Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 911/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 479/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Zeit vom 1.2.2006 bis 30.06.2011.
Der 1972 geborene Kläger nahm am 1.10.1999 eine selbstständige Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei der Deutschen Krankenversicherung (DKV) auf.
Mit Bescheid vom 21.12.1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig sei.
Auf seinen Antrag vom 27.3.2000 wurde der Kläger für die Zeit vom 1.10.1999 bis 1.10.2002 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.8.2002 darauf hingewiesen hatte, dass die Befreiung am 1.10.2002 ende, erklärte der Kläger am 25.9.2002, er habe die Absicht, einen versicherungspflichtigen Angestellten einzustellen.
Mit Schreiben vom 27.11.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der halbe Regelbeitrag könne nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gezahlt werden. Da diese Tätigkeit am 1.10.1999 aufgenommen worden sei, könne der halbe Beitrag nur bis zum 31.12.2002 gezahlt werden.
Mit Schreiben vom 2.1.2003 bat der Kläger um Überprüfung der Versicherungspflicht. Er habe im Jahr 2002 nur geringe Gewinne erzielt. Sollte er versicherungspflichtig werden, müsste er höchstwahrscheinlich seine berufliche Tätigkeit aufgeben. Die beabsichtigte Einstellung eines Angestellten komme nicht mehr in Betracht. Er möchte wissen, unter welchen Voraussetzungen er als Versicherungsmakler versicherungsfrei sein könne.
Mit Bescheid vom 21.1.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der nochmaligen Überprüfung habe sie festgestellt, dass er bei seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter weiterhin der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterliege. Er beschäftige keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 EUR bzw. ab 1.4.2003 400 EUR im Monat übersteige und sei auf Dauer im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig.
Den Widerspruch hiergegen, den der Kläger mit seinem geringen Gewinn (ca. 15.000 EUR) begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 zurück.
Mit Bescheid vom 23.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger die geänderte Beitragshöhe mit, die sie aufgrund des für das Versicherungsjahr 2002 nachgewiesenen Arbeitsentgelts i.H.v. 15.000 EUR ermittelt hatte.
Hiergegen legte der Kläger am 9.1.2004 Widerspruch ein und machte geltend, der Gewinn im Jahr 2003 habe nur 8.000 EUR betragen. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2004 zurück.
Mit Schreiben vom 28.6.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seine Tätigkeit für die DKV zum 30.6.2004 aufgegeben habe. Er werde sich bemühen, einen neuen Versicherungspartner zu finden bzw. als selbstständiger Makler zu arbeiten. Unter dem 19.7.2004 erklärte der Kläger, er habe einen neuen Produktpartner (H.-Versicherung) gefunden; es bleibe alles beim Alten.
Mit Bescheiden vom 24.9.2004 und 1.12.2004 setzte die Beklagte jeweils die geänderten Beiträge fest. Mit Bescheid vom 6.9.2005 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger die laufende Zahlung seiner Pflichtbeiträge bis 31.7.2006 (ohne Zinsen) zu stunden. Hierauf verzichtete der Kläger mit Schreiben vom 8.9.2005, da ihm an einer Reduzierung der Forderung und nicht an einer Stundung gelegen sei.
Mit Schreiben vom 1.3.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, seit 1.2.2006 sei er für zwei Auftraggeber tätig. Er legte einen Agenturvertrag mit der A. Versicherung AG und A. Lebensversicherung AG (A.) über eine Tätigkeit als Vermittlungsagent im Sinne von § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie eine Vereinbarung mit dem Versicherungsbüro S. vom 26.1.2006 (Hauptvertreter in Einarbeitung) vor.
Im Agenturvertrag heißt es: "Der Vertreter (der Kläger) übernimmt mit Wirkung vom 1.2.2006 eine Vertretung in K. im Geschäftsverkehr mit A. in K ... 1 Rechtsstellung und Aufgaben Der Vertreter ist Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VVG und als selbstständiger Gewerbe-treibender nach § 84 ff. HGB im Hauptberuf tätig, wobei er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er ist ständig damit betraut, für A und deren Partnergesellschaften sowie – gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung – für die A Bank AG Versicherungs-, Darlehens-, Bauspar- und Anlageverträge zu vermitteln, den Kundenbestand zu pflegen, zu erhalten und zu erweitern sowie neue Kunden zu gewinnen. Hierbei wird er die unternehmerische Zielsetzung der A, wie sie in den "Leitlinien für eine erfolgreiche Zusammenarbeit" zum Ausdruck kommt, beachten. Soweit nicht in diesem Vertrag oder in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, ist der Vertreter berechtigt zu allen von A und deren Partnergesellschaften betriebenen Versicherungszweigen • Anträge des Versicherungsnehmers auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen, • Anzeigen und Kündigungs-, Rücktritts- sowie sonstige Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich weiterzuleiten, • Versicherungsscheine, Nachträge und sonstige Vertragsdokumente auszuhändigen, soweit sie nicht direkt versandt werden, • wenn und soweit A dem Vertreter hierfür ausdrücklich Vollmacht erteilt, Schäden zu regulieren oder Zahlungen von Kunden entgegenzunehmen, ausgenommen in besonderen Ausnahmefällen (siehe auch Ziffer 4). 3 Wettbewerb 3.3 Während der Dauer dieses Vertrages darf der Vertreter für andere Versicherungsunternehmen und -vermittler nicht tätig werden und Produkte der Art, wie sie Gegenstand der Vereinbarungen zwischen A und ihren jeweiligen Partnergesellschaften sind, nicht für andere Unternehmen oder Vermittler vertreiben."
In der Vereinbarung zwischen dem Versicherungsbüro S. und dem Kläger heißt es: "Bezugnehmend auf den Agenturvertrag vom 1.2.2006 zwischen Ihnen und der A-Versicherung AG, sowie den mündlichen Vereinbarungen zwischen mir und RL B. werde ich Ihnen ab sofort für die Betreuung meiner Kunden eine Provisionspauschale von monatlich 1000 EUR bezahlen, die jeweils am 15. des laufenden Monats fällig ist. Die Provisionspauschale ist bei Unterdeckung nicht zurückzubezahlen."
Dem zu Grunde lag eine Vereinbarung zwischen der A und Bernd S. (Vertreter) vom 20./26.1.2006, wonach die A den Kläger (Hauptvertreter zur Einarbeitung) mit Wirkung zum 1.2.2006 bis auf Widerruf zu Einarbeitungszwecken in der Agentur des Vertreters einsetzt. Diese Vereinbarung sollte automatisch bei Beendigung des Agenturvertrages mit dem Vertreter oder bei Ausscheiden des Hauptvertreters enden.
Mit Bescheid vom 2.5.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag vom 1.3.2006 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber werde abgelehnt. Aus den eingereichten Unterlagen der A Versicherung AG ergebe sich, dass er für einen Auftraggeber tätig sei. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 AktG sowie Kooperationspartner gelten als ein Auftraggeber. Einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR übersteige, beschäftige er nicht.
Mit seinem Widerspruch vom 22.5.2006 machte der Kläger geltend, die Firma S. arbeite unabhängig von der A Versicherung. Von der A erhalte er nicht 5/6 seines Einkommens. Bei der Firma S. erhalte er vorab eine Provisionspauschale; diese Einnahmen könnten sich noch steigern. Das derzeitige Verhältnis betrage 2/3. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.2.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.2.2006 weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, zu seinen Auftraggebern gehöre nicht nur die A Versicherung AG, sondern auch das Versicherungsbüro S ... In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass es sich auch dann um mehrere Auftraggeber handle, wenn sie dem gleichen Konzern zuzurechnen seien. Dies werde damit begründet, dass der einzelne Unternehmer jeweils für sich Arbeitgeberfunktionen wahrnehme und nicht der Konzern. Der das Büro führende Kaufmann S. trage allein das wirtschaftliche Risiko seines Unternehmens. Aufgrund der Tätigkeit für dieses Versicherungsbüro erhalte er nicht 5/6 seines Einkommens aus dem Vertragsverhältnis mit der A Versicherung. Die Tätigkeit mit dem Versicherungsbüro S. sei zum 1.8.2006 beendet worden. Mit Wirkung vom 1.8.2006 habe er eine Partnerschaft mit der A Geschäftsstelle Andreas D. vereinbart.
In dem mit Wirkung vom 1.11.2006 zwischen Andreas D. (Hauptvertreter) und dem Kläger (Vertreter) geschlossenen Agenturvertrag heißt es u.a.: 1 Rechtsstellung und Aufgaben "Er (der Vertreter) ist ständig damit betraut, an den Hauptvertreter Versicherungs-, Darlehens-und Bausparverträge zu vermitteln, den Kundenbestand zu pflegen, zu erhalten und zu erweitern sowie neue Kunden zu gewinnen. 2 Vergütung 2.1 Für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit erhält der Vertreter vom Hauptvertreter Provisionen gemäß den Provisionstabellen und -bestimmungen der Produktgeber. Mit diesen Provisionen sind alle mit der Vermittlung, Verwaltung und sonstigen Tätigkeiten verbundenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen des Vertreters abgegolten. 7 Vertragsbeendigung 7.1 Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vertreter des 65. Lebensjahr vollendet, berufs- oder erwerbsunfähig wird, bei Ableben des Vertreters oder wenn der Agenturvertrag des Hauptvertreters mit der A Versicherung AG endet.
Die Beklagte hat erwidert, nach den vorgelegten Unterlagen sei das Versicherungsbüro S., wie im Briefkopf entsprechend ausgewiesen, ebenfalls eine Vertretung der A Versicherung AG und A Lebensversicherung AG. Der Vertrag mit dem Versicherungsbüro sei als Untervertragsverhältnis zu bewerten, das ebenfalls an das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der A gebunden sei. Bei einer derartigen Konstellation handle es sich um eine Tätigkeit für einen Auftraggeber.
Mit Urteil vom 26.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, obwohl der Kläger in der Zeit vom 1.2.2006 bis 1.8.2006 und seit dem 1.11.2006 neben der Tätigkeit für die A Versicherung noch Tätigkeiten für andere Versicherungsvertreter der A Versicherung verrichtet habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger nur für einen Auftraggeber tätig gewesen und tätig sei. Selbst bei mehreren rechtlich unabhängigen Auftraggebern könne Versicherungspflicht bestehen, wenn diese sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls wegen ihrer tatsächlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit dem Auftragnehmer gegenüber als Einheit darstellten. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Versicherungsvertreter S. und der A Versicherung vom 20.1.2006 sei die Tätigkeit des Klägers für das Versicherungsbüro S. aufgrund einer "Einsetzung" des Klägers durch die A Versicherung zu Einarbeitungszwecken erfolgt. Nach dieser Vereinbarung erlösche diese automatisch bei Beendigung des Agenturvertrages mit dem Vertreter, d.h. dem Kläger. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter S., die den Kläger als "Vertreter in Einarbeitung" bezeichne, nehme auf den mit der A Versicherung geschlossenen Agenturvertrag vom 1.2.2006 Bezug. Nach dem mit dem Versicherungsvertreter D. vom 25.10.2006 geschlossenen Vertrag ende dieser, wenn der Agenturvertrag des Hauptvertreters, des Versicherungsvertreters D., mit der A Versicherung ende. Damit hätten die Vertragsverhältnisse mit den Versicherungsvertretern S. und D. in rechtlicher Abhängigkeit zur Rechtsbeziehung mit der A Versicherung gestanden. Wirtschaftlich stellten sich die Auftraggeber als Einheit dar.
Gegen das am 15.1.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.1.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG verkenne, dass er für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Diese seien gerade nicht als wirtschaftliche Einheit zu sehen. Er sei als Ausschließlichkeitsvertreter mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und nicht als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO tätig gewesen. Der Schluss des SG, dass die Auftraggeber wirtschaftlich eine Einheit darstellten, sei falsch, da es ihm problemlos möglich gewesen sei, das Vertragsverhältnis zu dem Versicherungsvertreter S. zu beenden und einen neuen Vertrag mit Herrn D. einzugehen. Die Zusammenarbeit mit der A Versicherung AG und der A Lebensversicherung AG habe – wie auch die Tätigkeit für Andreas D. – habe zum 30.9.2008 geendet. Am 1.10.2008 habe die Zusammenarbeit mit der Signal I Krankenversicherung begonnen. Im Oktober 2010 (Arbeitsunfähigkeit seit 30.10.2010, F 33.2 = Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) sei er an Burnout erkrankt. Diese Erkrankung habe 18 Monate gedauert. Ende Mai 2011 habe er keinen Produktpartner mehr gehabt. In der Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 sei er wegen eines schweren Sportunfalls erneut arbeitsunfähig gewesen. Derzeit sei er als Couch und Geistheiler (Energiearbeit) selbstständig tätig. Streitig sei weiterhin der Zeitraum der Versicherungspflicht vom 1.2.2006) bis 1.7.2011. Während der Partnerschaft mit Herrn D. habe er bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) selbstständig die Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO (Versicherungsvertreter) erworben. Damit habe er seine Selbstständigkeit auf dem Markt dokumentiert und die alleinige Haftung für die Vermittlung der Verträge getragen. Ein Firmenvertreter erhalte eine IHK-Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 3 GewO. Der Kläger hat folgende Unterlagen vorgelegt: • Kündigungsannahme von Andreas D. vom 27.8.2008 (zum 30.9.2008) • Mitteilung über AVAD-Abmeldung von der A Versicherung AG vom 22.9.2008 • Hauptagenturvertrag zwischen dem Kläger und der Signal I Krankenversicherung vom 5.9.2008 (Beginn 1.10.2008) • Vereinbarung zum Agenturvertrag vom 11.12.2009 vom 18.05.2011 • Vertrag zwischen AOK – Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein und dem Kläger vom 15.09.2007 • Vertrag über Rechteübertragung zwischen 1-2-3 tv GmbH und dem Kläger vom 21.5.2010 • Provisionsabrechnung für nebenberufliche Co-Moderation für Minoir-Uhren bei 1-2-3 tv (TV-Show 10.07.2010, 12:00 Uhr 250,00 EUR, TV-Show 10.07.2010, 23:00 Uhr 250,00 EUR) • Gewerbeabmeldung zum 31.03.2012 • Bescheid der Beklagten vom 2.8.2011 (keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ab 1.7.2011) und erklärt, aus der Tätigkeit für die AOK (Vertrag vom 15.09.2007) habe er keinen Gewinn erzielt und auch keine entsprechenden Produkte vermittelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2011 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Dass Produkte der A Versicherung durch verschiedene Agenturen vertrieben würden und der Kläger neben seinem regionalen Geschäftsbereich auch für andere Agenturen der A Versicherung tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es ändere an der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers ab 1.2.2006 nichts.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit Bescheid vom 2.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler ab 1.2.2006 weiterhin versicherungspflichtig und eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich ist.
Das SG hat die Klage auch zu Recht als zulässig angesehen, obwohl sie nicht binnen eines Monats (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG) nach der fiktiven Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erhoben worden ist.
Ausweislich der Unterlagen der Beklagten (Auszug aus der Datenbank, vorgelegt mit Schriftsatz vom 16.8.2010) war der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 am 15.12.2006 unter der Einschreibe-Nr. RV 626653862DE110 zur Post gegeben worden, wobei der Widerspruchsbescheid an die Hausanschrift des Klägers, und nicht an ein Postfach, versandt worden war.
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach S. 3 gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der Zugangsfiktion ist der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 dem Kläger am 18.12.2006 zugegangen. Da der Kläger vorgetragen hat, das Einschreiben mit dem Widerspruchsbescheid wegen eines Verschuldens der Postagentur G erst am 25.1.2007 erhalten zu haben und die Inhaberin der Postagentur Beate G dies bestätigt und angegeben hat, den Vermerk "Verschulden der Übergabe Postagentur G, 77767 A. gefertigt zu haben, weil der Brief unter den Schrank gefallen und erst später aufgefunden worden sei, die Beklagte einen früheren Zugang nicht nachweisen kann, geht der Senat davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 dem Kläger erst am 25.1.2007 zugegangen ist. Die am 14.2.2007 erhobene Klage ist deshalb fristgemäß binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben worden.
Das SG hat die Klage jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Kläger auch seit dem 1.2.2006 rentenversicherungspflichtig war.
Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der am 1.2.2006 maßgebenden Fassung, die die Rechtsgrundlage für die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Vermittlungsagent ist, sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt, und b) auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Mit Wirkung vom 1.7.2006 hat der Gesetzgeber § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber auch die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl. Art. 11 Nr. 1 Buchst. a idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402). Ferner ist mit Wirkung zum 1.5.2007 die Entgeltgrenze von 400 EUR in § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, Bundesgesetzblatt I 554).
Der Kläger war seit 1.10.1999 selbstständig tätig. Auch nach Abschluss des Agenturvertrages mit der A und der Übernahme einer Vertretung als Vermittlungsagent bei dieser Gesellschaft war der Kläger selbstständig tätig. So hatten die A und der Kläger im Agenturvertrag geregelt, dass der Kläger als Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VVG und als selbstständiger Gewerbetreibender nach §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf tätig ist, wobei er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist auch nicht umstritten, dass der Kläger selbstständig tätig war.
Der Kläger war in der Zeit ab 1.2.2006 regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig. Beabsichtigte Einstellungen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erfolgten – trotz zwischenzeitlicher Absichtserklärungen – letztlich nicht.
Der Kläger war vom 1.2.2006 bis 30.09.2008, der Zeit, während der er auch für die A Versicherungsbüros S. bzw. D. tätig war, auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Eine gesetzliche Legaldefinition, wann ein Selbstständiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, fehlt, wie das BSG in seinem Urteil vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, Rn. 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13, Rn. 17) dargelegt hat. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" muss deswegen der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergibt sich, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit auch im Kontext des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelung als Konsequenz gewollt, dass der Begriff "Auftraggeber" in § 7 Abs. 4 SGB IV "weit" verstanden werden sollte. So war im Rahmen der Beratungen die Ansicht vertreten worden, dass ein Auftragnehmer, der eine Tätigkeit für Tochterfirmen eines einzigen Konzerns ausübt, in Wirklichkeit nur für eine Firma tätig ist.
Diese weite Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI geboten. Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, dass der Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die vertragliche Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber im Sinne des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammen gefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist, so besteht letztlich eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Diese Vorschrift bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht mit ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Unternehmensverbindungen sind solche, in denen selbstständige Rechtsträger (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind, ohne eine rechtliche Einheit zu bilden. Eine Verbindung in diesem Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgers erfolgen. Ist eine Person – z.B. als Handelsvertreter – Geschäftspartner mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung dazu führen, dass in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens von selbstständigen Personen einheitlich bzw. in abgestimmter Weise Festregelungen getroffen werden. Im Extremfall ist denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder "Gemeinschaftsinteressen" auf die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2011, B 12 R 1/10 R = BSGE 109, 265 ff. = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15 und in Juris). Den oben dargelegten Ausführungen des BSG schließt sich der Senat an.
Ausgehend von den überzeugenden Darlegungen des BSG im oben genannten Urteil vom 9.11.2011 und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dem Agenturvertrag mit der A, den Vereinbarungen mit dem Versicherungsbüro S. und dem zwischen Andreas D. und dem Kläger geschlossenen Agenturvertrag, gelangt der Senat – ebenso wie das SG – zu der Überzeugung, dass der Kläger vom 1.2.2006 bis 30.9.2008 im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig war.
So ergibt sich schon aus dem Agenturvertrag mit der A, der nicht befristet, sondern auf Dauer angelegt war, dass der Kläger während der Dauer dieses Vertrages für andere Versicherungsunternehmen und -vermittler nicht tätig sein durfte und Produkte der Art, wie sie Gegenstand der Vereinbarung zwischen A und ihren jeweiligen Partnergesellschaften sind, nicht für andere Unternehmen oder Vermittler vertreiben durfte. Das Versicherungsbüro S. war ebenfalls für die A tätig, wie sich schon aus dem Briefkopf ergibt. Angesichts dessen war eine Tätigkeit des Klägers für dieses Versicherungsbüro mit den für den Kläger geltenden Wettbewerbsregelungen im Agenturvertrag mit der A vereinbar. Ferner wird in der Vereinbarung vom 26.1.2006 ausdrücklich auf den Agenturvertrag mit der A Bezug genommen. Außerdem ergibt sich aus der dem zu Grunde liegenden Vereinbarung vom 20./26.1.2006 zwischen der A und Bernd S., dass die A den Kläger mit Wirkung zum 1.2.2006 bis auf Widerruf zu Einarbeitungszwecken in der Agentur S. eingesetzt hat und dass die Vereinbarung automatisch bei Beendigung des Agenturvertrags mit dem Vertreter (Bernd S.) oder bei Ausscheiden des Hauptvertreters (Kläger) endet. Daraus wird deutlich, dass ohne Fortbestehen des Agenturvertrags mit der A auch dieses Vertragsverhältnis, das der Einarbeitung des Klägers diente, in Wegfall gekommen wäre und er keinen Auftraggeber, auch nicht das Versicherungsbüro S., mehr gehabt hätte. Durch die Vereinbarung mit dem Versicherungsbüro S. ist die soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers damit nicht verringert worden.
In der Zeit vom 1.8.2006 bis 31.10.2006 bestand lediglich der Agenturvertrag mit der A und kein Vertragsverhältnis mit den Versicherungsbüros S. bzw. D., so dass offensichtlich nur ein Auftraggeber vorhanden war.
In der Zeit ab 1.11.2006, dem Beginn des Agenturvertrages mit Andreas D., bis zum 30.9.2008, dem Ende dieses Vertrages, war der Kläger ebenfalls nur für einen Auftraggeber tätig. Denn der Hauptvertreter D. (so im Agenturvertrag vom 25./29.10.2006 bezeichnet) unterlag den Regelungen der A, die ebenfalls für den Vertreter (Kläger) galten. So ist in dem Agenturvertrag geregelt, dass der Vertreter den Inhalt der Leitlinien entsprechend zu beachten hat, sofern der Hauptvertreter sich verpflichtet hat, die unternehmerische Zielsetzung der Produktgeber, wie sie in den "Leitlinien für eine erfolgreiche Zusammenarbeit" zum Ausdruck kommen, zu beachten. Des weiteren regelt der Vertrag, dass der Kläger für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit vom Hauptvertreter Provisionen gemäß den Provisionstabellen und -bestimmungen der Produktgeber erhält. Außerdem durfte der Kläger während der Dauer dieses Vertrages nicht für andere Versicherungsunternehmen und -vermittler tätig werden und Produkte der Art, wie sie Gegenstand dieses Vertrages waren, nicht für andere Unternehmen oder Vermittler vertreiben. Darüber hinaus endete der Agenturvertrag zwischen Andreas D. und dem Kläger, wenn der Agenturvertrag von Herrn D. mit der A Versicherung AG endete. Damit hatte die A maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und Herrn D., und das Vertragsverhältnis stand in rechtlicher Abhängigkeit zu den Rechtsbeziehungen mit der A. Wirtschaftlich handelt es sich deswegen um einen Auftraggeber, nämlich die A. Ohne die A wäre auch ein Weiterbestehen der Vereinbarung bzw. des Agenturvertrags mit dem Versicherungsbüro D., das für die A tätig war, nicht möglich gewesen. Damit war der Kläger nicht weniger schutzbedürftig, als wenn er aufgrund des Agenturvertrages vom 1.2.2006 nur für die A und nicht für ein bzw. mehrere weitere Versicherungsbüros bzw. -vermittler der A tätig geworden wäre.
Durch den Abschluss des Vertrages mit der AOK hat sich an der Tatsache, dass der Kläger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, nichts geändert. Denn aus dieser Tätigkeit hat der Kläger – nach seinen eigenen Angaben – keinen Gewinn erzielt und nicht einmal die Produkte der AOK vermittelt. Im Übrigen führen Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber nicht zu einem Wegfall der Versicherungspflicht (vgl. Gürtner im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2012, SGB VI § 2 Rn. 39 m.w.N.). Unerheblich ist nämlich, dass der Kläger rechtlich noch die Möglichkeit hatte, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, wenn er tatsächlich nicht für weitere Auftraggeber tätig war. Denn dadurch ist seine Abhängigkeit von dem im Wesentlichen einen Auftraggeber und seine soziale Schutzbedürftigkeit nicht beseitigt worden.
In der Zeit ab 1.10.2008, dem Beginn der Tätigkeit für die Signal I Krankenversicherung, war der Kläger ebenfalls nur für einen Auftraggeber tätig und deswegen versicherungspflichtig gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Der Umstand, dass er eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO erhalten hat, hat keine Auswirkungen auf seine Versicherungspflicht. Denn maßgeblich ist nicht, dass er selbstständig tätig war, sondern dass er tatsächlich als Selbstständiger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, seine Einkünfte im Wesentlichen aus dieser selbstständigen Tätigkeit erzielte und deswegen ähnlich schutzbedürftig wie ein abhängig Beschäftigter war.
Der Kläger hatte in der streitigen Zeit auch keinen Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI lagen nicht mehr vor, da die ersten drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit schon abgelaufen waren. Außerdem war der Kläger in der Zeit vom 1.10.1999 bis 1.1.2002 aufgrund dessen schon von der Rentenversicherungspflicht befreit, so dass eine weitere Befreiung für diese selbstständige Tätigkeit nicht möglich war. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1a S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 SGB VI lagen ebenfalls nicht vor. Denn zum einen handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die Signal I Krankenversicherung nicht um die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit gemäß § 2 S. 1 Nr. 9, sondern um die Fortsetzung seiner Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvermittler bzw. -vertreter für einen anderen Auftraggeber. Zum anderen ist für die Berechnung des dreijährigen Zeitraums des § 6 Abs. 1a S. 2 SGB VI der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (hier: 1.10.1999) maßgebend (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2012, SGB VI § 6 Rn. 20g). Dieser Zeitraum war am 1.10.2008 schon abgelaufen.
Darüber hinaus war der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei, da es sich um keine geringfügige Tätigkeit gehandelt hat, wie sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweisen ergibt.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Zeit vom 1.2.2006 bis 30.06.2011.
Der 1972 geborene Kläger nahm am 1.10.1999 eine selbstständige Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei der Deutschen Krankenversicherung (DKV) auf.
Mit Bescheid vom 21.12.1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig sei.
Auf seinen Antrag vom 27.3.2000 wurde der Kläger für die Zeit vom 1.10.1999 bis 1.10.2002 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.8.2002 darauf hingewiesen hatte, dass die Befreiung am 1.10.2002 ende, erklärte der Kläger am 25.9.2002, er habe die Absicht, einen versicherungspflichtigen Angestellten einzustellen.
Mit Schreiben vom 27.11.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der halbe Regelbeitrag könne nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gezahlt werden. Da diese Tätigkeit am 1.10.1999 aufgenommen worden sei, könne der halbe Beitrag nur bis zum 31.12.2002 gezahlt werden.
Mit Schreiben vom 2.1.2003 bat der Kläger um Überprüfung der Versicherungspflicht. Er habe im Jahr 2002 nur geringe Gewinne erzielt. Sollte er versicherungspflichtig werden, müsste er höchstwahrscheinlich seine berufliche Tätigkeit aufgeben. Die beabsichtigte Einstellung eines Angestellten komme nicht mehr in Betracht. Er möchte wissen, unter welchen Voraussetzungen er als Versicherungsmakler versicherungsfrei sein könne.
Mit Bescheid vom 21.1.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der nochmaligen Überprüfung habe sie festgestellt, dass er bei seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter weiterhin der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterliege. Er beschäftige keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 EUR bzw. ab 1.4.2003 400 EUR im Monat übersteige und sei auf Dauer im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig.
Den Widerspruch hiergegen, den der Kläger mit seinem geringen Gewinn (ca. 15.000 EUR) begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 zurück.
Mit Bescheid vom 23.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger die geänderte Beitragshöhe mit, die sie aufgrund des für das Versicherungsjahr 2002 nachgewiesenen Arbeitsentgelts i.H.v. 15.000 EUR ermittelt hatte.
Hiergegen legte der Kläger am 9.1.2004 Widerspruch ein und machte geltend, der Gewinn im Jahr 2003 habe nur 8.000 EUR betragen. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2004 zurück.
Mit Schreiben vom 28.6.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seine Tätigkeit für die DKV zum 30.6.2004 aufgegeben habe. Er werde sich bemühen, einen neuen Versicherungspartner zu finden bzw. als selbstständiger Makler zu arbeiten. Unter dem 19.7.2004 erklärte der Kläger, er habe einen neuen Produktpartner (H.-Versicherung) gefunden; es bleibe alles beim Alten.
Mit Bescheiden vom 24.9.2004 und 1.12.2004 setzte die Beklagte jeweils die geänderten Beiträge fest. Mit Bescheid vom 6.9.2005 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger die laufende Zahlung seiner Pflichtbeiträge bis 31.7.2006 (ohne Zinsen) zu stunden. Hierauf verzichtete der Kläger mit Schreiben vom 8.9.2005, da ihm an einer Reduzierung der Forderung und nicht an einer Stundung gelegen sei.
Mit Schreiben vom 1.3.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, seit 1.2.2006 sei er für zwei Auftraggeber tätig. Er legte einen Agenturvertrag mit der A. Versicherung AG und A. Lebensversicherung AG (A.) über eine Tätigkeit als Vermittlungsagent im Sinne von § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie eine Vereinbarung mit dem Versicherungsbüro S. vom 26.1.2006 (Hauptvertreter in Einarbeitung) vor.
Im Agenturvertrag heißt es: "Der Vertreter (der Kläger) übernimmt mit Wirkung vom 1.2.2006 eine Vertretung in K. im Geschäftsverkehr mit A. in K ... 1 Rechtsstellung und Aufgaben Der Vertreter ist Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VVG und als selbstständiger Gewerbe-treibender nach § 84 ff. HGB im Hauptberuf tätig, wobei er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er ist ständig damit betraut, für A und deren Partnergesellschaften sowie – gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung – für die A Bank AG Versicherungs-, Darlehens-, Bauspar- und Anlageverträge zu vermitteln, den Kundenbestand zu pflegen, zu erhalten und zu erweitern sowie neue Kunden zu gewinnen. Hierbei wird er die unternehmerische Zielsetzung der A, wie sie in den "Leitlinien für eine erfolgreiche Zusammenarbeit" zum Ausdruck kommt, beachten. Soweit nicht in diesem Vertrag oder in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, ist der Vertreter berechtigt zu allen von A und deren Partnergesellschaften betriebenen Versicherungszweigen • Anträge des Versicherungsnehmers auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen, • Anzeigen und Kündigungs-, Rücktritts- sowie sonstige Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich weiterzuleiten, • Versicherungsscheine, Nachträge und sonstige Vertragsdokumente auszuhändigen, soweit sie nicht direkt versandt werden, • wenn und soweit A dem Vertreter hierfür ausdrücklich Vollmacht erteilt, Schäden zu regulieren oder Zahlungen von Kunden entgegenzunehmen, ausgenommen in besonderen Ausnahmefällen (siehe auch Ziffer 4). 3 Wettbewerb 3.3 Während der Dauer dieses Vertrages darf der Vertreter für andere Versicherungsunternehmen und -vermittler nicht tätig werden und Produkte der Art, wie sie Gegenstand der Vereinbarungen zwischen A und ihren jeweiligen Partnergesellschaften sind, nicht für andere Unternehmen oder Vermittler vertreiben."
In der Vereinbarung zwischen dem Versicherungsbüro S. und dem Kläger heißt es: "Bezugnehmend auf den Agenturvertrag vom 1.2.2006 zwischen Ihnen und der A-Versicherung AG, sowie den mündlichen Vereinbarungen zwischen mir und RL B. werde ich Ihnen ab sofort für die Betreuung meiner Kunden eine Provisionspauschale von monatlich 1000 EUR bezahlen, die jeweils am 15. des laufenden Monats fällig ist. Die Provisionspauschale ist bei Unterdeckung nicht zurückzubezahlen."
Dem zu Grunde lag eine Vereinbarung zwischen der A und Bernd S. (Vertreter) vom 20./26.1.2006, wonach die A den Kläger (Hauptvertreter zur Einarbeitung) mit Wirkung zum 1.2.2006 bis auf Widerruf zu Einarbeitungszwecken in der Agentur des Vertreters einsetzt. Diese Vereinbarung sollte automatisch bei Beendigung des Agenturvertrages mit dem Vertreter oder bei Ausscheiden des Hauptvertreters enden.
Mit Bescheid vom 2.5.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag vom 1.3.2006 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber werde abgelehnt. Aus den eingereichten Unterlagen der A Versicherung AG ergebe sich, dass er für einen Auftraggeber tätig sei. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 AktG sowie Kooperationspartner gelten als ein Auftraggeber. Einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR übersteige, beschäftige er nicht.
Mit seinem Widerspruch vom 22.5.2006 machte der Kläger geltend, die Firma S. arbeite unabhängig von der A Versicherung. Von der A erhalte er nicht 5/6 seines Einkommens. Bei der Firma S. erhalte er vorab eine Provisionspauschale; diese Einnahmen könnten sich noch steigern. Das derzeitige Verhältnis betrage 2/3. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.2.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.2.2006 weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, zu seinen Auftraggebern gehöre nicht nur die A Versicherung AG, sondern auch das Versicherungsbüro S ... In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass es sich auch dann um mehrere Auftraggeber handle, wenn sie dem gleichen Konzern zuzurechnen seien. Dies werde damit begründet, dass der einzelne Unternehmer jeweils für sich Arbeitgeberfunktionen wahrnehme und nicht der Konzern. Der das Büro führende Kaufmann S. trage allein das wirtschaftliche Risiko seines Unternehmens. Aufgrund der Tätigkeit für dieses Versicherungsbüro erhalte er nicht 5/6 seines Einkommens aus dem Vertragsverhältnis mit der A Versicherung. Die Tätigkeit mit dem Versicherungsbüro S. sei zum 1.8.2006 beendet worden. Mit Wirkung vom 1.8.2006 habe er eine Partnerschaft mit der A Geschäftsstelle Andreas D. vereinbart.
In dem mit Wirkung vom 1.11.2006 zwischen Andreas D. (Hauptvertreter) und dem Kläger (Vertreter) geschlossenen Agenturvertrag heißt es u.a.: 1 Rechtsstellung und Aufgaben "Er (der Vertreter) ist ständig damit betraut, an den Hauptvertreter Versicherungs-, Darlehens-und Bausparverträge zu vermitteln, den Kundenbestand zu pflegen, zu erhalten und zu erweitern sowie neue Kunden zu gewinnen. 2 Vergütung 2.1 Für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit erhält der Vertreter vom Hauptvertreter Provisionen gemäß den Provisionstabellen und -bestimmungen der Produktgeber. Mit diesen Provisionen sind alle mit der Vermittlung, Verwaltung und sonstigen Tätigkeiten verbundenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen des Vertreters abgegolten. 7 Vertragsbeendigung 7.1 Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vertreter des 65. Lebensjahr vollendet, berufs- oder erwerbsunfähig wird, bei Ableben des Vertreters oder wenn der Agenturvertrag des Hauptvertreters mit der A Versicherung AG endet.
Die Beklagte hat erwidert, nach den vorgelegten Unterlagen sei das Versicherungsbüro S., wie im Briefkopf entsprechend ausgewiesen, ebenfalls eine Vertretung der A Versicherung AG und A Lebensversicherung AG. Der Vertrag mit dem Versicherungsbüro sei als Untervertragsverhältnis zu bewerten, das ebenfalls an das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der A gebunden sei. Bei einer derartigen Konstellation handle es sich um eine Tätigkeit für einen Auftraggeber.
Mit Urteil vom 26.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, obwohl der Kläger in der Zeit vom 1.2.2006 bis 1.8.2006 und seit dem 1.11.2006 neben der Tätigkeit für die A Versicherung noch Tätigkeiten für andere Versicherungsvertreter der A Versicherung verrichtet habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger nur für einen Auftraggeber tätig gewesen und tätig sei. Selbst bei mehreren rechtlich unabhängigen Auftraggebern könne Versicherungspflicht bestehen, wenn diese sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls wegen ihrer tatsächlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit dem Auftragnehmer gegenüber als Einheit darstellten. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Versicherungsvertreter S. und der A Versicherung vom 20.1.2006 sei die Tätigkeit des Klägers für das Versicherungsbüro S. aufgrund einer "Einsetzung" des Klägers durch die A Versicherung zu Einarbeitungszwecken erfolgt. Nach dieser Vereinbarung erlösche diese automatisch bei Beendigung des Agenturvertrages mit dem Vertreter, d.h. dem Kläger. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter S., die den Kläger als "Vertreter in Einarbeitung" bezeichne, nehme auf den mit der A Versicherung geschlossenen Agenturvertrag vom 1.2.2006 Bezug. Nach dem mit dem Versicherungsvertreter D. vom 25.10.2006 geschlossenen Vertrag ende dieser, wenn der Agenturvertrag des Hauptvertreters, des Versicherungsvertreters D., mit der A Versicherung ende. Damit hätten die Vertragsverhältnisse mit den Versicherungsvertretern S. und D. in rechtlicher Abhängigkeit zur Rechtsbeziehung mit der A Versicherung gestanden. Wirtschaftlich stellten sich die Auftraggeber als Einheit dar.
Gegen das am 15.1.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.1.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG verkenne, dass er für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Diese seien gerade nicht als wirtschaftliche Einheit zu sehen. Er sei als Ausschließlichkeitsvertreter mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und nicht als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO tätig gewesen. Der Schluss des SG, dass die Auftraggeber wirtschaftlich eine Einheit darstellten, sei falsch, da es ihm problemlos möglich gewesen sei, das Vertragsverhältnis zu dem Versicherungsvertreter S. zu beenden und einen neuen Vertrag mit Herrn D. einzugehen. Die Zusammenarbeit mit der A Versicherung AG und der A Lebensversicherung AG habe – wie auch die Tätigkeit für Andreas D. – habe zum 30.9.2008 geendet. Am 1.10.2008 habe die Zusammenarbeit mit der Signal I Krankenversicherung begonnen. Im Oktober 2010 (Arbeitsunfähigkeit seit 30.10.2010, F 33.2 = Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) sei er an Burnout erkrankt. Diese Erkrankung habe 18 Monate gedauert. Ende Mai 2011 habe er keinen Produktpartner mehr gehabt. In der Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 sei er wegen eines schweren Sportunfalls erneut arbeitsunfähig gewesen. Derzeit sei er als Couch und Geistheiler (Energiearbeit) selbstständig tätig. Streitig sei weiterhin der Zeitraum der Versicherungspflicht vom 1.2.2006) bis 1.7.2011. Während der Partnerschaft mit Herrn D. habe er bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) selbstständig die Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO (Versicherungsvertreter) erworben. Damit habe er seine Selbstständigkeit auf dem Markt dokumentiert und die alleinige Haftung für die Vermittlung der Verträge getragen. Ein Firmenvertreter erhalte eine IHK-Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 3 GewO. Der Kläger hat folgende Unterlagen vorgelegt: • Kündigungsannahme von Andreas D. vom 27.8.2008 (zum 30.9.2008) • Mitteilung über AVAD-Abmeldung von der A Versicherung AG vom 22.9.2008 • Hauptagenturvertrag zwischen dem Kläger und der Signal I Krankenversicherung vom 5.9.2008 (Beginn 1.10.2008) • Vereinbarung zum Agenturvertrag vom 11.12.2009 vom 18.05.2011 • Vertrag zwischen AOK – Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein und dem Kläger vom 15.09.2007 • Vertrag über Rechteübertragung zwischen 1-2-3 tv GmbH und dem Kläger vom 21.5.2010 • Provisionsabrechnung für nebenberufliche Co-Moderation für Minoir-Uhren bei 1-2-3 tv (TV-Show 10.07.2010, 12:00 Uhr 250,00 EUR, TV-Show 10.07.2010, 23:00 Uhr 250,00 EUR) • Gewerbeabmeldung zum 31.03.2012 • Bescheid der Beklagten vom 2.8.2011 (keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ab 1.7.2011) und erklärt, aus der Tätigkeit für die AOK (Vertrag vom 15.09.2007) habe er keinen Gewinn erzielt und auch keine entsprechenden Produkte vermittelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2011 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Dass Produkte der A Versicherung durch verschiedene Agenturen vertrieben würden und der Kläger neben seinem regionalen Geschäftsbereich auch für andere Agenturen der A Versicherung tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es ändere an der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers ab 1.2.2006 nichts.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit Bescheid vom 2.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler ab 1.2.2006 weiterhin versicherungspflichtig und eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich ist.
Das SG hat die Klage auch zu Recht als zulässig angesehen, obwohl sie nicht binnen eines Monats (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG) nach der fiktiven Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erhoben worden ist.
Ausweislich der Unterlagen der Beklagten (Auszug aus der Datenbank, vorgelegt mit Schriftsatz vom 16.8.2010) war der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 am 15.12.2006 unter der Einschreibe-Nr. RV 626653862DE110 zur Post gegeben worden, wobei der Widerspruchsbescheid an die Hausanschrift des Klägers, und nicht an ein Postfach, versandt worden war.
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach S. 3 gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der Zugangsfiktion ist der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 dem Kläger am 18.12.2006 zugegangen. Da der Kläger vorgetragen hat, das Einschreiben mit dem Widerspruchsbescheid wegen eines Verschuldens der Postagentur G erst am 25.1.2007 erhalten zu haben und die Inhaberin der Postagentur Beate G dies bestätigt und angegeben hat, den Vermerk "Verschulden der Übergabe Postagentur G, 77767 A. gefertigt zu haben, weil der Brief unter den Schrank gefallen und erst später aufgefunden worden sei, die Beklagte einen früheren Zugang nicht nachweisen kann, geht der Senat davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 dem Kläger erst am 25.1.2007 zugegangen ist. Die am 14.2.2007 erhobene Klage ist deshalb fristgemäß binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben worden.
Das SG hat die Klage jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Kläger auch seit dem 1.2.2006 rentenversicherungspflichtig war.
Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der am 1.2.2006 maßgebenden Fassung, die die Rechtsgrundlage für die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Vermittlungsagent ist, sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt, und b) auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Mit Wirkung vom 1.7.2006 hat der Gesetzgeber § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber auch die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl. Art. 11 Nr. 1 Buchst. a idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402). Ferner ist mit Wirkung zum 1.5.2007 die Entgeltgrenze von 400 EUR in § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, Bundesgesetzblatt I 554).
Der Kläger war seit 1.10.1999 selbstständig tätig. Auch nach Abschluss des Agenturvertrages mit der A und der Übernahme einer Vertretung als Vermittlungsagent bei dieser Gesellschaft war der Kläger selbstständig tätig. So hatten die A und der Kläger im Agenturvertrag geregelt, dass der Kläger als Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VVG und als selbstständiger Gewerbetreibender nach §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf tätig ist, wobei er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist auch nicht umstritten, dass der Kläger selbstständig tätig war.
Der Kläger war in der Zeit ab 1.2.2006 regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig. Beabsichtigte Einstellungen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erfolgten – trotz zwischenzeitlicher Absichtserklärungen – letztlich nicht.
Der Kläger war vom 1.2.2006 bis 30.09.2008, der Zeit, während der er auch für die A Versicherungsbüros S. bzw. D. tätig war, auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Eine gesetzliche Legaldefinition, wann ein Selbstständiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, fehlt, wie das BSG in seinem Urteil vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, Rn. 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13, Rn. 17) dargelegt hat. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" muss deswegen der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergibt sich, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit auch im Kontext des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelung als Konsequenz gewollt, dass der Begriff "Auftraggeber" in § 7 Abs. 4 SGB IV "weit" verstanden werden sollte. So war im Rahmen der Beratungen die Ansicht vertreten worden, dass ein Auftragnehmer, der eine Tätigkeit für Tochterfirmen eines einzigen Konzerns ausübt, in Wirklichkeit nur für eine Firma tätig ist.
Diese weite Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI geboten. Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, dass der Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die vertragliche Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber im Sinne des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammen gefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist, so besteht letztlich eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Diese Vorschrift bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht mit ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Unternehmensverbindungen sind solche, in denen selbstständige Rechtsträger (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind, ohne eine rechtliche Einheit zu bilden. Eine Verbindung in diesem Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgers erfolgen. Ist eine Person – z.B. als Handelsvertreter – Geschäftspartner mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung dazu führen, dass in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens von selbstständigen Personen einheitlich bzw. in abgestimmter Weise Festregelungen getroffen werden. Im Extremfall ist denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder "Gemeinschaftsinteressen" auf die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2011, B 12 R 1/10 R = BSGE 109, 265 ff. = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15 und in Juris). Den oben dargelegten Ausführungen des BSG schließt sich der Senat an.
Ausgehend von den überzeugenden Darlegungen des BSG im oben genannten Urteil vom 9.11.2011 und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dem Agenturvertrag mit der A, den Vereinbarungen mit dem Versicherungsbüro S. und dem zwischen Andreas D. und dem Kläger geschlossenen Agenturvertrag, gelangt der Senat – ebenso wie das SG – zu der Überzeugung, dass der Kläger vom 1.2.2006 bis 30.9.2008 im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig war.
So ergibt sich schon aus dem Agenturvertrag mit der A, der nicht befristet, sondern auf Dauer angelegt war, dass der Kläger während der Dauer dieses Vertrages für andere Versicherungsunternehmen und -vermittler nicht tätig sein durfte und Produkte der Art, wie sie Gegenstand der Vereinbarung zwischen A und ihren jeweiligen Partnergesellschaften sind, nicht für andere Unternehmen oder Vermittler vertreiben durfte. Das Versicherungsbüro S. war ebenfalls für die A tätig, wie sich schon aus dem Briefkopf ergibt. Angesichts dessen war eine Tätigkeit des Klägers für dieses Versicherungsbüro mit den für den Kläger geltenden Wettbewerbsregelungen im Agenturvertrag mit der A vereinbar. Ferner wird in der Vereinbarung vom 26.1.2006 ausdrücklich auf den Agenturvertrag mit der A Bezug genommen. Außerdem ergibt sich aus der dem zu Grunde liegenden Vereinbarung vom 20./26.1.2006 zwischen der A und Bernd S., dass die A den Kläger mit Wirkung zum 1.2.2006 bis auf Widerruf zu Einarbeitungszwecken in der Agentur S. eingesetzt hat und dass die Vereinbarung automatisch bei Beendigung des Agenturvertrags mit dem Vertreter (Bernd S.) oder bei Ausscheiden des Hauptvertreters (Kläger) endet. Daraus wird deutlich, dass ohne Fortbestehen des Agenturvertrags mit der A auch dieses Vertragsverhältnis, das der Einarbeitung des Klägers diente, in Wegfall gekommen wäre und er keinen Auftraggeber, auch nicht das Versicherungsbüro S., mehr gehabt hätte. Durch die Vereinbarung mit dem Versicherungsbüro S. ist die soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers damit nicht verringert worden.
In der Zeit vom 1.8.2006 bis 31.10.2006 bestand lediglich der Agenturvertrag mit der A und kein Vertragsverhältnis mit den Versicherungsbüros S. bzw. D., so dass offensichtlich nur ein Auftraggeber vorhanden war.
In der Zeit ab 1.11.2006, dem Beginn des Agenturvertrages mit Andreas D., bis zum 30.9.2008, dem Ende dieses Vertrages, war der Kläger ebenfalls nur für einen Auftraggeber tätig. Denn der Hauptvertreter D. (so im Agenturvertrag vom 25./29.10.2006 bezeichnet) unterlag den Regelungen der A, die ebenfalls für den Vertreter (Kläger) galten. So ist in dem Agenturvertrag geregelt, dass der Vertreter den Inhalt der Leitlinien entsprechend zu beachten hat, sofern der Hauptvertreter sich verpflichtet hat, die unternehmerische Zielsetzung der Produktgeber, wie sie in den "Leitlinien für eine erfolgreiche Zusammenarbeit" zum Ausdruck kommen, zu beachten. Des weiteren regelt der Vertrag, dass der Kläger für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit vom Hauptvertreter Provisionen gemäß den Provisionstabellen und -bestimmungen der Produktgeber erhält. Außerdem durfte der Kläger während der Dauer dieses Vertrages nicht für andere Versicherungsunternehmen und -vermittler tätig werden und Produkte der Art, wie sie Gegenstand dieses Vertrages waren, nicht für andere Unternehmen oder Vermittler vertreiben. Darüber hinaus endete der Agenturvertrag zwischen Andreas D. und dem Kläger, wenn der Agenturvertrag von Herrn D. mit der A Versicherung AG endete. Damit hatte die A maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und Herrn D., und das Vertragsverhältnis stand in rechtlicher Abhängigkeit zu den Rechtsbeziehungen mit der A. Wirtschaftlich handelt es sich deswegen um einen Auftraggeber, nämlich die A. Ohne die A wäre auch ein Weiterbestehen der Vereinbarung bzw. des Agenturvertrags mit dem Versicherungsbüro D., das für die A tätig war, nicht möglich gewesen. Damit war der Kläger nicht weniger schutzbedürftig, als wenn er aufgrund des Agenturvertrages vom 1.2.2006 nur für die A und nicht für ein bzw. mehrere weitere Versicherungsbüros bzw. -vermittler der A tätig geworden wäre.
Durch den Abschluss des Vertrages mit der AOK hat sich an der Tatsache, dass der Kläger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, nichts geändert. Denn aus dieser Tätigkeit hat der Kläger – nach seinen eigenen Angaben – keinen Gewinn erzielt und nicht einmal die Produkte der AOK vermittelt. Im Übrigen führen Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber nicht zu einem Wegfall der Versicherungspflicht (vgl. Gürtner im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2012, SGB VI § 2 Rn. 39 m.w.N.). Unerheblich ist nämlich, dass der Kläger rechtlich noch die Möglichkeit hatte, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, wenn er tatsächlich nicht für weitere Auftraggeber tätig war. Denn dadurch ist seine Abhängigkeit von dem im Wesentlichen einen Auftraggeber und seine soziale Schutzbedürftigkeit nicht beseitigt worden.
In der Zeit ab 1.10.2008, dem Beginn der Tätigkeit für die Signal I Krankenversicherung, war der Kläger ebenfalls nur für einen Auftraggeber tätig und deswegen versicherungspflichtig gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Der Umstand, dass er eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO erhalten hat, hat keine Auswirkungen auf seine Versicherungspflicht. Denn maßgeblich ist nicht, dass er selbstständig tätig war, sondern dass er tatsächlich als Selbstständiger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, seine Einkünfte im Wesentlichen aus dieser selbstständigen Tätigkeit erzielte und deswegen ähnlich schutzbedürftig wie ein abhängig Beschäftigter war.
Der Kläger hatte in der streitigen Zeit auch keinen Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI lagen nicht mehr vor, da die ersten drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit schon abgelaufen waren. Außerdem war der Kläger in der Zeit vom 1.10.1999 bis 1.1.2002 aufgrund dessen schon von der Rentenversicherungspflicht befreit, so dass eine weitere Befreiung für diese selbstständige Tätigkeit nicht möglich war. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1a S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 SGB VI lagen ebenfalls nicht vor. Denn zum einen handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die Signal I Krankenversicherung nicht um die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit gemäß § 2 S. 1 Nr. 9, sondern um die Fortsetzung seiner Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvermittler bzw. -vertreter für einen anderen Auftraggeber. Zum anderen ist für die Berechnung des dreijährigen Zeitraums des § 6 Abs. 1a S. 2 SGB VI der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (hier: 1.10.1999) maßgebend (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2012, SGB VI § 6 Rn. 20g). Dieser Zeitraum war am 1.10.2008 schon abgelaufen.
Darüber hinaus war der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei, da es sich um keine geringfügige Tätigkeit gehandelt hat, wie sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweisen ergibt.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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