt worden, dass er die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen müsse. Rechne er seine elfjährige Tätigkeit bei der Firma B in Deutschland hinzu, so ergäben sich 40 Jahre. Er bitte um Gerechtigkeit. Er lebe armselig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Mai 2005 zurück. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Er werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung nicht zuständig sei. Diese Leistung werde von der PSVaG gewährt. Ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente bestehe nicht, da wie bereits mehrfach festgestellt worden sei die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erfüllt sei.
Mit einem am 10. November 2005 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenem Schriftstück, datiert vom 07. November 2005, das nicht unterschrieben ist, aber mit der Versicherungsnummer des Klägers überschrieben ist und dem weitere Urkunden beigefügt sind (in Kopie), die den Namen des Klägers tragen, ist unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. August 2005 darauf hingewiesen worden, dass bei der Berechnung der Rente nicht beachtet worden sei, dass der Kläger von 1957 bis 1961 in Mailand gearbeitet habe. Danach sei er in die Schweiz ausgewandert und habe dort anderthalb Jahr gearbeitet. Danach habe er in Deutschland gearbeitet. In seiner Rentenberechnung seien Fehler enthalten, da die Jahre 1957 bis 1991 nicht berechnet worden seien. Das "Arbeitsbuch" mit den "Arbeitsmarken" sei damals eingezogen und nie wieder zurückgegeben worden. Auf seiner beigefügten Legitimationskarte sei erkennbar, dass er aus V B, Provinz Mailand, nach Deutschland gekommen sei. Als er von der Firma Bl gekündigt worden sei, habe er eine Änderungsschneiderei eröffnet, wie sich aus der beigefügten Gewerbeanmeldung der Stadt Regensburg vom 20. Oktober 1977 ergebe. Er habe nur 100,00 DM an Einzahlungen leisten können, weil das Gewerbe nicht sehr gut gelaufen sei (unter Bezugnahme auf Kopie des Einkommenssteuerbescheides für 1990 des Finanzamtes Regensburg). Soweit ab 1995 keine Beiträge aufgeführt seien, weise er darauf hin, dass er eine Unfallrente bezogen habe, die wohl auch zählen müsse.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 2008 hat das INPS dem SG mitgeteilt, dass im Rahmen des italienischen Rentenverfahrens des Klägers das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses vom 01. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 anerkannt worden sei. Der INPS sei, unter der Voraussetzung der Annahme seitens des Versicherten, von diesem eine Gutschrift in Höhe von 7 000,00 Euro zu entrichten. Bei Eingang der Zahlung würden die Beiträge auf die Versicherungsposition gutgeschrieben.
Der Kläger, der – zunächst – die Auffassung vertreten hat, dass er keine 7 800,00 Euro bezahlen müsse, da er diese drei Jahre bereits bezahlt habe, hat noch vorgetragen, dass er hoffe, dass unter Berücksichtigung weiterer sieben Jahre Lehrzeit in Italien die 35 Jahre Wartezeit "komplett" wären. Hierzu hat er eine vom Amtsgericht L gefertigte Notariats-Bestätigungsurkunde vom 10. Dezember 2009 übersandt, worin zwei näher bezeichnete und identifizierte Zeugen unter Eid vor dem Gerichtssekretär bestätigen, dass der Kläger beim 1965 verstorbenen Schneidermeister A B seine Lehre gemacht habe und dass dieser für ihn damals Sozialabgaben eingezahlt habe (ebenso drei weitere Zeugen in einer ebenfalls vom Kläger übersandten schriftlichen "Erklärung" vom 11. Oktober 2007 "zur Feststellung der Beitragszeiten bescheinigt").
Mit Schreiben vom 28. April 2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass nach seiner Meinung noch vier Jahre und zwei Monate notwendig seien, um die deutschen Rentenansprüche zu erlangen. Soweit die ihm in Italien zustehende Rente 40,00 Euro monatlich betrage, werde er hiergegen gegen den italienischen Versicherungsträger in Italien Klage erheben.
Das SG hat dem Vorbringen des Klägers als Antrag sinngemäß entnommen,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige bereits ab dem 01. August 2000 (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) unter Berücksichtigung weiterer in Italien zurückgelegter Pflichtbeitragszeiten vom 01. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 1961 sowie von ihm in die betriebliche Altersversorgung beim Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geleisteter Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat, nachdem die INPS auf ihre Nachfrage zu Versicherungszeiten des Klägers im Zeitraum von 1950 bis 1957 Fehlanzeige gemeldet hatte (mit Bescheinigung E 205 IT vom 10. Februar 2010), darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Versicherungszeiten vom 01. Januar 1958 bis 31. Dezember 1960 vom italienischen Versicherungsträger bescheinigt würden, was die INPS bisher nicht getan habe, die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte aus der bereits gezahlten Regelaltersrente höher wäre (Probeberechnung vom 19. Mai 2009). Im Übrigen wären für den Kläger auch unter Berücksichtigung eines Zeitraums vom 01. Januar 1958 bis 31. Dezember 1960 insgesamt lediglich 406 Monate an Versicherungszeiten anzurechnen (340 Monate deutsche Beitragszeiten plus 15 Monate deutsche Anrechnungszeiten plus 15 Monate schweizerische Beitragszeiten plus 36 Monate italienische Beitragszeiten), also weniger als die für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrenten erforderlichen 420 Monate Versicherungszeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei nach dem Vorbringen des Kläger und dessen erkennbarem Rechtsschutzziel dahingehend zu verstehen, dass unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, welche der Kläger einerseits in Italien von 1957 bis 1961 zurückgelegt sowie andererseits durch eine Beitragszahlung die betriebliche Altersvorsorge beim PSVaG geleistet habe. Die so verstandene Klage sei zulässig, jedoch unbegründet.
Gegen den dem Kläger am 05. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Dezember 2010 beim SG eingegangene Berufung.
Er hat eine Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in Italien E 205 I vom 29. März 2011 übersandt, in dem von der INPS als zu berücksichtigende nichtselbständige Tätigkeiten des Klägers in Italien im Umfang von 156 Wochen für die Zeit vom 01. Januar 1958 bis 31. Dezember 1958, 01. Januar 1960 bis 31. Dezember 1960 und 01. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961 festgestellt sind.
Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 20. Mai 2011 eine Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers vorgenommen, die im Rahmen der innerstaatlichen Berechnung weiterhin weniger als die bisher zugrunde gelegten 24,4459 persönliche Entgeltpunkte ergab (Anlage 6 Seite 1 des Bescheides: 23,7634); die zwischenstaatliche Berechnung der Rente ergab gegenüber der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente im Bescheid vom 26. Mai 2005 zwar eine Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte (anstatt 23,8138 gemäß Anlage 6 Seite 1 des Bescheides vom 26. Mai 2005 nunmehr 24,0763 persönliche Entgeltpunkte gemäß Anlage 6 Seite 1 vom 20. Mai 2011), die aber immer noch unter den besitzgeschützten 24,4459 persönlichen Entgeltpunkten lag. Ein anderer Zahlbetrag der Rente ergab sich nicht.
Die INPS übersandte einen neuen Versicherungsverlauf in Italien (mit Vordruck E 205 I vom 25. Juli 2011), in dem - zusätzlich zu den Zeiten von 1958, 1959 und 1960 - weitere Versicherungszeiten des Klägers zum System der sozialen Absicherung für abhängige Arbeitnehmer in Italien im Umfang von zwölf Wochen für das Jahr 2001 (07. Oktober 2001 bis 29. Dezember 2001) sowie 51 Wochen für das Jahr 2002 (01. Januar 2002 bis 21. Dezember 2002) festgestellt werden.
Die daraufhin von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 05. August 2011 durchgeführte Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers führte zwar im Rahmen der zwischenstattlichen Berechnung zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte (gemäß Anlage 6 Seite 1: 24,0900), nicht aber zu einer Veränderung des Zahlbetrages (wegen des weiterhin höheren, besitzgeschützter Betrag der persönlichen Entgeltpunkte aus der innerstaatlichen Rente des Klägers).
Der Kläger hat seinen Bescheid über den Bezug einer italienischen Rente ab dem 01. August 2005 übersandt.
Er trägt noch "zusammenfassend" vor, dass er vor seinem Unfall 2 400,00 DM verdient habe oder eine Rente auf der Grundlage der letzten Jahre, in denen er Geld verdient habe. 1246,30 DM habe er erst nach dem zweiten Jahr der Arbeitslosigkeit erhalten, obwohl ihm eigentlich 80 % von 2400 DM, also 1920 DM zugestanden hätten. Er habe versucht, das ihm eigentlich Zustehende vor verschiedenen Gerichten in Deutschland zu erkämpfen. Er wies darauf hin, dass er 11.000 EUR Schulden gemacht und nachgezahlt habe, um die von ihm wegen des in Deutschland beim Arbeitsamt eingetretenen Verlustes seines italienischen Arbeitsbuches nicht mehr nachweisbaren Zeiten in Italien und damit mehr Rente zu bekommen. So komme er jetzt auf 35 Jahre Beitragsleistung. Er müsse 150,00 Euro im Monat zur Abzahlung der 11.000 Euro leisten, bekomme aber nur 68 Euro – italienische – Rente mehr.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 aufzuheben und
unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 die Beklagte zu verurteilen,
den Bescheid vom 19. Januar 2001 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, ab dem 01. August 2000 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, zu gewähren,
und
den Bescheid vom 19. August 2004 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, ab dem 01. August 2003 Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren,
und
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 sowie die Bescheide vom 20. Mai 2011 sowie 05. August 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ab dem 01. August 2005 höhere Regelaltersrente zu gewähren,
wobei die höhere Rente zu zahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 20. Mai 2011 und 5. August 2011 abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass sich bezüglich der Wartezeit für die Inanspruchnahme von Altersrenten vor dem 60. Lebensjahr nichts geändert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände, Az.: 15 220740 V 003), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ) eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2001 und Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind; er hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004, weil kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte besteht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Rentenbescheides vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 sowie der weiteren im Berufungsverfahren ergangenen Rentenbescheide vom 20. Mai 2011 sowie 05. August 2011. Die beiden letzten Bescheide sind entgegen der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG geworden, da sie den angefochtenen Verwaltungsakt in Form des Rentenbescheides vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 jeweils ersetzt haben.
Der Senat ist nicht gehindert, über den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 zu entscheiden. Denn die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 neben der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 26. Mai 2005 - auch über den Anspruch des Klägers auf eine vorgezogene Altersrente entschieden. Denn in dem Widerspruchsbescheid heißt es, dass ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente nicht bestehe, da wie bereits mehrfach festgestellt worden sei die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Damit hat die Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom 27. Juni 2005 auch im Hinblick auf den noch nicht bindend gewordenen Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 entschieden, der eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (keine Angabe einer Widerspruchsfrist und damit Lauf eine Jahresfrist für die Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Soweit das SG das Klagebegehren des Klägers, der keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt hatte, dahingehend verstanden hat, dass dieser unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 von der Beklagten lediglich die Gewährung einer Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten begehre, erfasst dies das Klagebegehren des Klägers nicht vollständig.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Damit hat die Auslegung der den Streitgegenstand betreffenden Erklärung mit dem Ziel zu erfolgen, das wirklich Gewollte zu ermitteln. Ein förmlicher Klageantrag ist nicht die alleinige und ausschließliche Erkenntnisquelle. Besondere Bedeutung kommt dem Vorbringen des Klägers und den Umständen des Einzelfalls zu. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht. Ein Klageantrag allein ist angesichts dessen lediglich dann entscheidend, wenn er sich mit dem geltend gemachten Klageanspruch (vollständig) deckt (BSG, Urteil vom 11. November 1987, 9 a RV 22/85, zitiert nach juris).
Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 10. November 2005 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 erhoben, der wie dargestellt - auch Verfügungssätze bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf vorgezogene Altersrente enthielt. Soweit sich der Kläger "gegen die Berechnung seiner Rente" und damit dem Wortlaut nach nur gegen die Höhe seiner Regelaltersrente gewandt hat, ergibt sich aus seiner Begründung der Klage, dass er auch die Gewährung der vorgezogenen Altersrente beansprucht. Denn er hat seine Klage damit begründet, dass weitere versicherungsrechtliche Zeiten bisher nicht berücksichtigt worden seien. Diese Begründung erfasst auch den Anspruch auf vorgezogene Altersrente, der von der Beklagten abgelehnt worden war, weil es an der Wartezeit von 35 Jahren, auf die alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen sind (§ 51 Abs. 3 SGB VI), fehle. In seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2009 hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, dass mit den von ihm übersandten Zeugenerklärrungen über eine Lehre und Tätigkeit beim Schneidermeister B A von 1950 bis 1957 in Italien, für die Sozialabgaben eingezahlt worden seien, nunmehr hoffentlich nachgewiesen sei, dass diese sieben Jahre anerkannt werden und somit die 35 Jahre komplett seien, welche ihm das Recht auf die Rente ab 60 Jahre gäben. Der Kläger hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass er gerade auch eine vorgezogene Altersrente begehrt, neben dem weiter geltend gemachten Anspruch auf höhere Regelaltersrente. Seine Klage hat der Kläger im Übrigen während des gesamten Verfahrens jedenfalls nicht zurückgenommen im Sinne des § 102 Abs. 1 SGG. Erforderlich hierfür wäre eine eindeutige Klagerücknahmeerklärung, die seinem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen nicht zu entnehmen ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 19. Januar 2001 und 19. August 2004 abgelehnt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Liegt ein Fall des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vor, ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Er kann im Ermessensweg auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 ist rechtmäßig und war daher nicht zurückzunehmen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige gemäß § 37 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I Seite 2261, 1990 I Seite 1337). Der Kläger hat zwar am 21. Juli 2000 das 60. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, wie das SG, auf dessen Ausführungen Seite 8 3. Abschnitt bis Seite 10 unten Bezug genommen, zu Recht festgestellt hat.
Daran hat sich auch im Berufungsverfahren durch die Bescheinigungen über den Versicherungsverlauf in Italien E 205 I vom 29. März 2011 und vom 25. Juli 2011 nichts geändert. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte vorgezogene Altersrente kann sich hier nur unter Berücksichtigung von italienischen und schweizerischen Versicherungszeiten ergeben. Denn an deutschen Beitragszeiten weist der Kläger allein nur 340 Kalendermonate auf. Weitere innerstaatliche, deutsche Versicherungszeiten sind nicht festzustellen. Dass der Kläger seine Tätigkeit in Deutschland aufgrund eines Unfalls aufgeben musste und deshalb nach seiner Meinung nicht schon mit innerstaatlichen Zeiten die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen konnte, ist ohne rechtliche Bedeutung, da es für die Erfüllung der Wartezeit gemäß. § 51 Abs. 3 SGB VI allein auf die Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten ankommt. Der Kläger hat keine in Deutschland zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeit angegeben, die er im Versicherungsverlauf der Beklagten nicht berücksichtigt sieht. Vielmehr verweist er auf in Italien zurückgelegte versicherungsrechtliche Zeiten, die bisher unberücksichtigt geblieben seien, bei deren Berücksichtigung sich die Erfüllung der Wartezeit von 35 Kalenderjahren ergäbe. Dies ist aber nicht der Fall.
Nach Art. 45 Abs. 1 Verordnung 1408/71 (EWG) sind, soweit erforderlich, für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchstabe r und sa wie eigene Zeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen, wobei Art. 15 Verordnung 574/72 (EWG) die Details der Zusammenrechnung der Zeiten regelt. Art und Umfang der Versicherungszeiten werden dabei mit verbindlicher Wirkung bestimmt vom zuständigen Versicherungsträger des Staates, nach dessen Vorschriften die Versicherungszeiten zurückgelegt sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 1992, 4 RA 28/91, veröffentlicht in juris), d.h. hier von der Schweizerischen Ausgleichskasse und der INPS, nicht von der Beklagten für schweizerische oder italienische Versicherungszeiten. Denn das der Verordnung 1408/71 insgesamt zugrundeliegende Prinzip der Koordination beinhaltet, dass jeder Versicherungsträger verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entscheidet. Danach ist die innerstaatliche Anerkennung einer Zeit als Versicherungszeit notwendige und hinreichende Voraussetzung dafür, eine Zeit als Versicherungszeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Eine Überprüfung dieser Entscheidungen durch andere Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist grundsätzlich nicht möglich (BSG, a.a.O., Rz. 16).
Die Beklagte hat für die Prüfung der Erfüllung der Wartezeit auch alle fremden Versicherungszeiten, die die hier zuständigen ausländischen Träger ihr als anspruchsbegründend mitgeteilt haben, zusammen gerechnet. Dabei handelt es sich laut den Bescheinigungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 03. Juni 2004 E 205 CH sowie den Bescheinigungen der INPS E 205 I vom 29. März 2011 und 25. Juli 2011 im Einzelnen um folgende Zeiten:
01. Januar 1958 - 31. Dezember 1958 = 12 Kalendermonate 01. Januar 1959 - 31. Dezember 1959 = 12 Kalendermonate 01. Januar 1960 - 31. Dezember 1960 = 12 Kalendermonate 01. Januar 1962 - 28. Februar 1962 = 2 Kalendermonate 01. Januar 1963 - 31 Juli 1963 = 7 Kalendermonate 01. Januar 1964 - 30. Juni 1964 = 6 Kalendermonate
Daraus ergeben sich bis zu einem möglichen Rentenbeginn der vorgezogenen Altersrente nach § 37 SGB VI am 01. August 2000 zusätzlich zu den 340 Kalendermonaten versicherungsrechtlicher deutscher Zeiten weitere 51 Kalendermonate berücksichtigungsfähige ausländische Zeiten, also insgesamt 391 Kalendermonate, mithin weniger als die gemäß § 50 Abs. 5 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erforderlichen 420 Kalendermonate.
Selbst wenn man die weiteren nach dem 01. August 2000 liegenden ausländischen versicherungsrechtlichen Zeiten, nämlich die vom
07. Oktober 2001 - 29. Dezember 2001 = 3 Kalendermonate 02. Januar 2002 - 31. Dezember 2002 = 12 Kalendermonate
hinzuzählte (plus 15 Kalendermonate), ergäben sich lediglich 406 Kalendermonate versicherungsrechtliche Zeiten, immer noch weniger als die erforderlichen 420 Kalendermonate.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er 11 000,00 Euro Schulden gemacht habe, um die "fehlenden Jahre, in denen er in Mailand gearbeitet habe, ab 1965 mit Arbeitsvertrag als Facharbeiter" zu sammeln, ist dies für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten ebenso unerheblich wie möglicherweise durch den italienischen Versicherungsträger noch nicht anerkannte weitere versicherungsrechtliche Zeiten, wie z.B. die Lehrzeiten und Tätigkeit des Klägers beim Schneidermeister B A.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Altersrente für längjährig Versicherte gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I Seite 754). Denn der Kläger hatte auch am 01. August 2003, der Vollendung seines 63. Lebensjahres, bis heute nicht die nach dieser Vorschrift ebenfalls erforderliche Wartezeit von 35 Kalenderjahren erfüllt. Für den Kläger sind bis heute lediglich 406 Kalendermonate, wie bereits dargestellt, anzurechnen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 sowie in Form der Bescheide vom 20. Mai 2011 und 05. August 2011 ist rechtmäßig.
Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren mit den Neufeststellungsbescheiden vom 20. Mai 2011 und 05. August 2011 die von der INPS zusätzlich gemeldeten italienischen Versicherungszeiten in die Berechnung der Rente einbezogen hat, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Denn dem Kläger steht eine höhere Rente als die jetzt zuerkannte auch unter Berücksichtigung dieser (weiteren) italienischen Versicherungszeiten nicht zu.
Die Beklagte hat bei der Berechnung der Höhe der Regelaltersrente des Klägers gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte zu Recht zugrunde gelegt, wie sie bereits dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde lagen (Anlage 6 Seite 2 zum Bescheid vom 05. August 2011: 24,4459). Denn eine höhere – zwischenstaatliche – Rente ist nicht zu zahlen. Wie aus der Anlage der Beklagten zum Rentenbescheid vom 05. August 2011 ersichtlich, wurde die Berechnung entsprechend den Vorschriften des Art. 46 VO 1408/71 (EWG) vorgenommen, indem die für deutsche Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte (0,0673 pro Monat, Anlage 3 Seite 3 zum Bescheid vom 05. August 2011) auf die in der S sowie in I zurückgelegten Zeiten übertragen worden sind und der Rentenbetrag schließlich auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen und ausländischen Zeiten berechnet worden ist (Anlage 6 Seite 1 zum Rentenbescheid vom 05. August 2011). Diese Berechnung hat jedoch mit 24,0900 persönlichen Entgeltpunkte (Anlage 6 Seite 1 zum Rentenbescheid vom 05. August 2011) nicht mehr persönliche Entgeltpunkte erbracht als die gemäß § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI mindestens zugrunde zu legenden 24,4459 persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers.
Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Regelaltersrente ausgehend von den vollständig zugrunde gelegten Zeiten unzutreffend berechnet hätte.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn (1) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2) der Rentenartfaktor und (3) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).
Soweit der Kläger ein höheres individuelles Arbeitsentgelt während seines Versicherungslebens geltend macht und damit mehr Entgeltpunkte als insoweit maßgebliche Recheneinheit geltend macht, lässt sich ein der Rentenberechnung zugrunde zu legendes höheres Entgelt nicht feststellen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er vor seinem Arbeitsunfall – 1991 – ein höheres Entgelt (2.400 DM) bezogen habe als nach seinem Unfall (1.246,30 DM erst nach dem zweiten Jahr als Arbeitsloser), wobei ihm nach seiner Meinung eigentlich 80 Prozent des Gehalts als Arbeitsloser, also 1.920 DM statt 1.246,30 DM zugestanden hätten; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte höhere Entgelte aus Arbeitslosengeld- und/oder Arbeitslosenhilfebezug hätte berücksichtigen müssen, ergeben sich hieraus nicht. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen worden ist, für welchen Zeitraum konkret der Kläger ein falsches Entgelt durch die Beklagte berücksichtigt sieht, bestätigt er selbst, dass er "eigentlich" 80 Prozent – wohl des letzten Bruttogehalts von 2.400 DM vor seinem Unfall – hätte beziehen sollen. Er behauptet aber nicht, dass er tatsächlich 1.920 DM bezogen habe. Insoweit handelt es sich bei der vom Kläger errechneten Summe um ein rein fiktives Entgelt. Der Kläger ist ausweislich der Anlage zu seinem Rentenantrag vom 31. Juli 1995 arbeitslos gewesen und hat Arbeitslosengeld bezogen, das der Beklagten gemäß §§ 193, 195 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) gemeldet und von ihr der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden ist (vgl. Anlage 2 Seite 2 zum Rentenbescheid vom 05. August 2011, in dem für die Zeit vom 24. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993 der gemeldete Betrag von 11.229 DM berücksichtigt ist).
Was den Anspruch des Klägers gegen die PSVaG betrifft, hat das SG schon zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei zur betrieblichen Altersvorsorge geleisteten Beiträgen nicht um nach Bundesrecht geleistete Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI handelt, so dass diese nicht für die Berechnung der Regelaltersrente zugrunde gelegt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab Vollendung des 60. Lebensjahres, Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres sowie die Zahlung höherer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer in I zurückgelegter Pflichtbeitragszeiten in den Jahren 1950 bis 1961 und von Beitragsleistungen, die für eine betriebliche Altersversorgung in Deutschland erbracht wurden.
Der am 1940 geborene Kläger ist italienischer Staatsbürger und wohnt in I.
Er hatte ab dem 01. Februar 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten bezogen, die zunächst bis zum 31. Januar 1999 befristet war (vgl. Mitteilungen über eine vorläufige Leistung Art. 45 der Verordnung 574/72 EWG vom 01. Februar 1996 und 03. Juni 1996). Bei der Berechnung der Rente waren ausschließlich vom Kläger zurückgelegte deutsche Versicherungszeiten ab September 1965 berücksichtigt, aus denen die Beklagte persönliche Entgeltpunkt in Höhe von 24,4459 ermittelte (vgl. Anlage 2 und Anlage 6 Seite 1).
Mit Bescheid vom 04. Juli 1997 hatte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers als ausschließlich nach innerstaatlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnete Leistung festgestellt, nachdem der italienische Versicherungsträger, das Instituto Nazionale Della Previdenza Sociale (INPS), mitgeteilt hatte, dass keine italienischen Versicherungszeiten vorlägen (Formular E 205 I vom 12. Juli 1997).
Mit weiterem Bescheid vom 25. Februar 1998 hatte die Beklagte den Anspruch auf Zahlung der Rente für die Dauer des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts des Klägers anerkannt und die Auslandsrente in Höhe der bisherigen Inlandsrente festgestellt.
Mit Bescheid vom 09. März 1999 hatte die Beklagte dem Kläger die bisher bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer gewährt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Altersrente vom 27. April 2000 wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab (355 anzurechnende Kalendermonate bei notwendigen 420 Kalendermonaten).
Im April 2002 stellte der Kläger beim italienischen Versicherungsträger einen Antrag auf Altersrente, der an die Beklagte weitergeleitet wurde.
Mit Formularantrag vom 02. September 2002 konkretisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres zum frühestmöglichen Rentenbeginn begehre.
Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse unter dem 30. Juni 2004 (mit Formular E 205 CH) der Beklagten insgesamt 15 Kalendermonate weitere Beitragszeiten, die in der Schweiz zurückgelegt worden waren, gemeldet hatte, übernahm die Beklagte diese Zeiten zwar als Versicherungszeiten (Seite 1 des Versicherungsverlaufs vom 17. August 2004), lehnte aber den Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte mit Bescheid vom 19. August 2004 wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (370 anzurechnende Kalendermonate bei notwendigen 420 Kalendermonaten) ab.
Ausweislich des Bescheides der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. Oktober 2004 bezieht der Kläger für die Zeit seit dem 01. August 2004 eine Altersrente in Höhe von 23 Schweizer Franken.
Mit einem am 25. November 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bat der Kläger um "Prüfung" seiner "Altersrente", die er bereits dreimal beantragt habe. Es fehlten in seiner Akte fünf Jahre, in denen er das Schneiderhandwerk in Italien erlernt habe, sowie Zeiten als Maschinenbügler in Mailand. Seinem Schreiben fügte er eine Erklärung der Frau R B vom 10. November 2004 bei, wonach er von 1954 bis 1960 in der Werkstatt von Herrn B A als Schneider gearbeitet habe.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 19. Januar 2001 sowie vom 19. August 2004 ab. Die Überprüfung der Bescheide habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen hätten bei der Erteilung der Bescheide bereits vorgelegen. Was die geltend gemachte italienische Zeit von 1954 bis 1960 betreffe, habe der italienische Versicherungsträger eine Entrichtung von Beiträgen nicht bestätigt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist eine Widerspruchsfrist nicht angegeben.
Am 02. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, die die Beklagte mit Rentenbescheid vom 26. Mai 2005 für die Zeit ab 01. August 2005 gewährte. Gemäß Anlage 6 des Rentenbescheides "Zwischenstaatliche Berechnung" wurden 23,8138 persönliche Entgeltpunkte ermittelt. Da die persönlichen Entgeltpunkte der vom Kläger bisher bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit 24,4459 höher lagen, legte die Beklagte diesen Wert auch der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zugrunde (vgl, Anlage 1 Seite 1 des Rentenbescheides).
Am 27. Juni 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe der Regelaltersrente; die Beklagte möge auch Kontakt mit dem Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln aufnehmen. Er trug vor, bereits 1997 in V einen Rentenantrag gestellt zu haben, der am 19. Juni 1992 abgelehnt worden sei. Auch in den Jahren 2000 und 2002 seien seine Anträge abgelehnt worden. Von 1955 bis 1961 sei er als Kleinbauer tätig gewesen. In den 50er Jahren sei er familienversichert gewesen. Dann habe er eine Schneiderausbildung durchgeführt und sei nach Mailand gezogen, um dort als Schneider zu arbeiten. Es habe dort ein Jahr und drei Monate Erwerbstätigkeit als Bügler in der Schweiz gearbeitet. Ab 1965 habe er dann in Deutschland gearbeitet. Das entsprechende Arbeitsbuch habe er jedoch nicht mehr. In Italien lägen keine Unterlagen vor und seine Rentenanträge würden abgelehnt. Seit er zehn Jahre alt sei, habe er als Bügler gearbeitet. Er bitte nun um Klärung, warum die fünf Jahre Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht mit den anderen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden könnten und er somit mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente habe. Bei der Firma S habe er acht Jahre gearbeitet. Den Arbeitsplatz dort habe er unverschuldet verloren. Seit 1996 lebe er von monatlich 638 (ohne Angabe der Währung). Er habe 2 300,00 DM netto verdient, als Arbeitsloser habe er 2 000,00 DM netto erhalten, Es sei ihm immer wieder mitgeteilt worden, dass er die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen müsse. Rechne er seine elfjährige Tätigkeit bei der Firma B in Deutschland hinzu, so ergäben sich 40 Jahre. Er bitte um Gerechtigkeit. Er lebe armselig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Mai 2005 zurück. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Er werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung nicht zuständig sei. Diese Leistung werde von der PSVaG gewährt. Ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente bestehe nicht, da wie bereits mehrfach festgestellt worden sei die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erfüllt sei.
Mit einem am 10. November 2005 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenem Schriftstück, datiert vom 07. November 2005, das nicht unterschrieben ist, aber mit der Versicherungsnummer des Klägers überschrieben ist und dem weitere Urkunden beigefügt sind (in Kopie), die den Namen des Klägers tragen, ist unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. August 2005 darauf hingewiesen worden, dass bei der Berechnung der Rente nicht beachtet worden sei, dass der Kläger von 1957 bis 1961 in Mailand gearbeitet habe. Danach sei er in die Schweiz ausgewandert und habe dort anderthalb Jahr gearbeitet. Danach habe er in Deutschland gearbeitet. In seiner Rentenberechnung seien Fehler enthalten, da die Jahre 1957 bis 1991 nicht berechnet worden seien. Das "Arbeitsbuch" mit den "Arbeitsmarken" sei damals eingezogen und nie wieder zurückgegeben worden. Auf seiner beigefügten Legitimationskarte sei erkennbar, dass er aus V B, Provinz Mailand, nach Deutschland gekommen sei. Als er von der Firma Bl gekündigt worden sei, habe er eine Änderungsschneiderei eröffnet, wie sich aus der beigefügten Gewerbeanmeldung der Stadt Regensburg vom 20. Oktober 1977 ergebe. Er habe nur 100,00 DM an Einzahlungen leisten können, weil das Gewerbe nicht sehr gut gelaufen sei (unter Bezugnahme auf Kopie des Einkommenssteuerbescheides für 1990 des Finanzamtes Regensburg). Soweit ab 1995 keine Beiträge aufgeführt seien, weise er darauf hin, dass er eine Unfallrente bezogen habe, die wohl auch zählen müsse.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 2008 hat das INPS dem SG mitgeteilt, dass im Rahmen des italienischen Rentenverfahrens des Klägers das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses vom 01. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 anerkannt worden sei. Der INPS sei, unter der Voraussetzung der Annahme seitens des Versicherten, von diesem eine Gutschrift in Höhe von 7 000,00 Euro zu entrichten. Bei Eingang der Zahlung würden die Beiträge auf die Versicherungsposition gutgeschrieben.
Der Kläger, der – zunächst – die Auffassung vertreten hat, dass er keine 7 800,00 Euro bezahlen müsse, da er diese drei Jahre bereits bezahlt habe, hat noch vorgetragen, dass er hoffe, dass unter Berücksichtigung weiterer sieben Jahre Lehrzeit in Italien die 35 Jahre Wartezeit "komplett" wären. Hierzu hat er eine vom Amtsgericht L gefertigte Notariats-Bestätigungsurkunde vom 10. Dezember 2009 übersandt, worin zwei näher bezeichnete und identifizierte Zeugen unter Eid vor dem Gerichtssekretär bestätigen, dass der Kläger beim 1965 verstorbenen Schneidermeister A B seine Lehre gemacht habe und dass dieser für ihn damals Sozialabgaben eingezahlt habe (ebenso drei weitere Zeugen in einer ebenfalls vom Kläger übersandten schriftlichen "Erklärung" vom 11. Oktober 2007 "zur Feststellung der Beitragszeiten bescheinigt").
Mit Schreiben vom 28. April 2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass nach seiner Meinung noch vier Jahre und zwei Monate notwendig seien, um die deutschen Rentenansprüche zu erlangen. Soweit die ihm in Italien zustehende Rente 40,00 Euro monatlich betrage, werde er hiergegen gegen den italienischen Versicherungsträger in Italien Klage erheben.
Das SG hat dem Vorbringen des Klägers als Antrag sinngemäß entnommen,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige bereits ab dem 01. August 2000 (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) unter Berücksichtigung weiterer in Italien zurückgelegter Pflichtbeitragszeiten vom 01. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 1961 sowie von ihm in die betriebliche Altersversorgung beim Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geleisteter Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat, nachdem die INPS auf ihre Nachfrage zu Versicherungszeiten des Klägers im Zeitraum von 1950 bis 1957 Fehlanzeige gemeldet hatte (mit Bescheinigung E 205 IT vom 10. Februar 2010), darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Versicherungszeiten vom 01. Januar 1958 bis 31. Dezember 1960 vom italienischen Versicherungsträger bescheinigt würden, was die INPS bisher nicht getan habe, die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte aus der bereits gezahlten Regelaltersrente höher wäre (Probeberechnung vom 19. Mai 2009). Im Übrigen wären für den Kläger auch unter Berücksichtigung eines Zeitraums vom 01. Januar 1958 bis 31. Dezember 1960 insgesamt lediglich 406 Monate an Versicherungszeiten anzurechnen (340 Monate deutsche Beitragszeiten plus 15 Monate deutsche Anrechnungszeiten plus 15 Monate schweizerische Beitragszeiten plus 36 Monate italienische Beitragszeiten), also weniger als die für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrenten erforderlichen 420 Monate Versicherungszeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei nach dem Vorbringen des Kläger und dessen erkennbarem Rechtsschutzziel dahingehend zu verstehen, dass unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, welche der Kläger einerseits in Italien von 1957 bis 1961 zurückgelegt sowie andererseits durch eine Beitragszahlung die betriebliche Altersvorsorge beim PSVaG geleistet habe. Die so verstandene Klage sei zulässig, jedoch unbegründet.
Gegen den dem Kläger am 05. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Dezember 2010 beim SG eingegangene Berufung.
Er hat eine Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in Italien E 205 I vom 29. März 2011 übersandt, in dem von der INPS als zu berücksichtigende nichtselbständige Tätigkeiten des Klägers in Italien im Umfang von 156 Wochen für die Zeit vom 01. Januar 1958 bis 31. Dezember 1958, 01. Januar 1960 bis 31. Dezember 1960 und 01. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961 festgestellt sind.
Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 20. Mai 2011 eine Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers vorgenommen, die im Rahmen der innerstaatlichen Berechnung weiterhin weniger als die bisher zugrunde gelegten 24,4459 persönliche Entgeltpunkte ergab (Anlage 6 Seite 1 des Bescheides: 23,7634); die zwischenstaatliche Berechnung der Rente ergab gegenüber der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente im Bescheid vom 26. Mai 2005 zwar eine Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte (anstatt 23,8138 gemäß Anlage 6 Seite 1 des Bescheides vom 26. Mai 2005 nunmehr 24,0763 persönliche Entgeltpunkte gemäß Anlage 6 Seite 1 vom 20. Mai 2011), die aber immer noch unter den besitzgeschützten 24,4459 persönlichen Entgeltpunkten lag. Ein anderer Zahlbetrag der Rente ergab sich nicht.
Die INPS übersandte einen neuen Versicherungsverlauf in Italien (mit Vordruck E 205 I vom 25. Juli 2011), in dem - zusätzlich zu den Zeiten von 1958, 1959 und 1960 - weitere Versicherungszeiten des Klägers zum System der sozialen Absicherung für abhängige Arbeitnehmer in Italien im Umfang von zwölf Wochen für das Jahr 2001 (07. Oktober 2001 bis 29. Dezember 2001) sowie 51 Wochen für das Jahr 2002 (01. Januar 2002 bis 21. Dezember 2002) festgestellt werden.
Die daraufhin von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 05. August 2011 durchgeführte Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers führte zwar im Rahmen der zwischenstattlichen Berechnung zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte (gemäß Anlage 6 Seite 1: 24,0900), nicht aber zu einer Veränderung des Zahlbetrages (wegen des weiterhin höheren, besitzgeschützter Betrag der persönlichen Entgeltpunkte aus der innerstaatlichen Rente des Klägers).
Der Kläger hat seinen Bescheid über den Bezug einer italienischen Rente ab dem 01. August 2005 übersandt.
Er trägt noch "zusammenfassend" vor, dass er vor seinem Unfall 2 400,00 DM verdient habe oder eine Rente auf der Grundlage der letzten Jahre, in denen er Geld verdient habe. 1246,30 DM habe er erst nach dem zweiten Jahr der Arbeitslosigkeit erhalten, obwohl ihm eigentlich 80 % von 2400 DM, also 1920 DM zugestanden hätten. Er habe versucht, das ihm eigentlich Zustehende vor verschiedenen Gerichten in Deutschland zu erkämpfen. Er wies darauf hin, dass er 11.000 EUR Schulden gemacht und nachgezahlt habe, um die von ihm wegen des in Deutschland beim Arbeitsamt eingetretenen Verlustes seines italienischen Arbeitsbuches nicht mehr nachweisbaren Zeiten in Italien und damit mehr Rente zu bekommen. So komme er jetzt auf 35 Jahre Beitragsleistung. Er müsse 150,00 Euro im Monat zur Abzahlung der 11.000 Euro leisten, bekomme aber nur 68 Euro – italienische – Rente mehr.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 aufzuheben und
unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 die Beklagte zu verurteilen,
den Bescheid vom 19. Januar 2001 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, ab dem 01. August 2000 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, zu gewähren,
und
den Bescheid vom 19. August 2004 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, ab dem 01. August 2003 Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren,
und
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 sowie die Bescheide vom 20. Mai 2011 sowie 05. August 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ab dem 01. August 2005 höhere Regelaltersrente zu gewähren,
wobei die höhere Rente zu zahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 20. Mai 2011 und 5. August 2011 abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass sich bezüglich der Wartezeit für die Inanspruchnahme von Altersrenten vor dem 60. Lebensjahr nichts geändert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände, Az.: 15 220740 V 003), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ) eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2001 und Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind; er hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004, weil kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte besteht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Rentenbescheides vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 sowie der weiteren im Berufungsverfahren ergangenen Rentenbescheide vom 20. Mai 2011 sowie 05. August 2011. Die beiden letzten Bescheide sind entgegen der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG geworden, da sie den angefochtenen Verwaltungsakt in Form des Rentenbescheides vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 jeweils ersetzt haben.
Der Senat ist nicht gehindert, über den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 zu entscheiden. Denn die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 neben der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 26. Mai 2005 - auch über den Anspruch des Klägers auf eine vorgezogene Altersrente entschieden. Denn in dem Widerspruchsbescheid heißt es, dass ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente nicht bestehe, da wie bereits mehrfach festgestellt worden sei die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Damit hat die Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom 27. Juni 2005 auch im Hinblick auf den noch nicht bindend gewordenen Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 entschieden, der eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (keine Angabe einer Widerspruchsfrist und damit Lauf eine Jahresfrist für die Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Soweit das SG das Klagebegehren des Klägers, der keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt hatte, dahingehend verstanden hat, dass dieser unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 von der Beklagten lediglich die Gewährung einer Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten begehre, erfasst dies das Klagebegehren des Klägers nicht vollständig.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Damit hat die Auslegung der den Streitgegenstand betreffenden Erklärung mit dem Ziel zu erfolgen, das wirklich Gewollte zu ermitteln. Ein förmlicher Klageantrag ist nicht die alleinige und ausschließliche Erkenntnisquelle. Besondere Bedeutung kommt dem Vorbringen des Klägers und den Umständen des Einzelfalls zu. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht. Ein Klageantrag allein ist angesichts dessen lediglich dann entscheidend, wenn er sich mit dem geltend gemachten Klageanspruch (vollständig) deckt (BSG, Urteil vom 11. November 1987, 9 a RV 22/85, zitiert nach juris).
Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 10. November 2005 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 erhoben, der wie dargestellt - auch Verfügungssätze bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf vorgezogene Altersrente enthielt. Soweit sich der Kläger "gegen die Berechnung seiner Rente" und damit dem Wortlaut nach nur gegen die Höhe seiner Regelaltersrente gewandt hat, ergibt sich aus seiner Begründung der Klage, dass er auch die Gewährung der vorgezogenen Altersrente beansprucht. Denn er hat seine Klage damit begründet, dass weitere versicherungsrechtliche Zeiten bisher nicht berücksichtigt worden seien. Diese Begründung erfasst auch den Anspruch auf vorgezogene Altersrente, der von der Beklagten abgelehnt worden war, weil es an der Wartezeit von 35 Jahren, auf die alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen sind (§ 51 Abs. 3 SGB VI), fehle. In seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2009 hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, dass mit den von ihm übersandten Zeugenerklärrungen über eine Lehre und Tätigkeit beim Schneidermeister B A von 1950 bis 1957 in Italien, für die Sozialabgaben eingezahlt worden seien, nunmehr hoffentlich nachgewiesen sei, dass diese sieben Jahre anerkannt werden und somit die 35 Jahre komplett seien, welche ihm das Recht auf die Rente ab 60 Jahre gäben. Der Kläger hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass er gerade auch eine vorgezogene Altersrente begehrt, neben dem weiter geltend gemachten Anspruch auf höhere Regelaltersrente. Seine Klage hat der Kläger im Übrigen während des gesamten Verfahrens jedenfalls nicht zurückgenommen im Sinne des § 102 Abs. 1 SGG. Erforderlich hierfür wäre eine eindeutige Klagerücknahmeerklärung, die seinem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen nicht zu entnehmen ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 19. Januar 2001 und 19. August 2004 abgelehnt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Liegt ein Fall des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vor, ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Er kann im Ermessensweg auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 ist rechtmäßig und war daher nicht zurückzunehmen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige gemäß § 37 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I Seite 2261, 1990 I Seite 1337). Der Kläger hat zwar am 21. Juli 2000 das 60. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, wie das SG, auf dessen Ausführungen Seite 8 3. Abschnitt bis Seite 10 unten Bezug genommen, zu Recht festgestellt hat.
Daran hat sich auch im Berufungsverfahren durch die Bescheinigungen über den Versicherungsverlauf in Italien E 205 I vom 29. März 2011 und vom 25. Juli 2011 nichts geändert. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte vorgezogene Altersrente kann sich hier nur unter Berücksichtigung von italienischen und schweizerischen Versicherungszeiten ergeben. Denn an deutschen Beitragszeiten weist der Kläger allein nur 340 Kalendermonate auf. Weitere innerstaatliche, deutsche Versicherungszeiten sind nicht festzustellen. Dass der Kläger seine Tätigkeit in Deutschland aufgrund eines Unfalls aufgeben musste und deshalb nach seiner Meinung nicht schon mit innerstaatlichen Zeiten die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen konnte, ist ohne rechtliche Bedeutung, da es für die Erfüllung der Wartezeit gemäß. § 51 Abs. 3 SGB VI allein auf die Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten ankommt. Der Kläger hat keine in Deutschland zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeit angegeben, die er im Versicherungsverlauf der Beklagten nicht berücksichtigt sieht. Vielmehr verweist er auf in Italien zurückgelegte versicherungsrechtliche Zeiten, die bisher unberücksichtigt geblieben seien, bei deren Berücksichtigung sich die Erfüllung der Wartezeit von 35 Kalenderjahren ergäbe. Dies ist aber nicht der Fall.
Nach Art. 45 Abs. 1 Verordnung 1408/71 (EWG) sind, soweit erforderlich, für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchstabe r und sa wie eigene Zeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen, wobei Art. 15 Verordnung 574/72 (EWG) die Details der Zusammenrechnung der Zeiten regelt. Art und Umfang der Versicherungszeiten werden dabei mit verbindlicher Wirkung bestimmt vom zuständigen Versicherungsträger des Staates, nach dessen Vorschriften die Versicherungszeiten zurückgelegt sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 1992, 4 RA 28/91, veröffentlicht in juris), d.h. hier von der Schweizerischen Ausgleichskasse und der INPS, nicht von der Beklagten für schweizerische oder italienische Versicherungszeiten. Denn das der Verordnung 1408/71 insgesamt zugrundeliegende Prinzip der Koordination beinhaltet, dass jeder Versicherungsträger verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entscheidet. Danach ist die innerstaatliche Anerkennung einer Zeit als Versicherungszeit notwendige und hinreichende Voraussetzung dafür, eine Zeit als Versicherungszeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Eine Überprüfung dieser Entscheidungen durch andere Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist grundsätzlich nicht möglich (BSG, a.a.O., Rz. 16).
Die Beklagte hat für die Prüfung der Erfüllung der Wartezeit auch alle fremden Versicherungszeiten, die die hier zuständigen ausländischen Träger ihr als anspruchsbegründend mitgeteilt haben, zusammen gerechnet. Dabei handelt es sich laut den Bescheinigungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 03. Juni 2004 E 205 CH sowie den Bescheinigungen der INPS E 205 I vom 29. März 2011 und 25. Juli 2011 im Einzelnen um folgende Zeiten:
01. Januar 1958 - 31. Dezember 1958 = 12 Kalendermonate 01. Januar 1959 - 31. Dezember 1959 = 12 Kalendermonate 01. Januar 1960 - 31. Dezember 1960 = 12 Kalendermonate 01. Januar 1962 - 28. Februar 1962 = 2 Kalendermonate 01. Januar 1963 - 31 Juli 1963 = 7 Kalendermonate 01. Januar 1964 - 30. Juni 1964 = 6 Kalendermonate
Daraus ergeben sich bis zu einem möglichen Rentenbeginn der vorgezogenen Altersrente nach § 37 SGB VI am 01. August 2000 zusätzlich zu den 340 Kalendermonaten versicherungsrechtlicher deutscher Zeiten weitere 51 Kalendermonate berücksichtigungsfähige ausländische Zeiten, also insgesamt 391 Kalendermonate, mithin weniger als die gemäß § 50 Abs. 5 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erforderlichen 420 Kalendermonate.
Selbst wenn man die weiteren nach dem 01. August 2000 liegenden ausländischen versicherungsrechtlichen Zeiten, nämlich die vom
07. Oktober 2001 - 29. Dezember 2001 = 3 Kalendermonate 02. Januar 2002 - 31. Dezember 2002 = 12 Kalendermonate
hinzuzählte (plus 15 Kalendermonate), ergäben sich lediglich 406 Kalendermonate versicherungsrechtliche Zeiten, immer noch weniger als die erforderlichen 420 Kalendermonate.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er 11 000,00 Euro Schulden gemacht habe, um die "fehlenden Jahre, in denen er in Mailand gearbeitet habe, ab 1965 mit Arbeitsvertrag als Facharbeiter" zu sammeln, ist dies für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten ebenso unerheblich wie möglicherweise durch den italienischen Versicherungsträger noch nicht anerkannte weitere versicherungsrechtliche Zeiten, wie z.B. die Lehrzeiten und Tätigkeit des Klägers beim Schneidermeister B A.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Altersrente für längjährig Versicherte gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I Seite 754). Denn der Kläger hatte auch am 01. August 2003, der Vollendung seines 63. Lebensjahres, bis heute nicht die nach dieser Vorschrift ebenfalls erforderliche Wartezeit von 35 Kalenderjahren erfüllt. Für den Kläger sind bis heute lediglich 406 Kalendermonate, wie bereits dargestellt, anzurechnen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 sowie in Form der Bescheide vom 20. Mai 2011 und 05. August 2011 ist rechtmäßig.
Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren mit den Neufeststellungsbescheiden vom 20. Mai 2011 und 05. August 2011 die von der INPS zusätzlich gemeldeten italienischen Versicherungszeiten in die Berechnung der Rente einbezogen hat, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Denn dem Kläger steht eine höhere Rente als die jetzt zuerkannte auch unter Berücksichtigung dieser (weiteren) italienischen Versicherungszeiten nicht zu.
Die Beklagte hat bei der Berechnung der Höhe der Regelaltersrente des Klägers gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte zu Recht zugrunde gelegt, wie sie bereits dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde lagen (Anlage 6 Seite 2 zum Bescheid vom 05. August 2011: 24,4459). Denn eine höhere – zwischenstaatliche – Rente ist nicht zu zahlen. Wie aus der Anlage der Beklagten zum Rentenbescheid vom 05. August 2011 ersichtlich, wurde die Berechnung entsprechend den Vorschriften des Art. 46 VO 1408/71 (EWG) vorgenommen, indem die für deutsche Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte (0,0673 pro Monat, Anlage 3 Seite 3 zum Bescheid vom 05. August 2011) auf die in der S sowie in I zurückgelegten Zeiten übertragen worden sind und der Rentenbetrag schließlich auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen und ausländischen Zeiten berechnet worden ist (Anlage 6 Seite 1 zum Rentenbescheid vom 05. August 2011). Diese Berechnung hat jedoch mit 24,0900 persönlichen Entgeltpunkte (Anlage 6 Seite 1 zum Rentenbescheid vom 05. August 2011) nicht mehr persönliche Entgeltpunkte erbracht als die gemäß § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI mindestens zugrunde zu legenden 24,4459 persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers.
Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Regelaltersrente ausgehend von den vollständig zugrunde gelegten Zeiten unzutreffend berechnet hätte.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn (1) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2) der Rentenartfaktor und (3) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).
Soweit der Kläger ein höheres individuelles Arbeitsentgelt während seines Versicherungslebens geltend macht und damit mehr Entgeltpunkte als insoweit maßgebliche Recheneinheit geltend macht, lässt sich ein der Rentenberechnung zugrunde zu legendes höheres Entgelt nicht feststellen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er vor seinem Arbeitsunfall – 1991 – ein höheres Entgelt (2.400 DM) bezogen habe als nach seinem Unfall (1.246,30 DM erst nach dem zweiten Jahr als Arbeitsloser), wobei ihm nach seiner Meinung eigentlich 80 Prozent des Gehalts als Arbeitsloser, also 1.920 DM statt 1.246,30 DM zugestanden hätten; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte höhere Entgelte aus Arbeitslosengeld- und/oder Arbeitslosenhilfebezug hätte berücksichtigen müssen, ergeben sich hieraus nicht. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen worden ist, für welchen Zeitraum konkret der Kläger ein falsches Entgelt durch die Beklagte berücksichtigt sieht, bestätigt er selbst, dass er "eigentlich" 80 Prozent – wohl des letzten Bruttogehalts von 2.400 DM vor seinem Unfall – hätte beziehen sollen. Er behauptet aber nicht, dass er tatsächlich 1.920 DM bezogen habe. Insoweit handelt es sich bei der vom Kläger errechneten Summe um ein rein fiktives Entgelt. Der Kläger ist ausweislich der Anlage zu seinem Rentenantrag vom 31. Juli 1995 arbeitslos gewesen und hat Arbeitslosengeld bezogen, das der Beklagten gemäß §§ 193, 195 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) gemeldet und von ihr der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden ist (vgl. Anlage 2 Seite 2 zum Rentenbescheid vom 05. August 2011, in dem für die Zeit vom 24. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993 der gemeldete Betrag von 11.229 DM berücksichtigt ist).
Was den Anspruch des Klägers gegen die PSVaG betrifft, hat das SG schon zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei zur betrieblichen Altersvorsorge geleisteten Beiträgen nicht um nach Bundesrecht geleistete Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI handelt, so dass diese nicht für die Berechnung der Regelaltersrente zugrunde gelegt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved