L 5 R 1666/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4824/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1666/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.3.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der 1951 geborene Kläger hat rentenrechtliche Zeiten, insbesondere Beitragszeiten, in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt. Er befand bzw. befindet sich in langjähriger Strafhaft bzw. in Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt.

Am 21.3.2012 beantragte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen; ihm sei ein GdB von 80 zuerkannt.

Mit Bescheid vom 9.8.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - u.a. - die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate). Daran fehle es, da der Kläger keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe; für ihn seien 0 Kalendermonate gespeichert.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.9.2012 zurück, worauf der Kläger am 1.10.2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhob. Zur Begründung trug er vor, er sei mit einigen Unterbrechungen insgesamt 44 Jahre inhaftiert gewesen. Derzeit befinde er sich seit 15 Jahren (ohne Unterbrechung) in Haft bzw. Sicherungsverwahrung; er bitte um Prüfung, ob ihm eine Rente zustehe.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.3.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da er die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle. Rentenrechtliche Zeiten habe er nicht zurückgelegt.

Auf den ihm am 3.4.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8.4.2013 Berufung eingelegt. Er trägt (u.a.) ergänzend vor, er habe jahrelang (insgesamt wohl über 15 Jahre) als Strafgefangener bzw. Sicherungsverwahrter gearbeitet. Deswegen stehe ihm Rente zu.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.3.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.9.2012 zu verurteilen, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Beschluss vom 22.5.2013 (- L 5 R 1666/13 -) hat der Senat einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat (u.a.) ausgeführt:

Die Berufung des Klägers bietet danach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem (inhaftierten) Kläger kann Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gewährt werden, da er rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI), insbesondere Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), nicht zurückgelegt hat. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann ihm deswegen nicht bewilligt werden.

Die Heranziehung Gefangener (in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung) zu Arbeiten in der Strafvollzugsanstalt unterliegt nach dem geltenden Recht nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung; insbesondere wird dadurch ein (zur Versicherungspflicht führendes - § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht begründet (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 6.11.1997, - 11 RAr 33/97 -; auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urt. v. 27.2.2002, - L 2 RJ 4044/01 -). Auch im Übrigen stellen Zeiten der Strafhaft oder Sicherungsverwahrung rentenrechtliche Zeiten nach § 54 SGB VI nicht dar. Der Senat ist (ebenso wie die Beklagte und das Sozialgericht) an die einschlägigen Gesetzesbestimmungen gebunden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Gültigkeit bestehen nicht (so bereits BSG, Urt. v. 31.10.1967, - 3 RK 84/65 -; auch LSG Baden-Württemberg, a. a. O. und LSG Bremen, Urt. v. 14.12.1995, - L 2 J 25/95 -).

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der bei der Beklagten und im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte hat den Rentenantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Rente nicht erfüllt sind. Der Kläger hat in der gesetzlichen Rentenversicherung keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt und kann deswegen auch keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Mit der von ihm während der Haftzeit geleisteten Arbeit werden nach dem Gesetz, an das sowohl die Beklagte wie das Gericht gebunden ist, Rentenanwartschaften nicht begründet. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22.5.2013 (- L 5 R 1666/13 -) im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved