Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3254/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2730/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 28.05.1952 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur FH Textiltechnik absolviert und war bis zum Jahr 1993 als Diplom-Ingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. In den Folgejahren übte der Kläger lediglich über wenige Wochen oder Monate Beschäftigung aus. Bis 2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Danach meldete er sich nicht mehr arbeitsuchend und lebte seither von eigenen Ersparnissen.
Im Versicherungskonto des Klägers wurden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wie folgt gespeichert:
28.05.1968 - 30.09.1970 Schulbesuch 01.09.1970 - 31.07.1973 Pflichtbeitragszeit Berufsausbildung 01.08.1973 - 30.09.1980 Fachschulbesuch/Hochschulbesuch 01.10.1980 - 31.03.2002 Pflichtbeitragszeiten versicherungspflichtige Beschäftigung/Lohnersatzleistungen 01.04.2002 - 31.12.2004 Freiwillige Beiträge 01.01.2005 - 31.12.2007 Nicht belegter Zeitraum
Beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. befand sich der Kläger im Januar 2006 und danach erst wieder im Oktober 2006 in Behandlung. Am 17.01.2006 erhob Dr. S. folgenden Befund: Beim Gehen leichtes Nachziehen und Stoppen des linken Beines, keine Spastik oder Parese, auch kein Hinken. Fersen-Zehengang und Stand gut möglich. Er bewerte den Befund zusammenfassend als neurologisch derzeit nicht zu erklärende Bewegungsstörung des linken Beines. Bei der Untersuchung am 24.10.2006 stellte er dann eine deutlich verminderte Mimik beim Kläger fest. Außerdem hatte sich die Bewegungsstörung auf den linken Arm ausgeweitet. Nunmehr diagnostiziere er einen Morbus Parkinson (Arztbrief vom 07.11.2006, B 1140 der Rentenakte).
Vom 27.03.2007 bis 27.04.2007 befand sich der Kläger in einer von der Beklagten bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik K. in N ... Im Entlassungsbericht vom 27.04.2007 werden ein Morbus Parkinson, ein intermittierend hochsymptomatisches Vorhofflimmern sowie eine rheumatische Arthritis aufgeführt. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mehr als drei Stunden auszuüben. Die Beklagte prüfte die Umdeutung des Reha - Antrags als Antrag auf Erwerbsminderungsrente und veranlasste ein internistisches Gutachten aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 21.06.2007 durch Dr. M. zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsminderung. Dr. M. kommt darin zum Ergebnis, dass die Parkinson-Erkrankung seit Januar 2006 bekannt sei. Bezüglich der Herzerkrankung sei bei der letzten Nachuntersuchung im Oktober 2006 ein gutes Langzeitergebnis nach wiederholter Pulmonalvenen-Isolationen in den Jahren 1998, 2002 und 2004 festgestellt worden. Bezüglich der rheumatoiden Arthritis sei aktenmäßig ein Krankheitsbeginn nicht nachzuweisen. Ein Leistungsfall bereits seit 1993 könne mangels medizinischer Fakten nicht angenommen werden.
Am 26.10.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2008 ab, da in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung bzw Tätigkeit nicht vorlägen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 02.01.2003 bis zum 01.01.2008 seien keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt.
Der Kläger legte hiergegen am 22.01.2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er nicht erst seit dem Jahr 2008, sondern bereits seit dem Jahr 2002 erwerbsgemindert gewesen sei. Auch liege ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Form der Nachzahlung von Pflichtbeiträgen vor, da die frühere BfA ihn dahingehend falsch beraten habe, dass freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht erhalten würden. Er habe daher in der Folgezeit keine freiwilligen Beiträge mehr geleistet. Mit Bescheid vom 03.04.2008 führte die Beklagte zur ergänzenden Begründung zum Bescheid vom 09.01.2008 aus, dass volle Erwerbsminderung seit dem 22.10.2006 vorliege. Unter Berücksichtigung dieses Leistungsfalls seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenfalls nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 22.10.2001 bis zum 21.10.2006 nur sechs Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien. Bezüglich des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches habe der Kläger keinerlei Tatbestände erwähnt, welche die Annahme einer Falschberatung durch die ehemalige BfA rechtfertigen würden. Der Gutachter Dr. M. gab am 25.03.2008 eine ergänzende Stellungnahme ab und führte darin aus, dass der Leistungsfall im Oktober 2006 eingetreten sei. Medizinische Befunde, die eine Erwerbsminderung bereits vor diesem Zeitpunkt rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 24.10.2006 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 12.09.2008 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Der Arzt für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychiatrie Dr. W. hat am 16.12.2008 mitgeteilt, dass er den Kläger vom 15.06. bis zum 15.09.2004 fünfmal und zuletzt am 19.01.2006 behandelt habe. Aufgrund der erhobenen Befunde könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden verrichten. Der Chefarzt der Klinischen Kardiologie des Herzzentrums B. K. Dr. B. hat am 02.01.2009 mitgeteilt, dass er den Kläger seit November 1995 behandelt habe. Im Vordergrund hätten rezidivierende Herzrhythmusstörungen im Sinne von paroxysmalen Vorhofflimmern gestanden. Dieses sei durch Kathederablationsmethoden dreimal behandelt worden. Bei der letzten Untersuchung habe sich eine stabile Situation ergeben. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hat am 12.01.2009 mitgeteilt, dass er den Kläger seit dem 19.01.2006 behandelt habe. Die Parkinson-Erkrankung sei im Laufe der Behandlung seit dem 23.06.2008 deutlich in Erscheinung getreten.
Das SG hat Prof. Dr. N., Ärztlicher Direktor des Zentrums für innere Medizin, Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten des K. S., mit der Erstellung eines internistisch-kardiologischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 23.06.2010 erstellten Gutachten kommt Prof. Dr. N. zum Ergebnis, dass aus kardialer Sicht von keiner signifikanten Leistungsminderung auszugehen sei. Im Verlauf der Jahre seien zwar zwischenzeitlich Beeinträchtigungen aufgetreten, diese seien jedoch reversibel und hätten keine anhaltende Beeinträchtigung dargestellt. Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung im Oktober 2006 sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Diagnose Morbus Parkinson und der rheumatoiden Arthritis erfolgt.
Das SG hat Dr. G., Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 16.11.2010 erstellten Gutachten kommt Dr. G. zum Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der Parkinson-Erkrankung erwerbsgemindert sei. Des Weiteren liege ein anhaltendes depressives Syndrom derzeit mäßig ausgeprägt sowie ein herzphobisches Syndrom vor. Die Herzphobie habe keine quantitative Leistungsminderung bewirkt. Der Leistungsfall sei ab dem 23.06.2008 eingetreten. Dr. G. hat am 07.02.2011 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 225 bis 234 der SG-Akte verwiesen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26.05.2011 Ausdrucke aus der Auskunfts- und Beratungsstatistik vorgelegt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 276 bis 277 der Gerichtsakte verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines frühestens im Oktober 2006 eingetretenen Versicherungsfalles nicht vorlägen. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs 2 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Versicherungsfall der Erwerbsminderung nicht spätestens im Januar 2005 eingetreten sei. Nach den Gutachten von Prof. Dr. N. und Dr. G. und unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. W., Dr. B. und Dr. S. könne ein Leistungsfall im Januar 2005 nicht nachgewiesen werden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen auch nicht wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. So lasse sich die fehlende Meldung beim Arbeitsamt nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches heilen. Aus dem Vermerk über ein telefonisches Beratungsgesprächs mit dem Kläger am 31.03.2005 gehe hervor, dass der Kläger zutreffend beraten worden sei.
Der Kläger hat am 30.06.2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, er habe von der Zahlung weiterer freiwilliger Versicherungsbeträge abgesehen, da ihn die frühere BfA falsch beraten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.05.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 09.01.2008 und 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie hat eine Kopie des Gesprächsvermerks vom 31.03.2005 vorgelegt (Bl 47 der LSG-Akte). Dieser Vermerk hat folgenden Wortlaut: "Der Versicherte ruft an und möchte eine Auskunft über seine momentane Höhe einer Altersrente und einer Erwerbsminderungsrente. Des Weiteren hat er noch Fragen zu einem Rentenbescheid aus dem Jahr 2004. Er möchte wissen, warum seine Erwerbsminderungsrente einen höheren Betrag hat als seine Altersrente. Erklärung, dass dies an der Zurechnungszeit liegt. Erklärung, was eine Zurechnungszeit ist. Der Versicherte bittet um einen Rückruf, da sein Handyguthaben leer ist. - Rückruf - Der Versicherte möchte wissen, ob bei ihm der EM Rentenschutz aufrecht ist. Kontrolle der 5-jährigen Wartezeit vor dem Jahr 1984 und der lückenlosen Belegung nach dem Jahr 1984. Beide Voraussetzungen erfüllt der Versicherte. Hat für das Jahr 2003 freiwillige Beiträge gezahlt. Für das Jahr 2004 aber noch nicht. Dringendes Anraten, den Mindestbeitrag von 78 Euro monatlich heute noch zu überweisen, da heute der 31.03. ist und sonst die Frist für die Überweisung abgelaufen ist. Dann hat der Versicherte noch medizinische Fragen. Verbinde ihn weiter mit Herrn Dr. B ..."
Der Senat hat im Berufungsverfahren mehrere Entlassungsberichte über stationäre Aufenthalte des Klägers beigezogen (vom 29.12.2011 bis zum 20.01.2012 in der Fachklinik I. Bl 75 bis 81 der Berufungsakte; vom 27.04. bis zum 06.06.2012 im Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Abhängigkeitserkrankungen, Gerontopsychiatrie und Neurologie Rottenmünster Bl 90 bis 95 der Berufungsakte; vom 21.03. bis zum 03.04.2012 im Zentrum für Psychiatrie R. Bl 102 bis 107 der Berufungsakte und vom 03.04. bis zum 07.04.2012 in der Neurologischen Abteilung des Zentrums für Psychiatrie R. Bl 121 bis 124 der Berufungsakte).
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.10.2007.
Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind beim Kläger nicht erfüllt. Es steht zur Überzeugung des Senats zwar fest, dass der Kläger seit dem 24.10.2006 nur noch weniger als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb voll erwerbsgemindert ist. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt. Im maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 24.10.2001 bis zum 23.10.2006 hat der Kläger nur 6 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Nach den Feststellungen des Senats waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente letztmalig am 31.03.2006 erfüllt. Der Senat nimmt insoweit auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2013 übersandten Berechnungen und den Versicherungsverlauf Bezug (Blatt 143 bis 147 der Berufungsakte).
Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch nicht nach § 43 Abs 5 SGB VI entbehrlich. Danach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (zB Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung; § 53 SGB VI). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die Tatbestände des § 241 Abs 2 SGB VI sind nicht erfüllt, denn der Kläger hat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung am 24.10.2006 nicht jeden Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 241 Abs 2 Satz Nr 1 bis 6 SGB VI belegt.
Der Kläger hat auch keine konkreten Einwände gegen die Berechnung der Beklagten vorgebracht. Soweit der Kläger vorträgt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung seien im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches als erfüllt anzusehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Der Kläger hat freiwillige Beiträge im Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.12.2004 entrichtet. Für den Zeitraum danach ab dem Jahr 2005 wurde keine freiwilligen Beiträge mehr eingezahlt. Dies hat zur Folge, dass keine lückenlose Belegung durch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs 2 SGB VI mehr besteht. Für das Jahr 2005 ist auch keine Beitragszahlung mehr zulässig (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
Ein Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen für das Jahr 2005 mit der Folge, dass eine Beitragszahlung noch zulässig wäre im Sinne des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI, resultiert auch nicht aus § 197 Abs 3 SGB VI. Nach dieser Bestimmung sind in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs 2 SGB VI genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden (§ 197 Abs 3 Satz 1, 2 SGB VI).
Der Kläger war aber nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, die jeweils geltenden Fristen zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen einzuhalten. Denn er hat es unterlassen, trotz der zutreffenden telefonischen Beratung mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Beklagten am 31.03.2005 Beiträge nicht nur für das Jahr 2004, sondern auch für das Jahr 2005 zu entrichten. Diesbezüglich hat die Beklagte im Vermerk über die telefonische Beratung des Klägers am 31.03.2005 dargelegt, dass der Kläger zutreffend beraten wurde und ihm insbesondere auch dringend geraten wurde, die Mindestbeiträge für das Jahr 2004 noch vor Ablauf der Frist am 31.03.2005 zu bezahlen. Auch die Tatsache, dass der Kläger die freiwilligen Beiträge für die Jahre bis einschließlich 2004 jeweils immer bezahlt hat, spricht dafür, dass er über die Fortsetzung der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Erwerbsminderungsrente informiert war. Ein Beratungsfehler bezüglich der unterlassenen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ab dem 01.01.2005 ist danach nicht ersichtlich. Die Nichtentrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2005 war nach Auffassung des Senats fahrlässig. Es unverständlich und entspricht nicht der erforderlichen Sorgfalt, wenn der Kläger auf eine weitere Beitragszahlung verzichtet. Damit liegt jedenfalls eine - im Rahmen des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI ausreichende - leichte Fahrlässigkeit des Klägers vor (so BayLSG 27.11.2012, L 13 R 649/10, juris zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
Angesichts der zutreffenden Beratung des Klägers durch die Beklagte ist auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anzunehmen. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger ohnedies nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl BSG 12.10.1979, 12 RK 47/77, juris). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241). Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers, er hätte sich bei richtiger Beratung durch die Beklagte bei der Arbeitsagentur nicht abgemeldet, nicht die fehlende Meldung beim Arbeitsamt nach Dezember 2002 nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, SozR 4-2600 § 58 Nr 3) im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzen kann. Abgesehen davon dürfte die Zeit ab 01.01.1992 eine nachträgliche Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht in Betracht kommen, weil dieses Rechtsinstitut neben § 197 Abs 3 SGB VI nicht anwendbar ist (BayLSG aaO).
Eine maßgebliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Versicherten bereits vor dem 24.10.2006 liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Vor dem 24.10.2006 war der Kläger zur Überzeugung des Senates noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich unter der Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Dies entnimmt der Senat insbesondere den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. N. und Dr. G., dem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Dr. M. sowie den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte.
Nach den Feststellungen des Senats sind die Symptome des Morbus Parkinson erst im Oktober 2006 so in Erscheinung getreten, dass die richtige Diagnose gestellt werden konnte. Davor lagen für eine vollständige und endgültige Diagnose der Erkrankung noch keine ausreichenden Befunde vor. Der Senat schließt dies insbesondere aus dem Befundbericht von Dr. S. vom 17.01.2006. Zu diesem Zeitpunkt lag ein leichtes Nachziehen und Stoppen des linken Beines ohne Hinken, Spastik oder Parese vor. Der Fersen-Zehen-Gang und der entsprechende Stand waren noch gut möglich. Im Vergleich zu den von Dr. S. am 24.10.2006 erhobenen Befunden in Form einer deutlich verminderten Mimik sowie der Ausweitung der Bewegungsstörung auf den linken Arm ist die Annahme einer Erwerbsminderung aufgrund der Befunde vom 17.01.2006 nicht gerechtfertigt. Es liegen auch keine Berichte vor, welche eine zunehmende Verschlechterung des Zustandes bereits im Februar oder März 2006 belegen. Der Kläger war in diesem Zeitraum noch bei Dr. W. am 19.01.2006 in Behandlung. Der diesbezügliche Befundbericht vom 18.02.2006 diagnostiziert jedoch nur einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/ADHS. Der Kläger wird als leicht angespannt, etwas verlangsamt und etwas resigniert beschrieben. Es ist zwar anzunehmen, dass diese Symptome bereits durch den beginnenden Morbus Parkinson bedingt sind, eine deutliche Leistungsminderung lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
Ob eine Erwerbsminderung aufgrund des Morbus Parkinson tatsächlich bereits am 24.10.2006 vorlag, bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner weiteren Erörterung, da die Beklagte diesen Zeitpunkt als Eintritt der Erwerbsminderung anerkannt hat und eine Erwerbsminderungsrente nur dann zu gewähren wäre, wenn der Leistungsfall bereits am 31.03.2006 eingetreten wäre. Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vor dem SG am 12.01.2009 mitgeteilt, dass die Leistungsminderung durch den Morbus Parkinson seit dem 23.06.2008 deutlich in Erscheinung getreten sei. Diese Einschätzung, welche der Gutachter Dr. G. durch die Festsetzung des Leistungsfalls auf den 23.06.2008 bestätigt, zeigt, dass bereits der von der Beklagten angenommene Leistungsfall im Oktober 2006 eine sehr wohlwollende Einschätzung darstellt, die so nicht ohne weiteres durch den behandelnden Arzt und den Gerichtsgutachter bestätigt wird. Im Bescheid vom 03.04.2008 wurde der Leistungsfall zunächst auf den 22.10.2006 festgesetzt. Dieses Datum liegt zwischen der Verdachtsdiagnose auf Morbus Parkinson im Bericht vom 20.10.2006 über den stationären Aufenthalt des Klägers im Herzzentrum B. K. aufgrund einer Konsiliaruntersuchung durch den Neurologen Dr. W. am 19.10.2010 (M 41 der Verwaltungsakte) und der Untersuchung bei Dr. S. am 24.10.2006 (vgl Befundberichte vom 07.11.2006, M 3 der Reha - Verwaltungsakte/medizinischer Teil). Später wurde im Widerspruchsbescheid als Leistungsfall der Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. S. am 24.10.2006 festgelegt.
Das paroxysmale Vorhofflimmern ist nach den Feststellung des Senats durch die mehrfachen kardiologischen Interventionen mit einem guten Ergebnis behandelt worden, so dass eine Erwerbsminderung hierdurch nicht gegeben ist. Der Senat entnimmt dies insbesondere den von Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 23.06.2012 erhobenen Befunden. Der Kläger war im Belastungs-EKG bei der Untersuchung durch Prof. Dr. N. ohne Belastungsdyspnoe oder Angina Pectoris bis zu 75 Watt belastbar. Die Echokardiographe hat ebenfalls keine relevante kardial bedingte Leistungsminderung aufgezeigt. Die Stabilisierung der kardiologischen Situation lässt sich auch aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. vom 05.01.2009 erkennen, welcher insbesondere bezogen auf das Jahr 2006 mitteilt, dass sich bei der Untersuchung im Oktober 2006 ein gutes Langzeitergebnis nach wiederholten Pulmonalvenenisolationen ergeben habe. Sowohl Prof. Dr. N. als auch Dr. B. weisen darauf hin, dass die relevante Leistungsminderung durch die Morbus Parkinson - Erkrankung eingetreten sei. Eine Leistungsminderung auf kardiologischem Fachgebiet ist somit nicht gegeben und war auch nicht bei der Begutachtung durch Dr. M. im Verwaltungsverfahren durch entsprechende Befunde belegt.
Die von Dr. W. in seinem Befundbericht vom 13.08.2004 diagnostizierte Herzphobie stellt keine quantitative Leistungsminderung dar. Aus den anamnestischen Angaben bei der Untersuchung durch Dr. W. am 15.06.2004 gehen zwar Ängste des Klägers bezüglich des Wiederauftretens der Herzbeschwerden hervor, zeitgleich wurden vom Kläger jedoch körperliche Beschwerden verneint. Der Kläger war auch durch die Phobie nicht wesentlich in seiner Lebensführung eingeschränkt. Dem Bericht von Dr. W. vom 18.02.2006 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger erst nach 16 Monaten wieder beim ihm vorgestellt hat und er die Zwischenzeit im Ausland in Gran Canaria verbracht hat. Dort habe er den Umbau seines Hauses forcieren wollen, dies sei jedoch aufgrund unterschiedlicher Probleme gescheitert. Hieraus wird nach Auffassung des Senats deutlich, dass der Kläger weiterhin in der Lage war, seinen bisherigen Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und Projekte wie einen Hausumbau, wenn auch im Ergebnis wohl nicht mit Erfolg, zumindest anzugehen. Entsprechend führt Dr. W. auch in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 16.12.2008 aus, dass nach den Befunden auf seinem Fachgebiet noch leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig verrichtet werden könnten. Die Herzphobie hat somit nach den Feststellungen des Senats keine Erwerbsminderung zur Folge.
Der Kläger ist im Ergebnis nach der Überzeugung des Senats frühestens seit dem 24.10.2006 erwerbsgemindert. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Die Kotenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 28.05.1952 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur FH Textiltechnik absolviert und war bis zum Jahr 1993 als Diplom-Ingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. In den Folgejahren übte der Kläger lediglich über wenige Wochen oder Monate Beschäftigung aus. Bis 2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Danach meldete er sich nicht mehr arbeitsuchend und lebte seither von eigenen Ersparnissen.
Im Versicherungskonto des Klägers wurden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wie folgt gespeichert:
28.05.1968 - 30.09.1970 Schulbesuch 01.09.1970 - 31.07.1973 Pflichtbeitragszeit Berufsausbildung 01.08.1973 - 30.09.1980 Fachschulbesuch/Hochschulbesuch 01.10.1980 - 31.03.2002 Pflichtbeitragszeiten versicherungspflichtige Beschäftigung/Lohnersatzleistungen 01.04.2002 - 31.12.2004 Freiwillige Beiträge 01.01.2005 - 31.12.2007 Nicht belegter Zeitraum
Beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. befand sich der Kläger im Januar 2006 und danach erst wieder im Oktober 2006 in Behandlung. Am 17.01.2006 erhob Dr. S. folgenden Befund: Beim Gehen leichtes Nachziehen und Stoppen des linken Beines, keine Spastik oder Parese, auch kein Hinken. Fersen-Zehengang und Stand gut möglich. Er bewerte den Befund zusammenfassend als neurologisch derzeit nicht zu erklärende Bewegungsstörung des linken Beines. Bei der Untersuchung am 24.10.2006 stellte er dann eine deutlich verminderte Mimik beim Kläger fest. Außerdem hatte sich die Bewegungsstörung auf den linken Arm ausgeweitet. Nunmehr diagnostiziere er einen Morbus Parkinson (Arztbrief vom 07.11.2006, B 1140 der Rentenakte).
Vom 27.03.2007 bis 27.04.2007 befand sich der Kläger in einer von der Beklagten bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik K. in N ... Im Entlassungsbericht vom 27.04.2007 werden ein Morbus Parkinson, ein intermittierend hochsymptomatisches Vorhofflimmern sowie eine rheumatische Arthritis aufgeführt. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mehr als drei Stunden auszuüben. Die Beklagte prüfte die Umdeutung des Reha - Antrags als Antrag auf Erwerbsminderungsrente und veranlasste ein internistisches Gutachten aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 21.06.2007 durch Dr. M. zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsminderung. Dr. M. kommt darin zum Ergebnis, dass die Parkinson-Erkrankung seit Januar 2006 bekannt sei. Bezüglich der Herzerkrankung sei bei der letzten Nachuntersuchung im Oktober 2006 ein gutes Langzeitergebnis nach wiederholter Pulmonalvenen-Isolationen in den Jahren 1998, 2002 und 2004 festgestellt worden. Bezüglich der rheumatoiden Arthritis sei aktenmäßig ein Krankheitsbeginn nicht nachzuweisen. Ein Leistungsfall bereits seit 1993 könne mangels medizinischer Fakten nicht angenommen werden.
Am 26.10.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2008 ab, da in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung bzw Tätigkeit nicht vorlägen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 02.01.2003 bis zum 01.01.2008 seien keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt.
Der Kläger legte hiergegen am 22.01.2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er nicht erst seit dem Jahr 2008, sondern bereits seit dem Jahr 2002 erwerbsgemindert gewesen sei. Auch liege ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Form der Nachzahlung von Pflichtbeiträgen vor, da die frühere BfA ihn dahingehend falsch beraten habe, dass freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht erhalten würden. Er habe daher in der Folgezeit keine freiwilligen Beiträge mehr geleistet. Mit Bescheid vom 03.04.2008 führte die Beklagte zur ergänzenden Begründung zum Bescheid vom 09.01.2008 aus, dass volle Erwerbsminderung seit dem 22.10.2006 vorliege. Unter Berücksichtigung dieses Leistungsfalls seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenfalls nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 22.10.2001 bis zum 21.10.2006 nur sechs Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien. Bezüglich des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches habe der Kläger keinerlei Tatbestände erwähnt, welche die Annahme einer Falschberatung durch die ehemalige BfA rechtfertigen würden. Der Gutachter Dr. M. gab am 25.03.2008 eine ergänzende Stellungnahme ab und führte darin aus, dass der Leistungsfall im Oktober 2006 eingetreten sei. Medizinische Befunde, die eine Erwerbsminderung bereits vor diesem Zeitpunkt rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 24.10.2006 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 12.09.2008 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Der Arzt für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychiatrie Dr. W. hat am 16.12.2008 mitgeteilt, dass er den Kläger vom 15.06. bis zum 15.09.2004 fünfmal und zuletzt am 19.01.2006 behandelt habe. Aufgrund der erhobenen Befunde könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden verrichten. Der Chefarzt der Klinischen Kardiologie des Herzzentrums B. K. Dr. B. hat am 02.01.2009 mitgeteilt, dass er den Kläger seit November 1995 behandelt habe. Im Vordergrund hätten rezidivierende Herzrhythmusstörungen im Sinne von paroxysmalen Vorhofflimmern gestanden. Dieses sei durch Kathederablationsmethoden dreimal behandelt worden. Bei der letzten Untersuchung habe sich eine stabile Situation ergeben. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hat am 12.01.2009 mitgeteilt, dass er den Kläger seit dem 19.01.2006 behandelt habe. Die Parkinson-Erkrankung sei im Laufe der Behandlung seit dem 23.06.2008 deutlich in Erscheinung getreten.
Das SG hat Prof. Dr. N., Ärztlicher Direktor des Zentrums für innere Medizin, Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten des K. S., mit der Erstellung eines internistisch-kardiologischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 23.06.2010 erstellten Gutachten kommt Prof. Dr. N. zum Ergebnis, dass aus kardialer Sicht von keiner signifikanten Leistungsminderung auszugehen sei. Im Verlauf der Jahre seien zwar zwischenzeitlich Beeinträchtigungen aufgetreten, diese seien jedoch reversibel und hätten keine anhaltende Beeinträchtigung dargestellt. Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung im Oktober 2006 sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Diagnose Morbus Parkinson und der rheumatoiden Arthritis erfolgt.
Das SG hat Dr. G., Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 16.11.2010 erstellten Gutachten kommt Dr. G. zum Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der Parkinson-Erkrankung erwerbsgemindert sei. Des Weiteren liege ein anhaltendes depressives Syndrom derzeit mäßig ausgeprägt sowie ein herzphobisches Syndrom vor. Die Herzphobie habe keine quantitative Leistungsminderung bewirkt. Der Leistungsfall sei ab dem 23.06.2008 eingetreten. Dr. G. hat am 07.02.2011 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 225 bis 234 der SG-Akte verwiesen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26.05.2011 Ausdrucke aus der Auskunfts- und Beratungsstatistik vorgelegt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 276 bis 277 der Gerichtsakte verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines frühestens im Oktober 2006 eingetretenen Versicherungsfalles nicht vorlägen. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs 2 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Versicherungsfall der Erwerbsminderung nicht spätestens im Januar 2005 eingetreten sei. Nach den Gutachten von Prof. Dr. N. und Dr. G. und unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. W., Dr. B. und Dr. S. könne ein Leistungsfall im Januar 2005 nicht nachgewiesen werden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen auch nicht wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. So lasse sich die fehlende Meldung beim Arbeitsamt nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches heilen. Aus dem Vermerk über ein telefonisches Beratungsgesprächs mit dem Kläger am 31.03.2005 gehe hervor, dass der Kläger zutreffend beraten worden sei.
Der Kläger hat am 30.06.2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, er habe von der Zahlung weiterer freiwilliger Versicherungsbeträge abgesehen, da ihn die frühere BfA falsch beraten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.05.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 09.01.2008 und 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie hat eine Kopie des Gesprächsvermerks vom 31.03.2005 vorgelegt (Bl 47 der LSG-Akte). Dieser Vermerk hat folgenden Wortlaut: "Der Versicherte ruft an und möchte eine Auskunft über seine momentane Höhe einer Altersrente und einer Erwerbsminderungsrente. Des Weiteren hat er noch Fragen zu einem Rentenbescheid aus dem Jahr 2004. Er möchte wissen, warum seine Erwerbsminderungsrente einen höheren Betrag hat als seine Altersrente. Erklärung, dass dies an der Zurechnungszeit liegt. Erklärung, was eine Zurechnungszeit ist. Der Versicherte bittet um einen Rückruf, da sein Handyguthaben leer ist. - Rückruf - Der Versicherte möchte wissen, ob bei ihm der EM Rentenschutz aufrecht ist. Kontrolle der 5-jährigen Wartezeit vor dem Jahr 1984 und der lückenlosen Belegung nach dem Jahr 1984. Beide Voraussetzungen erfüllt der Versicherte. Hat für das Jahr 2003 freiwillige Beiträge gezahlt. Für das Jahr 2004 aber noch nicht. Dringendes Anraten, den Mindestbeitrag von 78 Euro monatlich heute noch zu überweisen, da heute der 31.03. ist und sonst die Frist für die Überweisung abgelaufen ist. Dann hat der Versicherte noch medizinische Fragen. Verbinde ihn weiter mit Herrn Dr. B ..."
Der Senat hat im Berufungsverfahren mehrere Entlassungsberichte über stationäre Aufenthalte des Klägers beigezogen (vom 29.12.2011 bis zum 20.01.2012 in der Fachklinik I. Bl 75 bis 81 der Berufungsakte; vom 27.04. bis zum 06.06.2012 im Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Abhängigkeitserkrankungen, Gerontopsychiatrie und Neurologie Rottenmünster Bl 90 bis 95 der Berufungsakte; vom 21.03. bis zum 03.04.2012 im Zentrum für Psychiatrie R. Bl 102 bis 107 der Berufungsakte und vom 03.04. bis zum 07.04.2012 in der Neurologischen Abteilung des Zentrums für Psychiatrie R. Bl 121 bis 124 der Berufungsakte).
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.10.2007.
Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind beim Kläger nicht erfüllt. Es steht zur Überzeugung des Senats zwar fest, dass der Kläger seit dem 24.10.2006 nur noch weniger als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb voll erwerbsgemindert ist. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt. Im maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 24.10.2001 bis zum 23.10.2006 hat der Kläger nur 6 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Nach den Feststellungen des Senats waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente letztmalig am 31.03.2006 erfüllt. Der Senat nimmt insoweit auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2013 übersandten Berechnungen und den Versicherungsverlauf Bezug (Blatt 143 bis 147 der Berufungsakte).
Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch nicht nach § 43 Abs 5 SGB VI entbehrlich. Danach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (zB Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung; § 53 SGB VI). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die Tatbestände des § 241 Abs 2 SGB VI sind nicht erfüllt, denn der Kläger hat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung am 24.10.2006 nicht jeden Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 241 Abs 2 Satz Nr 1 bis 6 SGB VI belegt.
Der Kläger hat auch keine konkreten Einwände gegen die Berechnung der Beklagten vorgebracht. Soweit der Kläger vorträgt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung seien im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches als erfüllt anzusehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Der Kläger hat freiwillige Beiträge im Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.12.2004 entrichtet. Für den Zeitraum danach ab dem Jahr 2005 wurde keine freiwilligen Beiträge mehr eingezahlt. Dies hat zur Folge, dass keine lückenlose Belegung durch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs 2 SGB VI mehr besteht. Für das Jahr 2005 ist auch keine Beitragszahlung mehr zulässig (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
Ein Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen für das Jahr 2005 mit der Folge, dass eine Beitragszahlung noch zulässig wäre im Sinne des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI, resultiert auch nicht aus § 197 Abs 3 SGB VI. Nach dieser Bestimmung sind in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs 2 SGB VI genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden (§ 197 Abs 3 Satz 1, 2 SGB VI).
Der Kläger war aber nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, die jeweils geltenden Fristen zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen einzuhalten. Denn er hat es unterlassen, trotz der zutreffenden telefonischen Beratung mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Beklagten am 31.03.2005 Beiträge nicht nur für das Jahr 2004, sondern auch für das Jahr 2005 zu entrichten. Diesbezüglich hat die Beklagte im Vermerk über die telefonische Beratung des Klägers am 31.03.2005 dargelegt, dass der Kläger zutreffend beraten wurde und ihm insbesondere auch dringend geraten wurde, die Mindestbeiträge für das Jahr 2004 noch vor Ablauf der Frist am 31.03.2005 zu bezahlen. Auch die Tatsache, dass der Kläger die freiwilligen Beiträge für die Jahre bis einschließlich 2004 jeweils immer bezahlt hat, spricht dafür, dass er über die Fortsetzung der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Erwerbsminderungsrente informiert war. Ein Beratungsfehler bezüglich der unterlassenen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ab dem 01.01.2005 ist danach nicht ersichtlich. Die Nichtentrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2005 war nach Auffassung des Senats fahrlässig. Es unverständlich und entspricht nicht der erforderlichen Sorgfalt, wenn der Kläger auf eine weitere Beitragszahlung verzichtet. Damit liegt jedenfalls eine - im Rahmen des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI ausreichende - leichte Fahrlässigkeit des Klägers vor (so BayLSG 27.11.2012, L 13 R 649/10, juris zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
Angesichts der zutreffenden Beratung des Klägers durch die Beklagte ist auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anzunehmen. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger ohnedies nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl BSG 12.10.1979, 12 RK 47/77, juris). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241). Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers, er hätte sich bei richtiger Beratung durch die Beklagte bei der Arbeitsagentur nicht abgemeldet, nicht die fehlende Meldung beim Arbeitsamt nach Dezember 2002 nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, SozR 4-2600 § 58 Nr 3) im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzen kann. Abgesehen davon dürfte die Zeit ab 01.01.1992 eine nachträgliche Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht in Betracht kommen, weil dieses Rechtsinstitut neben § 197 Abs 3 SGB VI nicht anwendbar ist (BayLSG aaO).
Eine maßgebliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Versicherten bereits vor dem 24.10.2006 liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Vor dem 24.10.2006 war der Kläger zur Überzeugung des Senates noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich unter der Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Dies entnimmt der Senat insbesondere den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. N. und Dr. G., dem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Dr. M. sowie den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte.
Nach den Feststellungen des Senats sind die Symptome des Morbus Parkinson erst im Oktober 2006 so in Erscheinung getreten, dass die richtige Diagnose gestellt werden konnte. Davor lagen für eine vollständige und endgültige Diagnose der Erkrankung noch keine ausreichenden Befunde vor. Der Senat schließt dies insbesondere aus dem Befundbericht von Dr. S. vom 17.01.2006. Zu diesem Zeitpunkt lag ein leichtes Nachziehen und Stoppen des linken Beines ohne Hinken, Spastik oder Parese vor. Der Fersen-Zehen-Gang und der entsprechende Stand waren noch gut möglich. Im Vergleich zu den von Dr. S. am 24.10.2006 erhobenen Befunden in Form einer deutlich verminderten Mimik sowie der Ausweitung der Bewegungsstörung auf den linken Arm ist die Annahme einer Erwerbsminderung aufgrund der Befunde vom 17.01.2006 nicht gerechtfertigt. Es liegen auch keine Berichte vor, welche eine zunehmende Verschlechterung des Zustandes bereits im Februar oder März 2006 belegen. Der Kläger war in diesem Zeitraum noch bei Dr. W. am 19.01.2006 in Behandlung. Der diesbezügliche Befundbericht vom 18.02.2006 diagnostiziert jedoch nur einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/ADHS. Der Kläger wird als leicht angespannt, etwas verlangsamt und etwas resigniert beschrieben. Es ist zwar anzunehmen, dass diese Symptome bereits durch den beginnenden Morbus Parkinson bedingt sind, eine deutliche Leistungsminderung lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
Ob eine Erwerbsminderung aufgrund des Morbus Parkinson tatsächlich bereits am 24.10.2006 vorlag, bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner weiteren Erörterung, da die Beklagte diesen Zeitpunkt als Eintritt der Erwerbsminderung anerkannt hat und eine Erwerbsminderungsrente nur dann zu gewähren wäre, wenn der Leistungsfall bereits am 31.03.2006 eingetreten wäre. Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vor dem SG am 12.01.2009 mitgeteilt, dass die Leistungsminderung durch den Morbus Parkinson seit dem 23.06.2008 deutlich in Erscheinung getreten sei. Diese Einschätzung, welche der Gutachter Dr. G. durch die Festsetzung des Leistungsfalls auf den 23.06.2008 bestätigt, zeigt, dass bereits der von der Beklagten angenommene Leistungsfall im Oktober 2006 eine sehr wohlwollende Einschätzung darstellt, die so nicht ohne weiteres durch den behandelnden Arzt und den Gerichtsgutachter bestätigt wird. Im Bescheid vom 03.04.2008 wurde der Leistungsfall zunächst auf den 22.10.2006 festgesetzt. Dieses Datum liegt zwischen der Verdachtsdiagnose auf Morbus Parkinson im Bericht vom 20.10.2006 über den stationären Aufenthalt des Klägers im Herzzentrum B. K. aufgrund einer Konsiliaruntersuchung durch den Neurologen Dr. W. am 19.10.2010 (M 41 der Verwaltungsakte) und der Untersuchung bei Dr. S. am 24.10.2006 (vgl Befundberichte vom 07.11.2006, M 3 der Reha - Verwaltungsakte/medizinischer Teil). Später wurde im Widerspruchsbescheid als Leistungsfall der Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. S. am 24.10.2006 festgelegt.
Das paroxysmale Vorhofflimmern ist nach den Feststellung des Senats durch die mehrfachen kardiologischen Interventionen mit einem guten Ergebnis behandelt worden, so dass eine Erwerbsminderung hierdurch nicht gegeben ist. Der Senat entnimmt dies insbesondere den von Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 23.06.2012 erhobenen Befunden. Der Kläger war im Belastungs-EKG bei der Untersuchung durch Prof. Dr. N. ohne Belastungsdyspnoe oder Angina Pectoris bis zu 75 Watt belastbar. Die Echokardiographe hat ebenfalls keine relevante kardial bedingte Leistungsminderung aufgezeigt. Die Stabilisierung der kardiologischen Situation lässt sich auch aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. vom 05.01.2009 erkennen, welcher insbesondere bezogen auf das Jahr 2006 mitteilt, dass sich bei der Untersuchung im Oktober 2006 ein gutes Langzeitergebnis nach wiederholten Pulmonalvenenisolationen ergeben habe. Sowohl Prof. Dr. N. als auch Dr. B. weisen darauf hin, dass die relevante Leistungsminderung durch die Morbus Parkinson - Erkrankung eingetreten sei. Eine Leistungsminderung auf kardiologischem Fachgebiet ist somit nicht gegeben und war auch nicht bei der Begutachtung durch Dr. M. im Verwaltungsverfahren durch entsprechende Befunde belegt.
Die von Dr. W. in seinem Befundbericht vom 13.08.2004 diagnostizierte Herzphobie stellt keine quantitative Leistungsminderung dar. Aus den anamnestischen Angaben bei der Untersuchung durch Dr. W. am 15.06.2004 gehen zwar Ängste des Klägers bezüglich des Wiederauftretens der Herzbeschwerden hervor, zeitgleich wurden vom Kläger jedoch körperliche Beschwerden verneint. Der Kläger war auch durch die Phobie nicht wesentlich in seiner Lebensführung eingeschränkt. Dem Bericht von Dr. W. vom 18.02.2006 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger erst nach 16 Monaten wieder beim ihm vorgestellt hat und er die Zwischenzeit im Ausland in Gran Canaria verbracht hat. Dort habe er den Umbau seines Hauses forcieren wollen, dies sei jedoch aufgrund unterschiedlicher Probleme gescheitert. Hieraus wird nach Auffassung des Senats deutlich, dass der Kläger weiterhin in der Lage war, seinen bisherigen Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und Projekte wie einen Hausumbau, wenn auch im Ergebnis wohl nicht mit Erfolg, zumindest anzugehen. Entsprechend führt Dr. W. auch in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 16.12.2008 aus, dass nach den Befunden auf seinem Fachgebiet noch leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig verrichtet werden könnten. Die Herzphobie hat somit nach den Feststellungen des Senats keine Erwerbsminderung zur Folge.
Der Kläger ist im Ergebnis nach der Überzeugung des Senats frühestens seit dem 24.10.2006 erwerbsgemindert. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Die Kotenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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