L 8 R 946/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 RA 341/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 946/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.12.2005 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Witwenrente.

Der am 00.00.1920 geborene Kläger ist anerkannter Spätaussiedler. Er reiste am 27.11.1996 als Witwer der am 00.00.1915 geborenen und am 00.00.1994 verstorbenen W C in die Bundesrepublik ein. Weder er noch seine verstorbene Ehefrau verfügten über bundesdeutsche Beitragszeiten.

Auf seinen Antrag gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.1997 rückwirkend ab dem 28.11.1996 große Witwenrente. Der Rentenberechnung legte sie die Entgeltpunkte (EP) zugrunde, die sie (fiktiv) für bei der verstorbenen Ehefrau nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigende Zeiten (im Folgenden: FRG-Zeiten) ermittelte. Dabei berücksichtigte sie, dass dem Kläger aus eigenem Recht EP für FRG-Zeiten zustanden. Um die Entgeltpunkte nach dem FRG aus der Hinterbliebenenrente und der Rente des Klägers aus eigener Versicherung insgesamt auf 25 EP zu begrenzen, errechnete sie für die Witwenrente einen anteiligen Wert von 12,0289 EP. Auf dieser Grundlage ermittelte sie die Höhe der Rente und zahlte sie aus.

Mit Bescheid vom 22.4.1998 gewährte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) dem Kläger rückwirkend ab dem 28.11.1996 Regelaltersrente auf der Grundlage von 25 EP für FRG-Zeiten.

Unter Bezug darauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 14.5.1998 den Bescheid vom 25.11.1997 auf. Im Bescheid heißt es:

"Wir nehmen unseren Bescheid vom 25.11.1997, mit dem wir Ihnen eine Witwenrente nach § 46 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) gewährt haben, rückwirkend ab dem 28.11.1996 gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück. Die für die Zeit vom 28.11.1996 bis 31.05.1998 überzahlte Rentenleistung in Höhe von 5.709,37 DM wird gegen die Nachzahlung aus Ihrer Versichertenrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz in voller Höhe gemäß § 51 Abs. 2 des ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) aufgerechnet."

Zur Begründung verwies die Beklagte auf die rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft getretene Neuregelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG, wonach bei Berechtigten mit mehr als einer FRG-Rente die Entgeltpunkte aus der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen seien. Der Bescheid wurde bindend.

Den unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.8.2001 (Az.: B 4 RA 118/00 R) gestellten Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.3.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.8.2002 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.11.2002 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie folge der von dem Kläger zitierten Entscheidung des BSG nicht. Der Gesetzgeber habe auch bei Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten eine Begrenzung auf insgesamt 25 EP gewollt.

Hiergegen hat der Kläger im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 30.8.2001 Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat dem Klagebegehren zum Teil entsprochen. Es hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5.8.2002 und des Widerspruchbescheides vom 14.11.2002 verurteilt, den Bescheid vom 14.5.1998 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3.11.1998 insoweit aufzuheben, als darin der Bescheid vom 25.11.1997 rückwirkend für die Zeit vom 28.11.1996 bis zum 31.5.1998 aufgehoben, eine zu erstattende Überzahlung in Höhe von 5.709,37 DM festgestellt und in dieser Höhe die Aufrechnung gegen die dem Kläger zustehende Nachzahlung aus seiner Versichertenrente von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des zu überprüfenden Bescheides vom 14.5.1998 in dem im Tenor beschriebenen Umfang zu. Ein Verwaltungsakt sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden seien. Eine Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25.11.1997 habe aber bei Erlass des Bescheides vom 14.5.1998 nicht vorgelegen. Insbesondere seien die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht erfüllt. Denn die Witwenrente des Klägers sei nicht aufgrund nachträglich erzielten Einkommens (in Form der Altersrente) weggefallen. Die Rentenhöchstwertfestsetzung sei vielmehr unter der Voraussetzung einer Gesamtbegrenzung auf 25 EP dadurch rechtswidrig geworden, dass § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG eine andere Verteilungsregel geschaffen und die Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor zugeordnet hat. Im Übrigen sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger habe insofern keinen Anspruch auf Änderung des Aufhebungsbescheides vom 14.5.1998. Denn nach § 44 SGB X habe eine Rücknahme nur zu erfolgen, soweit wegen der unrichtigen Rechtsanwendung eine Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht worden sei. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt denn aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) habe der Kläger jedenfalls ab dem 1.6.1998 keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente.

Gegen das den Beteiligten am 3.1.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.1.2006 und der Kläger am 27.1.2006 Berufung ausgebracht.

Die Beteiligten haben zur Begründung ihrer Begehren im Wesentlichen ihre Rechtsstandpunkte entsprechend ihren Ausführungen in der ersten Instanz nochmals dargestellt.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.12.2005 zu ändern soweit die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14.5.1998 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3.11.1998 auch insoweit aufzuheben, als sie mit diesem Bescheid den Bescheid vom 25.11.1997 für die Zeit ab dem 1.6.1998 aufgehoben hat; im Übrigen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte den Bescheid vom 14.5.1998 hinsichtlich des zweiten Satzes von Absatz eins (Aufrechnungserklärung) aufgehoben und insoweit die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.12.2005 insoweit zu ändern, als die Beklagte verpflichtet wurde, den Bescheid vom 14.5.1998 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3.11.1998 insofern aufzuheben, als darin der Bescheid vom 25.11.1997 auch für die Zeit vom 28.11.1996 bis zum 31.5.1998 aufgehoben wurde, die Klage auch insoweit abzuweisen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger am 21.7.2008 verstorben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verfahren gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers entscheiden, da dieser mit der ordnungsgemäßen Benachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und - soweit sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde - auch begründet. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als das SG die Beklagte verpflichtet hat, den Bescheid vom 14.5.1998 hinsichtlich der Zeit vom 28.11.1996 bis zum 31.5.1998 aufzuheben.

Der zutreffende mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zugunstenbescheides richtet sich nach § 44 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden dadurch nicht verletzt.

a) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes (Bescheid vom 14.5.1998) das Recht unrichtig angewandt wurde. Denn jedenfalls sind dem Kläger durch den zu überprüfenden Bescheid keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden. Diese Frage beantwortet sich nach der materiellen Rechtslage, wie sie sich für den zu beurteilenden Rentenanspruch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 21.6.2005, B 8 KN 9/04 R, SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, juris-Rdnr. 15; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 5 R 46/10 R, juris-Rdnr. 10; BSG, Urteil v. 20.7.2011, B 13 R 41/10 R, juris-Rdnr. 18). Somit gilt für den mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X nichts anderes als für eine sonstige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei der der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die mündliche Verhandlung ist und daher Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des anhängigen Rechtsstreits eintreten, zu beachten sind, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BSG a.a.O.).

Dieser Fall ist hier gegeben. § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG ist während des anhängigen Verfahrens durch Art. 9 Nr. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 RVNG rückwirkend zum 7.5.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.) ersetzt worden. Nach der Vorschrift werden anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt mit höchstens 25 Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt. Bereits zuvor hatte Art. 12 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I 2998) ebenfalls mit Rückwirkung zum 7.5.1996 § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG angefügt, wonach EP aus einer Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Rente des Klägers wegen Alters sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor für persönliche EP bei dieser Rentenart ist mit 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) höher als der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 Nr. 6 SGB VI i.H.v. 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da bei der Rente wegen Alters bereits 25 EP für anrechenbare Zeit nach dem FRG zu berücksichtigen waren, ließ § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. für die große Witwenrente die Berücksichtigung von EP nicht mehr zu. Folglich war für die große Witwenrente kein Zahlbetrag mehr festzustellen.

b) Auf eine möglicherweise verfahrensfehlerhafte Rücknahme der Bewilligung der zu Unrecht bezogenen Rente ohne Beachtung der Voraussetzungen der § 45 SGB X bzw. wie hier des § 48 SGB X kommt es im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X demgegenüber nicht an. Die Rücknahme in einem solchen Fall widerspricht Sinn und Zweck des § 44 SGB X. Die Vorschrift soll nicht jede Versäumung einer Anfechtungsfrist ungeschehen machen (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 10.12.1985, 10 RKg 14/85, SozR 5870 § 2 Nr. 44). Insbesondere darf ein Betroffener nicht über § 44 SGB X die (Wieder-)Einräumung einer ihm materiell nicht zustehenden Position erlangen (BSG, Urteil v. 22.3.1989, SozR 1300 § 44 Nr. 38; vgl. auch Steinwedel in Kassler Kommentar, 77. Ergänzungslieferung 2013, § 44 SGB X Rdnr. 38). Es wäre widersinnig, in einem solchen Fall nach § 44 SGB X den Anspruch auf eine ungerechtfertigte Leistung wiedererstehen zu lassen, weil diese zuvor zu Unrecht gezahlt und dann unter Missachtung eines (damals) gebotenen Vertrauensschutzes entzogen worden war. Denn ein schützenwertes Vertrauen auf den (Weiter-) Bezug einer nicht zustehenden Leistung kann nach einer bindenden Aufhebung ihrer Bewilligung nicht mehr bestehen. Vertrauensschutzvorschriften des Verfahrensrechts enthalten keinen "materiellen Rechtsgrund" im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Steinwedel a.a.O.).

c) Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich (BSG Beschlüsse vom 29.8.2006, B 13 RJ 47/04 R, juris-Rdnr 47 ff., B 13 RJ 8/05 R, juris-Rdnr. 50 ff.).

d) Art. 15 Abs. 3 RVNG, der § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzt hat, verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvL 11/06 u.a., SozR 4-5050 § 22b Nr. 9; BSG, Urteil v. 20.7.2011, B 13 R 41/10 R, juris).

2. Die Berufung des Klägers ist hingegen zwar zulässig, aber unbegründet. Das SG hat seine Klage, soweit sie sich auf die Zahlung der Witwenrente ab dem 1.6.1998 bezieht zu Recht abgewiesen. Entsprechend den obigen Ausführungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheides vom 14.5.1998, soweit dieser den Bescheid vom 25.11.1997 für die Zeit ab dem 1.6.1998 aufgehoben hat. Ein Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente stand ihm nach Bewilligung der nach § 22b Abs. 1 FRG nF. vorrangig zu berücksichtigenden Altersrente nicht zu. Die Regelung und auch ihre rückwirkende Inkraftsetzung verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger zu ganz wesentlichen Teilen mit seinem Begehren letztendlich keinen Erfolg hat.

Gründe die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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