Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 1033/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers ist die physische, d.h. körperliche Anwesenheit des Hilfesuchenden in dessen räumlichen Zuständigkeitsbereich entscheidend.
Außerhalb der Voraussetzungen des § 24 SGB XII sind bei einem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Ausland Leistungen nicht zu gewähren (Anschluss an LSG Hamburg, FEVS 56, 509 ff).
Dies gilt nicht für vor Antritt der Auslandsreise im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Sozialhilfeträgers bereits entstandene und während der Auslandreise im Inland fortbestehende Bedarfslagen (Anschluss an BVerwG, FEVS 51, 145 ff).
Außerhalb der Voraussetzungen des § 24 SGB XII sind bei einem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Ausland Leistungen nicht zu gewähren (Anschluss an LSG Hamburg, FEVS 56, 509 ff).
Dies gilt nicht für vor Antritt der Auslandsreise im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Sozialhilfeträgers bereits entstandene und während der Auslandreise im Inland fortbestehende Bedarfslagen (Anschluss an BVerwG, FEVS 51, 145 ff).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 1 SO 1033/13 und Beiordnung von Rechtsanwältin XX, Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigte wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag ist nicht stattzugeben.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2976; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73 a, Rand-Nrn. 7 und 7 a; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 166, Rand-Nr. 8 sowie Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rand-Nr. 408 m.w.N.).
Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zustünde. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide, auf die die Kammer beim derzeitigen Sach- und Streitstand zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug nimmt (§ 136 Abs. 3 SGG analog), dürften zutreffend sein. Dagegen hat die Klägerin bislang im Hauptsacheverfahren nichts substantiiert vorgetragen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) durch den Beklagten u.a. davon abhängt, dass dieser auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Örtlich zuständig für die Sozialhilfe ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Entscheidend ist die physische, d.h. körperliche Anwesenheit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des angegangenen Hilfeträgers. Die Vorschrift ist Ausdruck des im Recht der Sozialhilfe geltenden Territorialitätsprinzips. Aus ihm folgt, dass außerhalb der Voraussetzungen des § 24 SGB XII, die hier nicht vorliegen, bei einem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Ausland Leistungen nicht zu gewähren sind (vgl. LSG Hamburg, FEVS 56, 509 ff). Lediglich schon vor Antritt der Auslandsreise im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Sozialhilfeträgers entstandene und während der Auslandreise im Inland fortbestehende Bedarfslagen - hier: Kosten der Unterkunft - sind auch während des Abwesenheitszeitraums weiter zu decken (vgl. BVerwG, FEVS 51, 145 ff). Dem ist der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 28.08.2012, 10.09.2012 und vom 09.10.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2013, nachgekommen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach §§ 27 ff SGB XII bestehen für den hier streitigen Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 05.09.2012 nicht.
Ob auch bei einem nur kurzfristigen Auslandsurlaub von nicht länger als einem Monat die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Sozialhilfeträgers bestehen bleibt (so BVerwG, FEVS 51, 145 ff), kann vorliegend offen bleiben, da der Auslandsaufenthalt der Klägerin hier vom 11.06.2012 bis zum 06.09.2012, und damit deutlich länger, dauerte.
Gründe:
Dem Antrag ist nicht stattzugeben.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2976; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73 a, Rand-Nrn. 7 und 7 a; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 166, Rand-Nr. 8 sowie Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rand-Nr. 408 m.w.N.).
Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zustünde. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide, auf die die Kammer beim derzeitigen Sach- und Streitstand zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug nimmt (§ 136 Abs. 3 SGG analog), dürften zutreffend sein. Dagegen hat die Klägerin bislang im Hauptsacheverfahren nichts substantiiert vorgetragen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) durch den Beklagten u.a. davon abhängt, dass dieser auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Örtlich zuständig für die Sozialhilfe ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Entscheidend ist die physische, d.h. körperliche Anwesenheit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des angegangenen Hilfeträgers. Die Vorschrift ist Ausdruck des im Recht der Sozialhilfe geltenden Territorialitätsprinzips. Aus ihm folgt, dass außerhalb der Voraussetzungen des § 24 SGB XII, die hier nicht vorliegen, bei einem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Ausland Leistungen nicht zu gewähren sind (vgl. LSG Hamburg, FEVS 56, 509 ff). Lediglich schon vor Antritt der Auslandsreise im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Sozialhilfeträgers entstandene und während der Auslandreise im Inland fortbestehende Bedarfslagen - hier: Kosten der Unterkunft - sind auch während des Abwesenheitszeitraums weiter zu decken (vgl. BVerwG, FEVS 51, 145 ff). Dem ist der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 28.08.2012, 10.09.2012 und vom 09.10.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2013, nachgekommen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach §§ 27 ff SGB XII bestehen für den hier streitigen Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 05.09.2012 nicht.
Ob auch bei einem nur kurzfristigen Auslandsurlaub von nicht länger als einem Monat die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Sozialhilfeträgers bestehen bleibt (so BVerwG, FEVS 51, 145 ff), kann vorliegend offen bleiben, da der Auslandsaufenthalt der Klägerin hier vom 11.06.2012 bis zum 06.09.2012, und damit deutlich länger, dauerte.
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