Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 KR 139/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 140/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Anknüpfung der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung an den Ersatzvergleichswert für die forstwirtschaftliche Nutzung in § 125 Abs. 2, 7 BewG in Höhe von 125,00 DM je Hektar war jedenfalls im Jahr 2003 noch verfassungsgemäß.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 10. Januar 2008, 19. Juni 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009, 26. Juni 2009, 6. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012 und 4. Januar 2013 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die von den ursprünglichen Beklagten zu 1 und 2 angenommene Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die daraus resultierende Verbeitragung.
Die am 1955 geborene Klägerin gab bei der Beklagten unter dem 30. Oktober 2005 eine Meldung als landwirtschaftliche Unternehmerin ab. Darin teilte sie mit, dass sie seit 8. Januar 2003 einen Forstbetrieb als Unternehmerin bewirtschafte. Bereits am 12. März 2003 hatte sie gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (SLBG) angegeben, bei einer Waldfläche von 413,8 ha würden 66,66 ha Wald nicht bewirtschaftet; ferner seien 13,1 ha der Bodenfläche nicht mit Gehölzen bestanden. Die Fläche des Wirtschaftswaldes betrage 334,04 ha. In der Meldung als landwirtschaftliche Unternehmerin führte sie aus, selbst in keinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Sie sei auch nicht außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens selbstständig tätig. Ihrem Unternehmen widme sie sich seit 8. Januar 2003 wöchentlich acht Stunden. Sie sei über ihren – in der Forstverwaltung des Landes Baden-Württemberg als Beamter tätigen – Ehemann privat kranken- und pflegeversichert. Schon am 26. Oktober 2005 hatte sie der Beklagten zu 1 fernmündlich mitgeteilt, sie sei über ihren Ehemann beihilfeberechtigt.
Ebenfalls am 26. Oktober 2005 beantragte sie fernmündlich die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin gemäß § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), die sie durch am 1. Dezember 2005 bei den Beklagten eingegangenes Schreiben vom 30. November 2005 wiederholte.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 teilte die Klägerin den Beklagten mit, das forstwirtschaftliche Unternehmen werde von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam betrieben. Da ihr Ehemann das Unternehmen überwiegend leite, sei nicht sie, sondern ihr Ehemann der forstwirtschaftliche Unternehmer.
Nachdem die Beklagten den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KVLG durch Bescheid vom 14. Dezember 2005 zunächst mit der Begründung abgelehnt hatten, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 maßgebliche Dreimonatsfrist sei überschritten, gingen sie mit Schreiben vom 3. August 2006 davon aus, die Dreimonatsfrist sei – weil durch die SLBG keine zeitnahe Mitteilung an die damalige Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, über die Betriebsanmeldung der Klägerin erfolgt sei – eingehalten. Es bedürfe aber noch des Nachweises für das Überschreiten des Wirtschaftswertes von 60.000,00 DM ab Beginn der Bewirtschaftung am 8. Januar 2003. Insoweit sei eine Kopie des Grundsteuermessbescheides für das landwirtschaftliche Unternehmen vorzulegen.
Unter dem 21. August 2006 übersandte die Klägerin die an sie als "Nutzer/Steuerschuldner" gerichteten Grundsteuermessbescheide der Finanzämter R und P vom 24. Januar 2003 bzw. vom 28. Oktober 2003, welche für beide Betriebsteile einen Ersatzwirtschaftswert von 22.175,00 DM bzw. 28.925,00 DM auswiesen. Die Klägerin machte insoweit geltend, der Ersatzwirtschaftswert dürfe zur abschließenden Beurteilung der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht herangezogen werden. Die forstfachlich fundierte gutachtliche Einschätzung unter Beachtung der gegebenen Bestandsverhältnisse ihres Forstbetriebes ergebe vielmehr einen Wirtschaftswert von insgesamt 122.100,00 bis 146.900,00 DM (Schreiben vom 18. August 2006).
Mit Bescheid vom 23. August 2006 teilten die Beklagten der Klägerin mit, aus den eingereichten Grundsteuermessbescheiden ergebe sich, dass der für die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin erforderliche Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens von 60.000,00 DM nicht erreicht werde. Es bestehe deshalb Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin ab 8. Januar 2003. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragszahlung werde angeboten, die Versicherungspflicht erst ab 1. Oktober 2006 beginnen zu lassen, sofern für die Zeit vom 8. Januar 2003 bis 30. September 2006 ein Leistungsverzicht erklärt werde.
Durch Schreiben vom 12. September 2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 erneut geltend, bei der Beurteilung ihres Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht dürfe der Wirtschaftswert nicht mit dem – für Zwecke der vereinfachten Grundsteuerbemessung im Beitrittsgebiet festgesetzten – Ersatzwirtschaftswert von 125,00 DM je Hektar gleichgesetzt werden.
Mit Schreiben vom 28. September 2009 führten die Beklagten aus, bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer könne nur auf den finanzbehördlich festgestellten Wirtschaftswert abgestellt werden. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 31. Januar 1980 (11 RK 4/79 – USK 8013) bestätigt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, ihr Forstbetrieb sei durch einen hohen Anteil von Nadelbäumen gekennzeichnet, deren Ertragswerte den Pauschalbetrag des Ersatzwirtschaftswerts deutlich überstiegen. Zur Feststellung des tatsächlichen und für die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgeblichen Wirtschaftswerts schlage sie eine Bewertung ihres Betriebes durch einen von der Oberfinanzdirektion vereidigten Forstsachverständigen vor.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 stellten die Beklagten die Versicherungspflicht der Klägerin in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 8. Januar 2003 fest. Dabei gingen die Beklagten von bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen von 413,81 ha aus. Bei einem Berechnungswert von 125,00 DM pro Hektar ergebe sich ab 8. Januar 2003 ein Wirtschaftswert von 51.726,00 DM. Für die Zeit vom 8. Januar 2003 bis 31. Oktober 2006 habe die Klägerin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.863,82 EUR zu entrichten. Ab 1. November 2006 betrage der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung 108,94 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 3. November 2006 lehnten die Beklagten den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, weil der Wirtschaftswert des forstwirtschaftlichen Unternehmens der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht am 8. Januar 2003 den Wert von 60.000,00 DM unterschritten habe. Denn ausgehend von den Grundsteuermessbescheiden habe der Wirtschaftswert im Jahr 2003 nur 51.100,00 DM betragen.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 wiesen die Beklagten die Klägerin darauf hin, für Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die kinderlos seien, werde ein um 0,25 Prozentpunkte erhöhter Beitragssatz erhoben. Eine Elterneigenschaft sei für die Klägerin nicht festzustellen. Sofern ein Nachweis zur Elterneigenschaft übersandt werde, müsse der Beitragszuschlag nicht entrichtet werden.
Gegen die Bescheide vom 3. November 2006 legte die Klägerin am 21. November 2006 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung nahm sie insbesondere auf ihre Schreiben vom 18. August 2006, 12. September 2006 und 17. Oktober 2006 Bezug.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2007 setzten die Beklagten den Monatsbeitrag der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2007 auf insgesamt 110,70 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 wiesen die Beklagten die Widersprüche der Klägerin gegen die beiden Bescheide vom 16. November 2006 zurück. Der Bescheid vom 5. Januar 2007 werde in das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einbezogen. Die Klägerin sei als landwirtschaftliche Unternehmerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 versicherungspflichtig. Die für die Begründung der Versicherungspflicht maßgebliche Mindestgröße der forstwirtschaftlichen Nutzflächen von 40 ha werde überschritten. Es bestehe für die Kläger weder eine Vorrangversicherung bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse noch sei sie versicherungsfrei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin nach § 4 KVLG 1989 lägen nicht vor, weil der Wirtschaftswert ihres Forstunternehmens bei Eintritt der Versicherungspflicht am 8. Januar 2003 den Wert von 60.000,00 DM nicht überstiegen habe. Die Klägerin sei daher ab 8. Januar 2003 Mitglied der Beklagten. Aus ihrer Versicherungspflicht folge zwingend die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Berechnung der Beiträge der Klägerin sei nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Höhe nach zutreffend erfolgt.
Dagegen richtet sich die am 22. März 2007 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten dürften nicht den für die Bemessung der Grundsteuer maßgeblichen Ersatzwirtschaftswert von 125,00 DM pro Hektar heranziehen. Dieser habe zwar zunächst der Erhebung der Grundsteuer zu Grunde gelegt werden dürfen, um während einer Übergangszeit überhaupt Grundsteuer erheben zu können. Diese Übergangszeit sei jedoch längst abgelaufen. Es müsse daher der konkrete Wirtschaftswert der von der Klägerin bewirtschafteten Flächen ermittelt werden. Wegen des hohen Anteils von Nadelholz mit hohem Verkaufswert habe der Wirtschaftswert der maßgeblichen Flächen am 8. Januar 2003 durchschnittlich wenigstens 150,00 DM pro Hektar betragen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG sei inzwischen überholt. Die Bewertung von Grundstücken nach einem Einheitswert sei nur noch für die Erhebung der Grundsteuer zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die Verwendung des Einheitswerts außerhalb des Grundsteuerrechts nicht mehr als angemessen zu erachten (Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 – juris und 2 BvR 552/91 – juris sowie auf die Beschlüsse vom 2. Februar 1999 – 1 BvL 8/97 – juris und vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 - juris). Insbesondere in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 (1 BvL 8/97) habe das BVerfG deutlich gemacht, dass die Abkehr von der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert sich nicht lediglich auf die Erbschaftssteuer beziehe, sondern auch in anderen Rechtsgebieten wirke. Es müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Klägerin eine beamtenähnliche Person sei und schon deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliege. Sie habe nämlich einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen.
Die Beklagten haben vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG sei bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer von dem durch das Finanzamt festgesetzten Wirtschaftswert des Betriebes auszugehen (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 24. November 1978 – USK 7819 - und vom 31. Januar 1980 - 11 RK 4/79 – USK 8013). Bei einem Wirtschaftswert von 51.100,00 DM im Jahr 2003 sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin ausgeschlossen, so dass die Klägerin ab 8. Januar 2003 Mitglied der Beklagten sei. Aus ihrer Mitgliedschaft folge zwingend die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Daran habe sich durch die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des BVerfG nichts geändert. Der Anspruch der Klägerin auf Beihilfe sei aus dem Anspruch ihres Ehemannes abgeleitet. Die Klägerin selbst erfülle aber nicht die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit, weil sie nicht selbst Beamtin sei und deshalb im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge habe (Hinweis auf § 3a KVLG 1989 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]).
Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 haben die Beklagten die Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2008 auf insgesamt 144,50 EUR monatlich festgesetzt.
Nach Eingang der Geburtsurkunden ihrer beiden Söhne bei der Beklagten am 2. Juni 2008 ist die Klägerin durch Bescheid vom 19. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung ihrer Elterneigenschaft mit insgesamt 142,39 EUR monatlich verbeitragt worden.
Durch Bescheid vom 1. Juli 2008 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Juli 2008 auf insgesamt 144,50 EUR monatlich festgesetzt.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2009 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2009 auf insgesamt 142,82 EUR monatlich festgesetzt.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Juli 2009 auf insgesamt 133,90 EUR monatlich festgesetzt.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 seien rechtmäßig. Die Klägerin unterliege als Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft, deren Unternehmen die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreiche, der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989. Mit einer Fläche von 413,8 ha übersteige ihr forstwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße von 40 ha. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Landwirte bestünden nicht. Insbesondere die zur Erbschaftsteuer ergangene Entscheidung des BVerfG vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02 – juris) wirke sich vorliegend nicht aus, weil der Wert des forstwirtschaftlichen Vermögens der Klägerin nicht unterschiedlich, sondern auf dieselbe Weise ermittelt worden sei (Hinweis auf Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 5. Juni 2009 – L 1 KR 46/09 B ER – amtlicher Umdruck). Die Klägerin sei auch nicht als beihilfeberechtigte Ehefrau ihres im Forstdienst des Landes Baden-Württemberg tätigen Ehemannes versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Denn sie sei selbst weder Beamtin noch habe sie einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Falle der Krankheit aus einem Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 lägen nicht vor, weil die Klägerin unter Anknüpfung an den Flächenwert entsprechend den Bestimmungen der Beklagten zu 1 den gemäß § 40 Abs. 1 und 3 KVLG 1989 erforderlichen Wirtschaftswert von 60.000,00 DM nicht erreiche. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Satz 1 ALG sei der Wirtschaftswert der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Insoweit bestimme § 125 Abs. 2 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG), dass für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anstelle der Einheitswerte abweichend von § 19 Abs. 1 BewG Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und ab dem 1. Januar 1991 der Besteuerung zu Grunde gelegt würden. Für forstwirtschaftliche Nutzungen würden dabei unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt, die gemäß § 125 Abs. 7 BewG 125,00 DM je Hektar betrügen. Da ausgehend von den Festsetzungen der Finanzämter P und R das forstwirtschaftliche Vermögen der Klägerin mit insgesamt 51.000,00 DM den für eine Befreiung maßgeblichen Wert von 60.000,00 DM unterschreite, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vor. Die Versicherungspflicht in der Pflegekasse beruhe auf § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Im Übrigen sei die Beitragsberechnung nicht zu beanstanden und entspreche den Satzungsregelungen der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin. Insoweit begegne die Anknüpfung an den Flächenwert keinen rechtlichen Bedenken.
Gegen den ihr am 13. Juli 2009 zugestellten (SG 117) Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. August 2009 Berufung eingelegt (LSG 1).
Die Klägerin trägt vor, eine systematische Unterbewertung des Betriebsvermögens sei unzulässig. Der Ansatz eines Ersatzwirtschaftswerts von 125,00 DM je Hektar benachteilige die Klägerin gegenüber forstwirtschaftlichen Betrieben in den alten Bundesländern, in denen Grundstücke mit gleichen Erträgen höher bewertet würden, weshalb deren Unternehmer von der Pflichtversicherung befreit seien. Der Beitragsbescheid vom 4. Januar 2013 sei ebenso wie die vorangegangenen Bescheide rechnerisch korrekt. Die geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken bestünden aber auch gegen diesen Bescheid.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Juli 2009 sowie den Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 und den weiteren Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 in der Fassung der Beitragsbescheide vom 10. Januar 2008, 19. Juni 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009, 26. Juni 2009, 6. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012 und 4. Januar 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit ist.
Die jetzige Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2010 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2010 auf insgesamt 143,30 EUR monatlich festgesetzt, mit Bescheid vom 5. Januar 2011 ab 1. Januar 2011 auf insgesamt 142,71 EUR monatlich und mit Bescheid vom 5. Januar 2012 ab 1. Januar 2012 auf insgesamt 140,93 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 haben die jetzige Beklagten mitgeteilt, Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten zu 1 und zu 2 zu sein.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 hat die jetzige Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2013 auf insgesamt 140,52 EUR monatlich festgesetzt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Der die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung betreffende Bescheid vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 ist rechtmäßig (1). Der die Feststellung der Versicherungspflicht und die Festsetzung der Beiträge betreffende Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Bescheides vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 in der Fassung der Bescheide vom 10. Januar 2008, 19. Juni 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009, 26. Juni 2009, 6. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012 und 4. Januar 2013 ist ebenfalls rechtmäßig (2).
1. a) Die Klägerin ist nicht versicherungsfrei gemäß § 3a Nr. 1 KVLG 1989 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Sie ist weder selbst Beamtin noch hat sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
b) Die Klägerin ist in der Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert.
Für den Zeitpunkt des Beginns ihrer Versicherungspflicht ist auf den 8. Januar 2003 abzustellen. Denn sowohl ausweislich ihrer Meldung als landwirtschaftliche Unternehmerin vom 30. Oktober 2005 gegenüber der Beklagten zu 1 als auch ausweislich ihrer Mitteilung an die SLBG vom 12. März 2003 bewirtschaftete sie ihren Forstbetrieb ab diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 in der vom 1. August 2001 bis 31. März 2007 maßgeblichen Fassung sind in der Krankenversicherung der Landwirte Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer) deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, versicherungspflichtig; § 1 Abs. 5 ALG gilt. Nach § 1 Abs. 5 ALG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2008 maßgeblichen Fassung erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt.
Der von den Beklagten zu Grunde gelegte Grenzwert von 40 ha Fläche für ein Unternehmen der Forstwirtschaft wird mit 413,8 ha Waldfläche überschritten.
Die Klägerin war am 8. Januar 2003 auch landwirtschaftliche Unternehmerin. Ab diesem Zeitpunkt betrieb sie ein Unternehmen der Forstwirtschaft. Sowohl in ihrer Meldung gegenüber der Beklagten zu 1 vom 30. Oktober 2005 als auch in ihren Angaben gegenüber der SLBG vom 12. März 2003 bestätigte sie, alleinige Unternehmerin zu sein. Ein Hinweis auf eine Mitunternehmerschaft ihres Ehemannes lässt sich auch nicht aus dem an die SLBG übersandten Erhebungsbogen (Blatt 27 der Verwaltungsakte der Beklagten) ableiten. Dort findet sich zwar der Stempelaufdruck "WALDGUT P -B ... – Familie W ", jedoch hat die Klägerin allein den Erhebungsbogen unterschrieben und auch nur sich selbst als Eigentümer der forstwirtschaftlichen Grundstücke angegeben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass auch die Grundsteuerbescheide der Finanzämter R und P vom 24. Januar 2003 und vom 28. Oktober 2003 ausschließlich ihr gegenüber als "Nutzer/Steuerschuldner" ergangen sind.
Erst durch Schreiben vom 22. Dezember 2005 machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann leite das Unternehmen überwiegend. Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 KVLG 1989 in der vom 1. August 2001 bis 31. März 2007 maßgeblichen Fassung derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Der Ehemann der Klägerin leitete das Unternehmen nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihren Meldungen gegenüber der SLBG und der Beklagten zu 1 jedenfalls noch nicht am 8. Januar 2003. Andernfalls wären ihre Angaben vom 12. März 2003 und vom 30. Oktober 2005 zumindest unvollständig gewesen. Anhaltspunkte dafür finden sich nicht.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, durfte die Beklagte zu 1 unter den dargestellten Umständen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 KVLG 1989 in der vom 1. August 2001 bis 31. März 2007 maßgeblichen Fassung vorgehen. Danach bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt, wenn nicht festzustellen ist, wer das Unternehmen überwiegend leitet. Auch insofern bestünde eine Versicherungspflicht der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin.
Ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folgt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 SGB XI auch ihre Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
c) Zu Recht hat die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin abgelehnt.
Gemäß § 4 Abs. 1 KVLG 1989 wird auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 befreit, wer versicherungspflichtig wird durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3 KVLG 1989) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000,00 DM übersteigt (Nr. 1), oder durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 genannten Renten (Nr. 2).
aa) Der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Für die Bestimmung des Wirtschaftswerts ist der 8. Januar 2003 der maßgebliche Zeitpunkt. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Versicherungspflicht der Klägerin eingetreten. Die Befreiung wirkt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KVLG 1989 vom Beginn der Versicherungspflicht an (zum Zeitpunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Wertes siehe BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 11 RK 4/79 – juris Rn. 14).
Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KVLG in der vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gilt für die Ermittlung des Wirtschaftswerts § 1 Abs. 5 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). An die Stelle des § 1 Abs. 5 GAL ist mit Wirkung vom 1. Januar 1995 § 1 Abs. 6 ALG getreten (siehe hierzu im Einzelnen Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 6. Auflage, S. 63).
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 ALG in der genannten Fassung ist der Wirtschaftswert der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert.
Abweichend von § 19 Abs. 1 BewG in der vom 23. Dezember 2001 bis 13. Dezember 2010 geltenden Fassung werden für im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages) befindliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anstelle der Einheitswerte Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt (siehe hierzu auch Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 6. Auflage, S. 63). Für die forstwirtschaftliche Nutzung wird unmittelbar ein Ersatzvergleichswert angesetzt, der 125 DM je Hektar beträgt (§ 125 Abs. 7 Nr. 1 BewG in der genannten Fassung).
Danach ergibt sich für das forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin ein Ersatzwirtschaftswert von (413,8 ha x 125 DM =) 51.725 DM. Dieser deckt sich in etwa mit der Summe der aus den beiden Grundsteuermessbescheiden ersichtlichen Ersatzwirtschaftswerte (51.100,00 DM).
Die Zugrundelegung des Ersatzwirtschaftswerts kann von Gesetzes wegen nicht durch eine andere Bezugsgröße ersetzt werden. Vielmehr ist allein dieser Wert für die Beurteilung der Frage, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen kann, maßgeblich (in diesem Sinne schon BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 11 RK 4/79 – juris Rn. 16). Denn der Gesetzgeber wollte sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Arbeitsergebnisse der Finanzämter zunutze machen.
bb) Die Anknüpfung der Versicherungspflicht an den Ersatzwirtschaftswert ist auch verfassungsgemäß.
(1) Die von der Klägerseite ins Feld geführte Rechtsprechung des BVerfG vermag vorliegend keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu begründen.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91 – juris Rn. 65 ff.) ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn bei der Vermögensteuer eine unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz einerseits und sonstigem Vermögen andererseits eintritt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Erbschaftsbesteuerung (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 – juris Rn. 19 ff.). Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat es das BVerfG im Hinblick auf die Erbschaftsteuer für erforderlich gehalten, dass alle zu besteuernden Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (1 BvL 10/02 – juris Rn. 92 ff.). Durch Beschluss vom 2. Februar 1999 hat das BVerfG deutlich gemacht, dass es auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei der Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen Grundstücke lediglich nach dem Einheitswert, sonstige Vermögenswerte aber nach ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen sind (1 BvL 8/97 – juris Rn. 37 ff.).
Die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze sind vorliegend nicht einschlägig. Denn im Beitrittgebiet hängt die Versicherungspflicht immer von dem maßgeblichen Ersatzwirtschaftswert ab. Innerhalb des Beitrittsgebiets kann daher eine Ungleichbehandlung nicht stattfinden. Demgegenüber waren sämtliche den oben genannten Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Sachverhalte dadurch geprägt, dass gleich wertvolle Vermögensgüter wertmäßig unterschiedlich angesetzt wurden, etwa bei der Gewährung von Sozialleistungen oder bei der Besteuerung.
(2) Auch das Argument, die Klägerin werde im Vergleich zu forstwirtschaftlichen Unternehmern in den alten Bundesländern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt, verfängt nicht. Insoweit bezieht sich der erkennende Senat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und macht sich dessen Argumentation zu Eigen.
Dieser hat zu den bewertungsrechtlichen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Gleichheitssatzes durch den Gesetzgeber im Beschluss vom 11. Juni 1997 (II B 93/96 – juris Rn. 15) unter Berufung auf das BVerfG ausgeführt:
"Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1, 36; Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1995 1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53, 68 f.). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. Mai 1986 1 BvL 55/83, BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerGE 88, 87, 96 f.). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter zu bemessen, soweit es um Regelungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands geht, die der Zusammenführung der Rechtssysteme dienen. Insoweit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1991 2 BvR 1519/90 (Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuergesetz 1990, Allg., Rechtsspruch 100) ausgeführt, daß derartige -zeitlich begrenzt wirksame- Übergangsvorschriften mit solchen Regelungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Gesetzesänderung oder der Neuregelung eines Rechtsgebiets für die zeitliche Geltung des neuen Rechts getroffen werden. Für die Überleitung von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung besser entsprechenden Regelung steht dem Gesetzgeber aber ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Das BVerfG prüft in solchen Fällen nur, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt (vgl. Urteil des BVerfG vom 8. Februar 1977 1 BvR 79, 278, 282/70, BVerfGE 43, 242, 288 f.; Beschluss des BVerfG vom 8. Dezember 1976 1 BvR 810/70, 57/73 und 147/76, BVerfGE 44, 1, 20 f.; Urteil des BVerfG vom 5. Juli 1989 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88, BVerfGE 80, 297, 311). Dabei kann der Gesetzgeber auch die mit der Änderung des Rechts für die zuständigen Behörden und Gerichte verbundenen praktischen Schwierigkeiten berücksichtigen (BVerfG in BVerfGE 44, 1, 22). Der Umstand, daß im Beitrittsgebiet -übergangsweise- andere steuerrechtliche Vorschriften gelten als im übrigen Bundesgebiet, stellt zwar -anders als vom FG angenommen- eine Ungleichbehandlung dar, die allerdings nur dann als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gewertet werden kann, wenn diese unterschiedliche Behandlung nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Mai 1993 II R 29/92, BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630)."
Soweit das BewG bei gleich gelagerten Sachverhalten unterschiedliche Rechtsfolgen für die alten und neuen Bundesländer vorsieht, hält der Senat dies mit dem dadurch verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung für sachlich gerechtfertigt (vgl. auch Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 16. November 2000 – II 273/99 – juris Rn. 48). Dies galt wegen der nach wie vor bestehenden tatsächlichen Ungleichheiten in den alten und neuen Bundesländern jedenfalls auch noch im Jahre 2003.
cc) Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989 sind ebenfalls nicht erfüllt.
2. Streitgegenstand sind insoweit auch alle Beitragsbescheide. Während der Beitragsbescheid vom 5. Januar 2007 bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war und deshalb auch im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 Erwähnung fand, sind die Folgebeitragsbescheide vom 10. Januar 2008, 19. Juni 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009 und 26. Juni 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn sie sind nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 ergangen und haben den angefochtenen Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des genannten Widerspruchbescheides für die Zeit ab 1. Januar 2008 abgeändert. Sie hätten daher vom SG in seine Entscheidung einbezogen werden müssen. Der Senat hat deshalb die Entscheidung über die genannten Folgebeitragsbescheide im Berufungsverfahren nachzuholen (siehe insoweit Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 96 Rn. 12a und 11). Im Hinblick auf die Bescheide vom 6. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012 und 4. Januar 2013 war die Klage ebenfalls abzuweisen. Sie sind gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Insoweit hatte der Senat über die Klage zu entscheiden (siehe hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 96 Rn. 7).
Die Verbeitragung der Klägerin ist der Höhe nach zutreffend. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte der Elterneigenschaft der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI Rechnung getragen. Die Klägerseite räumt auch selbst ein, die jeweiligen Berechnungen der Beitragshöhe seien zutreffend.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 GG).
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II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die von den ursprünglichen Beklagten zu 1 und 2 angenommene Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die daraus resultierende Verbeitragung.
Die am 1955 geborene Klägerin gab bei der Beklagten unter dem 30. Oktober 2005 eine Meldung als landwirtschaftliche Unternehmerin ab. Darin teilte sie mit, dass sie seit 8. Januar 2003 einen Forstbetrieb als Unternehmerin bewirtschafte. Bereits am 12. März 2003 hatte sie gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (SLBG) angegeben, bei einer Waldfläche von 413,8 ha würden 66,66 ha Wald nicht bewirtschaftet; ferner seien 13,1 ha der Bodenfläche nicht mit Gehölzen bestanden. Die Fläche des Wirtschaftswaldes betrage 334,04 ha. In der Meldung als landwirtschaftliche Unternehmerin führte sie aus, selbst in keinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Sie sei auch nicht außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens selbstständig tätig. Ihrem Unternehmen widme sie sich seit 8. Januar 2003 wöchentlich acht Stunden. Sie sei über ihren – in der Forstverwaltung des Landes Baden-Württemberg als Beamter tätigen – Ehemann privat kranken- und pflegeversichert. Schon am 26. Oktober 2005 hatte sie der Beklagten zu 1 fernmündlich mitgeteilt, sie sei über ihren Ehemann beihilfeberechtigt.
Ebenfalls am 26. Oktober 2005 beantragte sie fernmündlich die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin gemäß § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), die sie durch am 1. Dezember 2005 bei den Beklagten eingegangenes Schreiben vom 30. November 2005 wiederholte.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 teilte die Klägerin den Beklagten mit, das forstwirtschaftliche Unternehmen werde von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam betrieben. Da ihr Ehemann das Unternehmen überwiegend leite, sei nicht sie, sondern ihr Ehemann der forstwirtschaftliche Unternehmer.
Nachdem die Beklagten den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KVLG durch Bescheid vom 14. Dezember 2005 zunächst mit der Begründung abgelehnt hatten, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 maßgebliche Dreimonatsfrist sei überschritten, gingen sie mit Schreiben vom 3. August 2006 davon aus, die Dreimonatsfrist sei – weil durch die SLBG keine zeitnahe Mitteilung an die damalige Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, über die Betriebsanmeldung der Klägerin erfolgt sei – eingehalten. Es bedürfe aber noch des Nachweises für das Überschreiten des Wirtschaftswertes von 60.000,00 DM ab Beginn der Bewirtschaftung am 8. Januar 2003. Insoweit sei eine Kopie des Grundsteuermessbescheides für das landwirtschaftliche Unternehmen vorzulegen.
Unter dem 21. August 2006 übersandte die Klägerin die an sie als "Nutzer/Steuerschuldner" gerichteten Grundsteuermessbescheide der Finanzämter R und P vom 24. Januar 2003 bzw. vom 28. Oktober 2003, welche für beide Betriebsteile einen Ersatzwirtschaftswert von 22.175,00 DM bzw. 28.925,00 DM auswiesen. Die Klägerin machte insoweit geltend, der Ersatzwirtschaftswert dürfe zur abschließenden Beurteilung der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht herangezogen werden. Die forstfachlich fundierte gutachtliche Einschätzung unter Beachtung der gegebenen Bestandsverhältnisse ihres Forstbetriebes ergebe vielmehr einen Wirtschaftswert von insgesamt 122.100,00 bis 146.900,00 DM (Schreiben vom 18. August 2006).
Mit Bescheid vom 23. August 2006 teilten die Beklagten der Klägerin mit, aus den eingereichten Grundsteuermessbescheiden ergebe sich, dass der für die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin erforderliche Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens von 60.000,00 DM nicht erreicht werde. Es bestehe deshalb Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin ab 8. Januar 2003. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragszahlung werde angeboten, die Versicherungspflicht erst ab 1. Oktober 2006 beginnen zu lassen, sofern für die Zeit vom 8. Januar 2003 bis 30. September 2006 ein Leistungsverzicht erklärt werde.
Durch Schreiben vom 12. September 2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 erneut geltend, bei der Beurteilung ihres Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht dürfe der Wirtschaftswert nicht mit dem – für Zwecke der vereinfachten Grundsteuerbemessung im Beitrittsgebiet festgesetzten – Ersatzwirtschaftswert von 125,00 DM je Hektar gleichgesetzt werden.
Mit Schreiben vom 28. September 2009 führten die Beklagten aus, bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer könne nur auf den finanzbehördlich festgestellten Wirtschaftswert abgestellt werden. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 31. Januar 1980 (11 RK 4/79 – USK 8013) bestätigt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, ihr Forstbetrieb sei durch einen hohen Anteil von Nadelbäumen gekennzeichnet, deren Ertragswerte den Pauschalbetrag des Ersatzwirtschaftswerts deutlich überstiegen. Zur Feststellung des tatsächlichen und für die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgeblichen Wirtschaftswerts schlage sie eine Bewertung ihres Betriebes durch einen von der Oberfinanzdirektion vereidigten Forstsachverständigen vor.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 stellten die Beklagten die Versicherungspflicht der Klägerin in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 8. Januar 2003 fest. Dabei gingen die Beklagten von bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen von 413,81 ha aus. Bei einem Berechnungswert von 125,00 DM pro Hektar ergebe sich ab 8. Januar 2003 ein Wirtschaftswert von 51.726,00 DM. Für die Zeit vom 8. Januar 2003 bis 31. Oktober 2006 habe die Klägerin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.863,82 EUR zu entrichten. Ab 1. November 2006 betrage der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung 108,94 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 3. November 2006 lehnten die Beklagten den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, weil der Wirtschaftswert des forstwirtschaftlichen Unternehmens der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht am 8. Januar 2003 den Wert von 60.000,00 DM unterschritten habe. Denn ausgehend von den Grundsteuermessbescheiden habe der Wirtschaftswert im Jahr 2003 nur 51.100,00 DM betragen.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 wiesen die Beklagten die Klägerin darauf hin, für Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die kinderlos seien, werde ein um 0,25 Prozentpunkte erhöhter Beitragssatz erhoben. Eine Elterneigenschaft sei für die Klägerin nicht festzustellen. Sofern ein Nachweis zur Elterneigenschaft übersandt werde, müsse der Beitragszuschlag nicht entrichtet werden.
Gegen die Bescheide vom 3. November 2006 legte die Klägerin am 21. November 2006 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung nahm sie insbesondere auf ihre Schreiben vom 18. August 2006, 12. September 2006 und 17. Oktober 2006 Bezug.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2007 setzten die Beklagten den Monatsbeitrag der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2007 auf insgesamt 110,70 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 wiesen die Beklagten die Widersprüche der Klägerin gegen die beiden Bescheide vom 16. November 2006 zurück. Der Bescheid vom 5. Januar 2007 werde in das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einbezogen. Die Klägerin sei als landwirtschaftliche Unternehmerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 versicherungspflichtig. Die für die Begründung der Versicherungspflicht maßgebliche Mindestgröße der forstwirtschaftlichen Nutzflächen von 40 ha werde überschritten. Es bestehe für die Kläger weder eine Vorrangversicherung bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse noch sei sie versicherungsfrei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin nach § 4 KVLG 1989 lägen nicht vor, weil der Wirtschaftswert ihres Forstunternehmens bei Eintritt der Versicherungspflicht am 8. Januar 2003 den Wert von 60.000,00 DM nicht überstiegen habe. Die Klägerin sei daher ab 8. Januar 2003 Mitglied der Beklagten. Aus ihrer Versicherungspflicht folge zwingend die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Berechnung der Beiträge der Klägerin sei nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Höhe nach zutreffend erfolgt.
Dagegen richtet sich die am 22. März 2007 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten dürften nicht den für die Bemessung der Grundsteuer maßgeblichen Ersatzwirtschaftswert von 125,00 DM pro Hektar heranziehen. Dieser habe zwar zunächst der Erhebung der Grundsteuer zu Grunde gelegt werden dürfen, um während einer Übergangszeit überhaupt Grundsteuer erheben zu können. Diese Übergangszeit sei jedoch längst abgelaufen. Es müsse daher der konkrete Wirtschaftswert der von der Klägerin bewirtschafteten Flächen ermittelt werden. Wegen des hohen Anteils von Nadelholz mit hohem Verkaufswert habe der Wirtschaftswert der maßgeblichen Flächen am 8. Januar 2003 durchschnittlich wenigstens 150,00 DM pro Hektar betragen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG sei inzwischen überholt. Die Bewertung von Grundstücken nach einem Einheitswert sei nur noch für die Erhebung der Grundsteuer zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die Verwendung des Einheitswerts außerhalb des Grundsteuerrechts nicht mehr als angemessen zu erachten (Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 – juris und 2 BvR 552/91 – juris sowie auf die Beschlüsse vom 2. Februar 1999 – 1 BvL 8/97 – juris und vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 - juris). Insbesondere in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 (1 BvL 8/97) habe das BVerfG deutlich gemacht, dass die Abkehr von der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert sich nicht lediglich auf die Erbschaftssteuer beziehe, sondern auch in anderen Rechtsgebieten wirke. Es müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Klägerin eine beamtenähnliche Person sei und schon deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliege. Sie habe nämlich einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen.
Die Beklagten haben vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG sei bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer von dem durch das Finanzamt festgesetzten Wirtschaftswert des Betriebes auszugehen (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 24. November 1978 – USK 7819 - und vom 31. Januar 1980 - 11 RK 4/79 – USK 8013). Bei einem Wirtschaftswert von 51.100,00 DM im Jahr 2003 sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin ausgeschlossen, so dass die Klägerin ab 8. Januar 2003 Mitglied der Beklagten sei. Aus ihrer Mitgliedschaft folge zwingend die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Daran habe sich durch die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des BVerfG nichts geändert. Der Anspruch der Klägerin auf Beihilfe sei aus dem Anspruch ihres Ehemannes abgeleitet. Die Klägerin selbst erfülle aber nicht die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit, weil sie nicht selbst Beamtin sei und deshalb im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge habe (Hinweis auf § 3a KVLG 1989 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]).
Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 haben die Beklagten die Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2008 auf insgesamt 144,50 EUR monatlich festgesetzt.
Nach Eingang der Geburtsurkunden ihrer beiden Söhne bei der Beklagten am 2. Juni 2008 ist die Klägerin durch Bescheid vom 19. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung ihrer Elterneigenschaft mit insgesamt 142,39 EUR monatlich verbeitragt worden.
Durch Bescheid vom 1. Juli 2008 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Juli 2008 auf insgesamt 144,50 EUR monatlich festgesetzt.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2009 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2009 auf insgesamt 142,82 EUR monatlich festgesetzt.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Juli 2009 auf insgesamt 133,90 EUR monatlich festgesetzt.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 seien rechtmäßig. Die Klägerin unterliege als Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft, deren Unternehmen die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreiche, der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989. Mit einer Fläche von 413,8 ha übersteige ihr forstwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße von 40 ha. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Landwirte bestünden nicht. Insbesondere die zur Erbschaftsteuer ergangene Entscheidung des BVerfG vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02 – juris) wirke sich vorliegend nicht aus, weil der Wert des forstwirtschaftlichen Vermögens der Klägerin nicht unterschiedlich, sondern auf dieselbe Weise ermittelt worden sei (Hinweis auf Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 5. Juni 2009 – L 1 KR 46/09 B ER – amtlicher Umdruck). Die Klägerin sei auch nicht als beihilfeberechtigte Ehefrau ihres im Forstdienst des Landes Baden-Württemberg tätigen Ehemannes versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Denn sie sei selbst weder Beamtin noch habe sie einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Falle der Krankheit aus einem Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 lägen nicht vor, weil die Klägerin unter Anknüpfung an den Flächenwert entsprechend den Bestimmungen der Beklagten zu 1 den gemäß § 40 Abs. 1 und 3 KVLG 1989 erforderlichen Wirtschaftswert von 60.000,00 DM nicht erreiche. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Satz 1 ALG sei der Wirtschaftswert der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Insoweit bestimme § 125 Abs. 2 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG), dass für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anstelle der Einheitswerte abweichend von § 19 Abs. 1 BewG Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und ab dem 1. Januar 1991 der Besteuerung zu Grunde gelegt würden. Für forstwirtschaftliche Nutzungen würden dabei unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt, die gemäß § 125 Abs. 7 BewG 125,00 DM je Hektar betrügen. Da ausgehend von den Festsetzungen der Finanzämter P und R das forstwirtschaftliche Vermögen der Klägerin mit insgesamt 51.000,00 DM den für eine Befreiung maßgeblichen Wert von 60.000,00 DM unterschreite, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vor. Die Versicherungspflicht in der Pflegekasse beruhe auf § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Im Übrigen sei die Beitragsberechnung nicht zu beanstanden und entspreche den Satzungsregelungen der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin. Insoweit begegne die Anknüpfung an den Flächenwert keinen rechtlichen Bedenken.
Gegen den ihr am 13. Juli 2009 zugestellten (SG 117) Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. August 2009 Berufung eingelegt (LSG 1).
Die Klägerin trägt vor, eine systematische Unterbewertung des Betriebsvermögens sei unzulässig. Der Ansatz eines Ersatzwirtschaftswerts von 125,00 DM je Hektar benachteilige die Klägerin gegenüber forstwirtschaftlichen Betrieben in den alten Bundesländern, in denen Grundstücke mit gleichen Erträgen höher bewertet würden, weshalb deren Unternehmer von der Pflichtversicherung befreit seien. Der Beitragsbescheid vom 4. Januar 2013 sei ebenso wie die vorangegangenen Bescheide rechnerisch korrekt. Die geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken bestünden aber auch gegen diesen Bescheid.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Juli 2009 sowie den Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 und den weiteren Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 in der Fassung der Beitragsbescheide vom 10. Januar 2008, 19. Juni 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009, 26. Juni 2009, 6. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012 und 4. Januar 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit ist.
Die jetzige Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2010 haben die Beklagten die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2010 auf insgesamt 143,30 EUR monatlich festgesetzt, mit Bescheid vom 5. Januar 2011 ab 1. Januar 2011 auf insgesamt 142,71 EUR monatlich und mit Bescheid vom 5. Januar 2012 ab 1. Januar 2012 auf insgesamt 140,93 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 haben die jetzige Beklagten mitgeteilt, Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten zu 1 und zu 2 zu sein.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 hat die jetzige Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 1. Januar 2013 auf insgesamt 140,52 EUR monatlich festgesetzt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Der die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung betreffende Bescheid vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 ist rechtmäßig (1). Der die Feststellung der Versicherungspflicht und die Festsetzung der Beiträge betreffende Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Bescheides vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 in der Fassung der Bescheide vom 10. Januar 2008, 19. Juni 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009, 26. Juni 2009, 6. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012 und 4. Januar 2013 ist ebenfalls rechtmäßig (2).
1. a) Die Klägerin ist nicht versicherungsfrei gemäß § 3a Nr. 1 KVLG 1989 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Sie ist weder selbst Beamtin noch hat sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
b) Die Klägerin ist in der Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert.
Für den Zeitpunkt des Beginns ihrer Versicherungspflicht ist auf den 8. Januar 2003 abzustellen. Denn sowohl ausweislich ihrer Meldung als landwirtschaftliche Unternehmerin vom 30. Oktober 2005 gegenüber der Beklagten zu 1 als auch ausweislich ihrer Mitteilung an die SLBG vom 12. März 2003 bewirtschaftete sie ihren Forstbetrieb ab diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 in der vom 1. August 2001 bis 31. März 2007 maßgeblichen Fassung sind in der Krankenversicherung der Landwirte Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer) deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, versicherungspflichtig; § 1 Abs. 5 ALG gilt. Nach § 1 Abs. 5 ALG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2008 maßgeblichen Fassung erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt.
Der von den Beklagten zu Grunde gelegte Grenzwert von 40 ha Fläche für ein Unternehmen der Forstwirtschaft wird mit 413,8 ha Waldfläche überschritten.
Die Klägerin war am 8. Januar 2003 auch landwirtschaftliche Unternehmerin. Ab diesem Zeitpunkt betrieb sie ein Unternehmen der Forstwirtschaft. Sowohl in ihrer Meldung gegenüber der Beklagten zu 1 vom 30. Oktober 2005 als auch in ihren Angaben gegenüber der SLBG vom 12. März 2003 bestätigte sie, alleinige Unternehmerin zu sein. Ein Hinweis auf eine Mitunternehmerschaft ihres Ehemannes lässt sich auch nicht aus dem an die SLBG übersandten Erhebungsbogen (Blatt 27 der Verwaltungsakte der Beklagten) ableiten. Dort findet sich zwar der Stempelaufdruck "WALDGUT P -B ... – Familie W ", jedoch hat die Klägerin allein den Erhebungsbogen unterschrieben und auch nur sich selbst als Eigentümer der forstwirtschaftlichen Grundstücke angegeben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass auch die Grundsteuerbescheide der Finanzämter R und P vom 24. Januar 2003 und vom 28. Oktober 2003 ausschließlich ihr gegenüber als "Nutzer/Steuerschuldner" ergangen sind.
Erst durch Schreiben vom 22. Dezember 2005 machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann leite das Unternehmen überwiegend. Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 KVLG 1989 in der vom 1. August 2001 bis 31. März 2007 maßgeblichen Fassung derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Der Ehemann der Klägerin leitete das Unternehmen nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihren Meldungen gegenüber der SLBG und der Beklagten zu 1 jedenfalls noch nicht am 8. Januar 2003. Andernfalls wären ihre Angaben vom 12. März 2003 und vom 30. Oktober 2005 zumindest unvollständig gewesen. Anhaltspunkte dafür finden sich nicht.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, durfte die Beklagte zu 1 unter den dargestellten Umständen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 KVLG 1989 in der vom 1. August 2001 bis 31. März 2007 maßgeblichen Fassung vorgehen. Danach bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt, wenn nicht festzustellen ist, wer das Unternehmen überwiegend leitet. Auch insofern bestünde eine Versicherungspflicht der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin.
Ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folgt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 SGB XI auch ihre Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
c) Zu Recht hat die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin abgelehnt.
Gemäß § 4 Abs. 1 KVLG 1989 wird auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 befreit, wer versicherungspflichtig wird durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3 KVLG 1989) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000,00 DM übersteigt (Nr. 1), oder durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 genannten Renten (Nr. 2).
aa) Der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Für die Bestimmung des Wirtschaftswerts ist der 8. Januar 2003 der maßgebliche Zeitpunkt. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Versicherungspflicht der Klägerin eingetreten. Die Befreiung wirkt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KVLG 1989 vom Beginn der Versicherungspflicht an (zum Zeitpunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Wertes siehe BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 11 RK 4/79 – juris Rn. 14).
Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KVLG in der vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gilt für die Ermittlung des Wirtschaftswerts § 1 Abs. 5 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). An die Stelle des § 1 Abs. 5 GAL ist mit Wirkung vom 1. Januar 1995 § 1 Abs. 6 ALG getreten (siehe hierzu im Einzelnen Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 6. Auflage, S. 63).
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 ALG in der genannten Fassung ist der Wirtschaftswert der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert.
Abweichend von § 19 Abs. 1 BewG in der vom 23. Dezember 2001 bis 13. Dezember 2010 geltenden Fassung werden für im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages) befindliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anstelle der Einheitswerte Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt (siehe hierzu auch Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 6. Auflage, S. 63). Für die forstwirtschaftliche Nutzung wird unmittelbar ein Ersatzvergleichswert angesetzt, der 125 DM je Hektar beträgt (§ 125 Abs. 7 Nr. 1 BewG in der genannten Fassung).
Danach ergibt sich für das forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin ein Ersatzwirtschaftswert von (413,8 ha x 125 DM =) 51.725 DM. Dieser deckt sich in etwa mit der Summe der aus den beiden Grundsteuermessbescheiden ersichtlichen Ersatzwirtschaftswerte (51.100,00 DM).
Die Zugrundelegung des Ersatzwirtschaftswerts kann von Gesetzes wegen nicht durch eine andere Bezugsgröße ersetzt werden. Vielmehr ist allein dieser Wert für die Beurteilung der Frage, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen kann, maßgeblich (in diesem Sinne schon BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 11 RK 4/79 – juris Rn. 16). Denn der Gesetzgeber wollte sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Arbeitsergebnisse der Finanzämter zunutze machen.
bb) Die Anknüpfung der Versicherungspflicht an den Ersatzwirtschaftswert ist auch verfassungsgemäß.
(1) Die von der Klägerseite ins Feld geführte Rechtsprechung des BVerfG vermag vorliegend keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu begründen.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91 – juris Rn. 65 ff.) ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn bei der Vermögensteuer eine unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz einerseits und sonstigem Vermögen andererseits eintritt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Erbschaftsbesteuerung (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 – juris Rn. 19 ff.). Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat es das BVerfG im Hinblick auf die Erbschaftsteuer für erforderlich gehalten, dass alle zu besteuernden Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (1 BvL 10/02 – juris Rn. 92 ff.). Durch Beschluss vom 2. Februar 1999 hat das BVerfG deutlich gemacht, dass es auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei der Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen Grundstücke lediglich nach dem Einheitswert, sonstige Vermögenswerte aber nach ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen sind (1 BvL 8/97 – juris Rn. 37 ff.).
Die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze sind vorliegend nicht einschlägig. Denn im Beitrittgebiet hängt die Versicherungspflicht immer von dem maßgeblichen Ersatzwirtschaftswert ab. Innerhalb des Beitrittsgebiets kann daher eine Ungleichbehandlung nicht stattfinden. Demgegenüber waren sämtliche den oben genannten Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Sachverhalte dadurch geprägt, dass gleich wertvolle Vermögensgüter wertmäßig unterschiedlich angesetzt wurden, etwa bei der Gewährung von Sozialleistungen oder bei der Besteuerung.
(2) Auch das Argument, die Klägerin werde im Vergleich zu forstwirtschaftlichen Unternehmern in den alten Bundesländern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt, verfängt nicht. Insoweit bezieht sich der erkennende Senat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und macht sich dessen Argumentation zu Eigen.
Dieser hat zu den bewertungsrechtlichen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Gleichheitssatzes durch den Gesetzgeber im Beschluss vom 11. Juni 1997 (II B 93/96 – juris Rn. 15) unter Berufung auf das BVerfG ausgeführt:
"Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1, 36; Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1995 1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53, 68 f.). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. Mai 1986 1 BvL 55/83, BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerGE 88, 87, 96 f.). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter zu bemessen, soweit es um Regelungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands geht, die der Zusammenführung der Rechtssysteme dienen. Insoweit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1991 2 BvR 1519/90 (Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuergesetz 1990, Allg., Rechtsspruch 100) ausgeführt, daß derartige -zeitlich begrenzt wirksame- Übergangsvorschriften mit solchen Regelungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Gesetzesänderung oder der Neuregelung eines Rechtsgebiets für die zeitliche Geltung des neuen Rechts getroffen werden. Für die Überleitung von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung besser entsprechenden Regelung steht dem Gesetzgeber aber ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Das BVerfG prüft in solchen Fällen nur, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt (vgl. Urteil des BVerfG vom 8. Februar 1977 1 BvR 79, 278, 282/70, BVerfGE 43, 242, 288 f.; Beschluss des BVerfG vom 8. Dezember 1976 1 BvR 810/70, 57/73 und 147/76, BVerfGE 44, 1, 20 f.; Urteil des BVerfG vom 5. Juli 1989 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88, BVerfGE 80, 297, 311). Dabei kann der Gesetzgeber auch die mit der Änderung des Rechts für die zuständigen Behörden und Gerichte verbundenen praktischen Schwierigkeiten berücksichtigen (BVerfG in BVerfGE 44, 1, 22). Der Umstand, daß im Beitrittsgebiet -übergangsweise- andere steuerrechtliche Vorschriften gelten als im übrigen Bundesgebiet, stellt zwar -anders als vom FG angenommen- eine Ungleichbehandlung dar, die allerdings nur dann als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gewertet werden kann, wenn diese unterschiedliche Behandlung nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Mai 1993 II R 29/92, BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630)."
Soweit das BewG bei gleich gelagerten Sachverhalten unterschiedliche Rechtsfolgen für die alten und neuen Bundesländer vorsieht, hält der Senat dies mit dem dadurch verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung für sachlich gerechtfertigt (vgl. auch Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 16. November 2000 – II 273/99 – juris Rn. 48). Dies galt wegen der nach wie vor bestehenden tatsächlichen Ungleichheiten in den alten und neuen Bundesländern jedenfalls auch noch im Jahre 2003.
cc) Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989 sind ebenfalls nicht erfüllt.
2. Streitgegenstand sind insoweit auch alle Beitragsbescheide. Während der Beitragsbescheid vom 5. Januar 2007 bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war und deshalb auch im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 Erwähnung fand, sind die Folgebeitragsbescheide vom 10. Januar 2008, 19. Juni 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009 und 26. Juni 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn sie sind nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 ergangen und haben den angefochtenen Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des genannten Widerspruchbescheides für die Zeit ab 1. Januar 2008 abgeändert. Sie hätten daher vom SG in seine Entscheidung einbezogen werden müssen. Der Senat hat deshalb die Entscheidung über die genannten Folgebeitragsbescheide im Berufungsverfahren nachzuholen (siehe insoweit Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 96 Rn. 12a und 11). Im Hinblick auf die Bescheide vom 6. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012 und 4. Januar 2013 war die Klage ebenfalls abzuweisen. Sie sind gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Insoweit hatte der Senat über die Klage zu entscheiden (siehe hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 96 Rn. 7).
Die Verbeitragung der Klägerin ist der Höhe nach zutreffend. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte der Elterneigenschaft der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI Rechnung getragen. Die Klägerseite räumt auch selbst ein, die jeweiligen Berechnungen der Beitragshöhe seien zutreffend.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 GG).
Schanzenbach Salomo Klotzbücher
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