Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 SF 136/13 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Abgrenzung zwischen Ziff. 3102 und 3103 VV RVG
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 19.12.2012 über die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten wird, mit der Maßgabe, dass als Gebührentatbestand die Ziffer 3102 VV RVG Anwendung findet, als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien führten vor dem Sozialgericht Chemnitz zwei Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich die Verfahren S 3 AS 837/10 ER und, nach Abschluss dieses durch stattgebenden Beschluss, das Verfahren S 44 AS 3076/10 ER. Gegenstand des erstgenannten Verfahrens waren die Kosten der Unterkunft (KdU) für den Bewilligungszeitraum 01.12.2009 bis 31.05.2010. Gegenstand des vor der 44. Kammer anhängigen Verfahrens war der Bewilligungszeitraum ab Juni 2010. Streitig war in beiden Verfahren ein Abzug von Heizkosten von den tatsächlich angefallenen KdU den der Antragsgegner vorgenommen hat, eine Nichtbewilligung des Zuschlages für Alleinerziehende, sowie eine von dem Beklagten vorgenommene Aufrechnung, bei ansonsten gleichbleibenden Umständen.
Der Antrag im Verfahren vor der 44. Kammer ging am 26.05.2010 bei Gericht ein. Der Bewilligungsbescheid wurde am 05.05.2010 erlassen. Mit Schriftsatz der Vertreterin der Antragsteller vom 10.05.2010 wurde Widerspruch eingelegt. Am 20.05.2010 erging der Widerspruchsbescheid.
In dem diesem Kostenverfahren zugrundeliegenden Verfahren erging am 31.05.2010 ein stattgebender Beschluss in dem der Antragsgegner u. a. zur Erstattung der den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten verpflichtet wurde. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Chemnitz vom 30.07.2012 (L 3 AS 396/10 B ER) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 07.06.2010 beantragen die Kläger folgende Gebühren gegen den Beklagten festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) mit Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV) 475,00 EUR ; Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR; 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 94,05 EUR; Gesamtsumme 589,05 EUR
Mit Beschluss vom 19.12.2012, zugestellt den Klägern am 27.12.2012, setze die Kostenbeamtin folgende Gebühren und Auslagen fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) 170,00 EUR; Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV) 153,00 EUR; Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR ; 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 65,17 EUR; Gesamtsumme 408,17 EUR
Zur Begründung führte sie aus: "Nach dem vorstehend genannten Beschluss hat der Antragsgegner die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Sie erschienen in der vorgenannten Höhe notwendig und angemessen und waren daher festzusetzen wie geschehen.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Chemnitz ist für die Kostenfestsetzung gem. § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist als durchschnittlich zu werten.
Maßgebend für die Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (§ 14 Abs. 1 RVG).
Die Gebührenbestimmung der Rechtsanwältin ist als überhöht anzusehen, sodass eine Abänderung der Kostennote hinsichtlich der anzuwendenden Gebührenziffer für die Verfahrensgebühr erforderlich war.
Die beantragte Verfahrensgebühr, gemäß Nr. 3102 VVRVG war aufgrund der Tätigkeit der Antragstellervertreterin im Vorverfahren gemäß Nr. 3103 VV-RVG entsprechend zu kürzen. Damit kommt ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR zum Tragen.
Die Anwendung der Nr. 3103 VV-RVG setzt eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren voraus. Die damit verbundene Absenkung des Gebührenrahmens rechtfertigt der Gesetzgeber letztlich mit Synergieeffekten. Er geht also davon aus, dass ein Rechtsanwalt aufgrund der durch die vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat (BT-Drs. 15/1971, S. 212). Die Sonderregelung der Nr. 3103 VV RVG soll also dann zum Tragen kommen, wenn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der zuvor Gegenstand eines behördlichen Verfahrens (Verwaltungs-verfahren bzw. Widerspruchsverfahren) war (LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2008, L 19b 24/08 AS). Im vorliegenden Verfahren ist dies der Fall. Mit der Einlegung und Begründung des Widerspruchs hat sich die Antragstellervertreterin bereits mit der Materie beschäftigt. Die Tätigkeit im Eilverfahren wird dadurch erleichtert, dass der Rechtsanwalt in derselben Sache bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist (Bayr. LSG, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO). Der Streitgegenstand im Widerspruchsverfahren entspricht dem des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Damit ist aber eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, was den Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG nach sich zieht (vgl. SG Chemnitz, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: S 32 SF 2/09 E).
Es war daher eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG festzusetzen."
Mit der am 03.01.2013 eingegangenen Erinnerung verfolgen die Kläger die Festsetzung der ursprünglich festgesetzten Gebühren weiter. Sie tragen insbesondere vor, dass nicht der Gebührenrahmen der Ziffer 3103, sondern der Gebührenrahmen der Ziffer 3102 zur Anwendung käme.
Der Erinnerungsgegner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.
Die 16. Kammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über Kostensachen der aufgelösten ehemaligen 44. Kammer zuständig.
Die Erinnerung ist in der Sache jedoch unbegründet, auch wenn den Erinnerungsführern insoweit recht zu geben ist, dass im vorliegenden Fall die Gebühr der Ziffer 3102 VV RVG Anwendung findet. Es ist obergerichtlich entschieden, dass die Gebühr der Nr. 3103 VV RVG nur dann erfüllt und zugrunde zu legen ist, wenn Gegenstand des Vorverfahrens auch eine einstweilige Anordnung gewesen ist, denn nur dann liegt eine Gleichartigkeit des Streitgegenstandes vor, ansonsten ist der Streitgegenstand nicht gleich (vergl. u. a.: LSG Chemnitz L 6 B 717/08 AS-KO, L 6 B 602/08 SF-KO, L 6 B 290/07 AS-KO; a. A.: SG Berlin S 164 SF 78/09 E).
Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfordert zudem noch eine Darlegung der Eilbedürftigkeit, und zwar auch dann, wenn es sich um Verfahren im Bereich der Grundsicherung handelt.
Allerdings ist hier zu beachten, dass die klägerische Bevollmächtigte durch das bei der 3. Kammer anhängige gewesene, durch stattgebenden Beschluss erledigte, gleichgelagerte Verfahren bereits vor Eingang des weiteren Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei der 44. Kammer, mit der Sache durch eben dieses Vorverfahren befasst war. Insoweit muss sie sich den Synergieeffekt anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung dieses ist die festgesetzte Gebühr von 170,00 EUR, was aufgerundet 2/3 der Mittelgebühr der Ziffer 3102 entspricht, angemessen.
Das Gericht verweist im Übrigen, insbesondere zur Angemessenheit der festgesetzten Gebühren und der anwaltlichen Tätigkeit, ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss der Kostenbeamtin.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG).
Gründe:
I.
Die Parteien führten vor dem Sozialgericht Chemnitz zwei Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich die Verfahren S 3 AS 837/10 ER und, nach Abschluss dieses durch stattgebenden Beschluss, das Verfahren S 44 AS 3076/10 ER. Gegenstand des erstgenannten Verfahrens waren die Kosten der Unterkunft (KdU) für den Bewilligungszeitraum 01.12.2009 bis 31.05.2010. Gegenstand des vor der 44. Kammer anhängigen Verfahrens war der Bewilligungszeitraum ab Juni 2010. Streitig war in beiden Verfahren ein Abzug von Heizkosten von den tatsächlich angefallenen KdU den der Antragsgegner vorgenommen hat, eine Nichtbewilligung des Zuschlages für Alleinerziehende, sowie eine von dem Beklagten vorgenommene Aufrechnung, bei ansonsten gleichbleibenden Umständen.
Der Antrag im Verfahren vor der 44. Kammer ging am 26.05.2010 bei Gericht ein. Der Bewilligungsbescheid wurde am 05.05.2010 erlassen. Mit Schriftsatz der Vertreterin der Antragsteller vom 10.05.2010 wurde Widerspruch eingelegt. Am 20.05.2010 erging der Widerspruchsbescheid.
In dem diesem Kostenverfahren zugrundeliegenden Verfahren erging am 31.05.2010 ein stattgebender Beschluss in dem der Antragsgegner u. a. zur Erstattung der den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten verpflichtet wurde. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Chemnitz vom 30.07.2012 (L 3 AS 396/10 B ER) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 07.06.2010 beantragen die Kläger folgende Gebühren gegen den Beklagten festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) mit Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV) 475,00 EUR ; Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR; 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 94,05 EUR; Gesamtsumme 589,05 EUR
Mit Beschluss vom 19.12.2012, zugestellt den Klägern am 27.12.2012, setze die Kostenbeamtin folgende Gebühren und Auslagen fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) 170,00 EUR; Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV) 153,00 EUR; Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR ; 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 65,17 EUR; Gesamtsumme 408,17 EUR
Zur Begründung führte sie aus: "Nach dem vorstehend genannten Beschluss hat der Antragsgegner die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Sie erschienen in der vorgenannten Höhe notwendig und angemessen und waren daher festzusetzen wie geschehen.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Chemnitz ist für die Kostenfestsetzung gem. § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist als durchschnittlich zu werten.
Maßgebend für die Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (§ 14 Abs. 1 RVG).
Die Gebührenbestimmung der Rechtsanwältin ist als überhöht anzusehen, sodass eine Abänderung der Kostennote hinsichtlich der anzuwendenden Gebührenziffer für die Verfahrensgebühr erforderlich war.
Die beantragte Verfahrensgebühr, gemäß Nr. 3102 VVRVG war aufgrund der Tätigkeit der Antragstellervertreterin im Vorverfahren gemäß Nr. 3103 VV-RVG entsprechend zu kürzen. Damit kommt ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR zum Tragen.
Die Anwendung der Nr. 3103 VV-RVG setzt eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren voraus. Die damit verbundene Absenkung des Gebührenrahmens rechtfertigt der Gesetzgeber letztlich mit Synergieeffekten. Er geht also davon aus, dass ein Rechtsanwalt aufgrund der durch die vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat (BT-Drs. 15/1971, S. 212). Die Sonderregelung der Nr. 3103 VV RVG soll also dann zum Tragen kommen, wenn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der zuvor Gegenstand eines behördlichen Verfahrens (Verwaltungs-verfahren bzw. Widerspruchsverfahren) war (LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2008, L 19b 24/08 AS). Im vorliegenden Verfahren ist dies der Fall. Mit der Einlegung und Begründung des Widerspruchs hat sich die Antragstellervertreterin bereits mit der Materie beschäftigt. Die Tätigkeit im Eilverfahren wird dadurch erleichtert, dass der Rechtsanwalt in derselben Sache bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist (Bayr. LSG, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO). Der Streitgegenstand im Widerspruchsverfahren entspricht dem des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Damit ist aber eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, was den Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG nach sich zieht (vgl. SG Chemnitz, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: S 32 SF 2/09 E).
Es war daher eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG festzusetzen."
Mit der am 03.01.2013 eingegangenen Erinnerung verfolgen die Kläger die Festsetzung der ursprünglich festgesetzten Gebühren weiter. Sie tragen insbesondere vor, dass nicht der Gebührenrahmen der Ziffer 3103, sondern der Gebührenrahmen der Ziffer 3102 zur Anwendung käme.
Der Erinnerungsgegner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.
Die 16. Kammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über Kostensachen der aufgelösten ehemaligen 44. Kammer zuständig.
Die Erinnerung ist in der Sache jedoch unbegründet, auch wenn den Erinnerungsführern insoweit recht zu geben ist, dass im vorliegenden Fall die Gebühr der Ziffer 3102 VV RVG Anwendung findet. Es ist obergerichtlich entschieden, dass die Gebühr der Nr. 3103 VV RVG nur dann erfüllt und zugrunde zu legen ist, wenn Gegenstand des Vorverfahrens auch eine einstweilige Anordnung gewesen ist, denn nur dann liegt eine Gleichartigkeit des Streitgegenstandes vor, ansonsten ist der Streitgegenstand nicht gleich (vergl. u. a.: LSG Chemnitz L 6 B 717/08 AS-KO, L 6 B 602/08 SF-KO, L 6 B 290/07 AS-KO; a. A.: SG Berlin S 164 SF 78/09 E).
Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfordert zudem noch eine Darlegung der Eilbedürftigkeit, und zwar auch dann, wenn es sich um Verfahren im Bereich der Grundsicherung handelt.
Allerdings ist hier zu beachten, dass die klägerische Bevollmächtigte durch das bei der 3. Kammer anhängige gewesene, durch stattgebenden Beschluss erledigte, gleichgelagerte Verfahren bereits vor Eingang des weiteren Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei der 44. Kammer, mit der Sache durch eben dieses Vorverfahren befasst war. Insoweit muss sie sich den Synergieeffekt anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung dieses ist die festgesetzte Gebühr von 170,00 EUR, was aufgerundet 2/3 der Mittelgebühr der Ziffer 3102 entspricht, angemessen.
Das Gericht verweist im Übrigen, insbesondere zur Angemessenheit der festgesetzten Gebühren und der anwaltlichen Tätigkeit, ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss der Kostenbeamtin.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG).
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