Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 3053/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1177/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 25.04.2006 bis 31.10.2006.
Der am 01.03.1982 geborene Kläger beantragte am 25.04.2006 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Verwaltungsakten Blatt 43). Hierbei legte er seine Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, wonach ihm im April 2006 1.734,95 EUR ausbezahlt wurden. Weiter vorgelegt wurde der Kontoauszug eines Bausparvertrages mit Kontostand 4.531,85 EUR per 31.12.2005 sowie ein Kontoauszug eines Girokontos mit Kontostand 2.268,01 EUR am 06.05.2006. Mit Bescheid vom 18.05.2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Wegen des zu berücksichtigenden Vermögens sei der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, da er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen bestreiten könne. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 7.079,86 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 4.600,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 29.05.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, über das Geld aus dem Bausparvertrag könne er aktuell nicht verfügen, sondern müsse eine Kündigungsfrist von etwa drei Monaten abwarten. Hierzu legte er eine Bescheinigung der Bausparkasse vom 01.06.2006 vor, wonach das Guthaben von 5.731,85 EUR nach Zuteilung im 4. Quartal 2006 ausgezahlt werde.
Mit Bescheid vom 07.06.2006 (Blatt 86) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 25.04.2006 bis 31.10.2006 als Darlehen gemäß § 16 Abs. 4 SGB II in folgender Höhe:
25.04.2006 bis 30.04.2006 124,56 EUR 01.05.2006 bis 30.06.2006 monatlich 622,82 EUR 01.07.2006 bis 31.10.2006 monatlich 636,82 EUR. Der Bescheid enthielt weiter die Hinweise, über den Rückzahlungsmodus erhalte der Kläger Bescheid, wenn die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgt sei, während des Bezugs von Alg. II sei der Kläger in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, der zuständige Träger zahle während des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) II Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Mit Änderungsbescheid vom 01.08.2006 nahm der Beklagte die Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 06.08.2006 zurück mit der Begründung, bei der darlehensweisen Gewährung von Leistungen bestehe keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Alle weiteren Bestandteile des Bescheides vom 07.06.2006 behielten ihre Gültigkeit. Hiergegen erhob der Kläger am 15.08.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 14.09.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger darlehensweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 28.04.2006 bis 30.09.2006. Am 14.09.2006 überwies der Beklagte an die DAK Chemnitz Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 574,78 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. 81,20 EUR. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 19.07.2006 teilte der Kläger mit, dass er ab 01.10.2006 eine Tätigkeit in Stuttgart aufnehmen werde. Am 26.09.2006 teilte er der Beklagten mit, er werde ab dem 02.10.2006 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Stuttgart aufnehmen. Er sei am 21.09.2006 umgezogen.
Die gegen die darlehensweise Gewährung der Leistungen erhobene Klage nahm der Kläger am 08.11.2006 zurück.
An den Kläger wurden darlehensweise folgende Leistungen gewährt: Alg II 2.108,20 EUR, Kosten der Unterkunft (KdU) 1.809.28 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung 574,78 EUR, Beiträge zur Pflegeversicherung 81,20 EUR.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 setzte die Beklagte die Erstattung der mit Bescheiden vom 07.06. und 14.09.2006 bewilligten darlehensweisen Leistungen i.H.v. 2.054,85 EUR fest. Dieser Betrag entspreche der Höhe des den Freibetrag nach § 12 SGB II übersteigenden Vermögens.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.01.2007 Widerspruch mit der Begründung, das im Bescheid erwähnte Vermögen von 5.731,85 EUR überschreite das ihm zustehende Vermögen nur um 181,85 EUR. Dieses Vermögen sei durch die Kosten des Umzugs nach Stuttgart mehr als aufgebraucht. Zudem sei ein Teil der Einzahlungen auf das Bausparkonto ab 2005 nicht durch ihn, sondern durch Frau Sabine Maier erfolgt, sodass es sich hierbei nicht um sein Vermögen handle. Schließlich könne eine Rückforderung schon deshalb nicht erfolgen, weil die ursprüngliche Bewilligung als Darlehen fehlerhaft gewesen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 19.03.2007 setzte der Beklagte die Höhe des zu erstattenden Betrages mit 1.354,85 EUR neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 wies er den Widerspruch im Übrigen zurück.
Am 19.04.2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die einmalige Entscheidung der darlehensweisen Leistungsgewährung sei falsch gewesen, da er nie Vermögen besessen habe. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sein Vermögen zwar nicht aufgebraucht sei, aber unter den Freibeträgen des SGB II liege.
Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide, mit denen die Darlehen bewilligt worden seien, seien bestandskräftig, deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob die darlehensweise Gewährung rechtmäßig erfolgt sei. Dadurch sei auch die Festsetzung der Rückzahlungsverpflichtung und der Fälligkeit des Darlehens durch Verwaltungsakt zulässig. Der angefochtene Bescheid könne auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Auch greife der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch. Denn der Beklagte habe die Rückforderung erst nach Auszahlung des Bausparvertrags geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung habe der Kläger auch nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden.
Gegen das am 19.02.2012 zugestellt Urteil hat der Kläger am 15.03.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, er sei davon ausgegangen, dass die Leistungen zunächst aufgrund seiner Notsituation bewilligt worden seien, die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nochmals überprüft werde, da die Sachbearbeiterin mit seinem Fall ersichtlich überfordert gewesen sei. Ferner seien die Leistungen falsch berechnet worden. Er habe der Sachbearbeiterin bei Antragstellung mitgeteilt, dass das Guthaben auf seinem Konto in den nächsten Tagen aufgebraucht sei, da er noch einige Rechnungen zu bezahlen habe. Von der Antragstellung bis zur Gewährung der Leistungen könnten mehrere Wochen vergehen und er habe weiterhin seinen Unterhalt zu bestreiten. Zudem habe Frau Sabine Maier die Einzahlungen auf seinen Bausparvertrag ab Oktober 2004 übernommen. Auch habe er nicht von Januar bis Mai 2006 Geld auf seinen Bausparvertrag eingezahlt. Schließlich habe die Beklagte versäumt ihm mitzuteilen, dass er bei dem Erhalt von Leistungen im Voraus nicht automatisch versichert sei. Sachgerechte Informationen habe er trotz Aufforderung von der Beklagten nicht erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. März 2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 07.06.2013 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.06.2013 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da der Sachverhalt ausermittelt ist und der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, die einer weiteren Nachprüfung bedurft hätten. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris Rn. 11). Nach 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die auf Aufhebung des Erstattungsbescheids gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist verpflichtet, die darlehensweise gewährten Sozialleistungen in der von der Beklagten zuletzt festgesetzten Höhe zurückzuzahlen.
Zwar liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - entgegen der Auffassung des Beklagten - im vorliegenden Fall nicht vor. Denn der Beklagte hat weder die Bescheide, mit denen dem Kläger die darlehenswiese gewährte Leistung bewilligt worden sind, mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben, noch ist die Auszahlung der Leistungen an den Kläger ohne Verwaltungsakt erfolgt.
Die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers ergibt sich jedoch bereits aus der Gewährung eines Darlehens, da die Verpflichtung zur Rückzahlung der Rechtsnatur eines Darlehens immanent ist (BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 9b RAr 7/90 - juris Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2011 - L 2 SO 5226/10 - juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2012 - L 19 AS 1569/11 - juris Rn. 37). Die Gewährung bzw. Bewilligung eines Darlehens umfasst danach auch die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers.
Der Beklagte war auch berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens durch Verwaltungsakt festzusetzen. Durch die Wahl der Form der Darlehensgewährung - Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Kombination dieser Handlungsformen - bestimmt sich auch die Form der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden (Bender in: Gagel, SGB II, § 42a Rn. 14f; Mecke in: Eicher/Spellbrink SGB II, 3. Aufl. § 9 Rn. 80; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38).
Der Beklagte hat die Höhe des Rückzahlungsbetrags auch zutreffend festgesetzt. Er hat ausdrücklich nicht das am 27.06.2006 bestehende Guthaben auf den Bausparvertrag von 5.731.85 EUR, sondern das Guthaben zu Beginn des Jahres 2006 i.H.v. 4.531,85 EUR zzgl. der Einzahlungen von monatlich 50,00 EUR für die Monate Januar bis April 2006 als Vermögen berücksichtigt. Soweit der Kläger vorträgt, die Einzahlungen seien nicht durch ihn, sondern durch Dritte erfolgt, ist dies unbeachtlich, denn rechtlicher Vermögensinhaber war er selbst. Der Beklagte hat zudem den Kontostand des Girokontos des Klägers am 06.05.2006 i. H. v. 2.173,01 EUR als Vermögen zugrunde gelegt, somit ein Gesamtvermögen bei Antragstellung am 25.04.2006 von 6.904,86 EUR.
Der Beklagte hat zutreffend einen Freibetrag i.H.v. 5.550,00 EUR vom Vermögen des Klägers abgesetzt, sodass sich der Rückzahlungsbetrag von 1.354,85 EUR ergibt, den der Beklagte zuletzt festgesetzt hat. Dieser Freibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag i.H.v. 4.800,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie dem Freibetrag für notwenige Anschaffungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750,00 EUR. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe von seinem Girokonto 1.000,00 EUR auf das Bausparkonto eingezahlt, hat der Beklagte dem Rechnung getragen und diesen Betrag nicht als Guthaben des Bausparkontos berücksichtigt.
Weitere vom Kläger geltend gemachte Kosten für die Wohnungssuche und den Umzug nach Greiz bzw. Stuttgart können dagegen nicht angerechnet werden. Diese Kosten sind nicht zu Beginn des Leistungszeitraums entstanden, in welchem mangels anrechenbaren Vermögens keine Bedürftigkeit bestanden hatte, und können deshalb das anrechenbare Vermögen im Erstattungszeitraum nicht mindern. Dem Kläger wurde für die Zeit vom 25.04.2006 bis 30.06.2006 Alg II in Höhe von insgesamt 1.370,20 EUR (124,56 EUR plus 2 x 622,82 EUR) gewährt. Der Umzug von Chemnitz nach Greiz ist ausweislich der Angaben des Klägers in der Veränderungsmitteilung vom 21.09.2006 an diesem Tag erfolgt, der Umzug nach Stuttgart erst zum 02.10.2006.
Auch sonstige Gründe, welche der Geltendmachung der Rückzahlung des Darlehens entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. So stand der Kläger insbesondere im Zeitpunkt der Rückforderung in einem Beschäftigungsverhältnis. Jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides am 19.03.2007 bzw. des Widerspruchsbescheides am 23.03.2007 war der Bausparvertrag an den Kläger ausbezahlt gewesen. Das Bausparunternehmen hatte dem Kläger bescheinigt, das Guthaben des im November 1999 abgeschlossenen Bausparvertrages werde nach Zuteilung im 4. Quartal 2006 ausgezahlt. Damit war die in den darlehensbewilligenden Bescheiden festgesetzte Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehens erfüllt.
Die Bescheide des Beklagten sind somit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 25.04.2006 bis 31.10.2006.
Der am 01.03.1982 geborene Kläger beantragte am 25.04.2006 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Verwaltungsakten Blatt 43). Hierbei legte er seine Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, wonach ihm im April 2006 1.734,95 EUR ausbezahlt wurden. Weiter vorgelegt wurde der Kontoauszug eines Bausparvertrages mit Kontostand 4.531,85 EUR per 31.12.2005 sowie ein Kontoauszug eines Girokontos mit Kontostand 2.268,01 EUR am 06.05.2006. Mit Bescheid vom 18.05.2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Wegen des zu berücksichtigenden Vermögens sei der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, da er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen bestreiten könne. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 7.079,86 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 4.600,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 29.05.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, über das Geld aus dem Bausparvertrag könne er aktuell nicht verfügen, sondern müsse eine Kündigungsfrist von etwa drei Monaten abwarten. Hierzu legte er eine Bescheinigung der Bausparkasse vom 01.06.2006 vor, wonach das Guthaben von 5.731,85 EUR nach Zuteilung im 4. Quartal 2006 ausgezahlt werde.
Mit Bescheid vom 07.06.2006 (Blatt 86) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 25.04.2006 bis 31.10.2006 als Darlehen gemäß § 16 Abs. 4 SGB II in folgender Höhe:
25.04.2006 bis 30.04.2006 124,56 EUR 01.05.2006 bis 30.06.2006 monatlich 622,82 EUR 01.07.2006 bis 31.10.2006 monatlich 636,82 EUR. Der Bescheid enthielt weiter die Hinweise, über den Rückzahlungsmodus erhalte der Kläger Bescheid, wenn die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgt sei, während des Bezugs von Alg. II sei der Kläger in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, der zuständige Träger zahle während des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) II Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Mit Änderungsbescheid vom 01.08.2006 nahm der Beklagte die Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 06.08.2006 zurück mit der Begründung, bei der darlehensweisen Gewährung von Leistungen bestehe keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Alle weiteren Bestandteile des Bescheides vom 07.06.2006 behielten ihre Gültigkeit. Hiergegen erhob der Kläger am 15.08.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 14.09.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger darlehensweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 28.04.2006 bis 30.09.2006. Am 14.09.2006 überwies der Beklagte an die DAK Chemnitz Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 574,78 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. 81,20 EUR. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 19.07.2006 teilte der Kläger mit, dass er ab 01.10.2006 eine Tätigkeit in Stuttgart aufnehmen werde. Am 26.09.2006 teilte er der Beklagten mit, er werde ab dem 02.10.2006 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Stuttgart aufnehmen. Er sei am 21.09.2006 umgezogen.
Die gegen die darlehensweise Gewährung der Leistungen erhobene Klage nahm der Kläger am 08.11.2006 zurück.
An den Kläger wurden darlehensweise folgende Leistungen gewährt: Alg II 2.108,20 EUR, Kosten der Unterkunft (KdU) 1.809.28 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung 574,78 EUR, Beiträge zur Pflegeversicherung 81,20 EUR.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 setzte die Beklagte die Erstattung der mit Bescheiden vom 07.06. und 14.09.2006 bewilligten darlehensweisen Leistungen i.H.v. 2.054,85 EUR fest. Dieser Betrag entspreche der Höhe des den Freibetrag nach § 12 SGB II übersteigenden Vermögens.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.01.2007 Widerspruch mit der Begründung, das im Bescheid erwähnte Vermögen von 5.731,85 EUR überschreite das ihm zustehende Vermögen nur um 181,85 EUR. Dieses Vermögen sei durch die Kosten des Umzugs nach Stuttgart mehr als aufgebraucht. Zudem sei ein Teil der Einzahlungen auf das Bausparkonto ab 2005 nicht durch ihn, sondern durch Frau Sabine Maier erfolgt, sodass es sich hierbei nicht um sein Vermögen handle. Schließlich könne eine Rückforderung schon deshalb nicht erfolgen, weil die ursprüngliche Bewilligung als Darlehen fehlerhaft gewesen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 19.03.2007 setzte der Beklagte die Höhe des zu erstattenden Betrages mit 1.354,85 EUR neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 wies er den Widerspruch im Übrigen zurück.
Am 19.04.2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die einmalige Entscheidung der darlehensweisen Leistungsgewährung sei falsch gewesen, da er nie Vermögen besessen habe. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sein Vermögen zwar nicht aufgebraucht sei, aber unter den Freibeträgen des SGB II liege.
Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide, mit denen die Darlehen bewilligt worden seien, seien bestandskräftig, deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob die darlehensweise Gewährung rechtmäßig erfolgt sei. Dadurch sei auch die Festsetzung der Rückzahlungsverpflichtung und der Fälligkeit des Darlehens durch Verwaltungsakt zulässig. Der angefochtene Bescheid könne auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Auch greife der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch. Denn der Beklagte habe die Rückforderung erst nach Auszahlung des Bausparvertrags geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung habe der Kläger auch nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden.
Gegen das am 19.02.2012 zugestellt Urteil hat der Kläger am 15.03.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, er sei davon ausgegangen, dass die Leistungen zunächst aufgrund seiner Notsituation bewilligt worden seien, die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nochmals überprüft werde, da die Sachbearbeiterin mit seinem Fall ersichtlich überfordert gewesen sei. Ferner seien die Leistungen falsch berechnet worden. Er habe der Sachbearbeiterin bei Antragstellung mitgeteilt, dass das Guthaben auf seinem Konto in den nächsten Tagen aufgebraucht sei, da er noch einige Rechnungen zu bezahlen habe. Von der Antragstellung bis zur Gewährung der Leistungen könnten mehrere Wochen vergehen und er habe weiterhin seinen Unterhalt zu bestreiten. Zudem habe Frau Sabine Maier die Einzahlungen auf seinen Bausparvertrag ab Oktober 2004 übernommen. Auch habe er nicht von Januar bis Mai 2006 Geld auf seinen Bausparvertrag eingezahlt. Schließlich habe die Beklagte versäumt ihm mitzuteilen, dass er bei dem Erhalt von Leistungen im Voraus nicht automatisch versichert sei. Sachgerechte Informationen habe er trotz Aufforderung von der Beklagten nicht erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. März 2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 07.06.2013 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.06.2013 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da der Sachverhalt ausermittelt ist und der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, die einer weiteren Nachprüfung bedurft hätten. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris Rn. 11). Nach 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die auf Aufhebung des Erstattungsbescheids gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist verpflichtet, die darlehensweise gewährten Sozialleistungen in der von der Beklagten zuletzt festgesetzten Höhe zurückzuzahlen.
Zwar liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - entgegen der Auffassung des Beklagten - im vorliegenden Fall nicht vor. Denn der Beklagte hat weder die Bescheide, mit denen dem Kläger die darlehenswiese gewährte Leistung bewilligt worden sind, mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben, noch ist die Auszahlung der Leistungen an den Kläger ohne Verwaltungsakt erfolgt.
Die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers ergibt sich jedoch bereits aus der Gewährung eines Darlehens, da die Verpflichtung zur Rückzahlung der Rechtsnatur eines Darlehens immanent ist (BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 9b RAr 7/90 - juris Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2011 - L 2 SO 5226/10 - juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2012 - L 19 AS 1569/11 - juris Rn. 37). Die Gewährung bzw. Bewilligung eines Darlehens umfasst danach auch die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers.
Der Beklagte war auch berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens durch Verwaltungsakt festzusetzen. Durch die Wahl der Form der Darlehensgewährung - Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Kombination dieser Handlungsformen - bestimmt sich auch die Form der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden (Bender in: Gagel, SGB II, § 42a Rn. 14f; Mecke in: Eicher/Spellbrink SGB II, 3. Aufl. § 9 Rn. 80; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38).
Der Beklagte hat die Höhe des Rückzahlungsbetrags auch zutreffend festgesetzt. Er hat ausdrücklich nicht das am 27.06.2006 bestehende Guthaben auf den Bausparvertrag von 5.731.85 EUR, sondern das Guthaben zu Beginn des Jahres 2006 i.H.v. 4.531,85 EUR zzgl. der Einzahlungen von monatlich 50,00 EUR für die Monate Januar bis April 2006 als Vermögen berücksichtigt. Soweit der Kläger vorträgt, die Einzahlungen seien nicht durch ihn, sondern durch Dritte erfolgt, ist dies unbeachtlich, denn rechtlicher Vermögensinhaber war er selbst. Der Beklagte hat zudem den Kontostand des Girokontos des Klägers am 06.05.2006 i. H. v. 2.173,01 EUR als Vermögen zugrunde gelegt, somit ein Gesamtvermögen bei Antragstellung am 25.04.2006 von 6.904,86 EUR.
Der Beklagte hat zutreffend einen Freibetrag i.H.v. 5.550,00 EUR vom Vermögen des Klägers abgesetzt, sodass sich der Rückzahlungsbetrag von 1.354,85 EUR ergibt, den der Beklagte zuletzt festgesetzt hat. Dieser Freibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag i.H.v. 4.800,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie dem Freibetrag für notwenige Anschaffungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750,00 EUR. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe von seinem Girokonto 1.000,00 EUR auf das Bausparkonto eingezahlt, hat der Beklagte dem Rechnung getragen und diesen Betrag nicht als Guthaben des Bausparkontos berücksichtigt.
Weitere vom Kläger geltend gemachte Kosten für die Wohnungssuche und den Umzug nach Greiz bzw. Stuttgart können dagegen nicht angerechnet werden. Diese Kosten sind nicht zu Beginn des Leistungszeitraums entstanden, in welchem mangels anrechenbaren Vermögens keine Bedürftigkeit bestanden hatte, und können deshalb das anrechenbare Vermögen im Erstattungszeitraum nicht mindern. Dem Kläger wurde für die Zeit vom 25.04.2006 bis 30.06.2006 Alg II in Höhe von insgesamt 1.370,20 EUR (124,56 EUR plus 2 x 622,82 EUR) gewährt. Der Umzug von Chemnitz nach Greiz ist ausweislich der Angaben des Klägers in der Veränderungsmitteilung vom 21.09.2006 an diesem Tag erfolgt, der Umzug nach Stuttgart erst zum 02.10.2006.
Auch sonstige Gründe, welche der Geltendmachung der Rückzahlung des Darlehens entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. So stand der Kläger insbesondere im Zeitpunkt der Rückforderung in einem Beschäftigungsverhältnis. Jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides am 19.03.2007 bzw. des Widerspruchsbescheides am 23.03.2007 war der Bausparvertrag an den Kläger ausbezahlt gewesen. Das Bausparunternehmen hatte dem Kläger bescheinigt, das Guthaben des im November 1999 abgeschlossenen Bausparvertrages werde nach Zuteilung im 4. Quartal 2006 ausgezahlt. Damit war die in den darlehensbewilligenden Bescheiden festgesetzte Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehens erfüllt.
Die Bescheide des Beklagten sind somit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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