Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 104/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 142/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob ein von dem Kläger erlittener Verkehrsunfall während einer Tibetreise als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1955 in B-Stadt geborene Kläger absolvierte von 1975 bis 1978 eine Ausbildung zum Schmied. Danach begann er an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein/Halle ein Studium in der Fachrichtung Bildhauerei und Design, das er 1984 mit dem Diplom abschloss. Nach ca. einjähriger freiberuflicher Tätigkeit als Bildhauer im eigenen Atelier in B-Stadt wurde er 1985 aus der DDR ausgewiesen. Der Kläger arbeitet seither in der Bundesrepublik Deutschland als freischaffender Bildhauer und Designer. Seine Skulpturen sind aus Metall oder Holz, selten aus Stein geformt.
Von 1986 bis 1989 war der Kläger außerdem als Innenarchitekt, Designer und Geschäftsführer für eine Möbelfabrik tätig. 1986 gründete er die Firma A. Design. Auf einem Fragebogen der Beklagten zur Prüfung der Betriebsverhältnisse gab der Kläger am 16. Mai 1991 an, seine Einzelfirma beschäftige sich mit Design im Entwurf und Unikat- bzw. Modellbau. Es würden Eisen- und Nichteisenmetalle verarbeitet. In der Betriebsstelle in A-Stadt würden durchschnittlich 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Unternehmen des Klägers wurde von der Beklagten aufgrund dieser Angaben der Tarifstelle "Werkzeug-, Modell-, Vorrichtungs- und Formenbau" zugeordnet. Der Kläger selbst wurde aufgrund seines Antrags vom 24. September 1991 in die freiwillige Unternehmerversicherung aufgenommen. Die Firma A. Design befasst sich nach Angaben des Klägers mit dem Entwurf und der Gestaltung von Ladeneinrichtungen, Fassaden und Gebrauchsgegenständen (z.B. Öfen, Möbel, Gürtel, Obstbecher, Aschenbecher, usw.). Je nach Auftragslage wurden 5-14 Mitarbeiter beschäftigt, die aus diversen Metallberufen kamen. Etwa seit 2003/2004 beschäftigt die Firma nach Aussage des Klägers noch einen Werkzeugmacher. Der Kläger ist Autor des Buches "Metall " und hat eine Dissertation zu dem Thema "Die Metaller " verfasst. Im Rahmen der Restauratorenausbildung am Fortbildungszentrum für Denkmalpflege der Propstei D. gGmbH in G-Stadt war der Kläger als Dozent bzw. Seminarleiter tätig.
Am 25. September 2004 trat der Kläger ab Frankfurt am Main eine Reise nach Tibet an, die bis zum 19. Oktober 2004 dauern sollte. Reiseveranstalter war die H. Firma C. Reiseleiter war der sich damals schon im Ruhestand befindliche ehemalige Leiter des Fortbildungszentrums Propstei D., Prof. Dr. E., der schon mehrfach Reisen in die Himalayaregion unternommen hatte. Die Reisegruppe bestand insgesamt aus 6 Personen, neben Prof. Dr. E. und dem Kläger waren noch 4 Frauen Mitglieder der Gruppe, darunter 3 Ärztinnen, die Ehefrau des Klägers, die Chirurgin ist, und die Internistin Dr. F. Den Namen der anderen Ärztin und den Namen der weiteren weiblichen Mitreisenden konnte der Kläger nicht mehr nennen. Hinsichtlich des Reiseverlaufs im Einzelnen wird auf den Inhalt der von dem Kläger am 13. April 2011 überreichten Reisebeschreibung (Blatt 109 bis 114 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Am 3. Oktober 2004, dem fünften Reisetag in Tibet, erlitt der Kläger als Beifahrer eines Jeeps einen Verkehrsunfall, bei dem er mit dem Kopf gegen das Armaturenbrett und die Windschutzscheibe prallte. Nach seiner Rückkehr stellte sich der Kläger am 21. Oktober 2004 im Klinikum G-Stadt vor, wo er sogleich stationär aufgenommen und ein Kleinhirninfarkt rechts diagnostiziert wurde.
Am 10. Januar 2005 erstattet der Kläger Unfallanzeige bei der Beklagten und gab an, die Tibetreise sei wegen der dort praktizierten handwerklichen bzw. künstlerischen Arbeitstechniken insbesondere für seine "Untersuchungen Metall bearbeitender Techniken – welche in unseren Regionen fast verloren sind" von Interesse gewesen und deshalb nicht nur für seine Dissertation, sondern auch für seine Lehrtätigkeit besonders wichtig gewesen. Bedeutende Eisenschmiedearbeiten seien z.B. Kettenbrücken aus dem 15. Jahrhundert. Den Verkehrsunfall habe er auf der Suche nach einer solchen Kettenbrücke erlitten. Des Weiteren teilte er auf Anfrage der Beklagten mit, es habe sich bei der Reise nicht um eine Hochschulveranstaltung gehandelt. Alle seine Unternehmungen gingen von ihm aus und basierten auf eigener Initiative. Das freie Unternehmen schließe des Öfteren Aufträge mit Auftrag aus, und man suche interessante Quellen, um sich selbst zu beauftragen und im Nachhinein einen Auftraggeber zu finden. Seine Firma beschäftige sich nicht nur mit Kunst, Kunsthandwerk und Design in Theorie und Praxis, vielmehr gehörten auch Veröffentlichungen zum Aufgabengebiet, wie Vorträge und Lehrveranstaltungen. Zur Verbesserung der Marktsituation gehörten auch Feldforschungen im Ausland. Die Beklagte ging nach Auswertung aller vorgelegten Unterlagen davon aus, die Reise sei im Auftrag der Propstei G-Stadt veranstaltet worden, und gab die Akten an die Beigeladene, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, ab. Diese führte mit Schreiben vom 4. Juli 2005 aus, ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit für die Propstei G-Stadt und der Reise des Klägers nach Tibet sei nicht zu erkennen und sandte die Akten wieder an die Beklagte zurück.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 3. Oktober 2004 ab. Der Kläger habe die Reise nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Unternehmer durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Tibetreise habe er an seiner Dissertation gearbeitet. Die Reise sei für die Dissertationsarbeit und für die Lehrtätigkeit des Klägers für die Propstei G-Stadt wichtig gewesen. Das Promotionsstudium, die Lehrtätigkeit und somit auch die Reise nach Tibet stünden nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Firma A. Design, so dass kein Arbeitsunfall vorliege.
Der Kläger hat gegen diese Bescheide beim Sozialgericht Fulda am 10. April 2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht Fulda hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit durch Beschluss vom 26. April 2006 an das Sozialgericht Gießen verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, da er anerkannter Spezialist für historische – aber auch gegenwärtige – künstlerische Metallarbeiten sei, sei für seine Arbeit eine Untersuchung tibetischer, bis zu 13 Meter hoher Blechskulpturen ebenso wichtig gewesen, wie die Dokumentation verschiedenster, nicht bekannter geschmiedeter Kettenbrücken aus dem 14. Jahrhundert, die zum Teil heute noch intakt seien und von den Tibetern benützt würden. Der Vergleich der buddhistischen Blechskulpturen zur Quadriga/Berlin, zur Herkulesfigur/Kassel und anderen Blechskulpturen Zentraleuropas liege nahe und habe ihm zum Verstehen dieser Form der Metallbearbeitung geholfen. Da es keine Spezialliteratur über anthropomorphe Blecharbeit in Tibet gebe, habe er die Reise angetreten, sie habe also seiner freiberuflichen Tätigkeit gedient. Klarstellend wies der Kläger darauf hin, dass die Propstei D. gGmbH in G-Stadt nicht Organisator der Reise war, Prof. Dr. E. sei schon lange nicht mehr für das Fortbildungszentrum tätig. Seine Dienstreise nach Tibet sei eine berufliche Tätigkeit in Form des Sammelns von Erfahrungen und Anregungen und in Form von Weiterbildung, um den eigenen Beruf noch besser als bisher bzw. in einen neuen Bereich hinein ausüben zu können, zu sehen. Er habe ausschließlich aus beruflichen Gründen die beschwerliche und nicht ganz ungefährliche Reise nach Tibet angetreten. Seine berufliche Tätigkeit als Metallbildner sei unabdingbare Voraussetzung für diese Reise gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Kläger am 23. Februar 2007 an, er habe zur Propstei in G-Stadt in einem Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter gestanden. Die von ihm dort gehaltenen Vorträge seien einzeln vergütet worden. Er könne dort nur Vorträge halten, wenn Kurse zusammenkämen. Dies sei in den letzten zwei Jahren nicht der Fall gewesen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 23. Februar 2007 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "das Ereignis vom 3. Oktober 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren."
Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. Juni 2007 zugestellte Urteil am 18. Juli 2007 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, weder die Lehrtätigkeit noch die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen seiner Dissertation seien bei der Beklagten versicherte Tätigkeiten. Die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit umfasse Arbeiten an kunsthandwerklichen Objekten mit praktischem Gebrauch und den Entwurf von Ladeneinrichtungen und Fassadengestaltungen. Nicht versichert sei die wissenschaftliche, lehrende Tätigkeit des Klägers im Bereich der historischen Metallurgie.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Reise nach Tibet um eine Studien- und Weiterbildungsreise gehandelt habe. Er sieht seine künstlerische Tätigkeit auch als Bestandteil der Unternehmenstätigkeit an und zwar der Firma A. Design.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 3. Oktober 2004 als Arbeitsunfall. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtens.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Arbeitsunfall liegt folglich vor, wenn das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Davon zu unterscheiden sind solche Handlungen, die wesentlich dem unversicherten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Das betreffende Verhalten kann nur dann der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, wenn eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit besteht, der sogenannte innere Zusammenhang. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, SGB VII, Band I, § 8 Rdnrn. 16 ff.; Krasney in Becker/Borchardt/Krasney/Kouschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar, § 8 Rdnrn. 23 ff.). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der Vollbeweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83). Es muss folglich sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 16, 127, 128). Innerhalb der Wertentscheidung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Dieser muss darauf gerichtet sein, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit zu verrichten. Die Handlungstendenz bzw. der Zweck des Handelns muss jedoch durch "objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt" werden (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4, 16; SozR 3-2700 § 8 Nr. 9; Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 27). Bei Tätigkeiten eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 27; Krasney, NZS 2000, 373, 374, 379; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 41). Ob eine Tätigkeit dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen ist, beurteilt sich danach, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Es reicht nicht aus, dass die beteiligten Personen (z. B. Arbeitgeber und Beschäftiger; Unternehmer) der Auffassung sind, bei der Tätigkeit bestehe Versicherungsschutz. Denn eine rechtlich unzutreffende Beurteilung des Versicherungsschutzes begründet diesen nicht (vgl. Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 32 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Eine berufliche Fort- und Weiterbildung im Rahmen einer sogenannten Bildungsreise kann eine versicherte Tätigkeit sein, wenn sie von einer solchen Qualität ist, dass der Fortbildungscharakter sich daraus unzweifelhaft ergibt (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 2/9b RU16/87, VersR 1988, 1194; Lauterbach/Schwerdtfeger, a.a.O., § 8 Rdnr. 235). Die Aneignung bestimmter Kenntnisse, die für die Verrichtung der Betriebstätigkeit nützlich oder gar unentbehrlich ist, ist keine Betriebstätigkeit, sondern nur eine die berufliche Leistungsfähigkeit fördernde Handlung (LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. April 1959 in Breithaupt 1959, 897). Zur Begründung des Versicherungsschutzes muss in solchen Fällen ein konkretes, unmittelbares und erkennbar gewordenes Interesse des Unternehmens an der beruflichen Weiterbildung bestehen (Lauterbach/Schwerdtfeger, a.a.O., § 8 Rdnr. 234).
Ausweislich des von dem Kläger im Termin am 13. April 2011 überreichten Reise-"Steckbriefs" und der darin enthaltenen Reisebeschreibung wurden während der 18 Tage dauernden Rundreise durch Tibet kulturelle und religiöse Stätten wie Klöster und Sakralbauten besucht, Städte und Landschaften besichtigt und sollte am 4. Oktober 2004 auch ein Besuch bei den Nomaden auf der tibetischen Hochebene stattfinden. Die offensichtliche touristische Ausrichtung der Reise und die in ihrer personellen Zusammensetzung sehr unterschiedliche, inhomogene Reisegruppe sprechen für einen privaten Charakter der Reise und wecken erhebliche Zweifel, ob die Reise wesentlich betrieblichen Interessen von klägerischen Unternehmen dienen konnte. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn auch bei Unterstellung, dass die Handlungstendenz des Klägers bei der Reise wesentlich darauf gerichtet war, in Tibet die historischen Metallskulpturen und Kettenbrücken zu untersuchen sowie die dortigen handwerklichen und künstlerischen Arbeitstechniken im Metallbereich kennenzulernen, ist ein innerer Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Firma A. Design nicht erkennbar. Denn die Firma A. Design, die bei der Beklagten Mitglied ist, befasst sich mit dem künstlerischen Entwurf und der Fertigung von Gebrauchsgegenständen, Ladeneinrichtungen und der künstlerischen Gestaltung von Fassaden. Dass die Aneignung von Kenntnissen über die tibetische Metallkunst für die Betriebstätigkeit der Firma A. Design nützlich oder gar unentbehrlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Für den Senat ist auch ein konkretes, unmittelbares und erkennbares Interesse der Firma A. Design an der Aneignung von Kenntnissen über die historische tibetische Metallkunst und das dort praktizierte Metallhandwerk nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt, dass seine Tätigkeit als freischaffender Bildhauer nicht versicherter Unternehmenszweck der Firma A. Design ist. Die bei der Reise zu gewinnenden Erkenntnisse mögen, wie er vorträgt, für seine Dissertation und seine Lehrtätigkeit und eventuell auch für zukünftige Publikationen von Interesse gewesen sein. Auch diese Tätigkeiten gehören jedoch nicht zu der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Denn sie fallen nicht in den Bereich der von der Firma A. Design ausgeübten Tätigkeiten. Der von dem Kläger am 3. Oktober 2004 erlittene Verkehrsunfall ist deshalb kein von der Beklagten festzustellender und zu entschädigender Arbeitsunfall. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 ist folglich rechtens. Da die Tibetreise nicht von der Propstei D. gGmbH organisiert wurde und der Kläger außerdem als freier Mitarbeiter und somit als selbstständig Tätiger dort Vorträge gehalten hat, kommt schon aus diesen Gründen eine Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherungsträger nicht in Betracht. Nachdem unter keinem Gesichtspunkt das Ereignis vom 3. Oktober 2004 als Arbeitsunfall festgestellt und entschädigt werden kann, war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob ein von dem Kläger erlittener Verkehrsunfall während einer Tibetreise als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1955 in B-Stadt geborene Kläger absolvierte von 1975 bis 1978 eine Ausbildung zum Schmied. Danach begann er an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein/Halle ein Studium in der Fachrichtung Bildhauerei und Design, das er 1984 mit dem Diplom abschloss. Nach ca. einjähriger freiberuflicher Tätigkeit als Bildhauer im eigenen Atelier in B-Stadt wurde er 1985 aus der DDR ausgewiesen. Der Kläger arbeitet seither in der Bundesrepublik Deutschland als freischaffender Bildhauer und Designer. Seine Skulpturen sind aus Metall oder Holz, selten aus Stein geformt.
Von 1986 bis 1989 war der Kläger außerdem als Innenarchitekt, Designer und Geschäftsführer für eine Möbelfabrik tätig. 1986 gründete er die Firma A. Design. Auf einem Fragebogen der Beklagten zur Prüfung der Betriebsverhältnisse gab der Kläger am 16. Mai 1991 an, seine Einzelfirma beschäftige sich mit Design im Entwurf und Unikat- bzw. Modellbau. Es würden Eisen- und Nichteisenmetalle verarbeitet. In der Betriebsstelle in A-Stadt würden durchschnittlich 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Unternehmen des Klägers wurde von der Beklagten aufgrund dieser Angaben der Tarifstelle "Werkzeug-, Modell-, Vorrichtungs- und Formenbau" zugeordnet. Der Kläger selbst wurde aufgrund seines Antrags vom 24. September 1991 in die freiwillige Unternehmerversicherung aufgenommen. Die Firma A. Design befasst sich nach Angaben des Klägers mit dem Entwurf und der Gestaltung von Ladeneinrichtungen, Fassaden und Gebrauchsgegenständen (z.B. Öfen, Möbel, Gürtel, Obstbecher, Aschenbecher, usw.). Je nach Auftragslage wurden 5-14 Mitarbeiter beschäftigt, die aus diversen Metallberufen kamen. Etwa seit 2003/2004 beschäftigt die Firma nach Aussage des Klägers noch einen Werkzeugmacher. Der Kläger ist Autor des Buches "Metall " und hat eine Dissertation zu dem Thema "Die Metaller " verfasst. Im Rahmen der Restauratorenausbildung am Fortbildungszentrum für Denkmalpflege der Propstei D. gGmbH in G-Stadt war der Kläger als Dozent bzw. Seminarleiter tätig.
Am 25. September 2004 trat der Kläger ab Frankfurt am Main eine Reise nach Tibet an, die bis zum 19. Oktober 2004 dauern sollte. Reiseveranstalter war die H. Firma C. Reiseleiter war der sich damals schon im Ruhestand befindliche ehemalige Leiter des Fortbildungszentrums Propstei D., Prof. Dr. E., der schon mehrfach Reisen in die Himalayaregion unternommen hatte. Die Reisegruppe bestand insgesamt aus 6 Personen, neben Prof. Dr. E. und dem Kläger waren noch 4 Frauen Mitglieder der Gruppe, darunter 3 Ärztinnen, die Ehefrau des Klägers, die Chirurgin ist, und die Internistin Dr. F. Den Namen der anderen Ärztin und den Namen der weiteren weiblichen Mitreisenden konnte der Kläger nicht mehr nennen. Hinsichtlich des Reiseverlaufs im Einzelnen wird auf den Inhalt der von dem Kläger am 13. April 2011 überreichten Reisebeschreibung (Blatt 109 bis 114 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Am 3. Oktober 2004, dem fünften Reisetag in Tibet, erlitt der Kläger als Beifahrer eines Jeeps einen Verkehrsunfall, bei dem er mit dem Kopf gegen das Armaturenbrett und die Windschutzscheibe prallte. Nach seiner Rückkehr stellte sich der Kläger am 21. Oktober 2004 im Klinikum G-Stadt vor, wo er sogleich stationär aufgenommen und ein Kleinhirninfarkt rechts diagnostiziert wurde.
Am 10. Januar 2005 erstattet der Kläger Unfallanzeige bei der Beklagten und gab an, die Tibetreise sei wegen der dort praktizierten handwerklichen bzw. künstlerischen Arbeitstechniken insbesondere für seine "Untersuchungen Metall bearbeitender Techniken – welche in unseren Regionen fast verloren sind" von Interesse gewesen und deshalb nicht nur für seine Dissertation, sondern auch für seine Lehrtätigkeit besonders wichtig gewesen. Bedeutende Eisenschmiedearbeiten seien z.B. Kettenbrücken aus dem 15. Jahrhundert. Den Verkehrsunfall habe er auf der Suche nach einer solchen Kettenbrücke erlitten. Des Weiteren teilte er auf Anfrage der Beklagten mit, es habe sich bei der Reise nicht um eine Hochschulveranstaltung gehandelt. Alle seine Unternehmungen gingen von ihm aus und basierten auf eigener Initiative. Das freie Unternehmen schließe des Öfteren Aufträge mit Auftrag aus, und man suche interessante Quellen, um sich selbst zu beauftragen und im Nachhinein einen Auftraggeber zu finden. Seine Firma beschäftige sich nicht nur mit Kunst, Kunsthandwerk und Design in Theorie und Praxis, vielmehr gehörten auch Veröffentlichungen zum Aufgabengebiet, wie Vorträge und Lehrveranstaltungen. Zur Verbesserung der Marktsituation gehörten auch Feldforschungen im Ausland. Die Beklagte ging nach Auswertung aller vorgelegten Unterlagen davon aus, die Reise sei im Auftrag der Propstei G-Stadt veranstaltet worden, und gab die Akten an die Beigeladene, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, ab. Diese führte mit Schreiben vom 4. Juli 2005 aus, ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit für die Propstei G-Stadt und der Reise des Klägers nach Tibet sei nicht zu erkennen und sandte die Akten wieder an die Beklagte zurück.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 3. Oktober 2004 ab. Der Kläger habe die Reise nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Unternehmer durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Tibetreise habe er an seiner Dissertation gearbeitet. Die Reise sei für die Dissertationsarbeit und für die Lehrtätigkeit des Klägers für die Propstei G-Stadt wichtig gewesen. Das Promotionsstudium, die Lehrtätigkeit und somit auch die Reise nach Tibet stünden nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Firma A. Design, so dass kein Arbeitsunfall vorliege.
Der Kläger hat gegen diese Bescheide beim Sozialgericht Fulda am 10. April 2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht Fulda hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit durch Beschluss vom 26. April 2006 an das Sozialgericht Gießen verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, da er anerkannter Spezialist für historische – aber auch gegenwärtige – künstlerische Metallarbeiten sei, sei für seine Arbeit eine Untersuchung tibetischer, bis zu 13 Meter hoher Blechskulpturen ebenso wichtig gewesen, wie die Dokumentation verschiedenster, nicht bekannter geschmiedeter Kettenbrücken aus dem 14. Jahrhundert, die zum Teil heute noch intakt seien und von den Tibetern benützt würden. Der Vergleich der buddhistischen Blechskulpturen zur Quadriga/Berlin, zur Herkulesfigur/Kassel und anderen Blechskulpturen Zentraleuropas liege nahe und habe ihm zum Verstehen dieser Form der Metallbearbeitung geholfen. Da es keine Spezialliteratur über anthropomorphe Blecharbeit in Tibet gebe, habe er die Reise angetreten, sie habe also seiner freiberuflichen Tätigkeit gedient. Klarstellend wies der Kläger darauf hin, dass die Propstei D. gGmbH in G-Stadt nicht Organisator der Reise war, Prof. Dr. E. sei schon lange nicht mehr für das Fortbildungszentrum tätig. Seine Dienstreise nach Tibet sei eine berufliche Tätigkeit in Form des Sammelns von Erfahrungen und Anregungen und in Form von Weiterbildung, um den eigenen Beruf noch besser als bisher bzw. in einen neuen Bereich hinein ausüben zu können, zu sehen. Er habe ausschließlich aus beruflichen Gründen die beschwerliche und nicht ganz ungefährliche Reise nach Tibet angetreten. Seine berufliche Tätigkeit als Metallbildner sei unabdingbare Voraussetzung für diese Reise gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Kläger am 23. Februar 2007 an, er habe zur Propstei in G-Stadt in einem Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter gestanden. Die von ihm dort gehaltenen Vorträge seien einzeln vergütet worden. Er könne dort nur Vorträge halten, wenn Kurse zusammenkämen. Dies sei in den letzten zwei Jahren nicht der Fall gewesen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 23. Februar 2007 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "das Ereignis vom 3. Oktober 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren."
Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. Juni 2007 zugestellte Urteil am 18. Juli 2007 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, weder die Lehrtätigkeit noch die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen seiner Dissertation seien bei der Beklagten versicherte Tätigkeiten. Die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit umfasse Arbeiten an kunsthandwerklichen Objekten mit praktischem Gebrauch und den Entwurf von Ladeneinrichtungen und Fassadengestaltungen. Nicht versichert sei die wissenschaftliche, lehrende Tätigkeit des Klägers im Bereich der historischen Metallurgie.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Reise nach Tibet um eine Studien- und Weiterbildungsreise gehandelt habe. Er sieht seine künstlerische Tätigkeit auch als Bestandteil der Unternehmenstätigkeit an und zwar der Firma A. Design.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 3. Oktober 2004 als Arbeitsunfall. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtens.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Arbeitsunfall liegt folglich vor, wenn das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Davon zu unterscheiden sind solche Handlungen, die wesentlich dem unversicherten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Das betreffende Verhalten kann nur dann der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, wenn eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit besteht, der sogenannte innere Zusammenhang. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, SGB VII, Band I, § 8 Rdnrn. 16 ff.; Krasney in Becker/Borchardt/Krasney/Kouschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar, § 8 Rdnrn. 23 ff.). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der Vollbeweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83). Es muss folglich sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 16, 127, 128). Innerhalb der Wertentscheidung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Dieser muss darauf gerichtet sein, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit zu verrichten. Die Handlungstendenz bzw. der Zweck des Handelns muss jedoch durch "objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt" werden (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4, 16; SozR 3-2700 § 8 Nr. 9; Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 27). Bei Tätigkeiten eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 27; Krasney, NZS 2000, 373, 374, 379; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 41). Ob eine Tätigkeit dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen ist, beurteilt sich danach, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Es reicht nicht aus, dass die beteiligten Personen (z. B. Arbeitgeber und Beschäftiger; Unternehmer) der Auffassung sind, bei der Tätigkeit bestehe Versicherungsschutz. Denn eine rechtlich unzutreffende Beurteilung des Versicherungsschutzes begründet diesen nicht (vgl. Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 32 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Eine berufliche Fort- und Weiterbildung im Rahmen einer sogenannten Bildungsreise kann eine versicherte Tätigkeit sein, wenn sie von einer solchen Qualität ist, dass der Fortbildungscharakter sich daraus unzweifelhaft ergibt (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 2/9b RU16/87, VersR 1988, 1194; Lauterbach/Schwerdtfeger, a.a.O., § 8 Rdnr. 235). Die Aneignung bestimmter Kenntnisse, die für die Verrichtung der Betriebstätigkeit nützlich oder gar unentbehrlich ist, ist keine Betriebstätigkeit, sondern nur eine die berufliche Leistungsfähigkeit fördernde Handlung (LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. April 1959 in Breithaupt 1959, 897). Zur Begründung des Versicherungsschutzes muss in solchen Fällen ein konkretes, unmittelbares und erkennbar gewordenes Interesse des Unternehmens an der beruflichen Weiterbildung bestehen (Lauterbach/Schwerdtfeger, a.a.O., § 8 Rdnr. 234).
Ausweislich des von dem Kläger im Termin am 13. April 2011 überreichten Reise-"Steckbriefs" und der darin enthaltenen Reisebeschreibung wurden während der 18 Tage dauernden Rundreise durch Tibet kulturelle und religiöse Stätten wie Klöster und Sakralbauten besucht, Städte und Landschaften besichtigt und sollte am 4. Oktober 2004 auch ein Besuch bei den Nomaden auf der tibetischen Hochebene stattfinden. Die offensichtliche touristische Ausrichtung der Reise und die in ihrer personellen Zusammensetzung sehr unterschiedliche, inhomogene Reisegruppe sprechen für einen privaten Charakter der Reise und wecken erhebliche Zweifel, ob die Reise wesentlich betrieblichen Interessen von klägerischen Unternehmen dienen konnte. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn auch bei Unterstellung, dass die Handlungstendenz des Klägers bei der Reise wesentlich darauf gerichtet war, in Tibet die historischen Metallskulpturen und Kettenbrücken zu untersuchen sowie die dortigen handwerklichen und künstlerischen Arbeitstechniken im Metallbereich kennenzulernen, ist ein innerer Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Firma A. Design nicht erkennbar. Denn die Firma A. Design, die bei der Beklagten Mitglied ist, befasst sich mit dem künstlerischen Entwurf und der Fertigung von Gebrauchsgegenständen, Ladeneinrichtungen und der künstlerischen Gestaltung von Fassaden. Dass die Aneignung von Kenntnissen über die tibetische Metallkunst für die Betriebstätigkeit der Firma A. Design nützlich oder gar unentbehrlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Für den Senat ist auch ein konkretes, unmittelbares und erkennbares Interesse der Firma A. Design an der Aneignung von Kenntnissen über die historische tibetische Metallkunst und das dort praktizierte Metallhandwerk nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt, dass seine Tätigkeit als freischaffender Bildhauer nicht versicherter Unternehmenszweck der Firma A. Design ist. Die bei der Reise zu gewinnenden Erkenntnisse mögen, wie er vorträgt, für seine Dissertation und seine Lehrtätigkeit und eventuell auch für zukünftige Publikationen von Interesse gewesen sein. Auch diese Tätigkeiten gehören jedoch nicht zu der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Denn sie fallen nicht in den Bereich der von der Firma A. Design ausgeübten Tätigkeiten. Der von dem Kläger am 3. Oktober 2004 erlittene Verkehrsunfall ist deshalb kein von der Beklagten festzustellender und zu entschädigender Arbeitsunfall. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 ist folglich rechtens. Da die Tibetreise nicht von der Propstei D. gGmbH organisiert wurde und der Kläger außerdem als freier Mitarbeiter und somit als selbstständig Tätiger dort Vorträge gehalten hat, kommt schon aus diesen Gründen eine Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherungsträger nicht in Betracht. Nachdem unter keinem Gesichtspunkt das Ereignis vom 3. Oktober 2004 als Arbeitsunfall festgestellt und entschädigt werden kann, war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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