L 2 AS 760/13 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 577/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 760/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold (SG) vom 19.03.2013 - S 8 AS 577/11 -, mit dem seine Klage auf Gewährung höherer Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 abgewiesen worden ist.

Der 1975 geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 30.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011, wobei er der Leistungsberechnung monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,00 Euro zugrunde legte.

Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2011 bei dem SG Klage erhoben und insbesondere unter Hinweis auf einen in dem früheren Verfahren S 18 AS 106/05 geschlossenen Vergleich monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 Euro begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2013 abgewiesen. Der Vergleich in dem o. g. Verfahren beziehe sich nicht auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie seiner Eltern auch vor dem Finanzamt, könne sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass dem Kläger mehr als 60,00 Euro monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden seien. In den gezahlten 150,00 Euro monatlich seien auch Beträge für Telefon, Strom sowie Essensgeld des bei den Eltern lebenden Klägers enthalten. Diese hätten den Anteil der Unterkunftskosten dem Finanzamt gegenüber mit 5,00 bis 10,00 Euro monatlich angegeben. Weitere Sachaufklärungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich, nachdem die Eltern des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Der Beklagte habe die Unterkunftskosten schätzen dürfen. Diese lägen auf keinen Fall höher als die berücksichtigten 60,00 Euro.

Gegen das ihm am 30.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.04.2013 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Vergleich im früheren Verfahren sei nicht zeitlich befristet gewesen. Im Übrigen lägen strafrechtliche Handlungen des Beklagtenvertreters vor. Auf den Vortrag des Klägers im Einzelnen wird verwiesen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorlägen. Der Kläger ergehe sich vielmehr in Spekulationen über Falschaussagen, gefälschte Untersuchungstermine etc. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.

Die Berufung gegen das Urteil des SG bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes (weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 60,00 Euro für 6 Monate) 750 EUR nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den konkreten Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. LSG NRW Beschluss vom 09.11.2012 - L 2 AS 1589/12 NZB juris Rn. 6; LSG NRW Beschluss vom 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB juris Rn. 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der Kläger dargetan, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sei, noch ist dies in irgendeiner Weise ersichtlich. Das SG hat lediglich geprüft, ob der Beklagte die an den Kläger zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung in einem konkreten Einzelfall in zutreffender Höhe festgelegt hat.

Auch eine Divergenz gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich. Eine solche kann nicht schon angenommen werden, wenn eine Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Vielmehr ist erforderlich, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der Entscheidung des Sozialgerichts und andererseits ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (BSG Beschluss vom 16.07.2004 - B 2 U 41/04 B juris Rn. 6). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B juris Rn. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das SG - unabhängig davon, dass der Senat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung hat - keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Insbesondere trifft dies nicht in Bezug auf die Urteile des BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - und vom 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R - zu. Insoweit hatte das BSG mit der sozialhilfe- bzw. grundsicherungsrechtlichen Behandlung von Pauschal- bzw. Inklusivmieten beschäftigt. Zwar ist danach bei deren Übernahme durch den Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträger keine abweichende Festlegung des Regelsatzes unter Abzug einer Möblierungspauschale gerechtfertigt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass der Grundsicherungsträger - und mit ihm das SG - unter Einbeziehung aller relevanten Umstände in die Schätzungsgrundlage die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht schätzen dürfte (vgl. insoweit BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R).

Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG weder ersichtlich noch vom Kläger benannt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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