Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 AL 2587/12
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3135/13 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12.07.2013 - L 8 AL 1994/13 NZB - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 31.07.2013 erhobene Anhörungsrüge (Gehörsrüge) des Klägers gegen den ihm am 17.07.2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 12.07.2013, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.12.2012 - S 14 AL 2587/12 - zurückgewiesen wurde, ist zulässig. Die Gehörsrüge ist gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGG fristgemäß erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Dem umfangreichen Vorbringen des Klägers kann eine schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht entnommen werden. Interpretationen der Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids sind im Beschluss des Senats vom 12.07.2013 entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfolgt. Der Senat hat vielmehr im Beschluss vom 12.07.2013 begründet, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keinen Erfolg haben kann. Dass der angefochtene Gerichtsbescheid nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist, kann der Kläger deshalb nicht mit Erfolg geltend machen. Zudem lässt sich dem hierzu gemachten Vorbringen des Klägers eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht entnehmen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die vom Kläger hierzu gerügten Erwägungen des Senats zur bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Zinszahlung beziehen sich auf das Vorbringen des Klägers zu einer vom Senat verneinten, aber insoweit zu Gunsten des Klägers nur hilfsweise unterstellten Antragstellung, und sind damit ersichtlich nicht entscheidungserheblich für den Beschluss vom 12.07.2013. Den gerügten Erwägungen des Senats kommt schon deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, wie der Kläger meint. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises durch den Senats bedurfte es daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Senat seinen Vortrag auch vollständig und zutreffend zur Kenntnis genommen. Gegenstand des vom Kläger gegen die Beklagte geführten Verfahrens L 5 AL 29/03 ER-B war nicht der vorliegende streitige Zinsanspruch - was der Senat im Beschluss dargelegt hat -, sondern das davon nicht betroffene Begehren, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung 1.100 EUR in bar auszubezahlen, und zwar im Vorgriff auf vom Kläger im Rechtsstreit S 6 AL 2523/02 beim Sozialgericht Mannheim eingeklagtes höheres Überbrückungsgeld unter Erhöhung des Bemessungsentgeltes sowie einer Erhöhung des Überbrückungsgeldes um 10 % entsprechend einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Lediglich zur Begründung dieses Auszahlungs-Anspruches hat sich der Kläger u.a. auf einen (vermeintlichen) Zinsanspruch gegen die Beklagte berufen. Der Senat hat auch das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung vom 12.07.2013 nicht übersehen, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Klageverfahren einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen einer Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg für einen (nur beabsichtigten) Klageantrag auf die Beklagte erweitert hat. Dies ändert (selbstverständlich) nichts daran, dass die Amtshaftungsklage - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - sich nicht gegen die Beklagte richtete und damit hierdurch die Verjährung nicht gehemmt war. Anlass, hierauf besonderes einzugehen oder gar vorab dem Kläger einen Hinweis zu geben, bestand bei dieser klaren Sachlage nicht.
Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 12.07.2013 wendet (insbesondere Anspruch auf Naturalrestitution), lässt sich hierauf eine Gehörsrüge nicht mit Erfolg stützen. Gegenstand des Verfahrens nach § 178a SGG ist (ausschließlich) der Anspruch des Klägers auf Gewährung des dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfallenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 178 RdNr. 5, 6 m.wN.).
Schließlich lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ansatzweise ableiten.
Die Anhörungsrüge war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 31.07.2013 erhobene Anhörungsrüge (Gehörsrüge) des Klägers gegen den ihm am 17.07.2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 12.07.2013, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.12.2012 - S 14 AL 2587/12 - zurückgewiesen wurde, ist zulässig. Die Gehörsrüge ist gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGG fristgemäß erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Dem umfangreichen Vorbringen des Klägers kann eine schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht entnommen werden. Interpretationen der Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids sind im Beschluss des Senats vom 12.07.2013 entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfolgt. Der Senat hat vielmehr im Beschluss vom 12.07.2013 begründet, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keinen Erfolg haben kann. Dass der angefochtene Gerichtsbescheid nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist, kann der Kläger deshalb nicht mit Erfolg geltend machen. Zudem lässt sich dem hierzu gemachten Vorbringen des Klägers eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht entnehmen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die vom Kläger hierzu gerügten Erwägungen des Senats zur bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Zinszahlung beziehen sich auf das Vorbringen des Klägers zu einer vom Senat verneinten, aber insoweit zu Gunsten des Klägers nur hilfsweise unterstellten Antragstellung, und sind damit ersichtlich nicht entscheidungserheblich für den Beschluss vom 12.07.2013. Den gerügten Erwägungen des Senats kommt schon deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, wie der Kläger meint. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises durch den Senats bedurfte es daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Senat seinen Vortrag auch vollständig und zutreffend zur Kenntnis genommen. Gegenstand des vom Kläger gegen die Beklagte geführten Verfahrens L 5 AL 29/03 ER-B war nicht der vorliegende streitige Zinsanspruch - was der Senat im Beschluss dargelegt hat -, sondern das davon nicht betroffene Begehren, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung 1.100 EUR in bar auszubezahlen, und zwar im Vorgriff auf vom Kläger im Rechtsstreit S 6 AL 2523/02 beim Sozialgericht Mannheim eingeklagtes höheres Überbrückungsgeld unter Erhöhung des Bemessungsentgeltes sowie einer Erhöhung des Überbrückungsgeldes um 10 % entsprechend einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Lediglich zur Begründung dieses Auszahlungs-Anspruches hat sich der Kläger u.a. auf einen (vermeintlichen) Zinsanspruch gegen die Beklagte berufen. Der Senat hat auch das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung vom 12.07.2013 nicht übersehen, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Klageverfahren einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen einer Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg für einen (nur beabsichtigten) Klageantrag auf die Beklagte erweitert hat. Dies ändert (selbstverständlich) nichts daran, dass die Amtshaftungsklage - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - sich nicht gegen die Beklagte richtete und damit hierdurch die Verjährung nicht gehemmt war. Anlass, hierauf besonderes einzugehen oder gar vorab dem Kläger einen Hinweis zu geben, bestand bei dieser klaren Sachlage nicht.
Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 12.07.2013 wendet (insbesondere Anspruch auf Naturalrestitution), lässt sich hierauf eine Gehörsrüge nicht mit Erfolg stützen. Gegenstand des Verfahrens nach § 178a SGG ist (ausschließlich) der Anspruch des Klägers auf Gewährung des dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfallenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 178 RdNr. 5, 6 m.wN.).
Schließlich lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ansatzweise ableiten.
Die Anhörungsrüge war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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