Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2444/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1809/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1974 geborene Kläger verließ die Hauptschule ohne Schulabschluss und erlernte kei¬nen Beruf. Für die Zeit von Oktober 1990 bis Oktober 1991 wurden für ihn wegen des Besuchs eines Förderlehrganges und für die Zeit von Mai 1992 bis Mai 1993 wegen der Teil¬nahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Sozialleistungen; derzeit erhält er Arbeitslosengeld II (Alg II). Von Februar 2000 bis März 2006 übte er eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung in einer Gaststätte aus.
Einen erstmaligen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2004 und Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 ab. Dem lag das Gutachten der Internistin Dr. M. (kombinierte Per-sönlichkeitsstörung mit asthenischen und selbstunsicheren Zügen, leichte Intelligenzminderung; der Kläger könne körperlich mittelschwere, geistig einfache, weisungsgebundene Arbeiten ohne vermehrten Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich ausüben) zu Grunde.
Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Hinweis auf ein von dem Neurolo-gen und Psychiater Dr. Z. im Oktober 2003 für das Arbeitsamt B. erstattetes Gutachten (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend asthenischen, selbstunsicheren und sozio-phobischen Anteilen; der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Wettbewerbsbe-dingungen nicht arbeits- und erwerbsfähig, da jeglicher Druck zu einer Verweigerungshaltung führe) das Vorliegen von Erwerbsminderung geltend machte, wies das Sozialgericht Reutlingen (SG) mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2005 (S 12 RJ 2853/04) ab. Hierbei stützte sich das Sozialgericht auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 30.06.2005. Dieser führte aus, beim Kläger bestehe eine mögliche kombinierte Persönlichkeits¬störung mit infantilen, narzisstischen und auch abhängigen Zügen, hingegen - nach einer früher ausführlich getesteten durchschnittlichen Intelligenz (IQ 100) - kei¬ne Intelligenzminderung, keine leichte geistige Behinderung, maximal - auf Grund des klini¬schen Eindrucks - eine Minderbegabung. Der Kläger könne unter ihm möglicher eigener Wil-lensanspannung eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Akkordar-beiten, Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung in einem Um-fang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Am 07.12. 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente we-gen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines Gutachtens nach Aktenlage der Arbeitsamtsärztin E. (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung) zunächst mit Bescheid vom 16.01.2007 und der Begründung ab, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2007 den Bescheid vom 16.01.2007 zurück und lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widersprachsbescheid vom 28.03.2007 zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 10.04.2007 Klage zum SG und machte geltend, entgegen den Ausführungen von Dr. S. sei ein vollschichtiges Leistungs¬vermögen nicht mehr gegeben. Ergänzend legte er ein Gutachten des Psychologen E. vom Oktober 2006 für das Arbeitsamt B. (auf Grund der Chronifizierung einer Angststörung, verbunden mit massivsten Selbstzweifeln an der eigenen Leistungsfähigkeit müsse von einer psychischen Behinderung ausgegangen werden, die so gravierend sei, dass der Kläger nicht mehr in die Lage versetzt werden könne, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen; es sei davon auszuge¬hen dass er auch einer geringfügigen Tätigkeit nicht gewachsen sei) vor und machte geltend, der Psychologe E. beschreibe in nachvollziehbarer Weise, dass auf Grund der psy¬chischen Situation Arbeitsverhältnisse scheiterten und scheitern müssten. Das SG hörte daraufhin den behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. (im Verlauf der Behandlung seit März 2007 keine Änderung des Krankheitsbildes; der Kläger sei nicht bereit, die Anweisungen der Ärzte zu befolgen bzw. Therapien durchzuziehen und lehne eine psychiatrische Inanspruch¬nahme ab - er sei nicht mehr in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, auch einer gering¬fügigen Beschäftigung sei er nicht gewachsen) schriftlich als sachverständigen Zeugen und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2008 ab mit der Begründung, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Sämtliche von Dr. S. und dem Psychologen E. erhobenen Befunde seien von Dr. S. diskutiert und berücksichtigt worden. Eine maßgebliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung habe der Kläger nicht geltend gemacht und sei für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der mangelnde Leistungswille sei nicht geeignet, eine relevante Leistungsminderung zu begründen.
Die dagegen erhobene Berufung des Klägers wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Urteil vom 28.01.2010 (L 10 R 4142/08) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger sei auch nach Überzeugung des Senats nicht voll erwerbsgemindert. Der Senat stütze sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem im Verfahren S 12 RJ 2853/04 erstatteten Gutachten. Wie Dr. S. nachvollziehbar dar¬gelegt habe, liege beim Kläger als Krankheit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zwar eine mögliche kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen, narzisstischen und auch abhän¬gigen Zügen, hingegen keine krankhafte Intelligenzminderung oder geistige Behinderung und auch keine depressive Störung vor. Soweit der Kläger eine "Lernbehinderung", die ihn an der Ausführung einer beruflichen Tätigkeit hindere, in den Vordergrund stelle, habe Dr. S. nach¬vollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger mit einer durchschnittlichen Intelligenz (IQ 100) kei¬ne Intelligenzminderung (IQ unter 70) und auch keine leichte geistige Behinderung, sondern maximal eine Minderbegabung vorliege. Dies werde durch die von der Gutachterin Dr. M. erhobenen Befunde bestätigt. Danach konnte der Kläger bei der Untersuchung zügig und annähernd fehlerfrei lesen, auch das Schreiben war mit einzelnen Rechtschreibfehlern gut mög¬lich. Probleme fielen beim Rechnen auf, allerdings gelang das Rechnen im Zahlenraum unter 50 fehlerfrei und zügig und auch die von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Schrift¬sätze zeigten, dass er durchaus in der Lage sei, längere Texte ohne gehäufte Rechtschreibfehler zu verfassen. Dr. S. habe insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Untersuchung an ver¬schiedenen Stellen ein klar simuliertes Verhalten und eine mangelnde Kooperationswilligkeit des Klägers vorgelegen habe. So habe der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. S. beispielsweise angegeben, dass er überhaupt nicht rechnen könne und auch nicht wisse was "1+1" ergebe, obwohl ihm bei der Untersuchung durch Dr. M. Rechenaufgaben bis 50 fehlerfrei möglich waren. Die Simulation werde insoweit auch dadurch belegt, dass der Kläger, als er - so Dr. S. - ein drittes Mal gefragt wurde, wer die Wohnung sauber halte, dem Sachverständigen erklärte, dass diese Frage schon zuvor zweimal und jetzt das dritte Mal gestellt werde. Dies belege eindrücklich, dass der Kläger entgegen seinen Angaben zu einfachen Rechenaufgaben durchaus in der Lage sei und damit - so schlüssig Dr. S. - die von dem Kläger dargestellte mangelnde geistige Leistungs¬breite bewusst vorgeschoben sei. Eine Intelligenzminderung, die den Kläger daran hindern wür¬de, geistig einfache Tätigkeiten auszuüben, sei damit auszuschließen.
Wie Dr. S. nachvollziehbar dargelegt habe, liege beim Kläger auch keine sonstige psychi¬sche Störung vor, die ihn an der Ausübung geistig einfacher Arbeiten hindern würde. Der Kläger zeigte - so Dr. S. - bei der Untersuchung von der Antriebslage her zwar eher wenig zielge¬richtete Energie; eine völlige Antriebsarmut oder Antriebshemmung oder eine Depressivität war jedoch nicht feststellbar, das Konzentrationsvermögen war erhalten. Dass eine wesentliche An-triebshemmung nicht vorliege, zeige auch das von dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen Stärk geschilderte, gut strukturierte Alltagsverhalten. Dabei gab er an, dreimal täglich in die 3 km entfernte Gaststätte zu gehen, um dort im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung zu arbeiten (Mithilfe in der Gaststätte, Getränke auffüllen, Aufräumen, Saubermachen, Spülen), seine Wohnung selbst zu putzen, sich auch sonst selbst zu versorgen und einkaufen zu gehen. Insgesamt habe Dr. S. damit nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung angenommen werde, diese nicht so schwerwiegend sei, dass sie bei Beach¬tung qualitativer Einschränkungen (keine Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Verant¬wortung und geistiger Beanspruchung) zu einer quantitativen Minderung der Leistungsfähigkeit führe. Dass der Kläger bei ihm zumutbarer Willensanstrengung in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, zeige sich bereits daran, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren in der Lage war, die geringfügige Beschäftigung in der Gaststätte auszuüben und dabei dreimal täglich die Wegstrecke von und zu der Arbeit von jeweils 30 Minuten zurückzulegen.
Die Einschätzung des im Jahr 2003 von der Agentur für Arbeit B. gehörten Gutachters Dr. Z. und des im Jahr 2006 gehörten Psychologen E. sowie des behandelnden Arztes Dr. S. sei nicht geeignet, Zweifel an der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachver¬ständigen Dr. S. zu begründen. Dr. Z. habe seine Einschätzung, der Kläger sei auf dem all¬gemeinen Arbeitsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen nicht arbeits- und erwerbsfähig, damit begründet, dass jeglicher Druck zu einer Verweigerungshaltung führen würde. Wie Dr. S. allerdings nachvollziehbar dargelegt habe, sei die Verweigerungshaltung des Klägers, eine Er¬werbstätigkeit aufzunehmen, nicht behinderungs- oder krankheitsbedingt, sondern beruhe auf einem Nichtwollen, das bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden kann. Allein die Leistungsunwilligkeit des Klägers könne - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt habe - einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht begründen. Die Einschätzung des Psychologen E. und des Allgemeinarztes Dr. S., der Kläger sei nicht einmal in der Lage, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, sei eindrucksvoll da¬durch widerlegt, dass der Kläger langjährig eine solche geringfügige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe. Insgesamt sei der Kläger damit noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Akkordarbeiten, keine Tätigkei¬ten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung) in einem Umfang von mindes¬tens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge¬genüber der Untersuchung durch Dr. S. habe, wie das SG zutreffend ausgeführt habe, der Kläger weder selbst vorgetragen, noch sei eine solche ersichtlich, nachdem der behandelnde Allgemeinarzt Dr. S. bestätigt habe, dass sich eine Änderung des Krankheitsbildes in keinster Weise ergeben hat.
Am 25.08.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter Berücksichtigung ärztlicher Unterlagen aus den vorangegangenen Verfahren, darunter auch Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S. und der Internistin Dr. M., lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 05.11.2010 ab. Der vom Kläger dagegen erhobene, aber nicht begründete Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 15.08.2011 die vorliegende Klage beim SG erhoben und dazu ausgeführt, seine persönliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Er habe als Jugendlicher einen Autounfall gehabt, daraus resultiere seine Lernschwäche bzw. Lernbehinderung. Er sei mit einem Abgangszeugnis von der Schule gegangen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr anerkannt werde. Durch die Lernbehinderung habe er keine berufliche Ausbildung absolviert. Dadurch dass er nichts Schriftliches besitze, könne er sich nirgends bewerben. Ihm blieben lediglich Hilfsarbeiterstellen. Er habe nochmals versucht, über einen Psychologen bzw. Psychiater ein neues Gutachten zu bekommen, aber kein Psychologe bzw. Psychiater habe von seiner persönlichen Situation wissen wollen. Auch auf dem Job-Center Z. in A. habe er die Berufsvermittler auf seine persönliche Situation aufmerksam gemacht. Diese hätten jedoch abgelehnt. Er sei immer wieder sanktioniert worden, obwohl er wegen der Lernbehinderung nichts mit dem Beruf anfangen könne. Er sei die ganze Zeit über krank, ihm gehe es auch körperlich nicht gut. Wegen der persönlichen Situation bekomme er keine Berufsstelle, sodass er jetzt schon seit Jahren die Erwerbsunfähigkeitsrente beantrage. Er könne als Mittelloser nicht in eine psychologische Behandlung gehen, die auch noch Geld koste.
Das SG hat zunächst den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat unter dem 08.11.2011 ausgeführt, den Kläger zuletzt am 02.11.2011 behandelt zu haben. Es liege eine Anpassungsstörung mit Anspannung, Angst und Depressionen, sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, asthenischen und selbst schädigenden Zügen vor. Der Kläger lehne eine psychiatrische Inanspruchnahme bzw. Behandlung ab. Aufgrund der Chronifizierung der Angststörung, verbunden mit massiven Selbstzweifeln an der eigenen Leistungsfähigkeit müsse aus psychologischer Sicht von einer psychischen Behinderung ausgegangen werden, die so gravierend sei, dass der Kläger mit den Hilfsmitteln der Arbeitsverwaltung nicht mehr in die Lage versetzt werden könne, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es sei sicher davon auszugehen, dass der Kläger auch einer geringfügigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nicht mehr gewachsen sei.
Das SG hat die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. W. am 23.12.2011 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese hat den Kläger zu einem Termin am 25.04.2012 einbestellt, worauf der Kläger mitgeteilt hat, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, weil er kein Geld für die Fahrt habe. Unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Kostenvorschusses hat das SG den Kläger sodann aufgefordert, einen neuen Untersuchungstermin mit Prof. Dr. W. zu vereinbaren. Das SG hat den Kläger ferner darauf hingewiesen worden, dass die Begutachtung für die Entscheidung über die Klage erforderlich sei. Die Nichterweislichkeit des Gesundheitszustandes gehe zu seinen Lasten.
Daraufhin hat der Kläger per E-Mail am 18.04.2012 mitgeteilt, dass er sich die Fahrt zu Prof. Dr. W. nicht leisten könne. Desweiteren habe er der Gutachterin persönlich in einem Schreiben mitgeteilt, warum er nicht in den Beruf komme. Das Gericht möge sich an Herrn F. von der Rentenbehörde der Stadt A. wenden, der erklären könne, warum der Kläger nie in den Beruf gekommen sei. Mit weiterem Schreiben vom 19.04.2012 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass es ihm obliege, an der Erforschung des (auch medizinischen) Sachverhaltes mitzuwirken und ihn aufgefordert, einen neuen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Sollte sich wegen mangelnder Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend ermitteln lassen, so würde dies zu seinen Lasten gehen. Das Gericht werde bei Benennung eines Termins Fahrkarten für ihn bestellen.
Am 21.05.2012 hat Prof. Dr. W. telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger sie per E-Mail unterrichtet habe, nur freitags einen Termin wahrnehmen zu können. Daraufhin habe sich der Hausarzt des Klägers noch bei ihr gemeldet und gebeten, den Kläger zu begutachten. Prof. Dr. W. hat den Kläger sodann für den 13.06.2012 einbestellt. Mit Schreiben vom 30.05.2012 hat die Gutachterin jedoch mitgeteilt, dass der Kläger sie angerufen und erklärt habe, er könne noch nicht endgültig zusagen, ob er an diesem Termin erscheinen könne. Mit weiterem Schreiben vom 04.06.2012 hat das SG den Kläger nochmals auf seine Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen.
Am 20.06.2012 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass Prof. Dr. W. in seinem Anruf angegeben habe, dass sie ihm erst wieder einen Termin im August geben könne. Der Kläger ist daraufhin aufgefordert worden, schriftlich mitzuteilen, ob er im August einen Termin bei der Gutachterin wahrnehmen möchte oder ob er möchte, dass das Gericht ohne dieses Gutachten aufgrund des jetzt bekannten Sachverhaltes entscheide.
Auf telefonische Nachfrage hat Prof. Dr. W. am 04.07.2012 mitgeteilt, dass der Kläger keinen Termin vereinbart habe. Prof. Dr. W. ist sodann vom Gutachtensauftrag entbunden worden.
Mit E-Mail vom 06.07.2012 hat der Kläger vorgetragen, dass er versucht habe, bei der Gutachterin einen Termin zu bekommen. Diese habe jedoch mitgeteilt, dass es jetzt nicht mehr ginge, sondern erst im August. Der Kläger habe angefragt, ob es möglich sei, dass er die Erwerbsunfähigkeitsrente "auch anders durchbringen könne", denn er sei auf die Rente angewiesen.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 hat das SG den Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage nach dem derzeitigen Stand keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger möge bis zum 30.07.2012 mitteilen, ob er bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin hat der Kläger am 26.07.2012 mitgeteilt, dass er versucht habe, bei der Gutachterin einen Termin zu bekommen, aber auf Band die Ansage erhalten habe, dass die Praxis bis einschließlich 19.08.2012 geschlossen sei.
Das SG hat sodann am 30.07.2012 ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. in Auftrag gegeben. Daraufhin hat der Kläger mit email vom 01.08.2012 mitgeteilt, dass der Gutachter bereits im Jahr 2008 ein Gutachten über ihn angefertigt habe und voreingenommen und befangen sei. Das Gericht hat zunächst an der Begutachtung durch Dr. S. festgehalten. Nachdem Frau K. vom Pflegestützpunkt Fachverband A. am 21.09.2012 telefonisch mitteilte, dass der Kläger sehr labil sei, dieser angegeben habe, er werde nicht zur Begutachtung zu Dr. S. gehen und sie daher befürchte, dass der Kläger sich etwas antun würde, hat das SG den Gutachter Dr. S. vom Gutachtensauftrag entbunden.
Mit Schreiben vom 02.10.2012 hat das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat schließlich mitgeteilt, dass der Kläger den Untersuchungstermin abgesagt habe. Das SG hat sodann darum gebeten, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Dr. K. hat daraufhin seine Bedenken an der Aussagekraft eines solchen Gutachtens geäußert, woraufhin er vom Gutachtensauftrag entbunden worden ist.
Mit Schreiben vom 12.01.2013 hat Dr. K. jedoch eine neurologisch-psychiatrische Stellungnahme nach Aktenlage erstellt. Auch bei intensiver Durchsicht der Aktenlage lasse sich eine Leistungsbeeinträchtigung für eine leichte Tätigkeit nicht nachvollziehen. Das Vorgutachten des Dr. S. aus dem Jahre 2005 könne als vorbildlich und jederzeit nachvollziehbar eingestuft werden. Gehe man von einer schweren Persönlichkeitsstörung aus, so würde es sich um eine psychiatrische Erkrankung handeln, es wäre zunächst eine medizinische Therapie, auch in stationärem psychiatrischen Rahmen erforderlich. Erst bei erfolgter Therapie würde sich die Frage nach der Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Nach der Art der Schilderung müsse man wohl von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung diagnostisch ausgehen, Im Vordergrund dürften wohl narzisstische als auch dissoziale Züge stehen. Soweit die geschilderten Aktivitäten im Alltag, wie sie im Gutachten von Frau Dr. M. dargelegt worden seien, weiterhin bestehen sollten, sehe der Gutachter auch keine gravierende Änderung im Leistungsvermögen. Eine höhergradige Minderbegabung sei bereits in den M. Heimen vor Jahren ausgeschlossen worden. Natürlich bestehe die Gefahr, dass über die Jahre die Steuerungsfähigkeit und damit auch die Fähigkeit zur Mitwirkung an Therapien abnehme im Sinne zunehmender Chronifizierung. Alleine nach der Aktenlage könne dies aber nicht begründet werden. Die Schritte zur Therapie seien sicher nicht ausgeschöpft. Dabei sei natürlich zu bedenken, dass insbesondere Persönlichkeitsstörungen mit dissozialen Anteilen schwer behandelbar seien. Dennoch sei es unvermeidlich, dass eine neuere Begutachtung im jetzigen Gerichtsverfahren erfolge. Vielleicht wäre es im Sinne des Klägers sogar eher sinnvoll, wenn erneut Dr. S. das Gutachten erstellen würde mit der Frage einer Änderung des Befundes. Auf der anderen Seite sei zu befürchten, dass der Kläger wie bereits geschehen, den Gutachter als befangen ablehne. Hinweise auf eine Befangenheit würden in diesem Gutachten inhaltlich nicht gesehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger zumindest teilweise erwerbsgemindert sei. Nach der Einschätzung des Dr. S. sei der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeines Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Die Stellungnahme des Hausarztes habe das SG jedoch nicht mit der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbsminderung überzeugen können. Ausweislich der Angaben des Dr. S. sei der Kläger nicht bereit, die Anweisungen der Ärzte zu befolgen. Er habe eine psychiatrische Behandlung abgelehnt, obwohl die maßgebenden Gesundheitsstörungen (Anpassungsstörung, Angst und Depression) auf diesem Fachgebiet lägen. Dies spreche gegen einen erheblichen Leidensdruck. Auch die Stellungnahme des Dr. K. spreche eher gegen eine Erwerbsminderung. Ob die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die in den eingeholten Befundberichten beschriebenen neurologischen Erkrankungen beeinträchtigt sei, und wenn ja in welchem Umfange, habe das Gericht nicht abschließend feststellen können. Es sei ihm nicht gelungen, das Leistungsvermögen des Klägers durch eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung näher abzuklären. Für die Erwerbsminderung trage jedoch der Kläger die Feststellungslast. Er sei - auch nach mehrfachen Aufforderungen und Hinweisen auf die Konsequenzen - nicht bereit gewesen, zu den Untersuchungen bei Prof. Dr. W., Dr. S. oder Dr. K. zu erscheinen. Die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts seien, nachdem auch die Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage ausweislich der Mitteilung des Dr. K. nicht sinnvoll sei und dieser dann zumindest eine Stellungnahme abgegeben habe, erschöpft. Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, die vom Kläger näher benannten Personen zu befragen, bei denen es sich um Sachbearbeiter in Behörden o.ä., nicht jedoch um medizinische Sachverständige handele. Die Bewertung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei eine medizinische Frage. Aufgrund der unberechtigten Weigerung des Klägers, sich untersuchen und begutachten zu lassen, könne das Gericht nicht festzustellen, ob bei ihm ein neurologisches Leiden vorliege und hierdurch sein Leistungsvermögen qualitativ oder zeitlich so weit herabgesetzt sei, dass die Annahme berechtigt sei, dass eine ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruhende Erwerbsunfähigkeit vorliege. Diese Unerweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Gegen den am 04.04.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.04.2013 Berufung zum LSG eingelegt, zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, Herr F. von der Rentenbehörde der Stadt A. könne bezeugen, dass er nie in den Berufsalltag gekommen sei. Dieser habe von Anfang an alles mitbekommen. Es sei in Ordnung, wenn Herr F. von der Stadt A. (Rentenstelle) Auskünfte über ihn erteile.
Zum anberaumten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 02.07.2013 ist der Kläger unter Vorlage eines Attests von Dr. S. vom 28.06.2013, wonach er akut erkrankt sei und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, nicht erschienen. Zugleich hat der Kläger angefragt, ob es nicht möglich sei, "die Erwerbsunfähigkeitsrente anderst durch zu bringen". Auch zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen und war auch nicht vertreten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über der der Senat trotz dessen Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung, die im Einklang steht mit der im vorangegangenen Rentenverfahren (s. LSG, Urteil vom 28.01.2010 a.a.O.), nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass sich auch im Berufungsverfahren keine neuen Anhaltspunkte ergeben haben. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt beweisrechtlich voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R - zitiert nach (juris) Rn. 13), feststehen. Ob Tatsachen, vorliegend also das Vorliegen und der Schweregrad von Erkrankungen des Klägers sowie das Bestehen einer rentenanspruchsauslösenden quantitativen Minderung des Leistungsvermögens für die Durchführung von Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts, nachgewiesen sind oder nicht, entscheidet der Senat als sog. "Tatsachengericht" in freier richterlicher Beweiswürdigung (BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O., Rn. 15).
Im Falle der Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 24.10.1957 -10 RV 945/55 - BSGE 6, 70-74; ebenfalls Urteil vom 20.01.1977 - 8 RU 52/76 -, BSGE 43, 110-113) der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Zwar gehört zur Freiheit der Beweiswürdigung auch die Entscheidung über Umfang und Art der Ermittlungen, so dass eine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen nur dann besteht, wenn sich dem Tatsachengericht solche auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung aufdrängen müssten (BSG vom 07.09.2004, a.a.O., Rn. 19; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 29.01.2013 - L 9 R 5259/10 -). Eine Beweislastentscheidung setzt jedoch voraus, dass zunächst alle verfügbaren Erkenntnisquellen und Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und sich die entscheidungserheblichen Tatsachen gleichwohl nicht mehr feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 1 la AL 7/05 R -, BSGE 96,238-246, zitiert nach (juris), Rn. 29, 32).
Im vorliegenden Fall ist auch nach Ausschöpfen aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger aufgrund bestehender Gesundheitsstörungen nicht in der Lage (gewesen) ist, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen noch im zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm schon in früheren Verfahren diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mittlerweile eine Erwerbstätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich unmöglich macht. Allerdings hat der Senat verbliebene erhebliche Zweifel daran nicht auszuräumen vermocht, weshalb der Kläger vorliegend eine Ablehnung seines Begehrens hinnehmen muss, obwohl nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der geltend gemachte Anspruch in Wahrheit begründet ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Hiernach ist der erforderliche Nachweis im Sinne eines "Vollbeweises" für das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht erbracht.
Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1974 geborene Kläger verließ die Hauptschule ohne Schulabschluss und erlernte kei¬nen Beruf. Für die Zeit von Oktober 1990 bis Oktober 1991 wurden für ihn wegen des Besuchs eines Förderlehrganges und für die Zeit von Mai 1992 bis Mai 1993 wegen der Teil¬nahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Sozialleistungen; derzeit erhält er Arbeitslosengeld II (Alg II). Von Februar 2000 bis März 2006 übte er eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung in einer Gaststätte aus.
Einen erstmaligen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2004 und Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 ab. Dem lag das Gutachten der Internistin Dr. M. (kombinierte Per-sönlichkeitsstörung mit asthenischen und selbstunsicheren Zügen, leichte Intelligenzminderung; der Kläger könne körperlich mittelschwere, geistig einfache, weisungsgebundene Arbeiten ohne vermehrten Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich ausüben) zu Grunde.
Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Hinweis auf ein von dem Neurolo-gen und Psychiater Dr. Z. im Oktober 2003 für das Arbeitsamt B. erstattetes Gutachten (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend asthenischen, selbstunsicheren und sozio-phobischen Anteilen; der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Wettbewerbsbe-dingungen nicht arbeits- und erwerbsfähig, da jeglicher Druck zu einer Verweigerungshaltung führe) das Vorliegen von Erwerbsminderung geltend machte, wies das Sozialgericht Reutlingen (SG) mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2005 (S 12 RJ 2853/04) ab. Hierbei stützte sich das Sozialgericht auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 30.06.2005. Dieser führte aus, beim Kläger bestehe eine mögliche kombinierte Persönlichkeits¬störung mit infantilen, narzisstischen und auch abhängigen Zügen, hingegen - nach einer früher ausführlich getesteten durchschnittlichen Intelligenz (IQ 100) - kei¬ne Intelligenzminderung, keine leichte geistige Behinderung, maximal - auf Grund des klini¬schen Eindrucks - eine Minderbegabung. Der Kläger könne unter ihm möglicher eigener Wil-lensanspannung eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Akkordar-beiten, Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung in einem Um-fang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Am 07.12. 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente we-gen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines Gutachtens nach Aktenlage der Arbeitsamtsärztin E. (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung) zunächst mit Bescheid vom 16.01.2007 und der Begründung ab, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2007 den Bescheid vom 16.01.2007 zurück und lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widersprachsbescheid vom 28.03.2007 zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 10.04.2007 Klage zum SG und machte geltend, entgegen den Ausführungen von Dr. S. sei ein vollschichtiges Leistungs¬vermögen nicht mehr gegeben. Ergänzend legte er ein Gutachten des Psychologen E. vom Oktober 2006 für das Arbeitsamt B. (auf Grund der Chronifizierung einer Angststörung, verbunden mit massivsten Selbstzweifeln an der eigenen Leistungsfähigkeit müsse von einer psychischen Behinderung ausgegangen werden, die so gravierend sei, dass der Kläger nicht mehr in die Lage versetzt werden könne, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen; es sei davon auszuge¬hen dass er auch einer geringfügigen Tätigkeit nicht gewachsen sei) vor und machte geltend, der Psychologe E. beschreibe in nachvollziehbarer Weise, dass auf Grund der psy¬chischen Situation Arbeitsverhältnisse scheiterten und scheitern müssten. Das SG hörte daraufhin den behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. (im Verlauf der Behandlung seit März 2007 keine Änderung des Krankheitsbildes; der Kläger sei nicht bereit, die Anweisungen der Ärzte zu befolgen bzw. Therapien durchzuziehen und lehne eine psychiatrische Inanspruch¬nahme ab - er sei nicht mehr in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, auch einer gering¬fügigen Beschäftigung sei er nicht gewachsen) schriftlich als sachverständigen Zeugen und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2008 ab mit der Begründung, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Sämtliche von Dr. S. und dem Psychologen E. erhobenen Befunde seien von Dr. S. diskutiert und berücksichtigt worden. Eine maßgebliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung habe der Kläger nicht geltend gemacht und sei für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der mangelnde Leistungswille sei nicht geeignet, eine relevante Leistungsminderung zu begründen.
Die dagegen erhobene Berufung des Klägers wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Urteil vom 28.01.2010 (L 10 R 4142/08) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger sei auch nach Überzeugung des Senats nicht voll erwerbsgemindert. Der Senat stütze sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem im Verfahren S 12 RJ 2853/04 erstatteten Gutachten. Wie Dr. S. nachvollziehbar dar¬gelegt habe, liege beim Kläger als Krankheit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zwar eine mögliche kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen, narzisstischen und auch abhän¬gigen Zügen, hingegen keine krankhafte Intelligenzminderung oder geistige Behinderung und auch keine depressive Störung vor. Soweit der Kläger eine "Lernbehinderung", die ihn an der Ausführung einer beruflichen Tätigkeit hindere, in den Vordergrund stelle, habe Dr. S. nach¬vollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger mit einer durchschnittlichen Intelligenz (IQ 100) kei¬ne Intelligenzminderung (IQ unter 70) und auch keine leichte geistige Behinderung, sondern maximal eine Minderbegabung vorliege. Dies werde durch die von der Gutachterin Dr. M. erhobenen Befunde bestätigt. Danach konnte der Kläger bei der Untersuchung zügig und annähernd fehlerfrei lesen, auch das Schreiben war mit einzelnen Rechtschreibfehlern gut mög¬lich. Probleme fielen beim Rechnen auf, allerdings gelang das Rechnen im Zahlenraum unter 50 fehlerfrei und zügig und auch die von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Schrift¬sätze zeigten, dass er durchaus in der Lage sei, längere Texte ohne gehäufte Rechtschreibfehler zu verfassen. Dr. S. habe insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Untersuchung an ver¬schiedenen Stellen ein klar simuliertes Verhalten und eine mangelnde Kooperationswilligkeit des Klägers vorgelegen habe. So habe der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. S. beispielsweise angegeben, dass er überhaupt nicht rechnen könne und auch nicht wisse was "1+1" ergebe, obwohl ihm bei der Untersuchung durch Dr. M. Rechenaufgaben bis 50 fehlerfrei möglich waren. Die Simulation werde insoweit auch dadurch belegt, dass der Kläger, als er - so Dr. S. - ein drittes Mal gefragt wurde, wer die Wohnung sauber halte, dem Sachverständigen erklärte, dass diese Frage schon zuvor zweimal und jetzt das dritte Mal gestellt werde. Dies belege eindrücklich, dass der Kläger entgegen seinen Angaben zu einfachen Rechenaufgaben durchaus in der Lage sei und damit - so schlüssig Dr. S. - die von dem Kläger dargestellte mangelnde geistige Leistungs¬breite bewusst vorgeschoben sei. Eine Intelligenzminderung, die den Kläger daran hindern wür¬de, geistig einfache Tätigkeiten auszuüben, sei damit auszuschließen.
Wie Dr. S. nachvollziehbar dargelegt habe, liege beim Kläger auch keine sonstige psychi¬sche Störung vor, die ihn an der Ausübung geistig einfacher Arbeiten hindern würde. Der Kläger zeigte - so Dr. S. - bei der Untersuchung von der Antriebslage her zwar eher wenig zielge¬richtete Energie; eine völlige Antriebsarmut oder Antriebshemmung oder eine Depressivität war jedoch nicht feststellbar, das Konzentrationsvermögen war erhalten. Dass eine wesentliche An-triebshemmung nicht vorliege, zeige auch das von dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen Stärk geschilderte, gut strukturierte Alltagsverhalten. Dabei gab er an, dreimal täglich in die 3 km entfernte Gaststätte zu gehen, um dort im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung zu arbeiten (Mithilfe in der Gaststätte, Getränke auffüllen, Aufräumen, Saubermachen, Spülen), seine Wohnung selbst zu putzen, sich auch sonst selbst zu versorgen und einkaufen zu gehen. Insgesamt habe Dr. S. damit nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung angenommen werde, diese nicht so schwerwiegend sei, dass sie bei Beach¬tung qualitativer Einschränkungen (keine Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Verant¬wortung und geistiger Beanspruchung) zu einer quantitativen Minderung der Leistungsfähigkeit führe. Dass der Kläger bei ihm zumutbarer Willensanstrengung in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, zeige sich bereits daran, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren in der Lage war, die geringfügige Beschäftigung in der Gaststätte auszuüben und dabei dreimal täglich die Wegstrecke von und zu der Arbeit von jeweils 30 Minuten zurückzulegen.
Die Einschätzung des im Jahr 2003 von der Agentur für Arbeit B. gehörten Gutachters Dr. Z. und des im Jahr 2006 gehörten Psychologen E. sowie des behandelnden Arztes Dr. S. sei nicht geeignet, Zweifel an der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachver¬ständigen Dr. S. zu begründen. Dr. Z. habe seine Einschätzung, der Kläger sei auf dem all¬gemeinen Arbeitsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen nicht arbeits- und erwerbsfähig, damit begründet, dass jeglicher Druck zu einer Verweigerungshaltung führen würde. Wie Dr. S. allerdings nachvollziehbar dargelegt habe, sei die Verweigerungshaltung des Klägers, eine Er¬werbstätigkeit aufzunehmen, nicht behinderungs- oder krankheitsbedingt, sondern beruhe auf einem Nichtwollen, das bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden kann. Allein die Leistungsunwilligkeit des Klägers könne - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt habe - einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht begründen. Die Einschätzung des Psychologen E. und des Allgemeinarztes Dr. S., der Kläger sei nicht einmal in der Lage, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, sei eindrucksvoll da¬durch widerlegt, dass der Kläger langjährig eine solche geringfügige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe. Insgesamt sei der Kläger damit noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Akkordarbeiten, keine Tätigkei¬ten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung) in einem Umfang von mindes¬tens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge¬genüber der Untersuchung durch Dr. S. habe, wie das SG zutreffend ausgeführt habe, der Kläger weder selbst vorgetragen, noch sei eine solche ersichtlich, nachdem der behandelnde Allgemeinarzt Dr. S. bestätigt habe, dass sich eine Änderung des Krankheitsbildes in keinster Weise ergeben hat.
Am 25.08.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter Berücksichtigung ärztlicher Unterlagen aus den vorangegangenen Verfahren, darunter auch Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S. und der Internistin Dr. M., lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 05.11.2010 ab. Der vom Kläger dagegen erhobene, aber nicht begründete Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 15.08.2011 die vorliegende Klage beim SG erhoben und dazu ausgeführt, seine persönliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Er habe als Jugendlicher einen Autounfall gehabt, daraus resultiere seine Lernschwäche bzw. Lernbehinderung. Er sei mit einem Abgangszeugnis von der Schule gegangen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr anerkannt werde. Durch die Lernbehinderung habe er keine berufliche Ausbildung absolviert. Dadurch dass er nichts Schriftliches besitze, könne er sich nirgends bewerben. Ihm blieben lediglich Hilfsarbeiterstellen. Er habe nochmals versucht, über einen Psychologen bzw. Psychiater ein neues Gutachten zu bekommen, aber kein Psychologe bzw. Psychiater habe von seiner persönlichen Situation wissen wollen. Auch auf dem Job-Center Z. in A. habe er die Berufsvermittler auf seine persönliche Situation aufmerksam gemacht. Diese hätten jedoch abgelehnt. Er sei immer wieder sanktioniert worden, obwohl er wegen der Lernbehinderung nichts mit dem Beruf anfangen könne. Er sei die ganze Zeit über krank, ihm gehe es auch körperlich nicht gut. Wegen der persönlichen Situation bekomme er keine Berufsstelle, sodass er jetzt schon seit Jahren die Erwerbsunfähigkeitsrente beantrage. Er könne als Mittelloser nicht in eine psychologische Behandlung gehen, die auch noch Geld koste.
Das SG hat zunächst den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat unter dem 08.11.2011 ausgeführt, den Kläger zuletzt am 02.11.2011 behandelt zu haben. Es liege eine Anpassungsstörung mit Anspannung, Angst und Depressionen, sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, asthenischen und selbst schädigenden Zügen vor. Der Kläger lehne eine psychiatrische Inanspruchnahme bzw. Behandlung ab. Aufgrund der Chronifizierung der Angststörung, verbunden mit massiven Selbstzweifeln an der eigenen Leistungsfähigkeit müsse aus psychologischer Sicht von einer psychischen Behinderung ausgegangen werden, die so gravierend sei, dass der Kläger mit den Hilfsmitteln der Arbeitsverwaltung nicht mehr in die Lage versetzt werden könne, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es sei sicher davon auszugehen, dass der Kläger auch einer geringfügigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nicht mehr gewachsen sei.
Das SG hat die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. W. am 23.12.2011 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese hat den Kläger zu einem Termin am 25.04.2012 einbestellt, worauf der Kläger mitgeteilt hat, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, weil er kein Geld für die Fahrt habe. Unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Kostenvorschusses hat das SG den Kläger sodann aufgefordert, einen neuen Untersuchungstermin mit Prof. Dr. W. zu vereinbaren. Das SG hat den Kläger ferner darauf hingewiesen worden, dass die Begutachtung für die Entscheidung über die Klage erforderlich sei. Die Nichterweislichkeit des Gesundheitszustandes gehe zu seinen Lasten.
Daraufhin hat der Kläger per E-Mail am 18.04.2012 mitgeteilt, dass er sich die Fahrt zu Prof. Dr. W. nicht leisten könne. Desweiteren habe er der Gutachterin persönlich in einem Schreiben mitgeteilt, warum er nicht in den Beruf komme. Das Gericht möge sich an Herrn F. von der Rentenbehörde der Stadt A. wenden, der erklären könne, warum der Kläger nie in den Beruf gekommen sei. Mit weiterem Schreiben vom 19.04.2012 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass es ihm obliege, an der Erforschung des (auch medizinischen) Sachverhaltes mitzuwirken und ihn aufgefordert, einen neuen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Sollte sich wegen mangelnder Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend ermitteln lassen, so würde dies zu seinen Lasten gehen. Das Gericht werde bei Benennung eines Termins Fahrkarten für ihn bestellen.
Am 21.05.2012 hat Prof. Dr. W. telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger sie per E-Mail unterrichtet habe, nur freitags einen Termin wahrnehmen zu können. Daraufhin habe sich der Hausarzt des Klägers noch bei ihr gemeldet und gebeten, den Kläger zu begutachten. Prof. Dr. W. hat den Kläger sodann für den 13.06.2012 einbestellt. Mit Schreiben vom 30.05.2012 hat die Gutachterin jedoch mitgeteilt, dass der Kläger sie angerufen und erklärt habe, er könne noch nicht endgültig zusagen, ob er an diesem Termin erscheinen könne. Mit weiterem Schreiben vom 04.06.2012 hat das SG den Kläger nochmals auf seine Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen.
Am 20.06.2012 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass Prof. Dr. W. in seinem Anruf angegeben habe, dass sie ihm erst wieder einen Termin im August geben könne. Der Kläger ist daraufhin aufgefordert worden, schriftlich mitzuteilen, ob er im August einen Termin bei der Gutachterin wahrnehmen möchte oder ob er möchte, dass das Gericht ohne dieses Gutachten aufgrund des jetzt bekannten Sachverhaltes entscheide.
Auf telefonische Nachfrage hat Prof. Dr. W. am 04.07.2012 mitgeteilt, dass der Kläger keinen Termin vereinbart habe. Prof. Dr. W. ist sodann vom Gutachtensauftrag entbunden worden.
Mit E-Mail vom 06.07.2012 hat der Kläger vorgetragen, dass er versucht habe, bei der Gutachterin einen Termin zu bekommen. Diese habe jedoch mitgeteilt, dass es jetzt nicht mehr ginge, sondern erst im August. Der Kläger habe angefragt, ob es möglich sei, dass er die Erwerbsunfähigkeitsrente "auch anders durchbringen könne", denn er sei auf die Rente angewiesen.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 hat das SG den Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage nach dem derzeitigen Stand keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger möge bis zum 30.07.2012 mitteilen, ob er bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin hat der Kläger am 26.07.2012 mitgeteilt, dass er versucht habe, bei der Gutachterin einen Termin zu bekommen, aber auf Band die Ansage erhalten habe, dass die Praxis bis einschließlich 19.08.2012 geschlossen sei.
Das SG hat sodann am 30.07.2012 ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. in Auftrag gegeben. Daraufhin hat der Kläger mit email vom 01.08.2012 mitgeteilt, dass der Gutachter bereits im Jahr 2008 ein Gutachten über ihn angefertigt habe und voreingenommen und befangen sei. Das Gericht hat zunächst an der Begutachtung durch Dr. S. festgehalten. Nachdem Frau K. vom Pflegestützpunkt Fachverband A. am 21.09.2012 telefonisch mitteilte, dass der Kläger sehr labil sei, dieser angegeben habe, er werde nicht zur Begutachtung zu Dr. S. gehen und sie daher befürchte, dass der Kläger sich etwas antun würde, hat das SG den Gutachter Dr. S. vom Gutachtensauftrag entbunden.
Mit Schreiben vom 02.10.2012 hat das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat schließlich mitgeteilt, dass der Kläger den Untersuchungstermin abgesagt habe. Das SG hat sodann darum gebeten, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Dr. K. hat daraufhin seine Bedenken an der Aussagekraft eines solchen Gutachtens geäußert, woraufhin er vom Gutachtensauftrag entbunden worden ist.
Mit Schreiben vom 12.01.2013 hat Dr. K. jedoch eine neurologisch-psychiatrische Stellungnahme nach Aktenlage erstellt. Auch bei intensiver Durchsicht der Aktenlage lasse sich eine Leistungsbeeinträchtigung für eine leichte Tätigkeit nicht nachvollziehen. Das Vorgutachten des Dr. S. aus dem Jahre 2005 könne als vorbildlich und jederzeit nachvollziehbar eingestuft werden. Gehe man von einer schweren Persönlichkeitsstörung aus, so würde es sich um eine psychiatrische Erkrankung handeln, es wäre zunächst eine medizinische Therapie, auch in stationärem psychiatrischen Rahmen erforderlich. Erst bei erfolgter Therapie würde sich die Frage nach der Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Nach der Art der Schilderung müsse man wohl von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung diagnostisch ausgehen, Im Vordergrund dürften wohl narzisstische als auch dissoziale Züge stehen. Soweit die geschilderten Aktivitäten im Alltag, wie sie im Gutachten von Frau Dr. M. dargelegt worden seien, weiterhin bestehen sollten, sehe der Gutachter auch keine gravierende Änderung im Leistungsvermögen. Eine höhergradige Minderbegabung sei bereits in den M. Heimen vor Jahren ausgeschlossen worden. Natürlich bestehe die Gefahr, dass über die Jahre die Steuerungsfähigkeit und damit auch die Fähigkeit zur Mitwirkung an Therapien abnehme im Sinne zunehmender Chronifizierung. Alleine nach der Aktenlage könne dies aber nicht begründet werden. Die Schritte zur Therapie seien sicher nicht ausgeschöpft. Dabei sei natürlich zu bedenken, dass insbesondere Persönlichkeitsstörungen mit dissozialen Anteilen schwer behandelbar seien. Dennoch sei es unvermeidlich, dass eine neuere Begutachtung im jetzigen Gerichtsverfahren erfolge. Vielleicht wäre es im Sinne des Klägers sogar eher sinnvoll, wenn erneut Dr. S. das Gutachten erstellen würde mit der Frage einer Änderung des Befundes. Auf der anderen Seite sei zu befürchten, dass der Kläger wie bereits geschehen, den Gutachter als befangen ablehne. Hinweise auf eine Befangenheit würden in diesem Gutachten inhaltlich nicht gesehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger zumindest teilweise erwerbsgemindert sei. Nach der Einschätzung des Dr. S. sei der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeines Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Die Stellungnahme des Hausarztes habe das SG jedoch nicht mit der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbsminderung überzeugen können. Ausweislich der Angaben des Dr. S. sei der Kläger nicht bereit, die Anweisungen der Ärzte zu befolgen. Er habe eine psychiatrische Behandlung abgelehnt, obwohl die maßgebenden Gesundheitsstörungen (Anpassungsstörung, Angst und Depression) auf diesem Fachgebiet lägen. Dies spreche gegen einen erheblichen Leidensdruck. Auch die Stellungnahme des Dr. K. spreche eher gegen eine Erwerbsminderung. Ob die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die in den eingeholten Befundberichten beschriebenen neurologischen Erkrankungen beeinträchtigt sei, und wenn ja in welchem Umfange, habe das Gericht nicht abschließend feststellen können. Es sei ihm nicht gelungen, das Leistungsvermögen des Klägers durch eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung näher abzuklären. Für die Erwerbsminderung trage jedoch der Kläger die Feststellungslast. Er sei - auch nach mehrfachen Aufforderungen und Hinweisen auf die Konsequenzen - nicht bereit gewesen, zu den Untersuchungen bei Prof. Dr. W., Dr. S. oder Dr. K. zu erscheinen. Die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts seien, nachdem auch die Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage ausweislich der Mitteilung des Dr. K. nicht sinnvoll sei und dieser dann zumindest eine Stellungnahme abgegeben habe, erschöpft. Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, die vom Kläger näher benannten Personen zu befragen, bei denen es sich um Sachbearbeiter in Behörden o.ä., nicht jedoch um medizinische Sachverständige handele. Die Bewertung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei eine medizinische Frage. Aufgrund der unberechtigten Weigerung des Klägers, sich untersuchen und begutachten zu lassen, könne das Gericht nicht festzustellen, ob bei ihm ein neurologisches Leiden vorliege und hierdurch sein Leistungsvermögen qualitativ oder zeitlich so weit herabgesetzt sei, dass die Annahme berechtigt sei, dass eine ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruhende Erwerbsunfähigkeit vorliege. Diese Unerweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Gegen den am 04.04.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.04.2013 Berufung zum LSG eingelegt, zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, Herr F. von der Rentenbehörde der Stadt A. könne bezeugen, dass er nie in den Berufsalltag gekommen sei. Dieser habe von Anfang an alles mitbekommen. Es sei in Ordnung, wenn Herr F. von der Stadt A. (Rentenstelle) Auskünfte über ihn erteile.
Zum anberaumten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 02.07.2013 ist der Kläger unter Vorlage eines Attests von Dr. S. vom 28.06.2013, wonach er akut erkrankt sei und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, nicht erschienen. Zugleich hat der Kläger angefragt, ob es nicht möglich sei, "die Erwerbsunfähigkeitsrente anderst durch zu bringen". Auch zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen und war auch nicht vertreten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über der der Senat trotz dessen Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung, die im Einklang steht mit der im vorangegangenen Rentenverfahren (s. LSG, Urteil vom 28.01.2010 a.a.O.), nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass sich auch im Berufungsverfahren keine neuen Anhaltspunkte ergeben haben. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt beweisrechtlich voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R - zitiert nach (juris) Rn. 13), feststehen. Ob Tatsachen, vorliegend also das Vorliegen und der Schweregrad von Erkrankungen des Klägers sowie das Bestehen einer rentenanspruchsauslösenden quantitativen Minderung des Leistungsvermögens für die Durchführung von Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts, nachgewiesen sind oder nicht, entscheidet der Senat als sog. "Tatsachengericht" in freier richterlicher Beweiswürdigung (BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O., Rn. 15).
Im Falle der Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 24.10.1957 -10 RV 945/55 - BSGE 6, 70-74; ebenfalls Urteil vom 20.01.1977 - 8 RU 52/76 -, BSGE 43, 110-113) der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Zwar gehört zur Freiheit der Beweiswürdigung auch die Entscheidung über Umfang und Art der Ermittlungen, so dass eine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen nur dann besteht, wenn sich dem Tatsachengericht solche auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung aufdrängen müssten (BSG vom 07.09.2004, a.a.O., Rn. 19; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 29.01.2013 - L 9 R 5259/10 -). Eine Beweislastentscheidung setzt jedoch voraus, dass zunächst alle verfügbaren Erkenntnisquellen und Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und sich die entscheidungserheblichen Tatsachen gleichwohl nicht mehr feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 1 la AL 7/05 R -, BSGE 96,238-246, zitiert nach (juris), Rn. 29, 32).
Im vorliegenden Fall ist auch nach Ausschöpfen aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger aufgrund bestehender Gesundheitsstörungen nicht in der Lage (gewesen) ist, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen noch im zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm schon in früheren Verfahren diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mittlerweile eine Erwerbstätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich unmöglich macht. Allerdings hat der Senat verbliebene erhebliche Zweifel daran nicht auszuräumen vermocht, weshalb der Kläger vorliegend eine Ablehnung seines Begehrens hinnehmen muss, obwohl nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der geltend gemachte Anspruch in Wahrheit begründet ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Hiernach ist der erforderliche Nachweis im Sinne eines "Vollbeweises" für das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht erbracht.
Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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