Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3451/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2697/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. April 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 17. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (noch) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2012 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 664,00 EUR gefordert hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist zuletzt noch darüber geführt worden, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, wegen der Erzielung von Einkommen die Leistungen für Januar 2012 aufzuheben und die Überzahlung zurückzufordern. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine Rechtsfrage hat der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 -12 BJ 12/75 - Juris, BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, zuletzt BSG, Beschluss vom 22. November 2012 - B 1 KR 110/12 B - Juris).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (zum sog. Zuflussprinzip vgl. nur BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R, vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R, vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - zit. jeweils nach Juris). Ausdrücklich sind insoweit auch Konstellationen entschieden worden, in denen nach Arbeitsaufnahme Gehaltszahlungen aufgenommen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - a.a.O.). Ungeklärte Rechtsfragen sind insoweit nicht ersichtlich. Die Ausführungen des SG zur Darlehensgewährung sind allein Hilfsüberlegungen, die nicht streitentscheidend waren, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen und dem Kläger lediglich verdeutlichen sollen, dass er die Leistungen im Januar 2012 in jedem Fall zurückzahlen müsste.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 19. April 2013 nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung liegt auch nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Nur ergänzend wird der Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil auch inhaltlich der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. April 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 17. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (noch) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2012 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 664,00 EUR gefordert hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist zuletzt noch darüber geführt worden, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, wegen der Erzielung von Einkommen die Leistungen für Januar 2012 aufzuheben und die Überzahlung zurückzufordern. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine Rechtsfrage hat der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 -12 BJ 12/75 - Juris, BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, zuletzt BSG, Beschluss vom 22. November 2012 - B 1 KR 110/12 B - Juris).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (zum sog. Zuflussprinzip vgl. nur BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R, vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R, vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - zit. jeweils nach Juris). Ausdrücklich sind insoweit auch Konstellationen entschieden worden, in denen nach Arbeitsaufnahme Gehaltszahlungen aufgenommen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - a.a.O.). Ungeklärte Rechtsfragen sind insoweit nicht ersichtlich. Die Ausführungen des SG zur Darlehensgewährung sind allein Hilfsüberlegungen, die nicht streitentscheidend waren, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen und dem Kläger lediglich verdeutlichen sollen, dass er die Leistungen im Januar 2012 in jedem Fall zurückzahlen müsste.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 19. April 2013 nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung liegt auch nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Nur ergänzend wird der Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil auch inhaltlich der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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