S 1 KO 2754/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 2754/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Augenfachärztliche Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Erwerbsminderung in Rentenrechtsstreitigkeiten sind der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nur ausnahmsweise und bei besonderen Schwierigkeiten nach der Vergütungsgruppe M 3 zu honorieren.
Die Entschädigung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S 6 R xxxx/12 erstelltes Gutachten vom 22. Juli 2013 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 1.206,17 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren S 6 R xxxx/12 streiten die dortigen Beteiligten um die Gewährung von Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) ernannte den Antragsteller (Ast) mit Schreiben vom 08.04.2013 zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Hierfür lagen dem Ast zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten (113 und 397 Blatt) sowie die Prozessakte (45 Blatt), insgesamt mithin 555 Blatt Aktenunterlagen vor. Am 24.07.2013 legte der Ast sein am 22.07.2013 erstelltes, 29 Seiten umfassendes Gutachten vor. Hierfür machte der Ast eine Entschädigung von insgesamt 1.607,80 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 13,5 Stunden und ein Honorar von 85,00 EUR (Honorargruppe M 3) je Stunde zu Grunde. Außerdem machte er eine Entschädigung für technische Untersuchungsleistungen (137,79 EUR), Schreibgebühren (31,50 EUR), Kopien (27,40 EUR) und Porto (6,90 EUR) sowie 256,71 EUR Umsatzsteuer aus 1.351,09 EUR geltend.

Die Kostenbeamtin hat die Entschädigung des Ast nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 1.206,17 EUR festgesetzt. Den Zeitaufwand wie auch die weiteren Leistungen des Ast hat sie dabei in vollem Umfang antragsgemäß berücksichtigt. Das Gutachten hat sie allerdings der Honorargruppe M 2 (60,00 EUR je Stunde) zugeordnet (Schreiben vom 29.07.2013).

Deswegen hat der Ast am 02.08.2013 die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt mit der Begründung, das Gutachten weise einen erhöhten Schwierigkeitsgrad auf. Neben einer komplexen Untersuchungssituation habe er eine in einem sehr seltenen Ausmaß ausgeprägte Augenerkrankung zu beurteilen gehabt. Dabei habe er verschiedene, teilweise umfangreiche Vorgutachten bewertet und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers beurteilen müssen. Dazu habe er umfassende und vielschichtige Überlegungen anstellen müssen. Dies habe sich auch in dem überdurchschnittlichen Umfang seines Gutachtens niedergeschlagen.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 06.08.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Ast wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.

II.

Auf den zulässigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) Antrag auf richterliche Festsetzung ist die Entschädigung des Ast für sein dem Sozialgericht Karlsruhe am 24.07.2013 zugegangenes Gutachten vom 22.07.2013 auf insgesamt 1.206,17 EUR festzusetzen.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung sind §§ 8, 9 JVEG i.V.m. den aus der Anlage 1 ersichtlichen Honorargruppen. Danach ist zunächst die "erforderliche Zeit" für die Erstellung des Gutachtens anhand eines objektiven Maßstabs zu ermitteln. Diesen Zeitaufwand hat die Kostenbeamtin entsprechend dem Entschädigungsantrag des Ast mit 13,5 Stunden zutreffend angenommen. Dies hat der Ast auch nicht beanstandet.

Soweit die Kostenbeamtin das Gutachten nach der Honorargruppe M 2 mit 60,00 EUR je Stunde entschädigt hat, begegnet dies keinen Bedenken.

Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 JVEG in der hier noch maßgebenden, bis zum 31.07.2013 gültig gewesenen Fassung des Art. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50,00 EUR, 60,00 EUR oder 85,00 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG zuzuordnen ist. In dieser Anlage werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt. Dabei hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 186). Nach der Rechtsprechung des Kostensenats des LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -, vom 30.01.2006 - L 12 R 5483/05 KO-B -, vom 24.04.2008 - L 12 R 985/07 KO-B - und zuletzt vom 21.01.2011 - L 12 SB 3758/09 B -), der die Kammer folgt, sind einfachere gutachtliche Beurteilungen der Honorargruppe M 1 zuzuordnen. Dabei handelt es sich um medizinische Gutachten, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind, insbesondere wenn die Beurteilung durch antizipierte Sachverständigengutachten oder einschlägige Tabellenwerke erleichtert wird.

Hierunter fallen etwa - augen- und ohrenfachärztliche Gutachten zur Frage des Ausmaßes einer Seh- oder Hörminderung sowie - Gutachten unabhängig vom Sachgebiet ohne schwierige Diagnostik, wenn die Beurteilung - z.B. anhand einer Monoverletzung - im Wesentlichen auf Zustand oder Funktion eines Organs/Organpaares bzw. eines Körperteils gerichtet ist und keine komplizierten Überlegungen anzustellen sind.

Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. In diese Gruppe fällt daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten. Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit sind solche, bei denen die diagnostischen oder die ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern.

Hierbei handelt es sich - vor allem um sog. "Zustandsgutachten", in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder im Bereich des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) und - die Leidensverbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie - Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern, insbesondere wenn sich die Beantwortung der Kausalfragen ohne kritische Auseinandersetzung allein an den Standardwerken der unfallmedizinischen Literatur, z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, orientiert.

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein.

In erster Linie sind hier - Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinander setzen sowie - Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. In diese Honorargruppe gehören auch die in der Anlage 1 des JVEG beispielhaft aufgeführten Gutachten in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit und Gutachten zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit, sofern der eingangs dargestellte hohe Schwierigkeitsgrad vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 50,00 EUR über 60,00 EUR bis zu 85,00 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 fordert daher gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 bewertet werden, einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielschichtigen bzw. vielseitigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.

Gemessen hieran ist das vom Ast im Verfahren S 6 R xxxx/12 erstellte Gutachten vom 22.07.2013 der Honorargruppe M 2 zuzuordnen und deshalb mit 60,00 EUR je Stunde zu entschädigen. Denn es handelt sich vorliegend ohne weiteres um ein Zustands-, und nicht um ein Kausalitätsgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen einer Augenerkrankung auf das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Das besonders umfangreiche und ersichtlich mit großer Sorgfalt erstellte Gutachten des Ast stellt sowohl nach der vom Gericht vorgegebenen Fragestellung als auch seinem Aufbau und Inhalt eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung nach standardisiertem Schema dar. Spezielle Kausalzusammenhänge wie etwa im Bereich der Kriegsopferversorgung, des Opferentschädigungs- oder des Häftlingshilfegesetzes oder der gesetzlichen Unfallversicherung waren nicht zu erörtern. Der Schluss von einer bestimmten Erkrankung auf eine bestimmte Leistungseinschränkung rechtfertigt ebenfalls noch nicht die Annahme eines Kausalitätsgutachtens. Denn die Beschreibung von Funktionseinbußen ist Zustandsbeschreibung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 - L 2 SF 254/11 - (Juris)). Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Hauptsacheverfahren - das Ausmaß der Gesundheitsstörung sehr selten stark ausgeprägt ist. Dem entspricht auf der Seite des materiellen Rechts, dass es für eine Rentenberechtigung nicht auf das Vorliegen bestimmter Erkrankungen ankommt, sondern allein auf die bestehenden Funktionseinbußen. Soweit der Ast diese Funktionseinbußen und deren Auswirkungen auf das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers herauszuarbeiten hatte und auch unter Berücksichtigung zahlreicher Aspekte der Auswirkungen der Augenerkrankung begründet hat, ist dies für eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten selbstverständlich. Dies entspricht indes keiner Erörterung von Kausalitätsfragen im Sinne der Honorargruppe M 3 und ist hiermit auch nicht vergleichbar.

Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nur ausnahmsweise nach der Vergütungsgruppe M 3 zu honorieren, nämlich bei besonderen Schwierigkeiten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Thür LSG vom 01.06.2011 - L 6 SF 277/11 B - m.w.N. und Hess. LSG vom 03.02.2011 - L 4 R 490/10B - ( jeweils Juris)). Dies ist dann der Fall, wenn sehr komplizierte, widersprüchliche Befunde zu bewerten und entsprechende Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung gutachtlich zu bewältigen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - und Thür. LSG vom 03.11.2008 - L 6 SF 48/08 -( jeweils Juris)). Hierfür bieten die Darlegungen des Ast in seinem Gutachten keinen Anhalt. Denn die Prüfung von Visus und Gesichtsfeld gehört zum Standardrepertoire einer augenfachärztlichen Untersuchung und Begutachtung. Auch die im sozialgerichtlichen Verfahren übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten begründet allein grundsätzlich keinen besonderen Schwierigkeitsgrad (vgl. Thür LSG vom 17.04.2013 - L 6 SF 433/13 E - und vom 01.06.2011 - L 6 SF 277/11 B -, ferner Hess. LSG vom 03.02.2011 - L 2 R 490/11 B - (jeweils Juris)). Überdies finden die Auseinandersetzung mit den Vorbefunden einschließlich einer umfassenden Anamnese und die Durchführung von Testverfahren nach dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet ihren Niederschlag bereits in der zeitlichen Komponente der Gutachtenserstellung. Sie sind deshalb nicht zusätzlich bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades zu berücksichtigen.

Aus dem Gutachten des Ast ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass differentialdiagnostische Überlegungen mit hohem Schwierigkeitsgrad angestellt werden mussten und das Gutachten deshalb hinsichtlich Schwierigkeiten und Aufwand ein "normales" Zustandsgutachten deutlich übersteigt. Denn neben der Diagnostik und Beurteilung einer Einschränkung des Sehvermögens u.a. infolge von Kurz- oder Schwachsichtigkeit stellen gerade auch darüber hinausgehende Einschränkungen des Gesichtsfelds und deren Auswirkungen auf das gesundheitliche Leistungsvermögen von Rentenbewerbern die typische Fallgestaltung ophthalmologischer Gutachten dar. Auch interdisziplinäre Fragestellungen, die ggf. die Honorierung nach der Vergütungsgruppe M 3 rechtfertigen könnten, spielten für den Ast keine Rolle.

Vor diesem Hintergrund hat die Kostenbeamtin deshalb zu Recht eine Entschädigung nach der Honorargruppe M 2 vorgenommen. Unter Berücksichtigung des reines Zeitaufwands des Ast für die Erstellung seines Gutachtens vom 22.07.2013 von 13,5 Stunden ergibt sich damit eine Vergütung i.H.v. 810,00 EUR.

Die technischen Untersuchungsleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens hat die Kostenbeamtin unter Zugrundelegung der Vergütungssätze des DKG-NT (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1974, 728ff und Bay. LSG, NJW 1973, 1429) antragsgemäß i.H.v. 137,79 EUR entschädigt. Dies hat der Ast auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Entschädigung der Schreibgebühren von 31,50 EUR (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG), die Kopierkosten von 27,40 EUR (§ 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG) und das verauslagte Porto (6,90 EUR; § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Hieraus resultiert eine Netto-Gesamtentschädigung des Ast von 1.013,59 EUR. Weiter hat der Ast Anspruch auf Entschädigung der von ihm zu entrichtenden Umsatzsteuer i.H.v.19 % aus diesem Betrag (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG), das sind 192,59 EUR.

Die Gesamtentschädigung des Ast ist deshalb auf 1.206,17 EUR festzusetzen.

Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Rechtskraft
Aus
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