L 6 EG 22/10

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 EG 7/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 EG 22/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 22/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Streit. Dabei ist insbesondere streitig, ob ein im Bemessungszeitraum einmalig ausgezahlter Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR als variabler Vergütungsbestandteil aufgrund einer Zielvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu der monatlichen Festvergütung elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist.

Die 1970 geborene Klägerin und ihr 1963 geborener Ehemann Dr. FA. sind Eltern des im Oktober 2007 geborenen Kindes Z. Sie stellten am 26. November 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Mutterschaftsgeld erhielt die Klägerin in der Zeit vom 3. September bis 12. Dezember 2007. Die Arbeitgeberin, die Reha-Zentrum im Klinikum A-Stadt GmbH, bescheinigte unter dem 6. November 2007 für die Monate September 2006 bis Juli 2007 ein monatliches Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 3.129,33 EUR und für August 2007 ein solches in Höhe von 9.129,33 EUR. Ergänzend gab die Arbeitgeberin an, die Klägerin erhalte eine Jahresvergütung, die zum Teil als Festvergütung und zum Teil als variable Vergütung gezahlt werde. Im Schreiben vom 27. August 2007 führte die Arbeitgeberin weiter aus, der Betrag von 6.000,00 EUR sei der variable Teil der Jahresvergütung und werde wunschgemäß als Einmalzahlung ausgezahlt. Die für den Monat August 2007 vorgelegte Gehaltsabrechnung weist neben den in den Vormonaten gezahlten 3.129,33 EUR den weiteren Betrag von 6.000,00 EUR aus mit der Bezeichnung "Bonuszahlung AT".

Durch Bescheid vom 21. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin - unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 17. Oktober bis 12. Dezember 2007 - Elterngeld für die beantragten Lebensmonate in Höhe von 1.367,20 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er als Bemessungszeitraum die Monate September 2006 bis August 2007 und als durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum den Betrag von 2.040,60 EUR. Hieraus errechnete er das zuerkannte Elterngeld in Höhe von 67 %.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 21. Januar 2008 und machte geltend, im Monat August 2007 sei nicht eine einmalige Sonderzahlung erfolgt, sondern sei ein Gehaltsbestandteil als variabler Teil der Jahresvergütung ausgezahlt worden. Nach dem Arbeitsvertrag habe die Wahl bestanden, diesen variablen Anteil monatlich oder als Einmalzahlung zu erhalten. Sie habe sich für die Einmalzahlung entschieden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der variable Anteil des Jahreseinkommens bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen sei. Es handele sich insoweit um regelmäßiges Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne der Vorschriften des BEEG sowie des § 38a Einkommensteuergesetz (EStG). Lediglich "sonstige Bezüge" gemäß § 38a Abs. 1 S. 3 EStG müssten nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG unberücksichtigt bleiben. Hierunter fielen Sonderzahlungen wie zum Beispiel das 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen sowie Abfindungen und Entschädigungen. Hiermit sei der ihr gezahlte variable Anteil der Vergütung als regelmäßiges Einkommen nicht vergleichbar.

Durch Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens werde die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Hiervon ausgenommen seien sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Für die Zuordnung sei maßgeblich die Gehaltsabrechnung für den Monat August 2008 (gemeint: 2007), in der der Betrag von 6.000,00 EUR als Einmalzahlung ausgewiesen sei. Danach könne der Betrag auch unter Würdigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht als fortlaufend gezahltes Einkommen gewertet werden.

Mit der am 25. April 2008 beim Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat erneut vorgetragen, die erhaltenen 6.000,00 EUR stellten keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG dar, sondern seien leistungsbezogener variabler Teil der Jahresvergütung, was die Arbeitgeberin bestätigt habe und auch der Arbeitsvertrag ausweise. Die Auszahlung als Einmalzahlung sei auf ihren Wunsch erfolgt und der Betrag hätte auch monatlich anteilig verteilt ausgezahlt werden können. Auf diese Unterscheidung bzw. die Dispositionsmöglichkeiten der arbeitsvertraglichen Parteien könne es jedoch nicht ankommen, denn entscheidend sei der Charakter der Zahlungen und nicht die Form der Auszahlung. Dementsprechend blieben Weihnachtsgelder oder das 13. Monatsgehalt "sonstige Bezüge", auch wenn diese monatlich ausgezahlt würden, wozu Arbeitgeber derzeit übergingen. So habe bereits das Sozialgericht Münster entschieden (Hinweis auf dessen Urteil vom 25. September 2007, S 2 EG 26/07). Im Übrigen stütze auch das Urteil vom 20. Januar 2009 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 12 EG 7/08) ihren Anspruch, wonach es nicht darauf ankomme, wie der Arbeitgeber die Bezüge in der Gehaltsabrechnung konkret benenne. Soweit das Bundessozialgericht am 3. Dezember 2009 entschieden habe (B 10 EG 3/09 R), dass mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien, bestätige dies ebenfalls ihre Rechtsauffassung, dass auch variable Vergütungsbestandteile bei der Bemessung berücksichtigt werden müssten. Ergänzend hat die Klägerin den Arbeitsvertrag vom 11. August 2003 sowie im weiteren Verlauf die Zielvereinbarung für 2006 und den Zusatzvertrag vom 26. September 2005 bzw. 6. Oktober 2005 zum Arbeitsvertrag vorgelegt.

Durch Urteil vom 21. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Berechnung des Elterngeldes sei nicht zu beanstanden. Der streitige Betrag von 6.000,00 EUR sei nicht in die Elterngeldberechnung einzubeziehen, denn es handele sich nicht um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG. Nach dieser Vorschrift sei als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Personen einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Pauschbetrag anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs 1 S. 3 EStG seien dagegen nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Der in der Gehaltsabrechnung für August 2007 als "Bonuszahlung AT" ausgewiesene Betrag von 6.000,00 EUR stelle einen solchen sonstigen Bezug und kein laufendes Arbeitseinkommen dar, so dass er nicht berücksichtigt werden könne. Die gegenteilige Bewertung ergebe sich weder aus der arbeitsvertraglichen Regelung (§ 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 11. August 2003), noch aus der hierzu vorgelegten Zielvereinbarung für 2006, noch aus der Gehaltsabrechnung für August 2007, noch aus der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 27. August 2007. Insoweit würde sich aus Arbeitsvertrag und Zielvereinbarung selbst nicht ergeben, dass die aus der Erfüllung der Zielvereinbarung resultierende variable Vergütung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aufgeteilt auf mehrere Zahlungszeitpunkte zu gewähren sei. Das Bundessozialgericht habe entschieden (Urteil vom 3. Dezember 2009 a.a.O.), dass Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt würden, keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG seien. Derartige Umsatzbeteiligung und Provisionen könnten deshalb grundsätzlich auch als Arbeitslohn angesehen werden. Bezüge, die nur einmal im Kalenderjahr geleistet würden, sehe das Bundessozialgericht auch weiterhin nicht als laufenden Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge an, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholten. Für den Begriff des "laufenden Arbeitslohns" sei ein rein zeitliches Verständnis derart zu Grunde zu legen, dass es auf Zahlungen mehrmals im Jahr ankomme. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, denn die Leistung von 6.000,00 EUR im August 2007 sei unstreitig als Einmalzahlung erfolgt mit der Folge, dass der Betrag in die Elterngeldberechnung nicht einbezogen werden könne.

Gegen das der Klägerin am 3. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Die Klägerin trägt vor, der Zeitpunkt der Auszahlung der aus der Zielvereinbarung resultierenden variablen Vergütung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Zielvereinbarung selbst. Die Auszahlung als Einmalzahlung sei auf ihren Wunsch erfolgt und hätte auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen können. Lediglich aus Vereinfachungsgründen - zur Vermeidung zusätzlicher Besprechungen mit dem Arbeitgeber bzw. dem Bereich Personal und Rechnungswesen - habe sie sich für die einmalige Auszahlung entschieden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um einen variablen Vergütungsbestandteil sowie um laufenden Arbeitslohn gehandelt habe. Das Sozialgericht habe unzulässig pauschal auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgestellt, wonach Bezüge, die nur einmal im Kalenderjahr geleistet würden, weiterhin als "sonstige Bezüge" anzusehen seien. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich auch, dass es auf den Charakter der Zahlung sowie darauf ankomme, dass eine einmalige Auszahlung Vertragsgrundlage sei. Dies treffe angesichts der Wahlmöglichkeit zu den Auszahlungszeitpunkten auf ihren Fall nicht zu. Weiterer Beleg dafür, dass eine solche Wahlmöglichkeit auch tatsächlich bestanden habe, sei die dreimalige Auszahlung der variablen Vergütung im Jahr 2010 verteilt auf die Monate Januar, Februar und März 2010. Nach Sinn und Zweck des Elterngeldes solle das zuletzt vor der Geburt des Kindes zum Lebensunterhalt dienende Einkommen ersetzt werden, so dass bei der Bemessung des Elterngeldes dasjenige Einkommen zu berücksichtigen sei, das für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand und Lebensstandard prägend gewesen sei. Ihre Zielerreichung im Arbeitsverhältnis habe regelmäßig bei zumindest 50 bis 80 % gelegen, woraus sich ergebe, dass die daraus resultierende variable Vergütung Bestandteil des laufenden Arbeitslohns und gerade kein sonstiger Bezug gewesen sei. Die Bezeichnung "Bonuszahlung" in der Gehaltsabrechnung beruhe auf einer fehlerhaften Handhabung des Arbeitgebers, die an dem Charakter der Zahlung nichts ändere. Vielmehr sei die variable Vergütung weder ein Bonus noch eine Gratifikation oder eine typische Sonderzahlung wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld o. ä. Wollte man, wie das Sozialgericht, auf die lediglich einmalige Auszahlung abstellen, bliebe die Berücksichtung bei der Berechnung des Elterngeldes dem Zufall bzw. der Willkür überlassen, ohne dass der Charakter der Zahlung als Gehaltsbestandteil angemessen berücksichtigt werde. Ergänzend legt die Klägerin ein Schreiben des Reha-Zentrum im Klinikum A-Stadt GmbH vom 19. Mai 2011 vor.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2008 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld unter Einbeziehung von weiteren 6.000,00 EUR als im Bemessungszeitraum erzieltes Erwerbseinkommen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts bestätige, dass der in der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2007 als Bonuszahlung ausgewiesene Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR nicht als laufendes Arbeitseinkommen zu bewerten sei und folglich auch bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung finden könne. Das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung vom 3. Dezember 2009 bestätigt, dass Arbeitslohn laufend sei, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt werde. Eine einmalig im Kalenderjahr ausgezahlte Bonuszahlung werde diesem Anspruch nicht gerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 21. Oktober 2010 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2008 ist nicht zu beanstanden.

Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Demgegenüber gebietet das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren keine andere Sicht der Dinge. Auch für den Senat ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei den im Monat August 2007 ausgezahlten 6.000,00 EUR nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um sonstige Bezüge im Sinne von § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden und hier anzuwendenden Fassung, a.F.) handelt, die für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum unberücksichtigt zu bleiben haben. Was unter laufendem Arbeitslohn im Sinne des § 38a Abs 1 Satz 3 EStG, auf den § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a. F. verweist, zu verstehen ist, wird zwar im EStG nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr erfolgt eine Negativabgrenzung dergestalt, dass § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG sonstige Bezüge als Arbeitslohn definiert, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass Bezüge, die nur einmal im Kalenderjahr geleistet werden, als sonstige Bezüge angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R unter Auswertung der Rechtsprechung des BFH sowie der steuerrechtlichen Literatur, Einzelnachweise siehe dort, bestätigt durch Urteil vom 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist davon auszugehen, dass Arbeitslohn laufend ist, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird, wobei ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen ist. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen. Im Hinblick auf den für die Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen maßgeblichen Zeitraum ist allerdings im Anwendungsbereich des BEEG nicht auf das Kalenderjahr, wie im Steuerrecht, sondern auf den in § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG i.V.m. § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG a. F. gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraum abzustellen. Nach alledem kommt es für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn (u.a.) auf eine Zahlung mit zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum an. Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, stellen sonstige Bezüge dar, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen. Aus allem folgt, dass die hier im Bemessungszeitraum von September 2006 bis August 2007 erfolgte einmalige Zahlung von 6.000,00 EUR zwar als Teil des der Klägerin zustehenden Arbeitslohns angesehen werden kann, es sich jedoch um einen Anteil handelt, der nicht als laufender Lohn gezahlt worden ist und deshalb einen sonstigen Bezug im Sinne des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a. F. darstellt. An dieser Bewertung vermag auch der Einwand der Klägerin nichts zu ändern, die einmalige Auszahlung sei auf ihren Wunsch erfolgt und der Betrag hätte auch anteilig monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich ausgezahlt werden können. Insofern ist nicht relevant, ob sich die Auszahlung als Einmalzahlung als verbindliche Regelung aus dem Arbeitsvertrag ergibt oder aber, wie hier nach dem Vortrag der Klägerin, der Arbeitgeber die Anzahl der Fälligkeitszeitpunkte dem Arbeitnehmer überlassen hat. Hat die Klägerin die Wahl getroffen, den variablen Anteil ihres Arbeitsentgelts im Rahmen einer Einmalzahlung zu erhalten, so hat sie hierdurch das Arbeitsverhältnis gestaltet und muss sich daran bei der Prüfung, ob die Zahlung laufenden Arbeitslohn darstellt oder den sonstigen Bezügen unterfällt, festhalten lassen. Auf die besondere Beachtlichkeit, dass Art und Weise der Zahlungsvereinbarung sowie der Gesamthöhe des laufenden Arbeitslohns Umstände sind, die in der Regel von den Arbeitsvertragsparteien frei verhandelt werden, hat das Bundessozialgericht hingewiesen (Urteil vom 29. August 2012 a.a.O.). Dabei macht es jedoch keinen Unterschied, ob hierzu eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen oder dem Arbeitnehmer ein Wunschrecht eingeräumt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Gestaltung. Tatsächlich ist hier der variable Anteil des Arbeitsentgelts dem Wunsch der Klägerin entsprechend als Einmalzahlung im August 2007 erfolgt ist, so dass die Zahlung auch den sonstigen Bezügen im Sinne des § 38a Abs. 3 S. 2 EStG bzw. § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a. F. unterfällt.

Diese Auslegung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG a. F. widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dem Sinn und Zweck der Elterngeldes. Ein vollständiger Ausgleich der Einkommenseinbußen hat der Gesetzgeber, wie insbesondere die Begrenzung des Elterngelds auf 1.800 EUR monatlich zeigt, nicht beabsichtigt. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu (siehe hierzu BVerfG, Beschlüsse vom Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08, 6. Juni 2011, 1 BvR 2712/09, 19. August 2011, 1 BvL 15/11, 26. Oktober 2011, 1 BvR 2075/11, 9. November 2011, 1 BvR 1853/11 u. 24. November 2011, 1 BVR 1457/11). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, variable Entgeltbestandteile, die nicht während eines Kalenderjahres laufend und damit mehr als einmal bezogen werden, bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass einmalige Einnahmen (beispielhaft werden in der Begründung zum Gesetzesentwurf erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikation und Weihnachtszuwendungen; vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 21 und BT-Drucks. 16/2785, S. 37) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen (bzw. unterjährigen) Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen.

Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 7 S. 2 a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - 95; Beschluss vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98 = BVerfGE 112, 50 - 74). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit die Klägerin gegenüber Berechtigten ungleich behandelt wird, die variable Bestandteile der Vergütung im Bemessungszeitraum monatlich bzw. unterjährig erhalten, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass durch Leistungen nach dem BEEG der Wegfall der Einkünfte, die im Jahr vor der Geburt tatsächlich zur Verfügung gestanden haben, teilweise kompensiert werden soll. Wie ausgeführt werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern im Bemessungszeitraum durch die monatlichen bzw. unterjährigen Einnahmen nachhaltig geprägt. Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen für einmalige Einnahmen. Daran gemessen war der Gesetzgeber auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet, einmalige Einkünfte in die Berechnung der Höhe des Elterngelds einzubeziehen. Ohnehin gilt grundsätzlich, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Einmalzahlungen bei der Gewährung von Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, 1 BvR 1773/03 = SozR 4-4300 § 434c Nr. 6).

Nach alledem hat es dabei zu verbleiben, dass die im August 2007 erfolgte einmalige Zahlung von 6.000,00 EUR für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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