Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3388/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 964/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten den Erlass verschiedener Verwaltungsakte im Wege der Untätigkeitsklage.
Der am 18.10.1972 geborene Kläger zog im Dezember 2007 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und bezog ab dem 27.12.2007 von diesem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04. - 30.09.2013 i.H.v. insg. 692,- EUR monatlich. Die - meist elektronischen - Eingaben des Klägers während des fortlaufenden Leistungsbezuges, die, soweit sie Anknüpfungspunkte zum Leistungsbezug aufweisen, vornehmlich die Erstattung von Bewerbungskosten und die Form, in der Bewerbungsbemühungen nachzuweisen sind, zum Inhalt hatten, die zu einem Aktenumfang von mehr als 5.500 Seiten (Stand Juni 2013) geführt haben und die den Beklagten dazu veranlasst haben, den Kläger mehrfach dazu aufzufordern, selbige auf das notwendige Maß zu reduzieren, haben z.T. die Grenzen des Akzeptablen mehrfach massiv überschritten (vgl. bspw. die e-Mails vom 05.06., vom 21.08, vom 26.09. und vom 01.10.2012).
Am 17.09.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Ihm fehlten Ablehnungsbescheide bzw. Bewilligungen betreffend - eines Anliegens vom September/ Oktober 2011, ihm amtliche Antragsformulare für eine Förderung nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auszuhändigen, - eines Anliegens zuletzt vom Dezember 2011 (April 2012 und August 2012), ihm das amtliche Antragsformular für Arbeitgeber wegen Vorstellungsterminen auszuhändigen, - eines Anliegens vom 02.01.2012 bezüglich des "Aktive-Passive Programm der BW Regierung bei der L-Bank", - eines Anliegens vom 04./14.06.2012 bezüglich der Vermittlung ins Ausland, - eines Anliegens vom 03.08.2012 bezüglich der Förderung von 16 Bewerbungen nach § 45 SGB III, - eines Anliegens vom 03.09.2012 bezüglich der "VGS Zusicherung" für eine Auslandstätigkeit, - eines Anliegens vom 06.09.2012 bezüglich der Entscheidung, einen Scheck auszustellen, - eines Anliegens vom 10.09.2012 bezüglich der Förderung von 9 Bewerbungen nach § 45 SGB III, - eines Anliegens vom Mai - September 2012 bezüglich der Absenkung von Regelleistungen um 10 %, - eines Anliegens vom September/ Oktober 2011 bezüglich der Ausgabe des amtlichen Antragsformulars für die Förderung nach § 45 SGB III für Bewerbungen und - eines Anliegens, ab Herbst 2009/2010 eine Sprachförderung für die deutsche Sprache zu erhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf die Akteninhalte verwiesen.
Mit Urteil vom 16.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klage sei weitestgehend bereits unzulässig, da der Kläger die Sperrfrist für eine Untätigkeitsklage nicht gewahrt habe, er kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ausgabe von Antragsformularen für sich reklamieren könne, die Anträge teilweise, entgegen dem Vorbringen des Klägers, verbeschieden worden seien, teilweise keine Anträge gestellt bzw. aktenkundig seien oder den Anträgen durch die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget entsprochen worden sei.
Gegen das am 24.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2013 Berufung eingelegt, mit der er, soweit verständlich, die Prüfung aller Unterlagen begehrt. Er hat hierzu u.a. einen Bescheid des Beklagten vom 31.08.2012 und vom 26.10.2012 vorgelegt. Am 24.06.2013 hat der Kläger dem Senat einen Bescheid des Beklagten vom 17.06.2013, mit dem der Beklagte seinen Bescheid vom 27.03.2013, mit dem Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch i.H.v. 167,- EUR bewilligt wurden, widerrufen hat, vorgelegt und sinngemäß dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Kläger beantragt - sinngemäß anhand des Klageschriftsatzes vom 15.09.2012 -,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sein Anliegen aus September/Oktober 2011 betreffend die Förderung nach § 45 SGB III für Bewerbungen und der Ausgabe von Anträgen (Nr.1), sein Anliegen aus dem Dezember 2011, dem April 2012 und dem August 2012 betreffend die Ausgabe von Antragsformularen für Arbeitgeber wegen Vorstellungsgesprächen (Nr.2), sein Anliegen vom 02. Januar 2012 betreffend das Programm der Baden- Württembergischen Regierung bei der L-Bank "Aktive- Passive" (Nr.3), sein Anliegen vom 04./14. Juni 2012 betreffend die Kosten bei der Vermittlung ins Ausland über einen Auslandsvermittler (Nr.4), sein Anliegen vom 03. August 2012 betreffend Leistungen für 16 Bewerbungen nach § 45 SGB III (Nr.5), sein Anliegen vom 03. September 2012 betreffend eine "VGS- Zusicherung" als Förderung für eine Auslandstätigkeit durch einen Auslandsarbeitsvermittler (Nr.6), sein Anliegen vom 06. September 2012 betreffend die Gewährung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch in Holland am 27./28. August 2012 in Form eines Schecks (Nr.7), sein Anliegen vom 10. September 2012 betreffend Leistungen für neun Bewerbungen nach § 45 SGB III (Nr.8), sein Anliegen von Mai bis September 2012 betreffend die Absenkung der Regelleistung um 10 % zum 01. August 2012 und zum 01. September 2012 (Nr.9), sein Anliegen aus September/Oktober 2011 betreffend die Ausgabe von Anträgen für Leistungen nach § 45 SGB III (Nr.10) und sein Anliegen ab Herbst 2009/2010 betreffend eine Sprachförderung für die deutsche Sprache (Nr.11) zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Beklagte hat der Einbeziehung des Bescheides vom 17.06.2013 widersprochen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 08.07.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 02.08.2013 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; sie ist zulässig.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Der Bescheid vom 17.06.2013 ist, da der Beklagte eine Einwilligung nicht erteilt und eine Klageänderung auch nicht sachdienlich ist - der Bescheid steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden - nicht im Wege eine Klageänderung nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG Inhalt des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung ist unbegründet; das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Die Untätigkeitsklage setzt, wie jedes andere gerichtlich geltend gemachte Begehren, ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, Vor § 51, Rn 16). Im Bereich der Untätigkeitsklage konkretisiert sich dies dahingehend, dass eine solche unzulässig ist, wenn sie sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition darstellt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Bremen, Beschluss vom 03.07.1996 - L 4 BR 39/95 - veröffentlicht in juris). Soweit der Kläger seine Begehren darauf richtet, den Beklagten im Wege einer Untätigkeitsklage dazu zu verurteilen, ihm Anträge auszuhändigen, fehlt es bereits deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil für den Kläger die Möglichkeit besteht, die Antragsformulare des Beklagten im Internet herunterzuladen, wovon der Kläger nach seinem eigenen Bekunden gegenüber dem Beklagten in seiner e-Mail vom 27.10.2011 Gebrauch gemacht hat und unverändert macht. Im Übrigen ist es nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass den Kläger, der die Beklagte mit einer unüberschaubaren Anzahl an Kostenerstattungsanträgen überzieht, die erforderlichen Formulare nicht zur Verfügung stehen und standen. Der Untätigkeitsklage fehlt deswegen das Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit der Kläger begehrt, sein Anliegen vom 02.01.2012 betreffend das Programm des Landes Baden-Württemberg "passiv/Aktiv-Tausch" zu verbescheiden (Nr.3), ist die Untätigkeitsklage jedenfalls unbegründet, da der Beklagte jedenfalls einen zureichenden Grund dafür hatte, über den "Antrag" des Klägers vom 02.01.2012, so ein solcher in den Ausführungen des Klägers erblickt werden kann, nicht zu entscheiden, da die gesetzliche Grundlage des Programms noch nicht verabschiedet war und der Kläger sodann mit Schreiben vom 15.08.2012 fruchtlos darauf hingewiesen wurde, dass er einen Arbeitgeber finden müsse, der die Leistungen des Programms in Anspruch nehmen wolle.
Soweit der Kläger eine Verbescheidung seines Anliegen vom 04. bzw. 14.06.2012 betreffend eine Vermittlung ins Ausland geltend macht (Nr.4), ist die Untätigkeitsklage bereits unstatthaft, da der Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2012 hierüber entschieden hat.
Soweit der Kläger die Verbescheidung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (Nr.1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 10) begehrt, ist die Untätigkeitsklage jedenfalls unbegründet, da der Beklagte einen zureichenden Grund für eine ggf. nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgte Entscheidung hatte. Bei einem Antragsteller, der die Verwaltung mit einer Vielzahl von Anträgen überzieht, stellt es für die Verwaltung einen zureichenden Grund dar, jedenfalls in den Fällen geringer Bedeutung, die Frist des § 88 Abs. 2 SGG zu überschreiten, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Verwaltungstätigkeit zu Lasten der übrigen Leistungsempfänger in erster Linie nach den Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss 15.07.2008 - L 9 B 39/08 SO - veröffentlicht in juris). Dass der Kläger i.d.S. tätig ist, zeigt sich bereits daran, dass seine Eingaben, Anträge u.ä. über einen Zeitraum von fünf Jahren zu einem Aktenumfang von mehr als 5.500 Seiten geführt haben. Da hierbei gehäuft auch Anliegen gestellt werden, die an der Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit liegen, wie die Erstattung von Kosten für eine Zahlung im Wege eines Schecks, die zuvor ausdrücklich vom Kläger so beantragt wurde, führt dies zwangsläufig dazu, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, alle Vorbringen, die überdies nur schwer verständlich sind, innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 SGG zu bearbeiten. Dies ist jedoch zuvorderst dem Verhalten des Klägers geschuldet. Die Untätigkeitsklage bezüglich der Verbescheidung von Anträgen betreffend Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist jedenfalls, da sich der Beklagte auf einen zureichenden Grund berufen kann, unbegründet.
Soweit sich die Untätigkeitsklage auf ein Anliegen vom 03.09.2012 betreffend eine Zusicherung für eine Auslandstätigkeit und eines Auslandsarbeitsvermittlers bezieht (Nr.6), wurde der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2012 darauf hingewiesen, dass zwar insofern mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ein Instrumentarium, indes kein Rechtsanspruch hierauf bestehe. Die Ausgabe sei vielmehr Teil einer Integrationsstrategie, zu deren Ausarbeitung Meldetermine angesetzt gewesen seien, die der Kläger nicht wahrgenommen habe. Hieraus folgt, dass der Beklagte jedenfalls wiederum einen zureichenden Grund für eine evtl. Nichtverbescheidung hat. Die Untätigkeitsklage ist insofern jedenfalls unbegründet.
Soweit sich der Kläger im Wege einer Untätigkeitsklage dagegen wendet, dass Leistungen für Vorstellungsgespräche im Wege eines Schecks gewährt wurden (Nr.7), ist die Untätigkeitsklage unstatthaft, da der Beklagte hierüber zwischenzeitlich mit Bescheid vom 26.10.2012 entschieden hat. Soweit der Kläger mit der Berufung den Bescheid vom 26.10.2012 mit der handschriftlichen Anmerkung "Lügerei" vorgelegt hat und dies als Umstellung der Klage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage anzusehen ist, führt dies nicht dazu, dass dem sinngemäßen Begehren, weitere 2,10 EUR an ihn auszuzahlen, stattzugeben wäre, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch (§ 78 Abs. 1 SGG) eingelegt hat. Im Übrigen bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 31.08.2012 ausdrücklich darauf bestanden hat, die Leistungen im Wege eines Schecks zu erhalten.
Soweit die Untätigkeitsklage ein Anliegen von Mai bis September 2012 betreffend die Absenkung der Regelleistung um 10 % zum 01. August - 01. September 2012 zum Inhalt hat (Nr.9), ist die Untätigkeitsklage unzulässig, da weder konkret vorgetragen wurde noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Kläger ein Anliegen von Mai bis September 2012 betreffend eine Absenkung der Regelleistung vom 01.08. - 01.09.2012 um 10% an den Beklagten herangetragen hat.
Auch bezüglich der begehrten Sprachförderung (Nr.11) ist nach Durchsicht der Akteninhalte nicht ersichtlich, dass ein konkreter Antrag auf Sprachförderung vom Kläger gestellt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 16.01.2013 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten den Erlass verschiedener Verwaltungsakte im Wege der Untätigkeitsklage.
Der am 18.10.1972 geborene Kläger zog im Dezember 2007 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und bezog ab dem 27.12.2007 von diesem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04. - 30.09.2013 i.H.v. insg. 692,- EUR monatlich. Die - meist elektronischen - Eingaben des Klägers während des fortlaufenden Leistungsbezuges, die, soweit sie Anknüpfungspunkte zum Leistungsbezug aufweisen, vornehmlich die Erstattung von Bewerbungskosten und die Form, in der Bewerbungsbemühungen nachzuweisen sind, zum Inhalt hatten, die zu einem Aktenumfang von mehr als 5.500 Seiten (Stand Juni 2013) geführt haben und die den Beklagten dazu veranlasst haben, den Kläger mehrfach dazu aufzufordern, selbige auf das notwendige Maß zu reduzieren, haben z.T. die Grenzen des Akzeptablen mehrfach massiv überschritten (vgl. bspw. die e-Mails vom 05.06., vom 21.08, vom 26.09. und vom 01.10.2012).
Am 17.09.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Ihm fehlten Ablehnungsbescheide bzw. Bewilligungen betreffend - eines Anliegens vom September/ Oktober 2011, ihm amtliche Antragsformulare für eine Förderung nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auszuhändigen, - eines Anliegens zuletzt vom Dezember 2011 (April 2012 und August 2012), ihm das amtliche Antragsformular für Arbeitgeber wegen Vorstellungsterminen auszuhändigen, - eines Anliegens vom 02.01.2012 bezüglich des "Aktive-Passive Programm der BW Regierung bei der L-Bank", - eines Anliegens vom 04./14.06.2012 bezüglich der Vermittlung ins Ausland, - eines Anliegens vom 03.08.2012 bezüglich der Förderung von 16 Bewerbungen nach § 45 SGB III, - eines Anliegens vom 03.09.2012 bezüglich der "VGS Zusicherung" für eine Auslandstätigkeit, - eines Anliegens vom 06.09.2012 bezüglich der Entscheidung, einen Scheck auszustellen, - eines Anliegens vom 10.09.2012 bezüglich der Förderung von 9 Bewerbungen nach § 45 SGB III, - eines Anliegens vom Mai - September 2012 bezüglich der Absenkung von Regelleistungen um 10 %, - eines Anliegens vom September/ Oktober 2011 bezüglich der Ausgabe des amtlichen Antragsformulars für die Förderung nach § 45 SGB III für Bewerbungen und - eines Anliegens, ab Herbst 2009/2010 eine Sprachförderung für die deutsche Sprache zu erhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf die Akteninhalte verwiesen.
Mit Urteil vom 16.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klage sei weitestgehend bereits unzulässig, da der Kläger die Sperrfrist für eine Untätigkeitsklage nicht gewahrt habe, er kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ausgabe von Antragsformularen für sich reklamieren könne, die Anträge teilweise, entgegen dem Vorbringen des Klägers, verbeschieden worden seien, teilweise keine Anträge gestellt bzw. aktenkundig seien oder den Anträgen durch die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget entsprochen worden sei.
Gegen das am 24.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2013 Berufung eingelegt, mit der er, soweit verständlich, die Prüfung aller Unterlagen begehrt. Er hat hierzu u.a. einen Bescheid des Beklagten vom 31.08.2012 und vom 26.10.2012 vorgelegt. Am 24.06.2013 hat der Kläger dem Senat einen Bescheid des Beklagten vom 17.06.2013, mit dem der Beklagte seinen Bescheid vom 27.03.2013, mit dem Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch i.H.v. 167,- EUR bewilligt wurden, widerrufen hat, vorgelegt und sinngemäß dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Kläger beantragt - sinngemäß anhand des Klageschriftsatzes vom 15.09.2012 -,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sein Anliegen aus September/Oktober 2011 betreffend die Förderung nach § 45 SGB III für Bewerbungen und der Ausgabe von Anträgen (Nr.1), sein Anliegen aus dem Dezember 2011, dem April 2012 und dem August 2012 betreffend die Ausgabe von Antragsformularen für Arbeitgeber wegen Vorstellungsgesprächen (Nr.2), sein Anliegen vom 02. Januar 2012 betreffend das Programm der Baden- Württembergischen Regierung bei der L-Bank "Aktive- Passive" (Nr.3), sein Anliegen vom 04./14. Juni 2012 betreffend die Kosten bei der Vermittlung ins Ausland über einen Auslandsvermittler (Nr.4), sein Anliegen vom 03. August 2012 betreffend Leistungen für 16 Bewerbungen nach § 45 SGB III (Nr.5), sein Anliegen vom 03. September 2012 betreffend eine "VGS- Zusicherung" als Förderung für eine Auslandstätigkeit durch einen Auslandsarbeitsvermittler (Nr.6), sein Anliegen vom 06. September 2012 betreffend die Gewährung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch in Holland am 27./28. August 2012 in Form eines Schecks (Nr.7), sein Anliegen vom 10. September 2012 betreffend Leistungen für neun Bewerbungen nach § 45 SGB III (Nr.8), sein Anliegen von Mai bis September 2012 betreffend die Absenkung der Regelleistung um 10 % zum 01. August 2012 und zum 01. September 2012 (Nr.9), sein Anliegen aus September/Oktober 2011 betreffend die Ausgabe von Anträgen für Leistungen nach § 45 SGB III (Nr.10) und sein Anliegen ab Herbst 2009/2010 betreffend eine Sprachförderung für die deutsche Sprache (Nr.11) zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Beklagte hat der Einbeziehung des Bescheides vom 17.06.2013 widersprochen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 08.07.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 02.08.2013 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; sie ist zulässig.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Der Bescheid vom 17.06.2013 ist, da der Beklagte eine Einwilligung nicht erteilt und eine Klageänderung auch nicht sachdienlich ist - der Bescheid steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden - nicht im Wege eine Klageänderung nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG Inhalt des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung ist unbegründet; das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Die Untätigkeitsklage setzt, wie jedes andere gerichtlich geltend gemachte Begehren, ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, Vor § 51, Rn 16). Im Bereich der Untätigkeitsklage konkretisiert sich dies dahingehend, dass eine solche unzulässig ist, wenn sie sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition darstellt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Bremen, Beschluss vom 03.07.1996 - L 4 BR 39/95 - veröffentlicht in juris). Soweit der Kläger seine Begehren darauf richtet, den Beklagten im Wege einer Untätigkeitsklage dazu zu verurteilen, ihm Anträge auszuhändigen, fehlt es bereits deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil für den Kläger die Möglichkeit besteht, die Antragsformulare des Beklagten im Internet herunterzuladen, wovon der Kläger nach seinem eigenen Bekunden gegenüber dem Beklagten in seiner e-Mail vom 27.10.2011 Gebrauch gemacht hat und unverändert macht. Im Übrigen ist es nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass den Kläger, der die Beklagte mit einer unüberschaubaren Anzahl an Kostenerstattungsanträgen überzieht, die erforderlichen Formulare nicht zur Verfügung stehen und standen. Der Untätigkeitsklage fehlt deswegen das Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit der Kläger begehrt, sein Anliegen vom 02.01.2012 betreffend das Programm des Landes Baden-Württemberg "passiv/Aktiv-Tausch" zu verbescheiden (Nr.3), ist die Untätigkeitsklage jedenfalls unbegründet, da der Beklagte jedenfalls einen zureichenden Grund dafür hatte, über den "Antrag" des Klägers vom 02.01.2012, so ein solcher in den Ausführungen des Klägers erblickt werden kann, nicht zu entscheiden, da die gesetzliche Grundlage des Programms noch nicht verabschiedet war und der Kläger sodann mit Schreiben vom 15.08.2012 fruchtlos darauf hingewiesen wurde, dass er einen Arbeitgeber finden müsse, der die Leistungen des Programms in Anspruch nehmen wolle.
Soweit der Kläger eine Verbescheidung seines Anliegen vom 04. bzw. 14.06.2012 betreffend eine Vermittlung ins Ausland geltend macht (Nr.4), ist die Untätigkeitsklage bereits unstatthaft, da der Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2012 hierüber entschieden hat.
Soweit der Kläger die Verbescheidung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (Nr.1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 10) begehrt, ist die Untätigkeitsklage jedenfalls unbegründet, da der Beklagte einen zureichenden Grund für eine ggf. nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgte Entscheidung hatte. Bei einem Antragsteller, der die Verwaltung mit einer Vielzahl von Anträgen überzieht, stellt es für die Verwaltung einen zureichenden Grund dar, jedenfalls in den Fällen geringer Bedeutung, die Frist des § 88 Abs. 2 SGG zu überschreiten, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Verwaltungstätigkeit zu Lasten der übrigen Leistungsempfänger in erster Linie nach den Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss 15.07.2008 - L 9 B 39/08 SO - veröffentlicht in juris). Dass der Kläger i.d.S. tätig ist, zeigt sich bereits daran, dass seine Eingaben, Anträge u.ä. über einen Zeitraum von fünf Jahren zu einem Aktenumfang von mehr als 5.500 Seiten geführt haben. Da hierbei gehäuft auch Anliegen gestellt werden, die an der Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit liegen, wie die Erstattung von Kosten für eine Zahlung im Wege eines Schecks, die zuvor ausdrücklich vom Kläger so beantragt wurde, führt dies zwangsläufig dazu, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, alle Vorbringen, die überdies nur schwer verständlich sind, innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 SGG zu bearbeiten. Dies ist jedoch zuvorderst dem Verhalten des Klägers geschuldet. Die Untätigkeitsklage bezüglich der Verbescheidung von Anträgen betreffend Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist jedenfalls, da sich der Beklagte auf einen zureichenden Grund berufen kann, unbegründet.
Soweit sich die Untätigkeitsklage auf ein Anliegen vom 03.09.2012 betreffend eine Zusicherung für eine Auslandstätigkeit und eines Auslandsarbeitsvermittlers bezieht (Nr.6), wurde der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2012 darauf hingewiesen, dass zwar insofern mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ein Instrumentarium, indes kein Rechtsanspruch hierauf bestehe. Die Ausgabe sei vielmehr Teil einer Integrationsstrategie, zu deren Ausarbeitung Meldetermine angesetzt gewesen seien, die der Kläger nicht wahrgenommen habe. Hieraus folgt, dass der Beklagte jedenfalls wiederum einen zureichenden Grund für eine evtl. Nichtverbescheidung hat. Die Untätigkeitsklage ist insofern jedenfalls unbegründet.
Soweit sich der Kläger im Wege einer Untätigkeitsklage dagegen wendet, dass Leistungen für Vorstellungsgespräche im Wege eines Schecks gewährt wurden (Nr.7), ist die Untätigkeitsklage unstatthaft, da der Beklagte hierüber zwischenzeitlich mit Bescheid vom 26.10.2012 entschieden hat. Soweit der Kläger mit der Berufung den Bescheid vom 26.10.2012 mit der handschriftlichen Anmerkung "Lügerei" vorgelegt hat und dies als Umstellung der Klage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage anzusehen ist, führt dies nicht dazu, dass dem sinngemäßen Begehren, weitere 2,10 EUR an ihn auszuzahlen, stattzugeben wäre, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch (§ 78 Abs. 1 SGG) eingelegt hat. Im Übrigen bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 31.08.2012 ausdrücklich darauf bestanden hat, die Leistungen im Wege eines Schecks zu erhalten.
Soweit die Untätigkeitsklage ein Anliegen von Mai bis September 2012 betreffend die Absenkung der Regelleistung um 10 % zum 01. August - 01. September 2012 zum Inhalt hat (Nr.9), ist die Untätigkeitsklage unzulässig, da weder konkret vorgetragen wurde noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Kläger ein Anliegen von Mai bis September 2012 betreffend eine Absenkung der Regelleistung vom 01.08. - 01.09.2012 um 10% an den Beklagten herangetragen hat.
Auch bezüglich der begehrten Sprachförderung (Nr.11) ist nach Durchsicht der Akteninhalte nicht ersichtlich, dass ein konkreter Antrag auf Sprachförderung vom Kläger gestellt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 16.01.2013 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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